Abtei lung IV
D-6466/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 6. Juni 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6466/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei-
matstaat im August 2000 und gelangte via Pakistan und weitere ihm
unbekannte Länder am 31. Januar 2001 in die Schweiz. Am 5. Februar
2001 stellte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum [EVZ]) (...) ein Asylgesuch.
Am 8. Februar 2001 fand in der Empfangsstelle (...) eine summarische
Befragung des Beschwerdeführers statt. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen. Am 26. März 2001 wurde der Beschwerdeführer von der
kantonalen Behörde einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs
befragt.
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Aussagen ein ethnischer
Tadschicke sunnitschen Glaubens, gab anlässlich der Befragungen an,
er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern seit seinem
(...). Lebensjahr in Kabul gewohnt. Zur Begründung des Asylgesuches
machte er zusammengefasst geltend, sein Vater sei als Mitglied der
Friedensbewegung (...) und der (...) Partei politisch aktiv gewesen. Er
selber sei Mitglied der Jugendorganisation der Friedensbewegung (...)
gewesen und habe für diese neue Mitglieder angeworben und
Propaganda betrieben. Nachdem er und sein Vater von den Taliban
gesucht worden seien, sei die Familie mehrmals umgezogen, teils
innerhalb Kabuls, teils hätten sie sich kurzzeitig in (...) aufgehalten.
Schliesslich habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt, weil er
befürchtet habe, er (der Beschwerdeführer) werde sonst von den
Taliban gefunden. Nach Afghanistan gehe er auf keinen Fall zurück,
das wäre sein Todesurteil. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe
er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse nicht, wo sie sich
aufhalte. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdefüh-
rers wird auf die Akten verwiesen.
Anlässlich der Befragung vom 26. März 2001 reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Dokumentkopien, welche sein Onkel
in (...) per Fax aus Afghanistan erhalten habe, zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 30. März 2001 teilte das Bundesgrenzschutzamt
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Weil am Rhein auf Anfrage des BFF hin mit, der Beschwerdeführer
habe am 5. Januar 2001 versucht, mit einem verfälschten (...) Pass
von Österreich nach Deutschland einzureisen, wobei er aufgegriffen
und nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Am 11. Januar
2001 sei er erneut nach unerlaubter Einreise nach Deutschland
aufgegriffen worden. Nach einem Haftaufenthalt bis 19. Januar 2001
sei er wieder nach Österreich zurückgeschoben worden.
C.
Am 3. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer vom BFF angehört.
Dabei wurde er auch mit den vom Bundesgrenzschutzamt mitgeteilten
Erkenntnissen konfrontiert, wobei er daran festhielt, vor der Einreise in
die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein und nicht gewusst zu
haben, durch welche Länder er gereist sei. Zudem gab er an, er habe
keine Möglichkeit, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, und er
wolle dies auch nicht, um sie nicht zu gefährden.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 – eröffnet am 12. Juni 2003 – stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs
führte das BFF zusammengefasst an, die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers sei schon durch den Umstand wesentlich reduziert,
dass er beharrlich bestreite, sich vor der Einreise in die Schweiz wis-
sentlich in Österreich und Deutschland aufgehalten zu haben. Auch
die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Beschaffung der
von ihm eingereichten Dokumente überzeuge nicht. Schliesslich wie-
sen die Aussagen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Elementen
seiner Verfolgungsgeschichte Widersprüche auf. Insgesamt hielten die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, ihre Asylrelevanz brauche daher nicht geprüft
zu werden.
Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest,
eine Rückführung sei angesichts der gegenwärtigen Lage in Afghanis-
tan zumutbar und es gebe auch keine individuellen Gründe, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Das Ar-
gument, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, sei als Schutzbe-
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hauptung zu werten. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbil-
dung, Sprachkenntnisse, Durchsetzungs- und Anpassungsfähigkeit.
Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
E.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2003 (Poststempel: 12. Juli 2003) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung des BFF vom 6. Juni 2003 aufzuheben. Zur
Begründung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme berief
er sich im Wesentlichen auf die (damals) in Afghanistan herrschende
allgemeine Lage, die aktuelle Sicherheitslage und die sozio-
ökonomische Situation, welche eine Rückkehr nicht zuliessen. Zudem
wies er darauf hin, seit seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner
Familie keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, er wisse nicht, ob sie
sich überhaupt noch in Afghanistan aufhalte, und verfüge somit nicht
über ein tragfähiges soziales Netz. Zudem machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe sich in kurzer Zeit in der Schweiz bereits sehr
gut integriert. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdefüh-
rer, es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, abzusehen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben seiner Mitschüler sowie ein solches einer Bekannten
ein, welche sich für seinen Verbleib in der Schweiz aussprachen und
ihm eine gute Integration bescheinigten.
F.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2003 der
Eingang der Beschwerde bestätigt worden war, verfügte der Instrukti-
onsrichter am 17. Juli 2003, der Beschwerdeführer könne den Verfah-
rensausgang in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten im Endentscheid befunden.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Okto-
ber 2007 an die Fremdenpolizei des Kantons (...) und bat um
Rückmeldung, ob die kantonale Behörde in Anbetracht der neuen ge-
setzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Beschwer-
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deführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Stellungnahme
seitens der kantonalen Behörde blieb aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der
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von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Juni 2003)
blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in
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Übereinstimmung mit jener der ARK stehenden Praxis abzuweichen,
gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen
ist (EMARK 2006 Nr. 9; 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon
auszugehen, dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im
Norden der Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der
Regierung und der internationalen Truppen ein genügendes Sicher-
heitsniveau geschaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9
publizierten Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit
2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen
sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Pro-
vinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Haupt-
stadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum
Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der
Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus
diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die
Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten
Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche
Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8 S. 102).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit seinem
(...). Lebensjahr bis wenige Monate vor seiner Ausreise in Kabul gelebt
und auch dort die Schule besucht. Diese Angaben wurden von der
Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Mit dem Bundesamt ist davon
auszugehen, dass zufolge fehlender Glaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen auch seine Aussagen, er
habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und auch sein Onkel in
(...) habe keine Verbindung mehr herstellen können, als Schutz-
behauptung zu werten sind. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich,
inwiefern sich der Beschwerdeführer um eine Kontaktaufnahme be-
müht hätte, ebenso wenig sind die behaupteten Bemühungen des in
(...) lebenden Onkels des Beschwerdeführers belegt. Weiter ist zu
beachten – wie schon vom Bundesamt erwähnt –, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt. So gab er an, er habe vier Onkel väterlicherseits und zwei
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mütterlicherseits, wovon ein Onkel in Kabul lebe. Zudem wuchs der
Beschwerdeführer mit einem Bruder und vier Schwestern auf (vgl.
A15/19 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass von der Familie niemand mehr
in Kabul leben würde, ergeben sich aus den Akten nicht. Aufgrund
seines Aussageverhaltens muss sich der Beschwerdeführer die An-
nahme anrechnen lassen, seine Familie oder zumindest einzelne Fa-
milienangehörige hielten sich heute immer noch in Kabul auf. Am
Rande bleibt anzumerken, dass insgesamt fünf Onkel des Beschwer-
deführers in (...) leben, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und
die ersten Lebensjahre verbracht hat (vgl. A6/11 S. 1 [recte: S. 2]).
Aufgrunddessen erschiene auch eine Rückkehr nach (...) denkbar.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon bis zu seiner Ausrei-
se aus Afghanistan eine gute Schulbildung genossen hat (vgl. A15/19
S. 5 ), welche er gemäss Beschwerdeschrift mit dem Besuch des
Gymnasiums der (...)schule (...) noch ergänzen konnte. Die vom Be-
schwerdeführer genossene Ausbildung, insbesondere seine Sprach-
kenntnisse, lassen seine beruflichen Integrationschancen in Kabul als
intakt erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um
einen jungen, ledigen Mann, von dem auch keine gesundheitliche Be-
einträchtigungen aktenkundig sind.
4.3.3 Was schliesslich die in der Rechtsmitteleingabe geltend
gemachte – und von verschiedenen Personen bestätigte – gute
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Fol-
gendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige
Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS
1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden.
Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rah-
men eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu gel-
tendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...])
vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
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4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen, er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrage von
Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der mit der Rechtsmitteleingabe
eingereichten "Bestätigung betr. Fürsorgeabhängigkeit" sowie des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Übertrittes
ins Gymnasium im Jahr 2003 mittlerweile gerade die Schule
abgeschlossen haben dürfte, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vom Beschwerde-
führer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- die (...) des Kantons (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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