Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6467/2009
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.
September 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2006 auf dem Landweg, lebte anschliessend ungefähr ein Jahr
D._______ und gelangte schliesslich über E._______ und F._______ am
17. September 2007 in die Schweiz und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch. Am 27.
September 2007 wurde er dort summarisch befragt und am 19.
Dezember 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger I._______
Glaubens, gehöre der Ethnie J._______ an und stamme aus K._______
(Provinz Bamiyan). Er habe keine Schulbildung und habe zu Hause in der
Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater habe als Kommandant im Kampf
gegen die Taliban gedient. Nachdem von ihm Waffen gefordert worden
seien, die er nicht habe liefern können, sei der Vater in den Iran geflohen.
Er (der Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr zwölf Jahre
alt gewesen. Dort sei der Vater bei einem Autounfall ums Leben
gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der sich auch gegen die
Taliban engagiert habe, sei ein Jahr später nach Pakistan gegangen, wo
er nun verschollen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei indessen bei seiner
Mutter und seinen Schwestern in Afghanistan geblieben. Die Familie sei
Opfer eines Überfalls geworden, bei dem Männer Waffen in ihrem Haus
gesucht hätten. Dabei sei seine Mutter so schwer verletzt worden, dass
sie heute gelähmt ist. Er selber sei mit ungefähr vierzehn Jahren in die
Armee eingezogen worden. Nach einem Jahr an der Front sei er aus
Angst, erschossen zu werden, desertiert, was einen sechsmonatigen
Gefängnisaufenthalt zur Folge gehabt habe. Dort sei er geschlagen und
misshandelt worden. Durch Bestechung habe er sich aber freikaufen
können. Daraufhin habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen.
So sei er D._______ gegangen, wo er sich ca. ein Jahr illegal aufgehalten
und gearbeitet habe. Auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Am 5. Oktober 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen telefonischen Herkunfts-
und Sprachtest durch, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten
Herkunftsregion in Afghanistan sozialisiert worden ist.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2009 – eröffnet am 15. September
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur
Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten, da er sich in Widersprüche verstrickt und zudem
nachgeschobene Asylgründe zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich des
Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet werden könne. Die Herkunft des
Beschwerdeführers sei durch ein Herkunftsgutachten bestätigt worden.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2009 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die generelle
Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe und sich die
Einschätzung der Sicherheitslage durch die Vorinstanz nicht mit
derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts decke. Der
Wegweisungsvollzug sei gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 9 nur in
die Regionen zumutbar, in denen seit 2004 keine bedeutenden
militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder in denen keine
dauernden Instabilität bestehe. Nicht dazu gehöre gemäss Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Provinz
Bamiyan, aus welcher er bestätigterweise stamme. Gemäss ARK sei der
Wegweisungsvollzug in die sicheren Provinzen zudem nur für Personen
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als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden und wenn konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestünden. Da er ausserhalb von Bamiyan über kein
Beziehungsnetz verfüge und er ausserdem weder zur Schule gegangen
sei noch einen Beruf erlernt habe, sei seine Existenz bei einer Rückkehr
in eine andere Region nicht gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht
habe die Praxis der ARK in zahlreichen Urteilen bestätigt, weshalb die
entsprechende Lagebeurteilung auch heute noch ihre Gültigkeit behalte.
Die generelle Sicherheitslage könne deshalb auch aktuell kaum als
stabilisiert bezeichnet werden. Daher sei ein Wegweisungsvollzug für ihn
nicht zumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2009
teilte das Bundesveraltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs.1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Aufuf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
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105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
des BFM vom 11. September 2009. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
(betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
3.3. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal D._______ aufgehalten.
Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten
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Aufenthaltsstatus oder ein Beziehungsnetz in diesem Drittstaat zu
entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. Weil
sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung
der beiden andern Kriterien zu verzichten.
3.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
3.4.1. Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf
seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den
angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind
im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht
D._______. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz ein Herkunftsgutachten
erarbeiten lassen, welches die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers
bestätigt. Es ist deshalb vorliegend als erstellt zu erachten, dass der
Beschwerdeführer der Ethnie J._______ angehört und aus dem Hazarjat,
zu welchem auch seine Herkunftsprovinz Bamiyan gehört, stammt.
3.4.2. Die letzte publizierte Lagebeurteilung betreffend Afghanistan
stammt aus dem Jahre 2006: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in
EMARK 2003 Nr. 10 dargelegte Rechtsprechung weiter verfeinert und
festgestellt, in welche Provinzen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar
sei. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei weiter nur unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen
anzunehmen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige
Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus
welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
gewährleisten könnte, verfügten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). Eine
Rückkehr in die Provinz Bamiyan erachtete die ARK, unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
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Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als
existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Seit dem Jahre 2006 hat
sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006
als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der
jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010 und D-
8645/2007 vom 7. Juni 2010) keine Veranlassung, von dieser
Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006
Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde,
heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
3.4.3. Eigenen Angaben zufolge und bestätigt durch ein vom BFM
durchgeführtes Herkunftsgutachten ist der Beschwerdeführer ein
J._______ aus der Provinz Bamiyan. Der Herkunftsort des
Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich
welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
3.4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem andern
Landesteil Afghanistans ist nicht auszugehen, weil den Akten keinerlei
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers – oder
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher
bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.
3.5. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
– der bisherigen Praxis entsprechend – demnach als unzumutbar zu
bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind somit erfüllt, da den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
des BFM vom 11. September 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
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5.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem die Rechtsvertreterin
keine Kostennote eingereicht hat, ist die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 600.‒ (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl.
Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
11. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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