B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6466/2014
Ur t e i l vom 2 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am
(…) 2013 und gelangte am 28. Juni 2013 mit dem Flugzeug über die Türkei
in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. Juli 2013
wurde sie summarisch befragt und am 7. Oktober 2013 einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei im Flüchtlingslager, wo sie gewohnt und gearbeitet habe, in der Nacht
vom (…) 2013 von vermummten Männern in Militärkleidung vergewaltigt
worden. Aufgrund der Verletzungen habe sie im Spital behandelt werden
müssen. Gegen die Männer habe sie eine Anzeige gemacht. Daraufhin
habe sie Drohanrufe erhalten, sie solle diese wieder zurückziehen, sonst
würde ihre Familie umgebracht. Aus Angst und weil sie als Angehörige ei-
nes Minderheitenclans keine Unterstützung vom Clan erhalte, sei sie aus-
gereist.
B.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 und 10. Januar 2014 informierte
die Beschwerdeführerin, dass ihr (Kind) B._______ am (…) 2013 von Men-
schen, die eigentlich nach ihr gesucht hätten, ermordet worden sei. Ihre
anderen (Kinder) C._______ und D._______ sowie ihr Bruder E._______
seien an der Grenze von Somalia zu Kenia festgenommen worden und
befänden sich nun in Z._______/Kenia in Haft. Mit Schreiben vom 15. April
2014 führte sie ergänzend aus, ihre (Kinder) und ihr Bruder seien nach
ihrer Festnahme in ein geschlossenes Camp gebracht und danach nach
Mogadischu zurückgeschickt worden. Ihr Bruder sei am (…) 2014 aus den-
selben Gründen wie schon ihr (Kind) umgebracht worden. Ihre anderen
beiden (Kinder) wohnten nun abwechselnd bei verschiedenen Nachbarn.
C.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme an und teilte mit, C._______ (Kind) sei entführt wor-
den.
D.
Mit Schreiben vom 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben ihrer Psychotherapeutin ein, worin ausgeführt wird, dass die Fa-
milie der Beschwerdeführerin ihr die Schuld am Tod ihres Bruders gebe
D-6466/2014
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und sich deshalb nicht um ihre (Kinder) kümmern wolle. C._______ sei in-
zwischen wieder aufgetaucht. Wochenlang sei (es) von einem Mann fest-
gehalten und vergewaltigt worden, bis (es) habe fliehen können. Die Frau,
die sich momentan um die (Kinder) kümmere, wolle diese loswerden, weil
sie Angst habe.
E.
Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört.
F.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – eröffnet am 10. Oktober 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz
weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
G.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhob
hiergegen mit Eingabe vom 5. November 2014 Beschwerde und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufge-
fordert, bis zum 3. Dezember 2014 entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Mit Eingabe vom 19. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde das Gesuch um Beigabe
einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-
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treterin ebenfalls gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 10. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zu
den Akten zu reichen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014, welche der Beschwerde-
führerin am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vo-
rinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Vorab sei
festzuhalten, dass sie bereits zu ihrer Clanzugehörigkeit und ihrem Fami-
lienleben widersprüchliche Aussagen gemacht habe, welche sie nicht auf-
zulösen gewusst habe. An der Befragung habe sie angegeben zum Clan
F._______ und Subclan G._______ zu gehören, während sie an der Anhö-
rung gesagt habe, sie gehöre zur Clanfamilie der H._______, Clan
I._______, Subclan J._______ und Subsubclan K._______. Auf den Wi-
derspruch aufmerksam gemacht, habe sie erklärt, G._______ sei der Clan
ihrer Mutter. An der ergänzenden Anhörung habe sie wiederum angegeben
zur Clanfamilie F._______ und Subclan L._______ zu gehören. Auf den
Widerspruch aufmerksam gemacht habe sie erklärt, der Clanfamilie der
H._______ anzugehören, da sie von dieser unterdrückt werde. Ferner
habe sie an der Anhörung angegeben, dass sie (Situation Ehemann) bei
dessen Familie gelebt habe, während sie an der ergänzenden Anhörung
angegeben habe, dieser habe in einem anderen Quartier gelebt und seine
Familie habe nicht gewusst, dass sie verheiratet gewesen seien. Zudem
seien ihre Aussagen zum Leben im Flüchtlingslager, wo sie zirka drei Jahre
gewohnt habe, vage und ausweichend gewesen. So habe sie keine kon-
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kreten Angaben zu den andere Personen machen können und nicht ge-
wusst, woher diese gekommen seien. Auch zu den Frauen, mit denen sie
(Arbeit) habe, habe sie keine Angaben machen können. So habe sie bei-
spielsweise deren Clanzugehörigkeit nicht gekannt. Personen somalischer
Muttersprachler könnten bereits anhand des Dialektes einer Person deren
Herkunftsregion und teilweise sogar deren Clan erkennen. Ferner sei die
Mehrheit der Flüchtlingslager in Mogadischu von den Clanstrukturen stark
geprägt, sodass viele Flüchtlinge ein Camp ihres Clans auswählten. Es
könne deshalb nicht geglaubt werden, dass sie mehrere Jahre in einem
Flüchtlingslager gelebt habe. Auch zum Abend des (…) 2013 habe sie wi-
dersprüchliche Aussagen gemacht. So habe sie anlässlich der Anhörung
angegeben, dies sei ein wichtiger Tag für die somalischen Leute gewesen.
Die Al-Shabab sei vertrieben worden und man habe einen neuen Präsiden-
ten gewählt, deshalb sei ein Fest gefeiert worden. An der ergänzenden An-
hörung habe sie hingegen gesagt, sie habe an einem Fest für den Jugend-
tag, "SYL", teilgenommen, welcher jährlich gefeiert werde. Auf den Wider-
spruch angesprochen habe sie erklärt, sie habe das nicht so gesagt, sie
habe nur sagen wollen, dass dies jedes Jahr gefeiert werde und die Al-
Shabab nicht anwesend gewesen seien, es sei nicht darum gegangen, ei-
nen Präsidenten zu feiern. Diese Aussage vermöge den Widerspruch nicht
zu klären. Weiter seien ihre Aussagen zu der geltend gemachten Verge-
waltigung vage. Sie habe immer wiederholt, dass sie vergewaltigt und ge-
schlagen worden sei. Ihre Beschreibung enthalte jedoch keine Realkenn-
zeichen und sei oberflächlich. Es vermittle den Eindruck, dass sie das Ge-
sagte nicht selber erlebt habe. Ausserdem habe sie widersprüchliche Aus-
sagen zu den Drohanrufen gemacht. So habe sie an der Befragung ange-
geben, sie sei vom (…) bis (…)2013 telefonisch bedroht worden und habe
dann ihr Telefon weggeworfen. An der Anhörung habe sie wiederum erklärt,
sie habe die Anrufe erhalten, bis sie das Land verlassen habe, und sie habe
fast jeden Tag die SIM-Karte wechseln müssen. Auf den Widerspruch an-
gesprochen habe sie lediglich erklärt, dass sie bis zu Ausreise bedroht wor-
den sei. Weiter habe sie an der Befragung erklärt, sie habe ihr Haus ver-
kaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren, später jedoch erklärt, ihr
Bruder habe das Haus verkauft. Auf den Widerspruch angesprochen habe
sie erklärt, ihr Bruder habe es verkauft, sie sei verletzt gewesen und habe
sich verstecken müssen. Schliesslich habe sie an der Anhörung angege-
ben, das Haus sei für 12'000 Dollar verkauft worden. Da sie an der Befra-
gung jedoch angegeben habe, dass die Reise 15'000 Dollar gekostet habe,
sei sie auf diesen Widerspruch angesprochen worden. Ihre Erklärung, das
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Haus habe 15'000 Dollar gekostet, sie habe dem Händler 3000 Dollar ge-
geben und die Reise habe 12'000 Dollar gekostet, vermöge den Wider-
spruch nicht aufzuklären.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Identifizierung der
Clangruppen in Somalia sei komplex. Neben den Hauptclans gebe es Min-
derheitsbezeichnungen, welche keine Clanbezeichnungen im eigentlichen
Sinn seien. Die nomadischen Clans würden aber versuchen, die Minder-
heiten in ihre Clanstrukturen zu assimilieren In Mogadischu dominiere der
Hauptclan H._______. Dies habe sie versucht zu erklären. Ein Subclan
seien die I._______. Die Angaben K._______, M._______, F._______ usw.
seien Minderheitenbezeichnungen. Sie habe angegeben, den F._______
anzugehören, diese seien eine Minderheit, kein Clan und hätten sich zu
ihrem Schutz einem mächtigeren Clan unterstellen müssen. So würden sie
von den H._______ unterdrückt, diese seien aber gleichzeitig wichtig für
ihre Minderheit. Ihre Mutter gehöre den G._______ an. Zum Zusammenle-
ben mit ihrem (Ehemann) seien ihre Angaben an der ergänzenden Anhö-
rung richtig. Sie habe nie mit ihm zusammengelebt, da seine Familie eine
Heirat mit einer Angehörigen einer Minderheit nicht toleriert hätte. Zum
Flüchtlingslager habe sie ausgeführt, dass sie sich nicht für die anderen
Flüchtlinge interessiert hätten, da jeder seine eigenen Probleme gehabt
habe. Man habe nicht gross nachgefragt. Sie gehöre wie gesagt einer Min-
derheit an, welche von den grossen Clans unterdrückt werde. Sie habe
aber ihre Situation und ihre Arbeit im Lager gut schildern können. Zur Be-
schreibung der Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie sich seit länge-
rem in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ihr Leben sei aufgrund
des Bürgerkrieges durch zahlreiche traumatische Erlebnisse geprägt ge-
wesen. Gemäss dem Bericht der Therapeutin würden bei dem lebensbe-
drohlichen brutalen Angriff der Vergewaltigung alle früheren Traumatisie-
rungen reaktiviert und es komme zu einer strukturellen Dissoziation. Auch
im therapeutischen Rahmen sei diese affektlose, distanzierte Art, über das
Geschehene zu sprechen, bei ihr zu beobachten. Eine Anhörung könne
eine retraumatisierende Situation sein, sodass sie nicht mehr in kohären-
ter, klarer Weise habe denken und antworten können. Sie habe an der An-
hörung immer wieder weinen müssen. Vor der ergänzenden Anhörung
habe sie schlecht geschlafen und es sei ihr nicht gut gegangen. Während-
dessen habe sie mehrfach weinen und Medikamente schlucken müssen.
Ihre Vorbringen müssten in diesem Kontext gesehen werden. Es sei für sie
schwierig und belastend, über die Ereignisse zu sprechen.
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Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben ihrer Psychotherapeutin vom 6. November 2014 zu den Akten.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E.
2.3 S. 826 f.).
5.2 Zunächst ist auf die ausführliche und im Grossen und Ganzen überein-
stimmende Erzählweise der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Auffallend
ist vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zweimal in ei-
nem Zeitabstand von einem Jahr sehr ausführlich angehört wurde und da-
bei in der Lage war, ihre Aussagen grossmehrheitlich übereinstimmend zu
wiederholen. Fragen beantwortete sei meist kohärent und geduldig. Auch
entstandene Widersprüche verstand sie oft, gleich wieder aufzulösen (vgl.
beispielsweise Akten des SEM A23 F12ff.). Das SEM geht in seiner Verfü-
gung auf diese Zusammenhänge gar nicht ein und konzentriert sich vor
allem auf nebensächliche Widersprüche, die sich zum Teil auch auflösen
lassen. Zum relevanten Vorbringen, nämlich der Vergewaltigung, bleibt die
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Verfügung des SEM überdies extrem kurz (6 Zeilen) und gibt nur Textbau-
steine wieder, ohne auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin ein-
zugehen. Dies ist insbesondere angesichts der Tatsache stossend, dass
vorliegend sehr umfangreiche Protokolle vorliegen. Dies gesagt, ist auf die
einzelnen Punkte der SEM-Verfügung einzugehen.
5.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Clanstrukturen lassen
sich durchaus entwirren. So dürfte sie der Minderheit der F._______ (wobei
K._______ eine abwertende Version sei) angehören, welche sich der Clan-
familie H._______, Clan I._______, Subclan J._______ unterworfen hat.
L._______ bezeichnet sie als Subclan der F._______ (vgl. A23 F47).
G._______, dies gab sie immer wieder übereinstimmend an, sei der Clan
ihrer Mutter. Dass F._______ eine Clanfamilie sei, gab sie nie so an. Sie
gab zudem richtig an, dass sich die F._______ den dominierenden Clans
unterwerfen und in niederen Berufen arbeiten. Auch ihr Lebenslauf, sie ar-
beitete bis 1992 als (Arbeit), passt zu den realen Gegebenheiten, wurde
doch unter der Regierung Siad Barres (1969–1991) die Diskriminierung
aufgrund von Clanzugehörigkeit verboten und manche K._______ bis in
Ämter im staatlichen Sicherheitsapparat erhoben. Zudem gilt es festzuhal-
ten, dass die Clanstrukturen in Somalia tatsächlich sehr kompliziert und
dadurch auch nicht einfach zu erklären sind.
5.4 Die Frage des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann, welches bereits
2001 beendet wurde, hat nichts mit den Gesuchsgründen der Beschwer-
deführerin direkt zu tun. Gleichwohl muss hier eingestanden werden, dass
sie den vom SEM diesbezüglich erwähnten Widerspruch auch in der Be-
schwerde nicht aufzulösen wusste, sondern einfach weiterhin auf der Ver-
sion der ergänzenden Anhörung beharrte. Dadurch entstehen natürlich ge-
wisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit insgesamt.
5.5 Weiter ist das Gericht der Meinung, dass die Aussagen der Beschwer-
deführerin zum Leben im Flüchtlingslager überzeugen. Zwar sprechen zu-
nächst die Tatsache, dass sie im gleichen Quartier ein Haus besass, und
auch ihre gute Bildung und die direkte Ausreise in die Schweiz als Indizien
für einen gewissen Reichtum eher gegen ein Leben im Flüchtlingslager.
Das Haus wurde gemäss ihren Angaben zwar von anderen Menschen be-
wohnt, konnte aber immerhin zur Finanzierung der Ausreise veräussert
werden (vgl. A23 F15 f.). Diese Ungereimtheiten werden aber aufgewogen
durch ihre Aussagen zum Flüchtlingslager, welche entgegen der Ausfüh-
rungen der Vorinstanz nicht vage und ausweichend waren. Vielmehr gab
sie bereitwillig Auskunft, wie sie während den Kriegswirren dahin geflüchtet
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Seite 10
ist (vgl. A23 F17 ff.), beschrieb ihre Ankunft dort (vgl. A23 F78), das Lager
(vgl. A23 F78 ff.), den Alltag in der (Arbeitsort) und nennt Namen von Per-
sonen, mit denen sie zusammengearbeitet habe (vgl. A11 F40 ff. und A23
F74 und F80). Auch gab sie immer wieder in verschiedenen Zusammen-
hängen übereinstimmend an, das Lager sei von einer türkischen Organi-
sation geführt worden. Sie gab auch übereinstimmend an, dass es sich um
das Camp N._______ gehandelt habe. Im Zusammenhang mit der Her-
kunft der anderen Personen im Lager wurde die Beschwerdeführerin allge-
mein gefragt, ob die Flüchtlinge aus Mogadischu oder aus anderen Teilen
von Somalia gekommen seien. Angesichts der Lagergrösse von 200 Per-
sonen antwortet sie auf diese Frage verständlich, sie könne das nicht ge-
nau sagen, ob sie nur von Mogadischu oder auch von irgendwo anders
gekommen seien (vgl. A23 F83). Als Angehörige eines unterdrückten Clans
war es ihr zudem vielleicht nicht möglich, ein Camp ihres Clans auszuwäh-
len. Auffallend ist aber dennoch, dass sie zu der Clanzugehörigkeit der an-
deren Frauen, mit denen sie (Arbeit) habe, keine Auskunft geben konnte
(vgl. A23 F92), zumal die somalische Bevölkerung sehr stark in der Clan-
struktur verhaftet ist. Ihre Begründung, sie hätten sich nicht für die anderen
Flüchtlinge interessiert, da jeder seine eigenen Probleme gehabt habe,
vermag da nicht recht zu überzeugen.
5.6 Bestehen bleibt auch der Widerspruch im Zusammenhang mit dem
Fest, das am (…) 2013 und somit am Abend vor ihrer Vergewaltigung ge-
feiert wurde. So sprach sie an der Anhörung tatsächlich von einem wichti-
gen Tag für die somalischen Leute, von der Vertreibung der Al-Shabab und
der Neuwahl des Präsidenten, während sie an der ergänzenden Anhörung
von einem alljährlichen Fest für den Jugendtag sprach. Ihre Erklärung, die
Al-Shabab seien einfach nicht anwesend gewesen und es sei nicht darum
gegangen, einen Präsidenten zu feiern, vermögen angesichts ihrer klaren
diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung nicht zu überzeugen. Sie be-
schrieb an der Anhörung sogar noch extra ihre Gefühle und ihre mit der
Wahl des neuen Präsidenten verbundenen Hoffnungen (vgl. A11 F50).
5.7 Im Zusammenhang mit der Beschreibung des Kernvorbringens der
Vergewaltigung ist dem SEM jedoch wiederum zu widersprechen und hier
noch einmal auf den ausgesprochen kurzen und textbausteinartigen Ab-
satz in der Verfügung zu verweisen, in dem die ganzen Ereignisse stark
verkürzt dargestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich
denn auch der Einschätzung des SEM nicht anschliessen. Ihre Schilderun-
gen erschöpfen sich nicht bloss in pauschalen Vorbringen, sondern sind
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Seite 11
mit Details versehen und erwecken in ihrer Ausführlichkeit nicht den Ein-
druck, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt (vgl.
A11 F50 ff. und A23 F109 ff.). So beschrieb sie, wie die maskierten Männer
in Militärkleidung hereinkamen, als sie alleine im Zelt war, weil ihre Kinder
wegen des Festes bei ihrem Bruder im Zelt geschlafen hätten. Sie hätten
sie niedergeschlagen und ihr gesagt, sie solle nicht schreien. Auch führte
sie hier erklärend aus, sie hätte noch so laut schreien können, aus Angst
wäre ihre niemand zu Hilfe gekommen. Weiter ist plausibel, dass sie dann
in Ohnmacht fiel. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie starke
Rückenschmerzen gehabt und sich von der Hüfte abwärts nicht mehr be-
wegen können. Sie habe gedacht, sie sei gelähmt. Bei der Beschreibung
des Aktes der Vergewaltigung an sich kann nicht von der Beschwerdefüh-
rerin erwartet werden, dass sie bis ins Detail berichtet, zumal sie ja in Ohn-
macht gefallen war. Hier ist insbesondere auch auf die Ausführungen in der
Beschwerde ihrer Traumatisierung und deren Folgen zu verweisen, sowie
auch auf die Tatsache, dass sie während den Anhörungen immer wieder in
Tränen ausbrach, dies insbesondere auch bei der Beschreibung der Ver-
gewaltigung (vgl. A11 F50, F65 und F87, A 23 F109, Beiblatt Hilfswerksver-
tretung). Sie befindet sich denn auch seit Februar 2014 in psychologischer
Behandlung. Das Gericht ist nach dem Gesagten der Meinung, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage war, die geltend gemachte Vergewaltigung
glaubhaft darzustellen. Auch den weiteren Verlauf gab sie detailliert und
übereinstimmend wieder. So sei sie am Morgen aufgewacht, die Leute
seien in ihr Zelt gekommen, ihre Vorgesetzten seien informiert worden, ihr
Bruder sei geschockt gewesen und habe ihr versichert, dass sie überlebe
(vgl. A23 F121 ff.). Auch hier brach sie wieder in Tränen aus (vgl. A23
F128). Dann sei sie ins Spital gebracht worden, wo sie untersucht und be-
handelt worden sei. Später sei die Polizei ins Spital gekommen und sie
habe eine Anzeige aufgeben können (vgl. A23 F132 ff.).
5.8 Im Zusammenhang mit den Drohanrufen werden die Aussagen der Be-
schwerdeführerin hingegen wieder unklar. So gab sie an der Befragung an,
sie sei vom (…) bis (…) 2013 telefonisch bedroht worden und habe dann
ihr Telefon weggeworfen, während sie an der Anhörung erklärt habe, dass
sie die Anrufe erhalten habe, bis sie das Land verlassen habe, und sie habe
fast jeden Tag die SIM-Karte wechseln müssen. Dieser Widerspruch ist
aber nicht derart frappant, reiste sie doch am (…) 2013 aus.
5.9 Klären lässt sich schliesslich auch der Widerspruch rund um den Haus-
verkauf. So erklärte die Beschwerdeführerin an der Befragung zwar, sie
habe ihr Haus verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Das
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heisst aber nicht, dass sie es selber gemacht hat. Somit entsteht hier kein
Widerspruch zu der späteren Aussage, ihr Bruder habe es verkauft. Auch
beim Preis für das Haus kann kein Widerspruch erkannt werden, ist es
doch durchaus möglich, dass sie für das Haus 15'000 Dollar erzielte (wo-
von 3000 Dollar als Spesen an den Händler gingen) und die Ausreise ef-
fektiv 12'000 Dollar kostete, sie bei der Befragung aber die 3000 Dollar
Spesen für den Händler zu den Reisekosten zählte.
5.10 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und den-
jenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, deutlich höher ist. Zwar ist nach dem Gesagten zu bestätigen, dass
die Erzählungen der Beschwerdeführerin zuweilen etwas unklar und zum
Teil auch ungereimt waren. Dabei handelt es sich aber um marginale Un-
stimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganz-
heitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen.
Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die
für die Richtigkeit ihrer Asylvorbringen sprechenden Elemente gegenüber
den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist es demnach
gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sach-
verhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.
6.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen ver-
mag.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthaften
Nachteilen von bestimmter Intensität ausgesetzt ist, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen, wobei auch eine Verfolgung
allein wegen des Geschlechts von rechtlicher Relevanz ist (Art. 3 Abs. 2
Satz 2 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8 [Grundsatzentscheid]).
Weiter ist massgebend, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch
aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu
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Seite 13
prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 5, 2010/57 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2014/27 ausführlich mit der Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in
Bezug auf Somalia beschäftigt. Dabei stellte es fest, dass für alleinste-
hende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz
eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Op-
fer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Spezi-
ell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E.
5.2) oder einem Minderheitenclan angehören (E. 5.3). Die Gewalt gegen
Frauen kann von staatlichen wie nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zu
den Tätern gehören auch Mitglieder internationaler Schutztruppen. Eine
Schutzgewährung durch die somalischen Behörden ist nicht gegeben (E.
5.5). Ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen, die aber
geschwächt sind, oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen
aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienange-
hörige besonders verletzlich macht (E. 5.2). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat insgesamt eine gezielte Gefährdung festgestellt, die weit über die
allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs hinausgeht, da das Risiko einer dro-
henden Verfolgung für Angehörige der genannten Personengruppe un-
gleich viel höher und konkreter ist, als für den Rest der Bevölkerung (E.
6.2). Auch die Asylrelevanz wurde bejaht, nachdem die Beschwerdeführe-
rin, eine Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem
Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz eines er-
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wachsenen männlichen Verwandten, befürchten müsse (E. 6.3). Schliess-
lich sei die drohende Verfolgung auch aktuell, da sich die Situation für in-
tern vertriebene Frauen in Somalia keineswegs verbessert habe, seit die
Beschwerdeführerin das Land verlassen habe (E. 6.4; vgl. auch Human
Rights Watch, World Report 2015, Somalia, Country Summary, S. 1-3).
6.4 Vorliegend lebte die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne
Schutz eines männlichen Familienmitgliedes (die Eltern und ein Bruder
sind verstorben und ein Halbbruder ist unbekannten Aufenthalts) und als
Angehörige eines Minderheitenclans intern vertrieben in einem Flüchtlings-
camp. Damit hat sie gemäss BVGE 2014/27 schon aufgrund dieses Status
begründete Furcht vor zielgerichteter Verfolgung. Dabei ist auch die Asyl-
relevanz, wie dargelegt, zu bejahen, da die Beschwerdeführerin die Verfol-
gung insbesondere aufgrund der glaubhaft gemachten (vgl. E. 5.3) Zuge-
hörigkeit zu einem Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau
ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten, befürchten
muss. Darüber hinaus wurde sie bereits einmal Opfer geschlechtsspezifi-
scher Verfolgung in Form einer Vergewaltigung durch uniformierte Männer
und hat damit objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(im Sinne der in E. 6.2 zitierten Rechtsprechung). Weiter ist gemäss BVGE
2014/27 nicht davon auszugehen, dass sie staatlichen Schutz erhalten
wird. Sie gibt zwar an, sie habe Anzeige erstatten können und ihr Fall sei
an ein Gericht weitergereicht worden. Angesichts der Ausführungen in
BVGE 2014/27, wonach die Regierung nichts unternehme, um die Men-
schenrechtssituation von intern Vertriebenen (sog. IDP), insbesondere von
Frauen, zu verbessern und angesichts des Berichtes von Human Rights
Watch von einer betroffenen Frau, die im Januar 2013 statt des Täters vor
Gericht gestellt worden sei, weil sie sexuelle Übergriffe durch einen Regie-
rungssoldaten gemeldet habe (E. 5.5), ist nicht damit zu rechnen, dass es
zu einem fairen Prozess kommen wird. Ebenso wenig wird die Beschwer-
deführerin von staatlichen Stellen Schutz gegen weitere Verfolgungsmass-
nahmen der Täter erhalten, welche sie gemäss ihrer Aussage schon vor
der Ausreise mit Drohanrufen belästigt und ihr (Kind) und ihren Bruder um-
gebracht hätten.
6.5 Der Beschwerdeführerin eröffnet sich auch keine interne Schutzalter-
native in einem anderen Landesteil. Den Akten ist kein Hinweis zu entneh-
men, dass sie über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland
verfügt, die es ihr und ihrer Familie ermöglichen würden, dort eine neue
Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5).
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6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraus-
setzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu ent-
nehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerde-
führerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachfor-
derung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich-
ten.
7.3 Damit wird eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzten Vertreterin zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als
Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sara Steiner
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