B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6466/2018
Ur t e i l vom 6 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (..)
D-6466/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2016 in die Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2016 und
der Anhörung vom 6. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er
sei wegen seines Vaters – dieser sei verdächtigt worden, Waffen für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert zu haben, und des-
wegen von (…) bis (…) in Haft gewesen – dreimal von den sri-lankischen
Sicherheitsbehörden festgenommen und massiv gefoltert worden. Auch
danach sei er weiter unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte gestanden
und immer wieder massiv bedroht worden. Wegen seiner politischer Betä-
tigung bei der (…) sei er ebenfalls verfolgt worden.
B.
Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 13. No-
vember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrele-
vanz stand. Aufgrund der realitätsfremden, ungereimten und widersprüch-
lichen Aussagen zu Kernelementen der angeblichen Verfolgungslage sei
davon auszugeben, dass sich die Asylvorbringen auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Zudem
bestünde kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Massnahmen zu befürchten
haben.
C.
C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 31. Juli
2018 um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheides, Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventuell
um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm zwi-
schenzeitlich gelungen, Beweismittel für seine Asylvorbringen erhältlich zu
machen. Die Ärzte hätten bis anhin aus Angst vor Repressalien seine Be-
handlungen nicht bestätigen wollen. Erst nachdem der behandelnde Arzt
Dr. B._______ über den drohenden Vollzug seiner Wegweisung informiert
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worden sei, habe dieser schriftlich bestätigt, ihn am (…) nach einem Angriff
durch Militärangehörige behandelt zu haben. Weiter würden ein Justice of
Peace und ein Pfarrer in Referenzschreiben seine Gefährdung bei einer
Rückkehr bestätigen. Zudem schildere die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) in einem Bericht vom 12. Januar 2018 Fälle, in denen der sri lanki-
sche Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische
Personen sowie deren Familienangehörige, welche den LTTE oder den
TNA naheständen, systematisch behellige, willkürlich verhafte und Löse-
gelder erpresse. Einem weiteren Bericht sei die Kultur der Überwachung
durch die Sicherheitskräfte im Norden und Osten Sri Lankas zu entneh-
men. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Unzählige Personen
würden weiterhin als vermisst gelten, so auch mehrere seiner Familienmit-
glieder. Er weise insgesamt ein derartiges Profil auf, dass ihm bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe.
C.c Der Beschwerdeführer reichte ein (bebildertes) ärztliches Bestäti-
gungsschreiben sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. November 2017 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
14. November 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Ok-
tober 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit und/oder
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie einstweilige Aussetzung
des Vollzuges der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen
Massnahme. Ferner sei der Arzt Dr. B._______, (…) Hospital, C._______,
im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung zu befragen.
Der Beschwerde lagen mehrere Medienberichte zur Lage in Sri Lanka bei.
D-6466/2018
Seite 4
F.
Am 15. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 forderte sie den Beschwerdeführer
auf, bis 6. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Dezember 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind
vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
4.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
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Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
4.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe die eingereichten Be-
weismittel ungenügend berücksichtigt und ohne weitere Abklärungen als
falsch bezeichnet. Weiter habe das SEM es unterlassen, öffentlich zugäng-
liche Quellen beizuziehen. In Verletzung der Untersuchungspflicht sei
dadurch der Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und sein
rechtliches Gehör verletzt worden.
Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer ande-
ren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine
ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor.
4.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem es im Zusam-
menhang mit dem Vollzug der Wegweisung lediglich auf die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Verfügung vom 13. November 2017 verwiesen
habe.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich dabei mit allen wiedererwägungsweise geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgehal-
ten, dass diese nicht geeignet seien, die Einschätzungen im Zusammen-
hang mit dem Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen. Der blosse Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern abermals eine Frage
der materiellen Beurteilung.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich dem Gesagten nach als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen
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Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezügli-
chen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
Hinsichtlich des Beweisantrages, es sei der Arzt B._______ durch die
Schweizerische Vertretung in Sri Lanka zu befragen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass das Gericht nicht an die von den Parteien angebotenen Beweis-
mittel gebunden ist und nur die notwendigen berücksichtigt (Art. 37 BzP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG wird für das Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugen-
beweises aufgestellt, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erho-
ben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen
werden kann (vgl. vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14).
Gemäss Art. 37 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf
dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wobei spezialgesetzliche Best-
immungen in Bundeserlassen dafür massgebend sind. Ungeachtet des-
sen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme
im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglich-
keit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Vo-
raussetzungen (vgl. hierzu PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O.,
N 54 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für
die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwer-
deführer im Wiedererwägungs- sowie dem vorliegenden Beschwerdever-
fahren die Möglichkeit besass, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweis-
anerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Der angerufene Zeuge
kann als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson Auskünfte in schriftlicher
Form erteilen (vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 12),
wie dies vorliegend mit dem eingereichten ärztlichen Bestätigungsschrei-
ben im Übrigen auch gemacht worden ist. Der Antrag auf Befragung des
Arztes B._______ durch die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka ist
deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-6466/2018
Seite 8
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie
hier – unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch
auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wieder-
erwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
6.3 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Novem-
ber 2017 zu beseitigen vermögen.
7.
7.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht neu beziehungsweise
nicht erheblich seien. So habe der Beschwerdeführer keine überzeugen-
den Gründe angeführt, weshalb er die Beweismittel erst jetzt habe nach-
reichen können. Auch seien die Beweismittel insgesamt nicht beweiskräftig
genug, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen zu bele-
gen. So sei die Person auf dem Foto des ärztlichen Berichtes nicht zu er-
kennen. Zudem erwecke das Schreiben – ungeachtet allfälliger Fragen
nach der Authentizität – den Eindruck eines wenig überzeugenden Gefäl-
ligkeitsschreibens ohne erheblichen Beweiswert. Auch beim Referenz-
schreiben des Gemeindepriesters sei von einem Gefälligkeitsschreiben mit
entsprechend geringem Beweiswert auszugehen. Schlussendlich scheine
das Schreiben des Justice of The Peace aus C._______, wie viele ver-
gleichbare Bestätigungsschreiben im sri-lankischen Kontext, auf Wunsch
hin ausgestellt worden zu sein und stelle vor dem Hintergrund der gesam-
ten Aktenlage ebenfalls kein relevantes Beweismittel dar. Auch sonst habe
er keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche die bisherige Einschätzung
seiner Verfolgungslage in Sri Lanka ändern könnten. Er beziehe sich vor
allem auf allgemeine Lageberichte zu Sri Lanka, ohne dass er spezifische
neue Informationen über seine Geschichte liefern würde. Es sei damit nach
wie vor davon auszugehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weshalb er auch kein Asyl erhalten könne.
7.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
seit dem Erlass der Verfügung habe sich die politische Lage in Sri Lanka
grundlegend geändert. Der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa sei
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Seite 9
seit dem 26. Oktober 2018 faktisch wieder an der Macht. Dieser sei wäh-
rend seiner letzten Amtszeit mit eiserner Hand gegen verdächtige Tamilen
vorgegangen, wobei massivste Menschenrechtsverletzungen begangen
worden seien. Eines der Motive der Machtergreifung durch Rajapaksa sei
die Verhinderung der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Die Gefähr-
dungslage für im Exil lebende Tamilen habe sich damit verschärft. Der Ent-
scheid beruhe somit auf einer nicht mehr aktuellen Länderanalyse.
Er habe im Wiedererwägungsgesuch ausführlich dargelegt, weshalb er die
Bestätigung des Arztes nicht schon im ordentlichen Asylverfahren habe
einbringen können. Trotz intensivster Bemühungen habe der Arzt die Be-
stätigung aus Angst vor Repressalien erst ausgestellt, nachdem ihm die
ausweglose Situation sowie die Gefährdung des Lebens (des Beschwer-
deführers) dargelegt worden sei. Im Übrigen seien gemäss Rechtspre-
chung eingereichte Beweismittel aber selbst bei einer verspäteten Geltend-
machung – wovon hier nicht auszugehen sei – in jedem Fall zu prüfen. Dies
sei vorliegend unterblieben.
Er habe seine Vorbringen ausführlich dargelegt und mit Beweismitteln un-
termauert. Er habe am eigenen Leib erfahren, dass der Verdacht der Un-
terstützung protamilischer Gruppierungen nicht harmlos sei. Tamilen stün-
den generell unter Terrorverdacht. Seine Furcht sei begründet, wenn er vor
diesem Hintergrund um sein Leben gefürchtet und die Flucht ergriffen
habe. Familienmitglieder von LTTE-Mitgliedern würden in den Augen des
sri-lankischen Staates auch heute noch eine grosse Bedrohung darstellen.
Dass sich die Armee nach dem Machtwechsel nicht mehr um zivile Ange-
legenheiten kümmere, sei falsch und entspreche – insbesondere seit dem
26. Oktober 2018 – nicht mehr der Realität. Angehörige von verschwunde-
nen Personen würden von den Sicherheitsbehörden generell als Feinde
wahrgenommen, schikaniert und eingeschüchtert. Insgesamt erfülle er
zahlreiche Risikofaktoren und gehöre zur Gruppe derjenigen Personen, in
denen die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes
sehe. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Schlussendlich habe das
SEM die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung nicht korrekt und
vollständig vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass jeder nach Sri
Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der
Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig. Überdies lägen klare Hin-
weise dafür vor, dass er konkret gefährdet sei, jederzeit Opfer einer Fest-
nahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte zu werden,
insbesondere wenn er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre, wo
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Seite 10
er ein Asylgesuch gestellt habe und die LTTE nicht verboten seien. Der
Wegweisungsvollzug sei demzufolge auch unzumutbar.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgewiesen hat, wobei im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Aus-
führungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung zu gelangen.
8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine verschärfte Gefährdungslage in Sri
Lanka geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass der ehemalige Prä-
sident Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt
ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte
Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
der-neu-vereidigt-ld.1445221; abgerufen am 25. Januar 2019). Etwas an-
deres vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Rechtsmittelebene
eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es besteht demnach keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung wegen einer veränderten politischen
Lage in Sri Lanka aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an
das SEM zurückzuweisen.
8.2 Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Vorbringen, er habe
die Neuheit der Beweismittel ausführlich dargelegt, nichts für sich abzulei-
ten. Es ist zunächst festzustellen, dass er diesbezüglich zu den zwei Refe-
renzschreiben weder im Wiedererwägungsgesuch noch auf Rechtsmittel-
ebene Ausführungen gemacht hat. Er brachte hinsichtlich der ärztlichen
Bestätigung einzig vor, der Arzt habe gezögert und diese erst nach Erläu-
terung seiner ausweglosen Situation ausgestellt. Diese Erklärung vermag
nicht zu überzeugen. Es wäre vom Beschwerdeführer respektive seinen
Angehörigen spätestens mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Asylent-
scheids respektive anlässlich des dannzumal möglichen Beschwerdever-
fahrens zu erwarten gewesen, den Arzt zur Abgabe einer Bestätigung zu
bewegen und diese im ordentlichen Asylverfahren einzureichen. Es ist fest-
zuhalten, dass das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dient,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen
(Art. 66 Abs. 3 VwVG). Dabei hat, analog der Revision, die Beurteilung der
Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen
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Seite 11
Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im frühe-
ren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, restriktiv zu er-
folgen hat. Im Übrigen sind die Beweismittel auch nicht als erheblich zu
erachten. So sind ärztliche Berichte ihrer Natur nach lediglich geeignet, all-
fällige Verletzungsbilder zu beschreiben sowie getroffene Therapiemass-
namen zu erläutern. Sie sind jedoch nicht geeignet, rechtserheblich den
Ursprung von Verletzungen bestimmten Tätern zuzuordnen beziehungs-
weise diesbezügliche Verfolgungen zu belegen. Unbesehen davon ist fest-
zustellen, dass der eingereichte Bericht auch einen äusserst geringen Be-
weiswert aufweist. So fällt er nämlich inhaltlich ausgesprochen vage aus,
indem er einzig bei einem Angriff durch Mitglieder des Militärgeheimdiens-
tes vom (…) entstandene Verletzungen erwähnt. Keine Erwähnung finden
Art und Schwere der Verletzungen respektive getroffene medizinische
Massnahmen. Weiter ist der Bericht weder datiert noch deutet ausser ei-
nem Stempel mit dem Namen des Arztes und einer Unterschrift etwas da-
rauf hin, dass er auf offiziellem Papier des Spitals verfasst worden wäre.
Auf dem im Bericht enthaltenen – nicht datierten – Foto ist der Beschwer-
deführer sodann auch nicht zu erkennen. Es ist mit dem SEM einig zu ge-
hen, dass das ärztliche Schreiben den Eindruck eines wenig überzeugen-
den Gefälligkeitsschreibens erweckt. Auch das Referenzschreiben des Ge-
meindepriesters der (…) in D._______ vom 2. Mai 2018 weist einen äus-
serst geringen Beweiswert auf. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass
es sich nicht um ein amtliches Dokument, sondern um ein Gefälligkeits-
schreiben mit vagen inhaltlichen Angaben handelt. Im Übrigen ist es äus-
serst unerwartet und vermag daher nicht zu überzeugen, dass der Be-
schwerdeführer, der Hindu ist (vgl. SEM act. A4, S. 3), während 15 Jahren
an den Gottesdiensten einer christlichen Kirche teilgenommen haben soll.
Schlussendlich ist dem SEM auch hinsichtlich des Schreibens des Justice
of The Peace aus C._______ zuzustimmen, dass dieses wohl auf Wunsch
des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und es vor dem Hintergrund
der gesamten Aktenlage kein relevantes Beweismittel darstellt.
8.3 Keines der eingereichten Beweismittel vermag demnach die Annahme
des SEM anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens zu entkräften, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er erfülle –
insbesondere vor der aktuellen Lage in Sri Lanka – zahlreiche Risikofakto-
ren, vermag er abermals nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Ge-
richts bestehen – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka
(vgl. E. 8.1) – keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der
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Seite 12
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Etwas anderes
vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen
nicht abzuleiten.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich
relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers zu beseitigen.
9.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegwei-
sung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar, vermag er daraus
nichts für sich abzuleiten. Aufgrund des Gesagten ist die der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung in der Verfü-
gung vom 13. November 2017 zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutref-
fend. Eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse war nicht
erforderlich (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1). Etwas anderes vermag der
Beschwerdeführer auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Bei-
lagen nicht abzuleiten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im
Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwä-
gungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen ge-
wesen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
als gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
D-6466/2018
Seite 13
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur teil-
weisen Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6466/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur teilweisen
Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der noch ausstehende Be-
trag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: