Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6469/2008
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N _______.
D6469/2008
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein serbischer
Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______, Gemeinde
C._______ (albanisch: D._______) – seine Heimat am 1. Juli 2008 und
reiste via E._______ und ihm unbekannte Länder am 3. Juli 2008 illegal
in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2008 und der Anhörung vom 31. Juli
2008 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen vor, er habe
zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern (Jahrgänge […])
bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Vom 6. Januar 2001 bis 21. Mai
2001 habe er bei der Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe
Bujanocit (UÇPMB) als Soldat gedient. Dabei sei er Begleiter und
Leibwächter des Kommandanten X._______ gewesen. Da er (der
Beschwerdeführer) von den serbischen Behörden deswegen gesucht
beziehungsweise observiert worden sei, habe er sich in der Folge
vorwiegend bei seinen Kriegskameraden in E._______ aufgehalten.
Heimlich sei er hin und wieder seine Familienangehörigen in B._______
besuchen gegangen oder sei vorwiegend bei ihnen gewesen. Letztmals
habe er sich im März, April 2008 in seinem Heimatdorf aufgehalten.
Danach sei er bei seinem Freund, dem ExKommandanten X._______, in
F._______ (E._______) gewesen. Nach der Unabhängigkeitserklärung
Kosovos vom 17. Februar 2008 hätten die serbischen Behörden den
Druck erhöht, indem sie ehemalige Soldaten der UÇPMB festgenommen
hätten. Auch er sei von diesen Massnahmen betroffen gewesen. Die
Sicherheitskräfte hätten in den Monaten Februar bis April 2008 während
seiner Abwesenheit zwei Mal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht.
Einmal seien es Polizisten aus B._______ gewesen, beim anderen Mal
solche aus G._______.
Zum Beleg seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der UÇPMB und des
dort geleisteten Militärdienstes reichte der Beschwerdeführer je eine
Bestätigung vom 22. Mai 2001 und vom 10. Februar 2008, je
unterzeichnet von X._______, und vier Fotos, in denen er als Kombattant
im Kampfanzug abgebildet sei, ein.
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Botschaftsabklärungen seitens des BFM ergaben, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2007 bei der Schweizer
Vertretung in H._______ Visumsanträge eingereicht hatte, die am 24.
Oktober 2003 und am 12. April 2007 abgelehnt wurden. Dazu wurde ihm
anlässlich der Befragung zur Person am 8. Juli 2008 seitens der
Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt.
Dem Bundesamt wurde im Rahmen eines Daktyloabgleiches von der
zuständigen Behörde in I._______ schriftlich mitgeteilt, dass wegen einer
vom Beschwerdeführer begangenen Tat vom 25. Oktober 2001 gegen
diesen eine Aufenthaltsermittlung zuhanden des J._______ vorliege.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2008 – eröffnet am 13. September 2008
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Abklärungsergebnissen der
Vorinstanz sei der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gefragt worden, ob
er je ein Visum bei einer zuständigen Landesvertretung beantragt habe.
Diese Frage habe er verneint. Selbst auf Vorhalt hin, dass das
Bundesamt über gesicherte Kenntnisse verfüge, gemäss welchen er in
den Jahren 2003 und 2007 für die Reise in die Schweiz bei der
Schweizer Botschaft in H._______ Visa beantragt habe, habe er darauf
beharrt, dies nicht getan zu haben (vgl. A1, S. 5 f.). Durch sein die
Wahrheitspflicht verletzendes Verhalten gegenüber den mit der
Asylgesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden habe er seine
Glaubhaftigkeit generell schwer erschüttert. Bei der Anhörung vom 31.
Juli 2008 habe er schliesslich erklärt, im April 2007 tatsächlich nach
H._______ gereist zu sein, um dort bei der Schweizer Botschaft einen
Visumsantrag einzureichen (vgl. A14, S. 4). Dieses Verhalten – eine
Reise innerhalb des geltend gemachten Verfolgerstaates – entspreche
nicht jenem einer Person, die effektiv Anlass gehabt hätte, davon
auszugehen, von den serbischen Behörden gesucht zu sein. Auf Vorhalt
hin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei von einem Taxifahrer
nach H._______ gebracht worden, der ihm versichert habe, dass sie
nirgends kontrolliert würden, da der Taxifahrer alle Polizisten kenne (vgl.
A14, S. 4). Dies sei jedoch realitätsfremd und hätte auch dem
Beschwerdeführer auffallen müssen. Bezeichnenderweise seien denn
auch seine Angaben über die zwei geltend gemachten polizeilichen
Nachforschungen nach ihm widersprüchlich. Gemäss seinen Angaben
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anlässlich der Befragung seien diese ca. in der zweiten Hälfte April 2008
bis Mai 2008 in einem zeitlichen Abstand von 15 bis 20 Tagen erfolgt (vgl.
A1, S. 1 und 7). Demgegenüber habe er während der Anhörung
ausgesagt, die erste polizeiliche Suche sei allenfalls im Februar 2008
durchgeführt worden. Er vermöge sich jedoch nicht daran zu erinnern, in
welchem zeitlichen Abstand die Polizisten in seinem Elternhaus in
B._______ vorstellig geworden seien (vgl. A14, S. 4 f.). Ferner sei
festzustellen, dass die serbische Polizei – unter den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen – bei seiner Familie
erwartungsgemäss eine an ihn gerichtete schriftliche Vorladung
hinterlassen und eine Durchsuchung seines Hauses vorgenommen hätte,
um allenfalls belastendes Material sicherstellen zu können (vgl. A14, S. 5
f.). Im Lichte dieser Erwägungen sei somit festzustellen, dass es sich bei
den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offenkundig um ein
Konstrukt handle.
Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 5.
September 2008 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und das in Kopie
eingereichte Beweismittel – ein Schreiben der Gemeinde C._______ (auf
dem Schriftstück als K._______ wiedergegeben) – wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht wies mit
Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusse ab und forderte den
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum
6. November 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu
überweisen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das in
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einer Fremdsprache eingereichte Schreiben der Gemeinde C._______
innert gleicher Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und im
Original einzureichen.
F.
Am 5. November 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
G.
Mit Schreiben vom 7. November 2008 (vorerst per Telefax übermittelt)
ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis zum 21.
November 2008 zur Einreichung der Übersetzung und des Originals des
in Kopie eingereichten fremdsprachigen Beweismittels.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Übersetzung und des Originals des fremdsprachigen
Dokuments nicht ein, da um die Fristverlängerung erst nach Ablauf der
behördlich angesetzten Frist ersucht worden war.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 13. November 2008 die
Übersetzung des erwähnten Beweismittels – jedoch ohne das
entsprechende Original – nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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Seite 6
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zwar das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft stellte (Rechtsbegehren 3), nicht aber die
Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der
Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom
5. September 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines
negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S.
510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der
angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des
Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
4.
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Seite 7
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
In der Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2008 wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei ethnischer Albaner und habe seit seiner Geburt
in der Republik Serbien in B._______ gelebt. B._______ gehöre zum
Bezirk C._______, einer von drei Bezirken im Süden von Serbien, in
welchem die ethnischen Albaner als Minderheit leben würden.
Zusammen mit der benachbarten Gemeinde L._______ und der etwas
nördlicher gelegenen Gemeinde M._______ sei C._______ in einen
bewaffneten Konflikt mit der serbischen Armee geraten. Die bewaffneten
Albaner (UÇPMB) hätten im Wald an der Grenze zu E._______
gekämpft. Der bewaffnete Konflikt sei im Jahr 2001 beigelegt worden. Die
Spannungen zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerung
hingegen seien geblieben. Die Albaner als Minderheit im N._______
würden seit Jahren wirtschaftlich vernachlässigt. Grundlos sei es immer
wieder zu Übergriffen der serbischen Polizei auf die ethnischen Albaner
gekommen. Nach dem bewaffneten Konflikt seien die ehemaligen
Kämpfer der UÇPMB von der serbischen Polizei gesucht worden. Noch
heute würden die UÇPMBKämpfer gesucht, und ihnen drohten
bestenfalls Freiheitsstrafen. Auch der Beschwerdeführer sei zwei Mal von
der serbischen Polizei gesucht worden. Aus diesem Grunde habe er in
F._______ bei seinen ehemaligen UÇPMBKollegen verweilt. In sein Dorf
könne er nicht mehr zurückkehren.
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Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, der
Beschwerdeführer habe sich bei den Befragungen in Widersprüche
verwickelt. Er sei vom Krieg traumatisiert und habe psychische Probleme.
Er habe sich demnach nicht genau an den Zeitpunkt der Durchsuchungen
der serbischen Polizei erinnern können. Auch seine Angaben zu den
Visaanträgen seien glaubhaft. Diese habe er bei der Schweizerischen
Botschaft gestellt. Nach wie vor bestehe eine grosse Gefahr für
ehemalige UÇPMBKämpfer, von der serbischen Polizei verhaftet zu
werden. Dass es dann zu einem fairen Verfahren kommen würde, sei
ohnehin zu bezweifeln. Deshalb hätten sich die ehemaligen Kämpfer
auch nicht stellen wollen, weil sie unangemessen hohe Strafen erwarten
und von einem unfairen Strafprozess ausgehen würden. Ihnen drohten
Strafen wie beispielsweise Landesverrat. Der Beschwerdeführer habe die
Fahrt nach H._______ in Kauf genommen. Ihm sei es wichtig gewesen,
so bald wie möglich das Land zu verlassen. Der Taxifahrer habe die
Polizeibeamten gekannt, so dass sie nicht kontrolliert worden seien. Dies
sei nicht realitätsfremd. Die Polizei in Serbien sei viel anfälliger auf
Korruption als die Polizei in der Schweiz. Die Taxifahrer und die Polizei
würden sich untereinander kennen. Werde man zum Beispiel in Serbien
wegen zu hoher Geschwindigkeit angehalten, so sei es fast üblich, dass
man über den Preis (der Busse) verhandle. Der Beschwerdeführer werde
in seiner Heimat tatsächlich verfolgt. Dies gehe aus dem eingereichten
Schreiben des Bezirks C._______ hervor. Deshalb könne es sich bei
seinen Vorbringen nicht um ein Konstrukt handeln. Da der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor verfolgt werde,
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
Die Situation für die albanische Minderheit (in Serbien) habe sich seit der
Unabhängigkeitserklärung Kosovos verschlechtert. Selbst für die einfache
Bevölkerung, welche nicht im Krieg in den Jahren 2000 und 2001
gewesen sei, sei das Klima unangenehm geworden. Für die ehemaligen
UÇPMBSoldaten bedeute dies, dass sie von der serbischen Polizei
verhaftet würden. Es sei nicht zu erwarten, dass diese im Falle einer
Verurteilung von einem serbischen Gericht fair behandelt würden. Zudem
hätten diese während der Haft mit weiteren Repressalien zu rechnen.
Sodann sei auch das Verfolgungsmotiv gegeben. Der Beschwerdeführer
werde verfolgt, weil sich die damalige UÇPMB im Namen der albanischen
Minderheit gegen die serbische Unterdrückungspolitik aufgelehnt habe.
Zudem würden auch keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, so
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gegeben sei.
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Seite 9
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Zudem kann dem lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel – einem
Schreiben der Gemeinde C._______ – vorliegend keine Beweiskraft
beigemessen werden. Laut dessen Übersetzung soll der
Beschwerdeführer vom Amt für Innere Angelegenheiten der Gemeinde
C._______ zu einem Informationsgespräch eingeladen worden sein.
Nicht angegeben wird indessen, an welchem Termin der
Beschwerdeführer zu diesem Gespräch hätte erscheinen sollen und
welches die Folgen eines allfälligen Nichterscheinens sind. Mangels
näherer Angaben ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestätigung
beziehungsweise das Informationsgespräch im Zusammenhang mit einer
Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG stehen soll.
6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2008
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2008 und vom 31. Juli 2008 sind –
wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – in zentralen Punkten
widersprüchlich und realitätsfremd, so dass sie insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Bei seinen Verfolgungsvorbringen dürfte es sich insgesamt
um ein Sachverhaltskonstrukt handeln. Dem Beschwerdeführer gelang es
nicht, eine Verfolgung aufgrund seines Engagements für die UÇPMB,
insbesondere die beiden in diesem Zusammenhang stehenden
polizeilichen Nachforschungen nach ihm, substanziiert und glaubhaft
darzulegen. Seine Vorbringen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der
stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und
subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und
konstruiert und lassen somit überwiegende Realkennzeichen vermissen,
weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber
erlebten Sachverhalt vortrug und seine Schilderungen nicht geglaubt
werden können. Seine in der Befragung gemachte Aussage, er habe in
Serbien keine Visa für die Schweiz beantragt (vgl. A1, S. 5), ist aufgrund
gesicherter Kenntnisse der Asylbehörden wahrheitswidrig und seine
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Seite 10
nachgeschobene Erklärung, er könne sich aufgrund seiner psychischen
Probleme nicht mehr daran erinnern (vgl. A1, S. 6), erscheint als billige
Ausflucht. Diese Falschaussage erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner
gesamten Vorbringen bereits in ihren Grundfesten, obwohl er bei der
Anhörung einräumt, er habe 2007 in H._______ ein Visum beantragt (vgl.
A14, S. 4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass er sich mit einer Reise
durch Serbien bis nach H._______ dem Risiko auslieferte, durch seinen
mutmasslichen Verfolgerstaat gefasst zu werden. Seine diesbezügliche
Begründung, der Taxifahrer habe alle Polizisten gekannt und ihm deshalb
zugesichert, sie würden weder aufgehalten noch kontrolliert, ist
realitätsfremd. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon
auszugehen, dass sich die serbischen Behörden bei der Suche nach
ehemaligen Widerstandskämpfern nachgiebig zeigen würden. Der
Beschwerdeführer verschwieg den Asylbehörden auch seinen Aufenthalt
in I._______ (vgl. A17), gab er doch während der Befragung zu Protokoll,
er habe sich früher (gemeint ist vor der Asylgesucheinreichung am 3. Juli
2008) weder in der Schweiz noch in irgendeinem anderen Land (ausser
Serbien und E._______) aufgehalten (vgl. A1, S. 3). Zudem verstrickte er
sich in einem seiner zentralen Asylvorbringen in eklatante Widersprüche,
deren Ausräumung ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt. Er
vermochte weder die beiden angeblich gemachten polizeilichen
Nachforschungen nach ihm datumsmässig übereinstimmend anzugeben
(vgl. A1, S. 7 und A14, S. 4) noch deren zeitliche Abfolge
beziehungsweise Differenz wiederzugeben (vgl. A1, S. 7 und A14, S. 4
f.). Seine diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeeingabe, er sei
vom Krieg traumatisiert und habe psychische Probleme, weshalb er sich
nicht genau an den Zeitpunkt der Durchsuchungen der serbischen Polizei
habe erinnern können (vgl. Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2008,
S. 5), vermag nicht zu überzeugen. Einerseits darf von einer
erwachsenen Person durchaus erwartet werden, sich an solche
einschneidenden Ereignisse erinnern zu können, und andererseits sind
die angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit
keinerlei Beweismitteln belegt. Aus den Akten ist auch nicht zu
entnehmen, dass er deshalb jemals in ärztlicher Behandlung war.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in
zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Serbien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat
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Seite 11
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer
verneint.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe
gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Natur, die darauf
hinweisen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der – soweit aktenkundig
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Seite 13
– gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Serbien
zusammen mit seiner Familie und seinen Eltern in B._______ (Gemeinde
C._______), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr
in seine Heimat ein soziales Netz vorfinden wird (vgl. A1, S. 2 und 4).
Erwähnenswert ist überdies, dass gemäss der Volkszählung von 2002 in
der Gemeinde C._______ 89,1% der Bewohner Albaner sind, weshalb er
als ethnischer Albaner der Mehrheitsethnie in seiner Heimatgemeinde
angehört. Zudem verfügt er über eine solide Schulbildung (Grundschule
inklusive Berufsmittelschule), eine berufliche Ausbildung als Schweisser
und über mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Funktionen
(Isolierer, Maler) auf dem Bau (vgl. A1, S. 3). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr auch
in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren kann. Nach dem Gesagte ist
der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
D6469/2008
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D6469/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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