B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6469/2017
lan
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (…).
D-6469/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in F._______,
verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 23. April 2013 und gelang-
ten am 18. November 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um
Asyl nachsuchten.
A.b Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 10. Dezember
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragungen zur
Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer gab an, in F._______ der Opposition angehört und
Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Die YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel), die mit der Regierung zusammenarbeite, habe ihn für zwei Mo-
nate und zehn Tage inhaftiert. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und
sei traumatisiert. Manchmal habe er Konzentrationsschwierigkeiten und
könne die Finger nicht bewegen. Freigelassen habe man ihn nur, weil er
sich bereit erklärt habe, mit der YPG zusammenzuarbeiten und zu kämp-
fen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er von einem Freund erfahren,
dass er von einem YPG-Gericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sagte, ihr Ehemann habe Probleme mit der YPG
und der Regierung gehabt. Er sei verhaftet und über zwei Monate festge-
halten worden. Während der Haft sei er gefoltert worden, weshalb er über-
all Narben habe. Sie persönlich habe in der Heimat keine Nachteile erlitten.
A.c Am (…) wurde den Beschwerdeführenden ihre Tochter E._______ ge-
boren.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2017 zu
ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zu Beginn der
Krise in Syrien hätten junge Leute im Rahmen von Organisationkomitees
Demonstrationen organisiert. Im Jahr 2011 sei er in Syrien eingebürgert
worden, zuvor habe er den Status eines Ajnabi beziehungsweise Maktumin
gehabt. Als sie 2011 mit den Demonstrationen begonnen hätten, habe das
Regime sie zu vertreiben versucht. Nach einigen Monaten habe sich das
Regime zurückgezogen und ihre Leute (die Kurden; Anmerkung des Ge-
richts) hätten die Kontrolle übernommen. Die Macht sei der PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat) übertragen worden. Als die Demonstranten nicht mehr
D-6469/2017
Seite 3
auf die Strasse gegangen seien, seien Hausdurchsuchungen durchgeführt
worden. Man sei sogar zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich ver-
steckt und sei nicht mehr oft nach Hause gegangen. Bis die PYD die Kon-
trolle übernommen habe, sei er ständig vom Regime verfolgt worden. Auch
im Jahr 2012 hätten sie an Demonstrationen teilgenommen, worauf die
PYD sie vertrieben habe. Die Familien seines Vaters und seines Onkels
seien bedroht worden. Man habe Leichentücher in den Innenhof ihres Hau-
ses geworfen. Man habe ihm zu verstehen gegeben, es sei besser, wenn
er verschwinde, ansonsten man ihn töten werde. Er habe es nicht ernst
genommen, aber seine Familie habe ihm geraten, wegzugehen. Mitte Mai
2012 habe man ihn angerufen und ihm gesagt, sein Vater sei verstorben.
Er habe sich auf den Weg gemacht und sei beim G._______-Kreisel von
mehreren Leuten angehalten und zusammengeschlagen worden. Er sei
bewusstlos geworden und trage die Narben von den erlittenen Verletzun-
gen immer noch. Man habe ihn ins H._______ Spital gebracht, von wo aus
er ins I._______ Spital gebracht worden sei. Er sei am Oberkörper, am
Gesicht und am Arm operiert worden. Als er zu sich gekommen sei, habe
er von seinen Angehörigen erfahren, dass sein Bruder J._______ ihm zu
Hilfe geeilt und ebenfalls zusammengeschlagen worden sei. Man habe ihm
gesagt, sein Bruder werde gerade operiert. Sein Bruder sei mit einem Mes-
ser verletzt worden und habe schwere Verletzungen erlitten. Zahlreiche,
zum Teil bewaffnete Mitglieder seines Stammes seien gekommen und hät-
ten das Spital bewacht. Sein Stamm habe einen Anruf vom Leiter des Asay-
ish (Polizeichef; Anmerkung des Gerichts) erhalten, der gefordert habe,
dass sich seine Familie binnen zwölf Stunden zurückziehe. Sein Bruder
und er seien drei Monate im Spital geblieben. Anfänglich habe er sein Bein
nicht mehr fühlen können. Mit der Zeit habe er wieder laufen können. Als
er wieder gesund gewesen sei, habe er wieder an Demonstrationen teilge-
nommen. Er habe nicht damit aufgehört, weil er seit 2011 dem Organisati-
onskomitee namens K._______ angehört habe. Im Februar 2013 hätten
ihm Leute der PYD beziehungsweise des Asayish den Weg abgeschnitten.
Sie hätten ihn in ihr Fahrzeug gesteckt und ihn mit verbundenen Augen an
einen unbekannten Ort gefahren. Später habe man ihn in einen ein Quad-
ratmeter grossen Raum gesperrt. Nach einigen Tagen sei er von zwei Ver-
mummten verhört worden, die ihm vorgeworfen hätten, er unterstütze
Erdogan und Erdogan unterstütze sie (die Demonstranten) finanziell. Man
habe ihn zwei Monate und zehn Tage lang festgehalten. Vor seiner Freilas-
sung habe man ihm gesagt, er müsse mit der PYD zusammenarbeiten,
sonst werde man ihn töten. Während der Haft habe er zirka 20 Kilogramm
abgenommen, da es fast nichts zu essen gegeben habe. Zehn Tage nach
seiner Freilassung sei er auf Druck seiner Familie ausgereist. Nach seiner
D-6469/2017
Seite 4
Ausreise habe ihm ein Kamerad mitgeteilt, dass er von den Apoji (Anhä-
nger von Abdullah Öcalan; Anmerkung des Gerichts) zu sechs Jahren Haft
verurteilt worden sei. Die PYD habe es auf die Mitglieder der Organisati-
onskomitees abgesehen gehabt. Viele von ihnen seien inhaftiert worden
und hätten nach der Freilassung die Flucht ergriffen. Da es unter ihnen
Spitzel gehabt habe, hätten die Behörden gewusst, wer an Demonstratio-
nen teilgenommen habe. Es seien Fotografien und Videoaufnahmen ge-
macht worden; manchmal hätten sie Spitzel identifizieren können, denen
sie die Kameras weggenommen hätten. Er habe erstmals im März oder
April 2011 Probleme gehabt. Sie hätten an einer Demonstration ein Mitglied
der Baath-Partei identifiziert und dieses zusammengeschlagen, da es Auf-
nahmen gemacht habe. Der Beschwerdeführer wies in der Befragung
mehrmals darauf hin, dass sein Onkel, L._______, Generalsekretär der
M._______ sei. Im Falle einer Rückkehr nach F._______ befürchte er, ge-
tötet zu werden. Er möchte zurückkehren, aber seine Frau und seine Kin-
der seien dagegen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerde-
führer vier Fotografien ab.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie hätten in Syrien zuerst den Status
der Maktumin und später den Status der Ajnabi gehabt; eingebürgert wor-
den seien sie erst vor kurzem. Im Jahr 2011 hätten die Leute in F._______
zu demonstrieren begonnen. Am Anfang habe ihr Mann teilgenommen,
später sei sie zusammen mit ihm oder ihrer Schwägerin an einige De-
monstrationen mitgegangen. Sie sei wegen ihres Ehemannes aus Syrien
ausgereist. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Transparente
hergestellt. Ihr Mann habe ihr nicht alles erzählt. Als ein Leichentuch in den
Innenhof geworfen worden sei, habe sie erfahren, dass ihr Mann bedroht
worden sei. Ihr Leben sei normal verlaufen, bis jemand ihren Mann ange-
rufen und ihm gesagt habe, seinem Vater sei etwas zugestossen. Er habe
sich auf den Weg zum Vater gemacht und sei in eine Falle gelockt worden.
Man habe ihn zusammengeschlagen; sie seien angerufen und davon in
Kenntnis gesetzt worden. Als sie beim H._______ Spital eingetroffen seien,
habe man ihren Mann bereits transferiert gehabt, da man ihm dort nicht
habe helfen können. Er sei im I._______ Spital operiert worden und habe
anschliessend Physiotherapie verordnet erhalten. Nachdem sich ihr Mann
erholt habe, habe er wieder gearbeitet. Er habe wieder an Demonstratio-
nen teilgenommen und sei einige Zeit später festgenommen und inhaftiert
worden. Ihr Mann wisse nicht, wo er festgehalten worden sei. Nachdem er
freigelassen worden sei, habe sie ihm gesagt, so könne es nicht weiterge-
hen. Auch ihr Bruder habe mit ihrem Mann gesprochen und dieser sei be-
reit gewesen, auszureisen. Sie habe Syrien wegen ihrem Ehemann und
D-6469/2017
Seite 5
ihrer Töchter verlassen. Wegen des Bürgerkriegs hätten Letztere die
Schule nicht mehr besuchen können.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 – eröffnet am folgen-
den Tag – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar
erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2017
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es sei
ihnen vollumfängliche Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel
zu gewähren. Danach sei ihnen eine Nachfrist zur Vervollständigung der
Beschwerdebegründung beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sie ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen. Es seien ihnen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, ein
Arztzeugnis vom 9. Dezember 2013, eine Bestätigung des Arztes vom
19. Oktober 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführenden vom 20. Oktober 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 23. No-
vember 2017 an, den Beschwerdeführenden Kopien des von ihnen abge-
gebenen Familienbüchleins zuzustellen. Den Antrag, es sei ihnen Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut; demge-
mäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2017 Ko-
pien ihres Familienbüchleins zu.
D-6469/2017
Seite 6
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar
2018 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägung – einzutreten.
1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
D-6469/2017
Seite 7
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H). Auf den in der Beschwer-
deeingabe (vgl. S. 23) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flücht-
lingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung
von Art. 3 EMRK festzustellen“, ist demnach nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zum Organisationskomitee knapp, unsubstanziiert
und pauschal ausgefallen seien. Obwohl er sich als dessen Mitgründer
ausgebe, habe er weder sagen können, wann es zur Gründung gekommen
sei, noch wie sich das Komitee finanziert und entwickelt habe. Die Frage
nach seiner Funktion habe er wortkarg mit „führen, geführt“ beantwortet.
Auch auf Nachfrage hin sei er allgemein und stereotyp geblieben, indem er
D-6469/2017
Seite 8
betont habe, er habe Demonstrationen organisiert und geführt und den De-
monstranten vorgeschrieben, wie sie sich verhalten und in eine Reihe stel-
len sollten. Die Frage, wie er bei den Demonstrationen ins Visier der Be-
hörden geraten sei, habe er nicht beantworten können. Er habe gesagt,
man habe es auf alle Mitglieder des Komitees abgesehen gehabt, viele
seien inhaftiert worden. Detaillierte Schilderungen dazu seien ausgeblie-
ben. Seine Angaben zur Frage, wie die Behörden erfahren hätten, dass er
an Demonstrationen aktiv sei, seien trotz Aufforderung zur Substanziierung
stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Ausweichend sei auch die Be-
schreibung gewesen, wie er das erste Mal mit den Behörden Probleme
gehabt habe. Er habe lediglich gesagt, sie hätten eine Person der Baath-
Partei geschlagen, die fotografiert habe. Er habe aber auch betont, dass
sich alle Fotografien im Besitz eines Komitee-Kollegen befänden. Wie die
Behörden von den Fotografien erfahren hätten, habe er nicht angegeben,
obwohl man ihn mehrmals gebeten habe, einen Zusammenhang herzustel-
len. Mit seinen Ausführungen sei es ihm nicht gelungen, konkret darzule-
gen, dass er sich besonders von den Demonstranten abgehoben und sich
exponiert habe. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, von den syrischen Be-
hörden als Oppositioneller identifiziert worden zu sein, woran auch die ein-
gereichten Fotografien nichts änderten. Diese belegten höchstens zwei
Teilnahmen an Demonstrationen, könnten aber keine Identifizierung durch
die Behörden belegen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung durch die PYD
seien plakativ und widersprüchlich ausgefallen. Er wisse nicht, wo er fest-
gehalten worden sei, da man ihm die Augen verbunden habe. Die Angaben
zur Begründung und zum Zweck der Inhaftierung seien ebenso einsilbig
geblieben, wie diejenigen zu seiner Reaktion auf die Haft. Stereotyp, wi-
dersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien auch seine Angaben zu den
Entlassungsbedingungen. Zuerst habe er gesagt, man habe ihn aufgefor-
dert, als Spitzel zu arbeiten, wenig später habe er gesagt, man habe ge-
wollt, dass er das Land verlasse. In der BzP habe er gesagt, er habe sich
verpflichtet, mit der YPG zusammenzuarbeiten. Zu den Erlebnissen wäh-
rend der Haft habe er keine detaillierten und erlebnisgeprägten Ausführun-
gen machen können. Er habe gesagt, man habe ihm durch ein Fenster
zugerufen, er sei ein Verräter und habe mit Erdogan zu tun. Es habe fast
kein Essen gegeben und er habe 20 Kilogramm abgenommen. Fehlende
Erinnerungen an spezielle Ereignisse in der Haft habe er damit begründet,
dass er im Mai 2012 auf den Kopf geschlagen worden sei. Dieser Darle-
gung stünden seine Angaben bei der BzP entgegen, er sei im Gefängnis
D-6469/2017
Seite 9
von der YPG auf Kopf und Gesicht geschlagen worden. Seither sei er trau-
matisiert und habe Konzentrationsschwierigkeiten. Auf den Widerspruch
angesprochen, habe er bei der Anhörung gesagt, er habe bei der BzP ge-
sagt, er sei in Haft psychisch gefoltert worden. Der Dolmetscher sei kein
Kurde gewesen und er habe die BzP schnell hinter sich bringen wollen. Mit
dieser Erklärung habe er den Widerspruch nicht begründen und entkräften
können.
Auch bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Mannes
sei es zum gleichen Widerspruch gekommen. Sie habe bei der BzP gesagt,
ihr Mann sei während der zweimonatigen Haft gefoltert worden, weshalb
er überall Narben habe. Im Rahmen der Anhörung habe sie ausgeführt, sie
wisse nicht, was er in der Haft erlebt habe. Den Widerspruch habe sie da-
mit erklärt, dass sie und ihr Mann dies bei der BzP nicht so gesagt hätten.
Die Narben seien beim Überfall auf ihren Mann entstanden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nach der Ausreise von ei-
nem YPG-Gericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Aufgrund der
bisherigen und der folgenden Erwägungen könne auch dieses Vorbringen
aufgrund von plakativen und unsubstanziierten Angaben nicht geglaubt
werden. Er habe sich weder ausführlich zur Anklage noch zum Urteil äus-
sern und die Behauptung nicht belegen können.
Der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung geltend gemacht, er sei
im Mai 2012 von Leuten der PYD wegen seiner Demonstrationsteilnahmen
spitalreif geschlagen worden. Bei der BzP habe er diesen Vorfall im freien
Bericht nicht erwähnt. Auch auf Nachfrage, ob er weitere Probleme mit zi-
vilen oder militärischen Behörden oder Milizen und Privatpersonen gehabt
habe, habe er Probleme verneint. Dies erstaune, da er im freien Bericht
der Anhörung seinen Fokus auf eben dieses Ereignis gelegt habe. Auch
die Beschwerdeführerin habe bei der BzP keinen Überfall auf ihren Mann
und keinen längeren Spitalaufenthalt von ihm erwähnt. Sie habe vielmehr
betont, ihr Mann habe ihr ausser dem, was sie geschildert habe, nichts
gesagt. Aufgrund des Nachschubs und den bereits dargelegten wider-
sprüchlichen Angaben, könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden.
Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer im Verlauf seines Lebens einen tätlichen Angriff erlebt habe. In An-
betracht der Erwägungen könne ausgeschlossen werden, dass sich ein
solches Erlebnis im Rahmen der geltend gemachten Umstände zugetra-
D-6469/2017
Seite 10
gen habe. Auch das Vorbringen, bei den Familien seien Leichentücher plat-
ziert worden, sei bei der BzP nicht erwähnt worden und demnach nachge-
schoben. Die Beschwerdeführerin habe das Ereignis zeitlich nur dahinge-
hend einordnen können, dass es sich vor dem Überfall auf ihren Mann zu-
getragen habe. Sie habe nicht gewusst, wer ihrem Mann gedroht habe; es
sei nicht nachvollziehbar, dass er ihr in dieser Situation nichts gesagt ha-
ben solle, da sie von den Drohungen auch betroffen gewesen sei.
Die Beschwerdeführenden hätten weder konkrete noch glaubhafte Anga-
ben zum Verfolger, dessen Motivation und dessen Handlungen machen
können, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhielten. Daran könne das Schreiben von Herrn
N._______ vom 1. März 2017 nichts ändern.
Den von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteilen (Haus-
durchsuchungen, Schulbesuch der Kinder nicht mehr möglich), die auf den
Bürgerkrieg zurückzuführen seien, sei kein Hinweis auf eine gezielte Ver-
folgung von ihnen zu entnehmen. Diese Schwierigkeiten seien Ausdruck
der allgemeinen Lage in Syrien und nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlas-
sen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz hin zu
prüfen. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe es mangel-
haft begründet. Die Ausführungen des SEM seien haarsträubend, willkür-
lich, absurd und aus dem Zusammenhang gerissen. Das SEM habe voll-
ständig darauf verzichtet, die von ihnen eingereichten Beweismittel zu wür-
digen, es habe diese offensichtlich völlig ignoriert. Die Beweismittel beleg-
ten, dass der Beschwerdeführer in Syrien an zahlreichen Demonstrationen
teilgenommen habe und politisch enorm aktiv gewesen sei. Er habe in der
Anhörung zu jedem Beweismittel konkrete Angaben gemacht. Bereits der
Umstand, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe,
hätte dazu führen müssen, dass das SEM dieses Vorbringen auf die Asyl-
relevanz hin hätte prüfen müssen. Das SEM habe damit Fehler begangen,
und zahlreiche Rechtsbestimmungen verletzt. Da es die Beweismittel of-
fensichtlich nicht gewürdigt habe, sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben.
Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, da es das einge-
reichte Familienbüchlein weder im Aktenverzeichnis noch in der Verfügung
erwähnt habe. Damit sei das Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt
D-6469/2017
Seite 11
worden. Durch die mangelhafte Aktenführung sei der Anspruch auf Akten-
einsicht und die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt worden.
Das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Be-
ginn des Syrien-Konflikts an Demonstrationen teilgenommen habe, es da-
bei zu zahlreichen Ausschreitungen mit den Behörden gekommen sei und
diese bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten. Es sei auch nicht
erwähnt worden, dass sein Bruder ebenfalls schwer verletzt und ins Spital
eingeliefert worden sei. Das SEM habe somit den Anspruch auf rechtliches
Gehör schwerwiegend verletzt, was zur Aufhebung der Verfügung führen
müsse.
Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere
Anhörung durchführen müssen. Trotz offensichtlicher Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch das Regime und durch die YPG sei darauf verzich-
tet worden, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Dadurch sei die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt
worden. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wor-
den, sich kurz zu fassen. Durch den Aufbau der BzP werde die Geltend-
machung sämtlicher asylrelevanter Vorbringen verunmöglicht. Es könne
den Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewisse
Vorbringen bei der BzP nicht erwähnt, wenn sie angewiesen worden seien,
sich kurz zu fassen, und die BzP derart kurz wie vorliegend ausgefallen
sei. Bei der BzP sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmet-
scher gekommen. Obwohl das SEM gewusst habe, dass sie Kurden aus
Syrien seien, sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der nur die arabi-
sche Sprache beherrsche. Das SEM habe die Leitung der Befragung ei-
nem Befrager anvertraut, der entweder keine Kenntnisse über die in den
Syrien-Konflikt involvierten Parteien habe oder befangen gewesen sei. Der
Beschwerdeführer sei auf angebliche Widersprüche angesprochen wor-
den, die keine seien. Insbesondere sei es um die Bezeichnungen „YPG“,
„PYD“ und „Apoji“ gegangen. Obwohl der Beschwerdeführer gesagt habe,
er meine mit der Bezeichnung „Apoji“ die PYD, die YPG und die PKK, was
offensichtlich dieselbe Organisation sei, sei dies dem Befrager nicht be-
wusst gewesen. Der offensichtlich nicht bestehende Widerspruch sei für
die Begründung der Verfügung benutzt worden, was rechtswidrig und will-
kürlich sei.
Das SEM argumentiere beinahe ausschliesslich damit, dass die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden wenig konkret, detailliert und differen-
ziert dargelegt worden seien, was bereits an sich willkürlich und absurd sei.
D-6469/2017
Seite 12
Dass danach auf eine Prüfung der Asylrelevanz beinahe sämtlicher Vor-
bringen verzichtet worden sei, sei willkürlich und verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Das SEM habe es sich einfach gemacht
und habe die Vorbringen nur deshalb als unglaubhaft betrachtet, um sie
nicht auf ihre Asylrelevanz hin prüfen zu müssen. Das SEM habe sich nicht
eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt. Die Beschwerdefüh-
renden hätten diese sehr detailliert und frei von Widersprüchen geschildert.
Das SEM habe sich in der Verfügung beinahe ausschliesslich mit belang-
losen Punkten befasst und damit die relevanten Vorbringen verkannt.
Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, was seine Aufgaben
im Organisationskomitee gewesen seien und wie es gegründet worden sei.
Er habe genau angegeben, wann er sich dem Komitee angeschlossen
habe. Dass ihm vorgeworfen werde, er habe das Wort „Führen“ gebraucht,
sei absurd, da es bei der Beschreibung darauf ankomme, über welchen
Wortschatz der Dolmetscher verfüge und welche Wörter er gebrauche.
Dass dieser häufig das Wort führen gebraucht habe, könne dem Beschwer-
deführer nicht angelastet werden. Er habe glaubhaft gesagt, dass er nicht
für die finanzielle Seite des Komitees zuständig gewesen sei, und die Na-
men der dafür verantwortlichen Personen genannt. Er habe ausgeführt,
dass das Komitee täglich mehr Mitglieder bekommen habe und wie dies
vor sich gegangen sei. Seine Angaben, wie die Behörden ihn ins Visier
genommen hätten, seien logisch und schlüssig. Auf das erste Problem mit
den syrischen Behörden angesprochen, habe er nebst der Angabe des Da-
tums ausführlich geschildert, wie es dazu gekommen sei. Er habe einen
Spitzel der Regierung identifiziert und diesen zusammengeschlagen. Er
habe konkrete Angaben zu diesem machen können und es sei ihm bewusst
gewesen, dass diese Person die Aufnahmen der Demonstration an die Re-
gierung weitergeben werde. Seine Angabe, diese Person habe wenigstens
ihre gerechte Strafe erhalten, sei eindeutig ein Realkennzeichen und spre-
che für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
Die Ausführungen des SEM zur Inhaftierung des Beschwerdeführers durch
die PYD seien absurd und willkürlich. In seinen Aussagen gebe es keine
Widersprüche; es sei offensichtlich, dass das SEM einen Widerspruch kon-
struiert habe. Es sei logisch, dass er zum Ort der Inhaftierung keine Anga-
ben machen könne, da ihm die Augen verbunden worden seien. Zum Ab-
lauf der Inhaftierung habe er präzise Angaben gemacht. Von plakativen
und widersprüchlichen Angaben könne keine Rede sein. Er habe auch
nachvollziehbar erklärt, weshalb man gerade ihn verhaftet habe. Die PYD
D-6469/2017
Seite 13
habe gewollt, dass er mit den Demonstrationen aufhöre. Der Beschwerde-
führer habe festgehalten, er habe bei der BzP und der Anhörung gesagt,
er sei aufgrund eines Schlages auf den Kopf vergesslich geworden und im
Gefängnis psychisch, aber nicht physisch misshandelt worden. Die Attacke
auf ihn habe er glaubhaft geschildert. Dass beide Beschwerdeführende ve-
hement verneinten, ausgesagt zu haben, dass er die Verletzungen in der
Haft erlitten habe, spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Zudem sei
die BzP derart kurz ausgefallen, dass sie nicht als Grundlage für einen an-
geblichen Widerspruch verwendet werden dürfe.
Des Weiteren wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass sich
Asylsuchende in der BzP relativ kurz äussern müssten, wodurch die Gel-
tendmachung sämtlicher Asylvorbringen verunmöglicht werde. Da auch
der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, könne
ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Vorbringen nicht erwähnt.
Die Ausführungen bei der Anhörung stellten detailliertere Ergänzungen zu
den bereits in der BzP vorgebrachten Asylgründen dar. Dass das SEM auf
eine eingehende Würdigung der Vorbringen bezüglich der Verurteilung
durch das YPG-Gericht verzichtet habe, sei sinnbildlich für sein rechtswid-
riges Vorgehen. Das SEM glaube, dass der Beschwerdeführer die tätlichen
Angriffe erlebt habe, bleibe aber eine Erklärung dafür schuldig, wie die
zahlreichen sichtbaren Verletzungen am Körper des Beschwerdeführers
entstanden sein könnten. Er habe glaubhaft und detailliert geschildert, wie
es zum Angriff gekommen sei. Die Narben und die Arztberichte bestätigten
seine Aussagen. Das SEM habe den Beschwerdeführer aufgefordert, eine
Bestätigung einzureichen, dass sein Onkel als Generalsekretär für die
M._______ tätig gewesen sei. Nachdem er ein Schreiben eingereicht
habe, habe das SEM keine eingehende Prüfung desselben vorgenommen
und es als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Dies sei willkürlich und un-
verständlich. Dem SEM wäre es möglich gewesen, Nachforschungen zu
tätigen, um den Onkel zu identifizieren. Das SEM sei insgesamt gesehen
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden ausgegangen.
Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund
der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von der Regierung und
der YPG asylrechtlich relevant verfolgt worden seien. Der Beschwerdefüh-
rer sei Mitglied eines Komitees gewesen, das in Syrien zahlreiche De-
monstrationen organisiert habe. Mittels Beweismitteln habe er belegt, dass
er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei deshalb ge-
schlagen und inhaftiert worden. Zahlreiche Mitglieder seiner Partei seien
D-6469/2017
Seite 14
entführt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe den Beschwer-
deführenden Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Annahme einer be-
gründeten Furcht seien erfüllt.
Der Beschwerdeführer könne mehrere Fotografien einreichen, auf denen
er mit Waffen in der Hand mit weiteren Mitgliedern des Organisationskomi-
tees abgebildet sei. Zudem reiche er Printscreens von Filmen ein, in denen
die Gründung des Organisationskomitees gezeigt werde. Im eingereichten
Arztbericht vom 9. Dezember 2013 werde bestätigt, dass der Beschwerde-
führer zahlreiche Verletzungen gehabt habe. Es gehe daraus hervor, dass
er im Mai 2012 in Syrien im Spital behandelt und operiert worden sei. Es
sei offensichtlich, dass diese Beweismittel seine Vorbringen belegten.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, sei
in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, entgegen der Behaup-
tung in der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer lediglich die Möglich-
keit gegeben worden, sich zu den unterschiedlichen Nennungen PYD,
YPG und PKK zu äussern. Die unterschiedlichen Bezeichnungen seien
ihm nicht als Widersprüche zur Last gelegt worden. Der Beschwerdeführer
habe bei der BzP zu Beginn und am Ende angegeben, er habe den Dol-
metscher auf Arabisch gut verstanden. Aus dem Protokoll ergäben sich
keine objektiven Hinweise auf eine unzureichende Verständigung. Das
Protokoll sei rückübersetzt worden und der Beschwerdeführer bestätigte
die Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Die Fotografien, die den Beschwer-
deführer mit anderen Männer waffentragend zeige, wiesen keinen Zusam-
menhang mit der Mitgliedschaft und den Aktivitäten innerhalb des Komi-
tees auf. Auf den restlichen Bildern, die von einer Demonstration und von
der Gründung des Organisationskomitees stammen sollten, seien alle Per-
sonen vermummt und unkenntlich – der Beschwerdeführer könne nicht er-
kannt werden. Zudem seien den Fotografien keine Hinweise zu entneh-
men, die auf seine Identifizierung durch die Behörden hindeuteten. Hin-
sichtlich der eingereichten Arztberichte sei zu betonen, dass solche Doku-
mente aufgrund der leichten Käuflichkeit an sich über geringen Beweiswert
verfügten. Die festgestellten Verletzungen könnten darauf hindeuten, dass
der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens verletzt worden sei. Die
Berichte könnten die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht bele-
gen.
D-6469/2017
Seite 15
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dem Befrager in der Anhörung
sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer mit
der Bezeichnung „Apoji“ die PYD, die YPG und die PKK gemeint habe.
Diese offensichtliche Unkenntnis habe zur Voreingenommenheit geführt,
wonach sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Das SEM hätte zwingend einen kurdischen Dolmetscher beiziehen
müssen, da es gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein syrischer
Kurde sei. Die arabische Sprache unterscheide sich von Land zu Land. Es
sei bei der BzP offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekom-
men, die durch das SEM zu verantworten seien. Dadurch habe es seine
Abklärungspflicht in unheilbarer Weise verletzt. Die Ausführungen in der
Vernehmlassung zeugten davon, dass das SEM sich weigere, die einge-
reichten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen. Der Beschwerdeführer
habe bewiesen, dass Fotografien von regimekritischen Demonstrationen,
an denen er teilgenommen habe, aufgenommen worden seien. Die einge-
reichten Beweismittel betreffend die ärztliche Behandlung bestätigten ein-
deutig seine Vorbringen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Es werden dem SEM ebenso Willkür und Verstösse gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben vorgeworfen.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der bezüglich der Akteneinsicht erhobenen Rüge ist fest-
zuhalten, dass das SEM über die von ihm angelegten Akten ein vollständi-
ges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in
dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Gerade seine Amtspraxis, die
in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder
erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im
Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall
ist das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Ak-
tenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung
damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, das von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Familienbüchlein im Aktenverzeichnis
zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweis-
mittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen,
D-6469/2017
Seite 16
ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Über-
setzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der
transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswid-
rig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle
aus den Akten hervorgeht.
5.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter am 18. Oktober 2017 um die Gewährung vollständiger Einsicht in die
gesamten Akten ersucht. Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, den
Beschwerdeführenden auch eine Kopie des von ihnen eingereichten Fami-
lienbüchleins zuzustellen.
5.2.3 Der Fehler, der dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung
der Akteneinsicht vorliegend unterlaufen ist, hatte für die Beschwerdefüh-
renden indessen keinen Rechtsnachteil zur Folge, der eine Rückweisung
der Angelegenheit zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen
würde. Die Tatsache, dass das eingereichte Familienbüchlein nicht ins Ak-
tenverzeichnis aufgenommen und ihnen bei der Akteneinsicht nicht zuge-
stellt wurde, wirkte sich für sie nicht nachteilig aus, da ihnen damit die Be-
schwerdeführung weder verunmöglicht noch erschwert wurde. Das Akten-
stück, das ihnen mit der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 nicht
zugestellt wurde, war für die Prüfung der Asylgründe nicht wesentlich, es
wurde nicht zu ihrem Nachteil auf dieses abgestellt (Art. 28 VwVG). Von
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
wie sie die Beschwerdeführenden zu erkennen glauben, kann angesichts
dieser Sachlage nicht die Rede sein, zumal die Nichtzustellung eines für
die Entscheidfindung unbedeutenden Aktenstücks beziehungsweise eines
Aktenstücks, auf das zugunsten der Partei abgestellt wurde, keiner Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle
D-6469/2017
Seite 17
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.3.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich
die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes be-
legen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das ange-
sprochene Familienbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung ausdrücklich erwähnt. Das SEM bezweifelte nicht, dass die Be-
schwerdeführenden eine Familie bilden, weshalb es sich zum Inhalt des
Dokuments nicht zu äussern brauchte. Das SEM führte ebenso an, dass
die Beschwerdeführenden zwei Fotografien und ein Schreiben von Herrn
N._______ einreichten. Zu den eingereichten Fotografien hielt das SEM
fest, dass diese höchstens zwei Demonstrationen zeigten, an denen der
Beschwerdeführer teilgenommen habe – dass er dabei von den Behörden
identifiziert worden sei, werde damit nicht belegt. Zum Schreiben von Herrn
N._______ führte das SEM aus, dass mit diesem die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht belegt werden könne. Die Be-
weismittel wurden somit nicht ignoriert. Allein deshalb, weil das SEM die
Beweismittel nicht wie von den Beschwerdeführenden erwartet würdigte,
liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
5.3.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschiedene
Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt, ist festzuhalten, dass nicht jede Aussage Eingang in die Verfü-
gung Eingang finden muss, mit der über das Asylgesuch befunden wird.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer geltend machte, seit dem Frühjahr 2011 Demonstrationen
mitorganisiert und an solchen teilgenommen zu haben. Dass es während
solchen Demonstrationen zu Auseinandersetzungen mit den syrischen Be-
hörden kam, musste das SEM nicht erwähnen, da der massgebende Punkt
D-6469/2017
Seite 18
die Frage ist, ob er Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wäh-
rend seinen Teilnahmen an Demonstrationen identifiziert wurde oder nicht.
Das SEM führte in der Verfügung ebenso an, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers verletzt worden sei, als er ihn bei einem Überfall habe
schützen wollen, woraufhin beide von ihrem Stamm bewacht worden seien.
Dass der Bruder des Beschwerdeführers ins Spital eingeliefert wurde, hat
das SEM nicht erwähnen müssen, da dies für die Beurteilung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführenden irrelevant ist. Die Rüge, das SEM habe
durch die Nichterwähnung der genannten Aussagen das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführenden verletzt, ist unbegründet.
5.4
5.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es un-
terlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig und richtig
abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine
weitere Anhörung – durchführen müssen.
5.4.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Den Beschwerdeführenden wurde bei der Anhörung vom 21. Feb-
ruar 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu be-
nennen. Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise
aus Syrien gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, er habe alle
Gründe für dieselbe genannt (act. A25/26 S. 10). Danach wurden ihm ver-
tiefende Fragen zu den von ihm vorgebrachten Asylgründen gestellt (act.
A25/26 S. 10 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob es noch
weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, was
er verneinte (act. A25/26 S. 24). Bei der Beschwerdeführerin wurde in ana-
loger Weise verfahren und auch sie bestätigte vor Abschluss der Anhörung,
sie habe alle Gründe genannt, aus denen sie aus Syrien ausgereist sei
(act. A26/17 S. 9 ff. und S. 15). In der Beschwerde wird denn auch nicht
aufgezeigt, zu welchen Aspekten die Beschwerdeführenden sich nicht
hätte äussern können.
5.4.3 Der Standpunkt, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch ver-
letzt, dass es beinahe vollständig darauf verzichtet habe, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, kann nicht
nachvollzogen worden. Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in einem ersten Schritt auf ihre Glaubhaftigkeit hin ge-
prüft. Die Frage, welche Aspekte des Vorgebrachten glaubhaft sind und
welche nicht, ist eine Rechtsfrage und nicht eine Frage der Feststellung
D-6469/2017
Seite 19
des Sachverhalts. Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht hal-
ten in ihren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bisweilen fest, dass
geltend Gemachtes, das unglaubhaft ist, asylrechtlich auch nicht relevant
wäre; dies muss indessen nicht getan werden. Das SEM ist klarerweise
nicht verpflichtet, als unglaubhaft gewürdigte Sachverhaltselemente auf
ihre allfällige Asylrelevanz zu prüfen. Die in diesem Zusammenhang in der
Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Vorgehen des SEM, auf eine
Prüfung der Asylrelevanz beinahe sämtlicher Vorbringen des Beschwerde-
führers zu verzichten, sei haarsträubend und verstosse gegen den Grund-
satz von Treu und Glauben, entbehrt damit jeglicher Grundlage.
5.4.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei bei
der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Arabisch sprechenden
Dolmetscher gekommen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer auf dem Personalienblatt angab, seine Muttersprache sei das Kurdi-
sche, eine Befragung könne aber auch in Arabisch durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin bezeichnete Arabisch und Kurdisch als ihre Mut-
tersprachen (act. A1/8). Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt,
ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, was er bejahte. Zudem
bekräftigte er zweimal, dass er den Dolmetscher gut verstehe (act. A6/11
S. 2 und 8). Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage, ob sie alle Punkte
der Einleitung verstanden habe, ebenso. Vor Abschluss der BzP bestätigte
auch sie, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (act. A8/11 S. 2 und 8).
Den Protokollen sind zudem keine Anhaltspunkte für aufgetretene Verstän-
digungsschwierigkeiten zu entnehmen, so dass die gegenteilige Behaup-
tung in der Beschwerde in den Akten keine Grundlage findet. Der in der
Stellungnahme vertretenen Auffassung, das SEM hätte bei der BzP zwin-
gend einen kurdischen Dolmetscher einsetzten müssen, kann angesichts
dieser Sachlage nicht gefolgt werden.
5.4.5 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das SEM habe die
Abklärungspflicht verletzt, indem es einen Befrager eingesetzt habe, der
keine Kenntnisse über die in den Syrien-Konflikt involvierten Parteien
habe, ist haltlos. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
davon sprach, Probleme mit der YPG gehabt zu haben, während er bei der
Anhörung sagte, er habe Probleme mit der PYD gehabt. Dass der Befrager
den Beschwerdeführer auf diesen Punkt hinwies, ist nicht zu beanstanden.
Dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, die PYD, die YPG und
die PKK seien offensichtlich dieselbe Organisation, kann in dieser undiffe-
renzierten Form nicht gefolgt werden, auch wenn diese Organisationen teil-
D-6469/2017
Seite 20
weise miteinander verflochten sind. Über die Frage, inwieweit die Organi-
sationen zusammenarbeiten und miteinander verflochten sind, gehen die
Ansichten selbst bei deren aktuellen und ehemaligen Führungspersonen
auseinander, sodass die am Befrager geäusserte Kritik unberechtigt ist.
5.4.6 Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festge-
stellt worden, ist somit nicht stichhaltig.
5.5 In der Beschwerde wird gerügt, die erwähnten Gehörsverletzungen
und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine
Verletzung des Willkürverbots dar. In der Beschwerde wird mehrfach be-
tont, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der
Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und
Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren
sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwä-
gungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis
der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot
verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobe-
nen formellen Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht in das eingereichte Familienbüchlein – unberechtigt sind.
Der Rückweisungsantrag (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren) ist abzuwei-
sen.
D-6469/2017
Seite 21
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
6.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe Syrien wegen Prob-
lemen mit der Regierung und der YPG verlassen, die ihm entstanden
seien, weil er zu einem Koordinationsorgan der Opposition gehört habe
(act. A6/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung schilderte er, er habe dem Or-
ganisationskomitee K._______ angehört. Das Komitee sei zu Beginn der
Revolution (im Jahr 2011) von zehn Personen gegründet worden. Sie seien
auf die Strasse gegangen und hätten demonstriert. Mit der Zeit hätten sich
viele Menschen dem Komitee angeschlossen. Seine Aufgabe sei gewesen,
die Demonstrationen zu organisieren und den Demonstranten zu sagen,
wie sie sich bei den Kundgebungen zu verhalten hätten (act. A25/26 S. 13).
Das SEM hat Zweifel daran geäussert, dass der Beschwerdeführer Mit-
gründer eines Organisationskomitees war, da er zur Gründung des Komi-
tees, dessen Finanzierung und Entwicklung keine substanziierten und aus-
führlichen Angaben machen konnte. Er gab an, dass das Komitee von zehn
Personen gegründet worden sei, die zusammen Demonstrationen organi-
siert und dafür mobilisiert hätten. Auf Beschwerdeebene reichte er
Printscreens von Filmen ein, in denen die Gründung des Organisationsko-
mitees festgehalten worden sei. Auf diesen Printscreens sind weit mehr als
D-6469/2017
Seite 22
zehn Personen abgebildet, die zum grossen Teil vermummt sind und teil-
weise Waffen tragen. Im Rahmen der Anhörung erwähnte der Beschwer-
deführer nicht, dass das Komitee in dieser Art und Weise gegründet wor-
den sei und es ist nicht plausibel, dass Personen, die friedliche Demonst-
rationen zu organisieren beabsichtigen, sich in der auf den Printscreens
ersichtlichen Art und Weise versammeln. Bei der auf diesen abgebildeten
„Versammlung“ scheint es sich vielmehr um eine Truppe zu handeln, die
sich aktiv an den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien beteiligte
– der Beschwerdeführer ist darauf nicht zu erkennen. Auch mit den mit der
Beschwerde eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer zum
Teil schwere Waffen tragend zeigen, wird nicht belegt, dass er einem Or-
ganisationskomitee angehörte, das friedliche Demonstrationen vorberei-
tete. Das SEM wies des Weiteren berechtigterweise darauf hin, dass der
Beschwerdeführer, der angeblich Gründungsmitglied des Komitees gewe-
sen sei, zu dessen Finanzierung kaum fundierte Angaben machen konnte.
Auch wenn er eigenen Angaben gemäss für die Finanzen nicht zuständig
gewesen sei, hätte erwartet werden dürfen, dass ein Gründungsmitglied
zumindest über die Finanzierung in der ersten Zeit der Aktivitäten des Ko-
mitees konkretere und aufschlussreichere Antworten hätte geben können.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sich konkret für das Or-
ganisationskomitee einsetzte und welche Aufgaben ihm oblagen, blieben
über weite Strecken unverbindlich. Sie vermittelten nicht den Eindruck, als
handle es sich bei ihm um ein Gründungsmitglied, das am Aufbau einer
Organisation mit Herzblut dabei war und sich in einem Masse für dieses
einsetze, das sein Leben in Gefahr gebracht haben soll. Von einer politisch
enorm aktiven Person – der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde
mehrfach als solche bezeichnet – dürften konkretere und gehaltvollere
Ausführungen und Antworten über die eigenen Aufgaben und die allgemei-
nen Vorgänge in Syrien erwartet werden, als sie der Beschwerdeführer
gab. Von einem politisch derart interessierten Menschen hätte auch erwar-
tet werden dürfen, dass er zu den Organisationen PYD, YPG und PKK dif-
ferenziertere Angaben hätte machen können. Seine Aussage, bei den An-
gehörigen dieser Organisationen handle es sich um „Apojis“, könnte bei
einem apolitisch oder politisch wenig interessierten Menschen durchaus
nachvollzogen werden, sie passt aber nicht in das Bild eines politisch akti-
ven syrischen Staatsangehörigen. Das SEM hat sich in Anbetracht der ge-
samten Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die Art und das Ausmass des von ihm
geltend gemachten politischen Engagements glaubhaft zu machen. Daran
ändern die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Fotografien,
die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen, nichts.
D-6469/2017
Seite 23
6.3
6.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP
im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung
protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asyl-
gründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den
Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Cha-
rakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asyl-
gründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und
müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare
Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für
die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzent-
scheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Okto-
ber 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. u.a. auch die Urteile des BVGer
E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014
E. 6.1).
6.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ein für den Beschwerdeführer
dramatisches und einschneidendes Erlebnis – den erst bei der Anhörung
geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer vom Mai 2012 – in
der BzP auch nicht ansatzweise erwähnten. Der Beschwerdeführer
brachte zwar vor, er habe Probleme mit der syrischen Regierung und der
YPG gehabt, erwähnte aber den angeblichen Überfall auf ihn, der einen
längeren Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe, da er erheblich verletzt
worden sei, nicht. Die Nachfrage, ob er (ausser den erwähnten) noch wei-
tere Probleme mit den zivilen oder militärischen Behörden Syriens bezie-
hungsweise mit anderen Milizen oder Privatpersonen gehabt habe, ver-
neinte er (act. A6/11 S. 7). Auch die Beschwerdeführerin sagte, ihr Mann
habe Probleme mit der Regierung und der YPG gehabt. Sie gab an, ihr
Ehemann sei verhaftet und über zwei Monate lang festgehalten worden.
Sie seien deshalb ausgereist, sonst habe ihr Mann ihr nichts erzählt. Es
trifft zu, dass bei der BzP die Asylgründe nur summarisch erfragt werden,
indessen geht das SEM vorliegend zu Recht davon aus, dass die Tatsache,
wonach beide Beschwerdeführende ein schmerzliches Ereignis – der Be-
schwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, die Angreifer hätten ihn töten
wollen – trotz Nachfrage nach weiteren Problemen auch nicht ansatzweise
D-6469/2017
Seite 24
erwähnten, zu Zweifel an diesem Vorbringen Anlass gibt. Das SEM hat
dem Protokoll der BzP somit keine unrechtmässige Bedeutung beigemes-
sen.
6.3.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer bei der Frage nach für das
Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei
im Gefängnis der YPG auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden.
Seither sei er traumatisiert, habe manchmal Konzentrationsschwierigkeiten
und sei oft geistig abwesend. Manchmal könne er die Finger nicht bewegen
(act. A6/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin brachte ebenso vor, ihr Ehemann
sei während der über zweimonatigen Haft gefoltert worden, weshalb er
überall Narben habe (act. A8/11 S. 6). Diese Aussagen stehen im klaren
Widerspruch zu den Aussagen bei der Anhörung, wo der Beschwerdefüh-
rer geltend machte, er habe nie von physischen Misshandlungen, die er
während der Haft erlitten habe, gesprochen (act. A25/26 S. 23). Seine Ver-
letzungen rührten vom vorhergehenden Überfall auf ihn. Da die Protokolle
der BzP den Beschwerdeführenden rückübersetzt wurden und sie deren
Inhalt unterschriftlich genehmigten (act. A6/11 S. 8 und A8/11 S. 8), vermö-
gen ihre Erklärungsversuche, sie hätten keine entsprechenden Aussagen
gemacht und es habe Übersetzungsprobleme gegeben, nicht zu überzeu-
gen. Die Zweifel an der vorgebrachten Version, wie sich der Beschwerde-
führer die Verletzungen zuzog, von denen seine Narben herrühren, werden
bestätigt.
6.3.4 Insofern die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt stellen,
die von ihnen eingereichten ärztlichen Berichte belegten ihr Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer nach einem politisch motivierten Überfall
auf ihn von Mitte Mai 2012 habe operiert werden müssen, ist Folgendes zu
erwägen: Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, jemand habe
ihn nach dem Überfall auf ihn ins H._______ Spital gebracht. Anscheinend
seien dort die Ärzte nicht anwesend gewesen, weshalb er ins I._______
Spital gebracht worden sei, wo man seine Verletzungen sofort behandelt
und ihn operiert habe (act. A25/26 S. 9). Die Beschwerdeführerin sagte bei
der Anhörung aus, sie hätten sich auf den Weg zum H._______ Spital ge-
macht, als sie vom Überfall auf ihren Mann erfahren hätten. Als sie dort
angekommen seien, habe man ihnen gesagt, er sei in ein anderes Spital
verlegt worden, weil man seine Verletzungen im H._______ Spital nicht
habe behandeln können. Danach seien sie ins I._______ Spital gegangen,
wo ihr Mann operiert worden sei (act. A26/17 S. 9). Beide Beschwerdefüh-
renden gaben somit übereinstimmend an, im H._______ Spital habe man
D-6469/2017
Seite 25
dem Beschwerdeführer nicht helfen können, weshalb er in ein anderes Spi-
tal transferiert worden sei. Der Beschwerdeführer ging gar davon aus, im
H._______ Spital seien keine Ärzte zugegen gewesen, als er eingeliefert
worden sei. Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen At-
teste wurden von Dr. O._______, Spezialarzt für Chirurgie am H._______
Krankenhaus von F._______, ausgestellt. Im Attest vom 9. Dezember 2013
wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen auf-
wies und im H._______ Krankenhaus behandelt wurde. Im Attest vom 19.
Oktober 2017 bestätigt Dr. O._______, dass der Beschwerdeführer am 20.
Mai 2015 im Ambulanzzimmer des H._______ Krankenhauses gesehen
worden sei. Er sei in den Operationssaal gebracht und mehreren chirurgi-
schen Eingriffen unterzogen worden. Er sei drei Monate lang medizinisch
behandelt worden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zum Spital, in
dem der Beschwerdeführer operiert worden sei und drei Monate lang ge-
legen habe, weichen damit klarerweise von den Angaben von Dr.
O._______ ab. Es darf davon ausgegangen werden, dass die in F._______
ansässigen Beschwerdeführenden wissen müssten, in welchem Spital der
Beschwerdeführer versorgt wurde, umso mehr, als er sich nach der Ope-
ration noch drei Monate lang dort aufgehalten habe (act. A25/26 S. 9). Des
Weiteren führt Dr. O._______ im Attest vom 19. Oktober 2017 aus, der Be-
schwerdeführer sei am ganzen Körper von mehreren Messerstichen ge-
troffen worden. Der Beschwerdeführer schilderte den Überfall bei der An-
hörung dahingehend, dass die Leute, die ihn umzingelt hätten, sofort auf
ihn eingeschlagen hätten; dass er mit Messern verletzt worden sei, er-
wähnte er nicht. Hingegen wies er darauf hin, dass sein Bruder J._______,
der ihm habe zu Hilfe eilen wollen, mit einem Messer am Oberarm und am
Bauch verletzt worden sei (act. A25/26 S. 9). Die Unstimmigkeiten zwi-
schen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten
Beweismitteln bestätigen die Zweifel an der von den Beschwerdeführen-
den bei der Anhörung vorgebrachten Version der Umstände, wie sich der
Beschwerdeführer die Verletzungen zugezogen haben soll.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2012 wegen seiner Teilnahme an
Demonstrationen in einen Hinterhalt gelockt, zusammengeschlagen und
dabei schwer verletzt worden, zu Recht als unglaubhaft wertete. Der in der
Beschwerde vertretenen Sichtweise, das SEM habe sich bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens mit unwesentlichen und irrelevan-
ten Kleinigkeiten befasst, kann sich das Bundesverwaltungsgericht unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht anschliessen. Dem Be-
D-6469/2017
Seite 26
schwerdeführer ist es in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht gelun-
gen, den von ihm geltend gemachten Hintergrund des Vorfalls, bei dem er
verletzt wurde, glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird verkannt,
dass es an den Asylgesuchstellenden liegt, ihre Asylgründe nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das SEM be-
ziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht haben auf den vorliegenden
Fall umgesetzt nicht die Pflicht, eine Erklärung dafür zu liefern, wie sich der
Beschwerdeführer die von ihm erlittenen Verletzungen zugezogen haben
könnte, falls sie die von ihm geschilderte Version als unglaubhaft erachten.
Die entsprechende Rüge in der Beschwerde (vgl. S. 18) stösst deshalb ins
Leere.
6.4 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, die YPG habe ihn für
zwei Monate und zehn Tage ins Gefängnis gesteckt. Er sei freigelassen
worden, weil er sich dazu verpflichtet habe, mit der YPG zusammenzuar-
beiten und zu kämpfen. Nach seiner Ausreise habe er von einem Freund
erfahren, dass ein YPG-Gericht ihn zu sechs Jahren Haft verurteilt habe
(act. A6/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestätigte bei der BzP, dass ihr
Mann über zwei Monate lang in Haft gewesen sei (act. A8/11 S. 6). Beide
Beschwerdeführenden gaben an, der Beschwerdeführer sei während die-
ser Haft geschlagen beziehungsweise gefoltert worden (act. A6/11 S. 8 und
A8/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer,
die PYD habe ihm im Februar 2013 den Weg abgeschnitten und ihn in ei-
nen Wagen gesteckt. Man habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gefah-
ren und in einen kleinen Raum gesperrt. Nach einigen Tagen sei er von
zwei Personen verhört worden, die ihm vorgeworfen hätten, ein Verräter
und Unterstützer Erdogans zu sein. Am Ende der Haft habe man ihm ge-
sagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe die Leute gefragt,
wer ihnen garantiere, dass er mit ihnen zusammenarbeite, falls er frei
komme. Sie hätten geantwortet, man werde ihn töten, falls er nicht für sie
arbeiten werde (act. A25/26 S. 10).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise erwogen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die erlittene Inhaftierung
nicht den Eindruck erwecken, als habe diese tatsächlich stattgefunden.
Seine Antworten auf die Fragen nach dem Verlauf der Inhaftierung und
seine persönliche Befindlichkeit sowie nach bestimmten Begebenheiten,
die ihm an eine solch schwierige Zeit in Erinnerung geblieben sind, blieben
unverbindlich und weisen kaum Details auf, die von einer persönlichen,
emotional gefärbten Betroffenheit zeugten. Sowohl der Beschwerdeführer
als auch seine Ehefrau gaben bei der BzP an, er sei im Verlauf der Haft
D-6469/2017
Seite 27
schwer geschlagen beziehungsweise gefoltert worden, was beide bei der
Anhörung in Abrede stellten. Während der BzP gab der Beschwerdeführer
an, er sei nur freigelassen worden, weil er sich gegenüber der YPG ver-
pflichtet habe, mit dieser zusammenzuarbeiten und für diese zu kämpfen.
Im Rahmen der Anhörung machte er aber geltend, die PYD habe von ihm
verlangt, dass er für sie nach seiner Freilassung als Spitzel arbeiten werde.
Aus seinen weiteren Angaben ist indessen zu schliessen, dass er den Leu-
ten der PYD keinerlei Zusagen über eine künftige Zusammenarbeit
machte. Die Angaben der Beschwerdeführenden zur über zweimonatigen
Inhaftierung des Beschwerdeführers sind vom SEM zu Recht als überwie-
gend unglaubhaft gewertet worden.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nach seiner
Ausreise aus Syrien von einem YPG-Gericht zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt worden, ist festzustellen, dass es sich dabei um
eine auf die Angabe von Drittpersonen gestützte Parteibehauptung han-
delt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement und den ihm dar-
aus entstandenen Problemen vermag diese nicht zu überzeugen. Der Be-
schwerdeführer war nicht in der Lage, genauere Angaben über das gegen
ihn geführte Verfahren zu machen und verfügt diesbezüglich über keinerlei
schriftliche Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts
der Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Syrien mit einer Inhaftierung durch die kurdischen Kräfte
rechnen muss.
6.5 Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine Bestätigung von
Herrn P._______ ein, gemäss der Q._______ für die R._______
(R._______) gearbeitet habe. Gemäss den Angaben, die der Beschwerde-
führer bei der Anhörung machte, handelt es sich bei diesem Mann um ei-
nen seiner Cousins. Abgesehen davon, dass die Verwandtschaft des Be-
schwerdeführers mit diesem Mann nicht feststeht, geht aus dem Schreiben
nichts hervor, das für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden
Rechtsfragen von Bedeutung wäre. Der Beschwerdeführer machte nicht
geltend, zusammen mit seinem Cousin politisch aktiv gewesen zu sein und
erlitt aufgrund der geltend gemachten Verwandtschaft keinerlei Nachteile.
Vielmehr machte er geltend, sein Cousin habe sich bei der PYD für ihn
eingesetzt, was eine gewisse Wirkung gezeigt habe.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Probleme mit dem syrischen Regime und den lokalen
D-6469/2017
Seite 28
kurdischen Machthabern sich als unglaubhaft erweisen. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen,
da sie an den gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141
ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass es dem
Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotografien gelungen ist, seine
Teilnahme an zwei Demonstrationen zu belegen. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts unterliegen Personen, die in Syrien an regimekri-
tischen Demonstrationen teilgenommen habe, dem Risiko, verhaftet, ge-
foltert und getötet zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015). Da es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nicht gelungen ist, ein ex-
poniertes politisches Profil glaubhaft zu machen, ist mangels plausibler An-
gaben im Rahmen der Anhörung nicht von einer Identifizierung seiner Per-
son auszugehen. Das SEM hat demnach zu Recht den Standpunkt vertre-
ten, die mit Fotografien dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers
an Demonstrationen vermöge eine behördliche Identifizierung nicht zu be-
legen.
D-6469/2017
Seite 29
7.4 Aus den Erwägungen zum Asylpunkt kann nicht der Schluss gezogen
werden, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt ange-
sichts der derzeitigen allgemeinen Lage in Syrien nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass den Be-
schwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objek-
tiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt
werden kann. Auch im heutigen Zeitpunkt kann das Vorliegen einer solchen
Furcht nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu
beanstanden und zu bestätigen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdefüh-
renden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat
ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
D-6469/2017
Seite 30
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 23. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6469/2017
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: