B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6469/2018
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018.
D-6469/2018
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Sachverhalt:
A.
Am 8. Januar 2001 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) –
ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – auf der Schweizer
Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Das Asylgesuch wurde durch
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) mit Verfügung
vom 5. September 2001 abgelehnt.
B.
Am 9. November 2010 suchte der Beschwerdeführer auf der Schweizer
Botschaft in Colombo erneut um Asyl nach. Am 9. April 2015 wurde der
Beschwerdeführer und am 28. Mai 2015 seine Ehefrau B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) auf der Botschaft zu den Asylgründen ange-
hört. Am 29. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz bewilligt.
C.
Am Tag vor der geplanten Abreise, dem (…) Juli 2015, wurde der Be-
schwerdeführer am Flughafen Colombo vom Terrorist Investigation Depar-
tement (TID) festgenommen.
D.
Am (…) August 2015 reiste die Beschwerdeführerin mit den drei gemein-
samen Kindern mit dem von der Schweizer Botschaft in Colombo ausge-
stellten Visum in die Schweiz ein. Das für den Beschwerdeführer ausge-
stellte Visum lief ungenutzt ab.
E.
Am (…) Oktober 2016 reiste der Beschwerdeführer mit einem von der
Schweizer Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz ein.
F.
Am 11. August 2015 (Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder) bezie-
hungsweise am 24. Oktober 2016 (Beschwerdeführer) suchten die Be-
schwerdeführenden im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 17. Au-
gust 2015 (Beschwerdeführerin) respektive am 8. November 2016 (Be-
schwerdeführer) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 12. Ja-
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nuar 2016 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 3. März 2017 (Be-
schwerdeführer) wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört
(Anhörung).
G.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen vor, dass er in der Vergangenheit Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er habe sich schliesslich aber der sri-
lankischen Armee ergeben. Zudem habe er sich mit der Familie vier Jahre
in einem Flüchtlingscamp in Indien aufgehalten und sei nach seiner Rück-
kehr 2010 mehrere Male vom TID befragt worden, weshalb er sich vor einer
Verschleppung gefürchtet habe. Als er und seine Familie am 29. Juni 2015
die Einreisebewilligung von der Schweiz erhalten hätten, hätten sie Sri
Lanka sogleich am (...) Juli 2015 verlassen wollen. Er sei jedoch am Flug-
hafen festgenommen worden und danach in verschiedenen Gefängnissen
inhaftiert gewesen. Am (…) Oktober 2015 sei er vom TID vor Gericht ge-
bracht worden, wo man versucht habe, ihn in ein Rehabilitationszentrum
zu schicken. Er sei schliesslich nicht verurteilt, sondern am (…) Novem-
ber 2015 gegen Auflagen freigelassen worden. Am (…) Juni 2016 sei er
offiziell entlassen worden. Am (…) September 2016 sei er aufgrund eines
noch bestehenden Ausreiseverbotes erneut an der Ausreise gehindert wor-
den. Nach dessen Aufhebung sei ihm am (…) Oktober 2016 die Ausreise
geglückt.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass
sie nach der Rückkehr aus Indien im Jahr 2010 oft von den Sicherheitsbe-
hörden aufgesucht und ständig beobachtet worden seien. Die Dorfbewoh-
ner hätten begonnen, über sie zu sprechen. Sie sei nie politisch aktiv ge-
wesen. Als ihr Ehemann beim Ausreiseversuch am (…) Juli 2015 festge-
nommen worden sei, habe das Criminal Investigation Departement (CID)
im Dorf begonnen nach ihr zu fragen. Es sei ihr nie etwas zugestossen und
es habe auch nie sexuelle Übergriffe gegeben, obschon sie sich davor ge-
fürchtet habe. Am (…) Juli 2015 habe sie den Ehemann auf dem Haupt-
quartier des TID besuchen können und sei schliesslich am (…) Au-
gust 2015 mit den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Pässe der gesam-
ten Familie, die Identitätskarten und Geburtsurkunden des Beschwerde-
führers und der Beschwerdeführerin, einen Haftbefehl des TID vom
(…) Juli 2015, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Ro-
ten Kreuzes (IKRK) vom 13. Juli 2016, ein Schreiben des Anwaltes des
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Beschwerdeführers vom 1. August 2016, einen Haftbefehl des TID vom
(…) Juli 2015, Gerichtsdokumente vom (…) Dezember 2015 und (…) Sep-
tember 2016, diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 1999 (bereits im Rah-
men des ersten Asylgesuchs eingereicht) sowie einen Medical Report (…)
ein.
H.
Am 8. Juni 2018 wurde bei der Schweizer Botschaft in Colombo eine Ab-
klärung in Auftrag gegeben. Aus der Botschaftsabklärung ging folgender
Sachverhalt hervor: Gemäss dem Gerichtsdokument (…) sei der Be-
schwerdeführer wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE fest-
genommen worden. Er sei aufgrund von Vergehen gemäss (…) des Pre-
vention of Terrorism Act No. 48 von 1979 in Untersuchungshaft genommen
worden. Nach mehreren Gerichtsanhörungen, die erste am (…) Okto-
ber 2015, sei er am (…) November 2015 mit Einverständnis des Staatsan-
waltes unter Kaution und Auflagen (…) aus der Haft entlassen worden. Bei
der nächsten Anhörung vom (…) Januar 2016 habe der Staatsanwalt vor-
geschlagen, dass er statt einer Anklage ein Jahr in Rehabilitation geschickt
werden könne. Diesen Vorschlag hab er am selben Tag, wie auch an den
darauffolgenden Terminen vom (…) Februar 2016 und am (…) Juni 2016
abgelehnt. Auf Anraten des Staatsanwaltes vom (…) Mai 2016 (…) sei er
trotzdem am (…). Juni 2016 vom Gericht entlassen und der Fall sei abge-
schlossen worden. Ebenfalls mit seiner Haftentlassung sei am Amtsgericht
G._______ der Fall unter der Nummer (…) abgeschlossen worden. Ob wei-
tere Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien, sei nicht bekannt. Aus den
Gerichtsakten gehe weiter hervor, dass sein Anwalt am (…) Juli 2016 eine
Motion beim Gericht eingereicht habe, um die Ausreisesperre aufzuheben.
Am (…) September 2016 habe das Gericht entschieden, die Sperre aufzu-
heben und den Registrator angeordnet, den „Controller General“ der Im-
migrations- und Emigrationsbehörden dementsprechend zu informieren.
Am (…) Oktober 2016 habe sein Anwalt erneut eine Motion beim Gericht
eingereicht, woraufhin dieses nochmal angeordnet habe, dass ihm der
Pass auszuhändigen sei.
I.
Die komplette Botschaftsanfrage sowie der an zwei Stellen anonymisierte
Botschaftsbericht wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
22. August 2018 zur Stellungnahme offengelegt, welche am 21. Septem-
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ber 2018 erfolgte. Die Beschwerdeführenden führten darin im Wesentli-
chen aus, dass die Durchführung einer Botschaftsabklärung zwar zu be-
grüssen sei, allerdings viele Fragen offengeblieben seien. Zudem könnten
die Einschätzung der Botschaft sowie die darauf basierenden Schlussfol-
gerungen des SEM nicht nachvollzogen werden.
J.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 15. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten dabei in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sei die Sache zwecks Befragung des Beschwerdeführers
durch ein reines Männerteam an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvor-
schuss sowie um Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertre-
ters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Va-
ters des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2018, ein Schreiben des
Nachbarn H._______ vom 26. Oktober 2018, zwei Erklärungen des Vaters
(I._______ und […]) vom 27. August 2018 sowie ein Schreiben des Anwal-
tes J._______ vom 1. September 2018 ein.
L.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Beschwerdever-
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fahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der
fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte
die Beschwerdeführenden dementsprechend auf, entweder einen entspre-
chenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
zu bezahlen.
N.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung des (…) ein.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
P.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 äusserte sich die Vorinstanz in
einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfäng-
lich festhielt.
Q.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. Feb-
ruar 2019 zur Kenntnis gebracht und ihnen wurde eine Frist bis zum
13. März 2019 zur Replik angesetzt.
R.
In ihrer Replik vom 13. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren
bisherigen Vorbringen festhielten. Gleichzeitig reichten sie weitere Beweis-
mittel zu den Akten: ein Video, welches den Umgang mit Häftlingen im Ge-
fängnisalltag zeige, einen Artikel von (…) vom 8. Februar 2019 sowie das
Foto eines ehemaligen Untergebenen des Beschwerdeführers bei den
LTTE, der ebenfalls im Februar 2019 angegriffen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, die vorab zu be-
handeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass bei den Befragungen
des Beschwerdeführers in der Schweiz jeweils Frauen anwesend gewesen
seien. Der Beschwerdeführer habe sich geschämt in der Anwesenheit von
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Frauen über die erlittene Folter und die ihm zugefügten Demütigungen zu
sprechen, und diese deshalb nicht erwähnt. Die Anordnung der Zweitbe-
fragung durch ein Frauenteam sei eine Fehlanordnung gewesen, welche
verhindert habe, dass der Sachverhalt vollständig habe ermittelt werden
können.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer
Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die
Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die se-
xuelle Identität des Opfers treffen soll.
Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
anlässlich der BzP keine genügend konkreten Indizien, welche als „kon-
krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung“ im soeben um-
schriebenen Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz
zu entsprechende Vorkehren für die Anhörung hätten Anlass geben müs-
sen. Die Aussage des Beschwerdeführers „Ich kann mir nicht vorstellen,
nochmals in Haft zu gehen.“ lässt entgegen der Beschwerde nicht per se
auf erlittene Folter beziehungsweise Misshandlungen schliessen, da eine
Inhaftierung an sich schon keine angenehme Erfahrung ist. Umso weniger
stellt diese Aussage einen konkreten Hinweis auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung dar. Auch in den Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung finden sich keine solchen konkreten Hinweise, zumal
der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm während der Inhaftierung je Ge-
walt angetan worden sei (…) und er auch nicht den Eindruck machte, er
habe Mühe, über irgendetwas zu sprechen. Mithin liegt keine Verletzung
von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 vor.
3.3 Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde weiter vorbrin-
gen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG) beziehungs-
weise die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ver-
letzt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rügen als unbegründet erwei-
sen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vor-
bringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Alleine
der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen
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respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden
zu einem anderen Schluss als diesem kam, stellt keine Gehörsverletzung
dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich
hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen ge-
nannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt
auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3.4 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet
erwiesen. Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veran-
lassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben.
4.
Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe um die An-
setzung einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung von Original-
dokumenten und weiteren Beweismitteln ersucht haben und über diesen
Antrag bis anhin noch nicht befunden worden ist, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit
und ihm Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
auch die Obliegenheit gehabt hatten, weitere Beweismittel einzureichen.
Dies haben sie offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Ver-
anlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. Ebenso abzuweisen ist
angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. auch Erwägung
7.2.2) der sinngemäss gestellte Beweisantrag, die Haftbedingungen des
Beschwerdeführers abklären zu lassen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer,
dessen Vorbringen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zent-
ral sind, aus, dass er als junger Mann Ende Dezember 1989 den LTTE
beigetreten sei, wo er zunächst einen medizinischen Kurs absolviert und
später in einem Selbstschutztraining gelernt habe, sich während Bomben-
angriffen richtig zu verhalten. Im Jahr 1993 habe er bei der Explosion einer
Landmine ein (…) verloren. Danach habe er in einem Lager für behinderte
Personen gearbeitet. Seit 1996 sei er im politischen Flügel der LTTE tätig
gewesen und habe direkt an K._______ rapportiert. Er habe während die-
ser Zeit (…) Leute unter sich gehabt und sei im Rahmen dieser Tätigkeit
für den Leichentransport zuständig gewesen. Die Leichen habe er den be-
troffenen Familien beziehungsweise dem Internationalen Komitee vom Ro-
ten Kreuz (IKRK) übergeben müssen. Für ihn sei diese Arbeit sehr belas-
tend gewesen. Infolgedessen sei er an (…) erkrankt und habe, während er
sich von der Krankheit erholt habe, begonnen, die Tätigkeit der LTTE zu
hinterfragen. Er habe austreten wollen, was grundsätzlich möglich gewe-
sen wäre, da er bereits seit zehn Jahren dabei gewesen sei. Den Austritt
habe man aufgrund seines Gesundheitszustands jedoch nicht bewilligt,
ihm aber stattdessen eine Auszeit zugestanden. Er sei dann zu seinem
Schwiegervater gegangen und dort in die Kampfhandlung namens „Ope-
ration (…)“ geraten. Obwohl die LTTE ihm eine Fluchtmöglichkeit geboten
habe, habe er sich in der Folge der sri-lankischen Armee ergeben. Er und
andere Behinderte hätten eine „Generalamnestie“ erhalten. Er sei von der
Armee an Pressekonferenzen zu Propagandazwecken benutzt und in etli-
chen Zeitungsartikeln namentlich genannt worden. Infolgedessen sei er
von den LTTE bedroht worden, weshalb er im Jahr 2001 sein erstes Asyl-
gesuch eingereicht habe.
Als im Jahr 2006 die Situation in Sri Lanka wieder schlimmer geworden sei,
hätten die LTTE ihn aufgefordert, erneut beizutreten. Deshalb sei er zu-
sammen mit seiner Familie nach Indien geflohen. Da der Krieg schliesslich
zu Ende gegangen sei und sie Probleme in Indien hätten vermeiden wollen,
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Seite 11
seien sie 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Etwa zehn Tage später sei
er vom TID zu Hause aufgesucht worden, man habe seine Fingerabdrücke
genommen und er habe diverse Formulare unterzeichnen müssen, deren
Inhalt er nicht gekannt habe. Überdies habe man ihn beschuldigt, sich an
der letzten Kriegsphase in L._______ (M._______ Distrikt, Nordprovinz)
beteiligt zu haben. Er habe danach keine Ruhe mehr gehabt, sich stets vor
einer Verschleppung gefürchtet und sich während dieser Zeit oft versteckt
gehalten. Um Probleme zu vermeiden, habe er auf der Schweizer Bot-
schaft am 9. November 2010 erneut um Asyl nachgesucht. Er sei immer
wieder für Befragungen aufgesucht worden. Er und seine Familie seien zu-
dem von den Dorfbewohnern angefeindet worden, da sich viele ehemalige
LTTE-Mitglieder und nicht rehabilitierte Personen im Dorf aufgehalten hät-
ten. Seine Ehefrau sei aufgrund des regelmässigen Auftauchens der Si-
cherheitskräfte von den Dorfbewohnern als Prostituierte beschimpft wor-
den. Als sie nach dem Erhalt der Einreisebewilligung von der Schweiz am
(…) Juli 2015 Sri Lanka hätten verlassen wollen, seien sie am Flughafen
angehalten worden. Er habe die Verhaftung zunächst verweigert, später
aber zugestimmt. Das TID habe ihn mitgenommen und seine Schwieger-
eltern über die Festnahme informiert. Er sei danach in verschiedenen Ge-
fängnissen inhaftiert gewesen. Während der Zeit im (…) Gefängnis in
G._______ (Südprovinz) hätten seine Eltern und später auch Personen
des sri-lankischen Roten Kreuzes ihn besuchen können. Am 4. Okto-
ber 2015 sei er erneut in den „vierten Stock“ transferiert worden, wo man
ihn fünfzehn Tage befragt habe. Am (…) Oktober 2015 sei er vom TID vor
Gericht gebracht worden, wobei er keinen Anwalt gehabt habe. Am Ge-
richtstermin sei versucht worden, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schi-
cken. Danach sei er ins (…) gebracht worden, wo er einen Anwalt habe
sehen dürfen, in dessen Begleitung er danach weitere Termine wahrge-
nommen habe. Er sei schliesslich nicht verurteilt, sondern am (…) Novem-
ber 2015 gegen eine Bürgschaft entlassen worden. Trotz seiner Entlas-
sung habe er zweimal pro Monat beim TID in N._______ unterschreiben
müssen. Im Januar 2016 sei er erneut vor Gericht geladen worden, wo ihm
mitgeteilt worden sei, dass er zusammen mit vierzehn weiteren Personen
nach O._______ (N._______) zur Rehabilitation geschickt werden würde.
Dagegen habe sein Anwalt Beschwerde erhoben. Schliesslich sei er am
(…) Juni 2016 offiziell entlassen worden. Zwar sei er am (…) Septem-
ber 2016 erneut an der Ausreise gehindert worden, da noch ein Ausreise-
verbot bestanden habe. Davon habe er vorab allerdings nichts gewusst.
Sein Anwalt habe dagegen Rekurs eingelegt und eine Woche später habe
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Seite 12
ihm der Immigration-Officer mitgeteilt, dass kein Ausreiseverbot mehr be-
stehe. Mit wenigen Komplikationen sei ihm dann schlussendlich am
(…) Oktober 2016 die Ausreise gelungen.
6.2 In ihrer abweisenden Verfügung ging die Vorinstanz zunächst auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers ein, welche sie getrennt von jenen der
Beschwerdeführerin und der drei gemeinsamen Kinder abhandelte.
6.2.1 Die Vorinstanz zweifelte seine LTTE-Vergangenheit, den Aufenthalt
in Indien sowie seine Inhaftierung am Flughafen und die darauffolgenden
Verfahren im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 nicht an. Ebenfalls aner-
kannte sie, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Um
seine Befürchtung, erneut durch das TID inhaftiert und/oder eliminiert zu
werden, objektiv zu beurteilen, habe sie die Botschaftsabklärung in Auftrag
gegeben (vgl. Sachverhalt H.). Aus dieser gehe hervor, dass das Gerichts-
verfahren gegen ihn abgeschlossen sei und soweit bekannt seien keine
weiteren Verfahren offen. Aufgrund der Aufhebung der Ausreisesperre
könne davon ausgegangen werden, dass nichts mehr gegen ihn vorliege.
Die Tatsache, dass der Staatsanwalt sogar auf die Rehabilitation verzichtet
habe, könne ebenfalls als Zeichen dafür gewertet werden. Er habe selbst
erklärt, dass das Verfahren gegen ihn abgeschlossen sei und die Behörden
darüber informiert gewesen seien, dass er habe ausreisen wollen. Über-
dies habe er angegeben, dass er nach der Entlassung aus der Haft im No-
vember 2015 bis zur Ausreise im Oktober 2016 weder mit den Behörden
noch mit Drittpersonen weitere Schwierigkeiten gehabt habe. Anerkannter-
massen könne das Leben als ehemaliges LTTE-Mitglied schwierig sein.
Ebenfalls seien die von ihm genannten Unannehmlichkeiten seitens der
Behörden sowie der Gesellschaft, welche er über die Jahre habe erfahren
müssen, zu bedauern. Nichtsdestotrotz sei aus objektiver Sicht zum Zeit-
punkt seiner Ausreise die Vorverfolgung abgeschlossen gewesen und es
bestünden keine Hinweise dafür, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein werde. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er und
seine Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu befürchten hät-
ten.
An dieser Einschätzung vermöge auch seine Stellungnahme vom 21. Sep-
tember 2018 zur Botschaftsabklärung nichts zu ändern. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass in dem ihm zugestellten Abklärungsbericht das SEM
jene Textstellen abgedeckt habe, deren Geheimhaltung zum Schutz we-
sentlicher öffentlicher Interessen des Bundes sowie wesentlicher privater
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Seite 13
Interessen erforderlich seien (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Was im
Botschaftsbericht alles veröffentlicht werden dürfe, werde vorab von der
Botschaft entschieden. Somit sei ihm weitestgehend beziehungsweise
vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben worden (Art. 28 VwVG). Der
Botschaftsbericht zeige ausführlich auf, auf welche Art und Weise dessen
Erkenntnisse gewonnen worden seien. In diesem Zusammenhang sei an-
zumerken, dass sich auch das Bundesverwaltungsbericht auf Abklärungs-
berichte von Vertrauenspersonen stütze. An dieser Stelle sei anzufügen,
dass nach seiner Stellungnahme um erneute Prüfung des Botschaftsbe-
richts ersucht worden sei. Das Ergebnis der Prüfung decke sich mit den
Erkenntnissen, die ihm bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb kein Anlass bestehe,
an den Abklärungsmethoden und –ergebnissen zu zweifeln.
Nichtsdestotrotz sei auf einige Punkte vertieft einzugehen. So habe er zu-
nächst gerügt, dass die Botschaft Mühe gehabt zu haben scheine, die ver-
schiedenen Gerichtsverfahren auseinanderzuhalten. Wie bereits in der
Botschaftsabklärung festgehalten, sei er aufgrund der Untersuchung be-
treffend das Vergehen gemäss (…) des Prevention of Terrorism Act No. 48
von 1979 in Untersuchungshaft genommen worden. Im Rahmen dieses
Verfahrens sei er auf Kaution und mit diversen Auflagen, unter anderem
der Auferlegung eines Ausreiseverbots (travelban) entlassen worden. Das
Ausreiseverbot sei eine Massnahme zur Gewährleistung der Untersu-
chung. Ein Staatsanwalt (attorney general) sei mit der Untersuchung be-
auftragt worden und habe mit Schreiben von (…) Mai 2015 empfohlen,
dass der Beschwerdeführer vom Gericht entlassen und der Fall abge-
schlossen werden solle. Dasselbe Schreiben werde auch im Gerichtsurteil
vom (…) September 2016 aufgeführt. Mit diesem Urteil seien folglich auch
die Auflagen (z.B. Ausreiseverbot) hinfällig geworden, welche zur Sicher-
stellung der Untersuchung auferlegt worden seien. Obwohl das Ausreise-
verbot mit dem Abschluss des Verfahrens hinfällig werde, sei kein Automa-
tismus vorhanden, sondern müsse vom Anwalt zwingend eine Motion ein-
gereicht werden, um eine Verfügung des Gerichts zur Aufhebung der Aus-
reisesperre zu erwirken. Die Verfügung des Gerichts komme nicht zwin-
gend am Tag der Motion zustande, weshalb diese erst am (…) Septem-
ber 2016 erlassen worden sei. In seinem Fall sei es offensichtlich zu einem
Fehler gekommen und die Immigrationsbehörden seien nicht entspre-
chend informiert worden, weshalb sein Anwalt am (…) Oktober 2016 eine
zweite Motion habe einreichen müssen, woraufhin das Gericht nochmals
die Aufhebung der Sperre angeordnet habe und dem Beschwerdeführer
der Pass dann tatsächlich ausgehändigt worden sei. Es habe sich dabei
D-6469/2018
Seite 14
aber um eine rein "formalistische" Angelegenheit gehandelt. Dieser man-
gelhafte Kommunikationsfluss sei vermutlich ebenfalls der Grund, weshalb
er bei seiner Ausreise in die Schweiz erneut am Flughafen angehalten wor-
den sei.
Insofern er in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht bemängelt
habe, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb das Verfahren (…) abge-
schlossen worden sei, sei festzuhalten, dass er keines Delikts angeklagt
worden sei, sondern sich lediglich in Untersuchung befunden habe. Da
keine weiteren juristischen Schritte gegen ihn unternommen worden seien,
sei er ohne Rehabilitation entlassen worden.
Insoweit er rüge, es habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob
noch weitere Verfahren gegen ihn offen seien, sei zu entgegen, dass er
sich vorliegend materiell mit den Abklärungsergebnissen habe auseinan-
dersetzen können. In Anbetracht dessen und seiner Erfahrung mit Gerich-
ten respektive juristischen Verfahren in Sri Lanka, sei davon auszugehen,
dass er wisse, dass jedes Verfahren mit einer entsprechenden Nummer
gekennzeichnet werde. Auch sei davon auszugehen, dass er wisse, dass
nur mit dieser Nummer Einsicht in die Akten gegeben werden könne. Somit
sei er spätestens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Au-
gust 2018 aufgefordert worden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur
Erstellung des Sachverhalts beizutragen. Die Vorinstanz habe mit der Ab-
klärung bei der Botschaft betreffend allfällige offene Verfahren die Abklä-
rungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft. Da er weder anlässlich
seines Befragungen noch anlässlich der Stellungnahme zu den Ergebnis-
sen der Abklärung ein offenes Verfahren geltend gemacht habe, sei anzu-
nehmen, dass kein solches bestünde.
Der Bericht beziehungsweise Brief des Anwalts J._______ weise den Cha-
rakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und vermöge in keiner Weise, die
einzelfallspezifische Einschätzung der Botschaft zu entkräften. Schliesslich
sei zum humanitären Visum anzumerken, dass dessen Bewilligung nicht
zwingend einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Eine solche
vertiefte Prüfung finde erst im Asylverfahren in der Schweiz statt.
Zu berücksichtigen sei auch, dass in seinem Fall keine illegale Ausreise
vorliege und er auch nicht über ungültige Identitätsdokumente verfüge.
Vielmehr sei ihm der Pass, nachdem seine Familie ausgereist sei, wie von
der Staatsanwaltschaft angeordnet, zurückgegeben worden. Demnach
D-6469/2018
Seite 15
hätten die Behörden Kenntnis davon gehabt, dass er habe ausreisen wol-
len. Er sei am (…) September 2016 erneut an der Ausreise gehindert wor-
den, womit die Behörden abermals Kenntnis von seinem Ausreisewillen er-
halten hätten. Schliesslich sei er am (…) Oktober 2016 legal ausgereist.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rück-
kehr befragt werde, jedoch sei nicht ersichtlich, dass er nunmehr in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und verfolgt werden würde,
wenn das bisherige Verhalten der Behörden ihm gegenüber berücksichtigt
werde. Beispielsweise habe er erklärt, dass er bereits nach achtzehn Tage
wieder entlassen worden sei, als er sich im Jahr 1999 ergeben habe, und
habe von einer „Generalamnestie“ für ihn und andere behinderte ehema-
lige LTTE-Mitglieder gesprochen. Ebenfalls sei er nach der Rückkehr aus
Indien lediglich vier bis fünf Mal für etwa zwei Stunden zu Befragungen
mitgenommen worden. Ausserdem sei er vor Gericht von einem Anwalt
vertreten worden und habe im Gefängnis Besuch empfangen dürfen. Von
einer Rehabilitation sei abgesehen worden. Ferner übe der grössere Teil
seiner Familie staatliche Tätigkeiten aus. Aufgrund dieser Argumente und
wie die Behörden ihn und seine Familie bis anhin behandelt hätten, gebe
es somit objektiv betrachtet keine Hinweise dafür, dass sich jene bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka bei allfälligen Befragungen am Flughafen in asyl-
relevanter Art und Weise unverhältnismässig verhalten würden. Somit be-
stehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
Was die von ihm erwähnten Unannehmlichkeiten seitens der Dorfbewoh-
ner gegenüber ihm und seiner Ehefrau beträfen, so würden diese nicht die
Kriterien erfüllen, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken.
Mithin seien diese Unannehmlichkeiten nicht asylrelevant. Zwar sei anzu-
erkennen, dass sich eine Reintegration in die Gesellschaft als schwierig
erweisen könne. Ebenfalls sei bekannt, dass Personen mit seinem Hinter-
grund ein gewisses Stigma angelastet werden könne. Dennoch hätten die
erwähnten Unannehmlichkeiten ihn und seine Familie nicht daran gehin-
dert, seit der Rückkehr von Indien im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 bis
zur Ausreise im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 an derselben Adresse
zu wohnen. Auch hätten Verwandte in der Nähe gelebt. Zwar habe er er-
klärt, dass er aus Furcht nicht immer zu Hause geschlafen habe, gleichzei-
tig aber ausgeführt, er habe immer mit der Familie zusammengewohnt.
Ebenfalls seien er und seine Ehefrau einer geregelten Arbeit nachgegan-
gen, im Rahmen derer sie zu einem gewissen Grad integriert seien. Diese
Einschätzung habe er überdies anlässlich der Botschaftsbefragung vom 9.
D-6469/2018
Seite 16
April 2015 bestätigt, an welcher er erwähnt habe, dass er lediglich mit eini-
gen im Dorf nicht habe reden können, weil sich diese vor ihm gefürchtet
hätten. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass ihm
oder seinem Eigentum seitens der Dorfbewohner beziehungsweise der Be-
völkerung jemals Schaden zugefügt worden sei. Folglich bestünde kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er seitens der Dorfbewohner bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
Insofern er geltend gemacht habe, dass die LTTE ihn im Jahr 2006 erneut
zu rekrutieren versucht und er nebst den staatlichen Behörden die EPDP
(Eelam People's Democratic Party) und die TSO erwähnt habe, welche re-
gelmässige Kontrollen durchgeführt beziehungsweise ihn bedroht hätten,
erreiche die Verfolgung – ungeachtet von der Glaubhaftigkeit – keine asyl-
relevante Intensität.
6.2.2 Betreffend die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, dass
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden. Aufgefordert, einen Besuch der Sicherheitsbehörden
zu schildern, habe sie lediglich eine Befragung, anlässlich derer ihr Ehe-
mann befragt worden sei, erwähnt. Die Frage, ob sie jemals persönlich be-
fragt worden sei, habe sie verneint. Sie habe ausgeführt, dass sie das CID
nicht hereingelassen und draussen mit ihm gesprochen habe, wenn es
während der Abwesenheit ihres Ehemannes gekommen sei. Auch habe
das CID sich jeweils verabschiedet, sobald sie erklärt habe, dass ihr Ehe-
mann nicht anwesend sei. Sie habe trotzdem Angst gehabt, dass man sie
in der Nacht besuchen und ihr etwas antun könne. Daher hätten sie und
ihr Ehemann seit dem Jahr 2011 bis zur Ausreise bei Verwandten über-
nachtet. Weiter habe sich das CID nach ihr erkundigt, nachdem ihr Ehe-
mann verhaftet worden sei. Nichtsdestotrotz sei sie legal und zusammen
mit ihren Kindern während der Inhaftierung des Mannes ausgereist. Die
Furcht vor Übergriffen nach einer Rückkehr nach Sri Lanka sei unbegrün-
det, einerseits da bereits im Fall ihres Ehemannes keine asylrelevanten
Konsequenzen zu erwarten seien und sie lediglich wegen seiner Probleme
ausgereist sei. Andererseits sei ihr nie etwas zugestossen. Ebenfalls habe
sie ihren Ehemann während der Inhaftierung besuchen dürfen und sei so-
mit kurz vor ihrer Ausreise mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt gekom-
men. Ihre Furcht vor den Behörden sei alleine mit ihrem subjektiven Emp-
finden zu erklären, denn so, wie sie das Verhalten der Behörden ihr gegen-
über geschildert habe, seien keine Hinweise dafür zu erkennen, dass jene
D-6469/2018
Seite 17
sich in ihrem Fall respektlos gezeigt hätten. Auch habe sich ihre Furcht,
dass der Ehemann während der Inhaftierung im Jahr 2015 hätte umge-
bracht werden können, keinesfalls bewahrheitet. Objektiv betrachtet weise
nichts darauf hin, dass sie seitens der Behörden etwas zu befürchten habe.
Was das von ihr vorgetragene Gerede der Dorfbewohner angehe, so seien
zwar die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten anzuerkennen, aller-
dings entfalte das von ihr Geschilderte keine asylrelevante Intensität, so
dass ihr ein Leben im Dorf verunmöglicht worden wäre. Auch sei sie mit
ihrem Ehemann vom Jahr 2010 bis zur Ausreise immer an derselben Ad-
resse wohnhaft gewesen. Sowohl sie als auch ihr Mann seien einer Arbeit
nachgegangen, im Rahmen derer sie zu einem gewissen Grad integriert
gewesen seien. Hierzu habe sie überdies erwähnt, dass ihre Arbeitskolle-
gen ihre Mutter über die Besuche der Sicherheitsbehörden informiert hät-
ten, was eine gewisse Sorge um sie erkennen lasse. Ferner seien aus den
Akten keine Hinweise ersichtlich, dass ihr oder ihrem Eigentum seitens der
Dorfbewohner beziehungsweise der Bevölkerung jemals Schaden zuge-
fügt worden sei. Überdies hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine
Wohnsitzalternative zu suchen, wären der psychische Druck oder die Schi-
kanen durch die Dorfbewohner unerträglich geworden.
6.3 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerde-
führer zu Hause immer noch vom CID gesucht werde, was Schreiben des
Vaters und eines Nachbarn, Herr H._______, bestätigen würden. In einem
weiteren Schreiben warne der Rechtsanwalt J._______ vor der Illusion,
Leute wie der Beschwerdeführer würden unbehelligt nach Sri Lanka zu-
rückkehren können. Er kenne den Fall aus seiner Arbeit für das (…) und
halte die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr für
massiv. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Verfolgung des Beschwerde-
führers habe durch die gerichtliche Haftentlassung von 2016 ein Ende ge-
funden, sei falsch. Die Begründung der Vorinstanz diesbezüglich sei asyl-
rechtlich völlig unhaltbar und willkürlich. Sie verkenne einerseits die realen
Haftbedingungen, welchen der Beschwerdeführer im „vierten Stock“ und in
(…) habe erleben müssen. Andererseits ignoriere sie den Umstand, dass
der vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Anwalt erstrittene
Prozessausgang nur möglich gewesen sei, weil der Prozess unter Be-
obachtung des IKRK gestanden habe und weil die Behörden gewusst hät-
ten, dass die Schweizer Botschaft mit Erteilung des Visums 2015 eine Art
Beobachtungsfunktion übernehmen würde. Ohne diese internationale
„Schaufensterfunktion“ wäre es dem Anwalt kaum gelungen, eine Freilas-
sung zu erwirken, die Einweisung in ein Rehabilitationscamp zu verhindern
D-6469/2018
Seite 18
und Beschwerde gegen das Ausreiseverbot zu führen. Dass diese gut do-
kumentierte Verfolgungsgeschichte eines LTTE-Exponenten mit Kader-
funktion nicht zu einer Asylgewährung führe, sei im Lichte der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unverständlich. Der Beschwerde-
führer sei sowohl im „vierten Stock“ als auch in (…) bei den Befragungen
gefoltert worden. Er habe sich jeweils nackt ausziehen müssen und sei bei
Befragungen an verschiedenen Körperteilen mit Zangen geklemmt und ge-
schlagen worden. Wenn er auf den Kopf geschlagen worden sei, habe man
ein Buch auf den Kopf gelegt und dann hart auf das Buch geschlagen, da-
mit keine bleibenden Folterwunden entstehen würden. Auch bei Schlägen
auf den Körper seien tiefe Verletzungen vermieden worden. Kleinere Ver-
letzungen seien anschliessend vom Gefängnisarzt behandelt worden, der
jeden dritten Tag eine Kontrolle durchgeführt habe. In der ersten Phase im
Flughafengefängnis sei der Beschwerdeführer jeden Tag geschlagen wor-
den. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre bei den LTTE gewesen, habe
dem Kader angehört und bei seiner Tätigkeit in der politischen Abteilung
sehr viele Kenntnisse erworben. Aufgrund seiner Verletzung sei er dann
von der Armee als „Vorzeigeüberläufer“ zu Propagandazwecken benutzt
worden, was ihm zu Kontakten in der Öffentlichkeit verholfen habe, die
auch einen gewissen Schutz gegen völlig willkürliche Gewaltübergriffe ge-
boten hätten. Der Beschwerdeführer habe während fünf Jahren nach der
Rückkehr aus Indien überleben können, weil er die häufigen Befragungen
durch die Sicherheitsbehörden geduldet habe, sei damit aber nicht aus de-
ren Visier geraten. Bei der Vorprüfung der Asylvorbringen durch die
Schweizer Botschaft sei die Gefährdungslage deutlich erkannt worden, an-
sonsten kein Visum ausgestellt worden wäre. Wie gross die Gefährdung
wirklich gewesen sei, habe sich dann anlässlich der von der "Schweiz be-
willigten Ausreise" gezeigt. Die Festnahme und die bis zum (…) November
2015 erfolgte Haft seien brutal gewesen. Die Ansicht der Vorinstanz, mit
der vorläufigen Entlassung des Beschwerdeführers und der anwaltlich er-
strittenen Aufhebung des Ausreiseverbots sei seine Verfolgung endgültig
beseitigt, sei naiv. Der Einschätzung der Schweizer Botschaft, es sei kein
hängiges Verfahrens vorhanden, weshalb auch keine Gefährdung beste-
hen könne, sei in der Stellungnahme vom 21. September 2018 umfang-
reich entgegnet worden, weshalb weiterhin von einer grossen Gefahr für
Freiheit, Leib und Gesundheit auszugehen sei. Auf diese Argumente sei
die Vorinstanz nicht eingegangen. Gerade die Tatsache, dass die Ausreise
des Beschwerdeführers beim ersten Versuch nicht möglich gewesen sei
und erneut vom Anwalt habe erstritten werden müssen, belege, dass nur
das Gerichtsverfahren, nicht aber die Verfolgung abgeschlossen sei. Die
LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers sei den Sicherheitskräften
D-6469/2018
Seite 19
bekannt, ebenso hätten diese registriert, dass er über ein immenses Wis-
sen über die Organisationsstrukturen und ehemalige Aktivisten der LTTE
habe. Damit sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr erneut unter ste-
tiger Beobachtung stehen und bei geringem Anlass festgenommen und un-
ter Gewaltanwendung befragt werden würde.
6.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass hinsichtlich
der eingereichten Schreiben des Vaters anzumerken sei, dass diese den
Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Zudem enthielten
sie keine neuen Tatsachen, worauf nicht bereits in der Verfügung einge-
gangen worden sei. Daran vermöchten auch die angegebenen Besuche
der Polizei, des CID oder der Armee beim Vater nichts zu ändern. Hinsicht-
lich des Schreibens des Anwalts sei kein direkter Bezug zum Beschwerde-
führer zu erkennen. Vielmehr sei es allgemeingültig verfasst und vermöge
zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass unbestritten
sei, dass der Beschwerdeführer im berüchtigten „vierten Stock“ und vor
allem in (…) inhaftiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe ungenügend ab-
geklärt, dass der Beschwerdeführer dort gefoltert worden sei. Es sei offen-
sichtlich, dass das Verfahren gegen ihn nur eingestellt worden sei, weil er
vom IKRK einen Anwalt beigeordnet bekommen habe und weil dem Ge-
richt bekannt gewesen sei, dass der Fall indirekt auch von der Schweizer
Botschaft begleitet werden würde. Die Einstellung des „offiziellen“ Strafver-
fahrens bedeute aber keineswegs, dass die Überwachung durch den TID
damit gegenstandslos geworden wäre. Die Gefährdung bestehe weiterhin.
Die Tatsache, dass er nach Erteilung des Visums inhaftiert und gefoltert
worden sei, müsse zur Anerkennung als Flüchtling durch die Schweiz füh-
ren. Die Annahme der Vorinstanz, dass er in (…) nicht gefoltert worden sei,
sei nicht nachvollziehbar. Sämtliche internationalen Berichte wiesen darauf
hin, dass in dieser Anstalt massiv und teilweise auch grundlos gefoltert
werde. Im Übrigen zeige ein Video den Umgang der Sicherheitskräfte im
normalen Gefängnisalltag. Die Vorinstanz schätze die Situation in Sri
Lanka falsch ein. Im Bezirk P._______ seien in letzter Zeit rund dreihundert
Personen verschwunden. Zwei dem Beschwerdeführer persönlich be-
kannte Personen, welche bei den LTTE gewesen seien, seien kürzlich von
Sicherheitsleuten angegriffen und verletzt worden, so insbesondere am
8. Februar 2019 Q._______, der bei den LTTE ihm direkt untergeben ge-
wesen sei. Auch R._______ sei im Februar 2019 auf ähnliche Weise an-
gegriffen und verletzt worden. Auch dadurch sei seine Angst, nach einer
D-6469/2018
Seite 20
Rückkehr Opfer des CID oder einer von den Sicherheitskräften protegier-
ten Schlägerbande zu werden, begründet.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihnen die Gewährung von
Asyl verweigert hat.
7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante
Vorverfolgung in Sri Lanka nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
konnte.
7.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass es in kei-
ner Weise an der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers, dem Auf-
enthalt der Beschwerdeführenden in Indien sowie der Festnahme am Flug-
hafen sowie der darauffolgenden Inhaftierung und den Verfahren gegen ihn
im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 zweifle und auch anerkenne, dass er
nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe.
7.2.2 Nach Prüfung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht
ebenso wenig veranlasst, diese Vorbringen in Frage zu stellen. Hingegen
ist das von den Beschwerdeführenden erstmals in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während seiner
Inhaftierung massiv gefoltert und misshandelt worden, als nachgeschoben
und somit unglaubhaft zu erachten, zumal den Vorakten keine diesbezüg-
lichen Hinweise zu entnehmen sind. Als der Beschwerdeführer in der An-
hörung gefragt wurde, wie er während seiner Haftzeit in den verschiedenen
Gefängnissen behandelt worden sei, antwortete er dahingehend, dass er
befragt und ihm unter anderem Gewalt angedroht worden sei (…). Die
Nachfrage, ob ihm diese angedrohte Gewalt jemals angetan worden sei,
verneinte der Beschwerdeführer hingegen explizit (…). Der Beschwerde-
führer gab sodann an, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis
im November 2015 bis zur Ausreise im Oktober 2016 weder mit den Be-
hörden noch mit Drittpersonen Schwierigkeiten gehabt habe (…). Am
(…) Juni 2016 wurde er offiziell vom Gericht entlassen. Nachdem sein An-
walt die Aushändigung des Passes und die Aufhebung der Ausreisesperre
erwirkt hat – die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung nachvoll-
ziehbar aufgezeigt, warum der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aus-
reiseversuch im September 2016 Probleme hatte (a.a.O. S. 9) – konnte er
legal mit seinem eigenen Pass am (…) Oktober 2016 ausreisen. Es ist folg-
D-6469/2018
Seite 21
lich nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive sol-
che mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu be-
fürchten hatte.
7.3 Im Folgenden ist aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängig dargelegten Sach-
verhaltes im Falle der Rückreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein
könnte.
7.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte
internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich
seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht
nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfol-
gungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder
tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin
sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel
vom Januar 2015 in Sri Lanka – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staa-
tes zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim
zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terror Act – mit welchem
Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche
im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in
Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International
(AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und
durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen
Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die
damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und Osten
des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick
auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte
Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffe-
nen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbin-
dung eine Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die
nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen
D-6469/2018
Seite 22
werde. Davon seine keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Per-
sonen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive
Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entspre-
chender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien je-
doch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen,
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt,
sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt
seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob
dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende
Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen
müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3).
7.3.2 Wie oben unter E. 7.3.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der
Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Ver-
folgungsrisiko begründen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Er war
während 10 Jahren Mitglied der LTTE, wobei er nach seiner Grundausbil-
dung in verschiedenen Abteilungen tätig war. 1993 verlor er bei einer Land-
minenexplosion sein (…) und arbeitete ab dem Jahr 1996 im politischen
Flügel der LTTE, wo er direkt an K._______ rapportiert und (…) Personen
unter sich gehabt hat (…). Während dieser Zeit oblag es ihm als Haupttä-
tigkeit auch, die Leichen von LTTE-Kämpfern den jeweiligen Familien zu
übergeben und die Leichen von Soldaten an der Grenze dem IKRK zu
übergeben (…) Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Funktion
in gewisser Weise exponierte und auch mit vielen Mitgliedern der Bewe-
gung beziehungsweise deren Familien in Kontakt gekommen ist. 1999
ergab sich der Beschwerdeführer der sri-lankischen Armee, wobei dieser
Umstand augenscheinlich in verschiedenen Medien erwähnt und der Be-
schwerdeführer als LTTE-Mitglied, welches sich ergeben habe, namentlich
genannt wurde und auch auf Fotos zu sehen war. Zwar wurde der Be-
schwerdeführer damals bloss für kurze Zeit festgehalten, wobei ihm die
Behörden eine Prothese zur Verfügung stellten. Allerdings ist er offensicht-
lich in der Folge von den Behörden auch zu Propagandazwecken instru-
mentalisiert worden (…). Auch wurde er mehrere Male vom militärischen
Geheimdienst zwecks Befragung aufgesucht und aufgefordert, er solle den
D-6469/2018
Seite 23
Behörden mitteilen, wenn er LTTE-Mitglieder treffe (…). Nach seiner Rück-
kehr aus Indien im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer sodann mut-
masslich weit engmaschiger überwacht beziehungsweise befragt, als die
Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt hat (…). Schliesslich wurde der Be-
schwerdeführer bei der versuchten Ausreise 2015 vom TID wegen des Ver-
dachts auf Verbindungen zu den LTTE festgenommen und inhaftiert. Ge-
gen ihn wurde in der Folge ein Untersuchungsverfahren geführt. Laut Bot-
schaftsabklärung ist die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers in
den Gerichtsakten detailliert wiedergegeben. Er ist mithin bei den Behör-
den als langjähriges LTTE-Mitglied registriert. Es ist unbestritten, dass
seine Festnahme und Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner LTTE-
Mitgliedschaft stand, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bereits genügt, um von einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzur-
teil E-1866/2015 E. 8.5.2). Alleine aus dem Umstand, dass das Untersu-
chungsverfahren gegen den Beschwerdeführer beendet wurde, ohne dass
dieser angeklagt oder zur Rehabilitation geschickt worden ist und ihm der
Pass ausgehändigt beziehungsweise die Ausreisesperre aufgehoben wor-
den ist, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht darauf geschlossen
werden, dass nichts mehr gegen ihn vorliege respektive dass keine Ge-
fährdung mehr bestehe, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Staatsanwalt
diesen Verfahrensausgang beantragt hat beziehungsweise aus welchem
Grund das Verfahren abgeschlossen wurde. Zuletzt ist auch zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Prothese umgehend als
Kriegsteilnehmer auffällt und sich seit beinahe drei Jahren in der Schweiz
aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt kumuliert über Merkmale, aufgrund
derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Ge-
fahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behör-
den misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch
BVGE 2011/24). Ihm steht schliesslich keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende
des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat.
7.3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr objektiv begründete Furcht hat, Ziel behördlicher Verfol-
gungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu werden, die auf einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen. Er erfüllt nach dem Gesagten
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.4 Eine (Reflex-)Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (und ihrer
Kinder) ist indessen zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,
D-6469/2018
Seite 24
dass die sri-lankischen Behörden offenbar ausschliesslich am Beschwer-
deführer ein Verfolgungsinteresse hätten und keine objektiven Hinweise
bestünden, dass die Beschwerdeführerin etwas zu befürchten hätte. Es
kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst
(a.a.O. Ziff. II.2.1, S. 13). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass es den Unannehmlichkeiten seitens der Dorfbewohner
an asylrelevanter Intensität mangelt. Andere Risikofaktoren, welche eine
Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder
zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin wie auch die drei gemeinsamen Kinder sind je-
doch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers einzubeziehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und, diese ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 18. März 2019 eine aktualisierte Kos-
tennote eingereicht. Darin beziffert er den Zeitaufwand auf 11.5 Stunden à
Fr. 200.–. Zusätzlich werden ein Dolmetscheraufwand von 2.25 Stunden à
Fr. 80.– sowie Auslagen von Fr. 63.20 ausgewiesen. Der Gesamtaufwand,
inklusive Mehrwertsteuer, beläuft sich auf Fr. 2'725.15. Der veranschlagte
Zeitaufwand erscheint dem Gericht angesichts des weitgehend unbestrit-
tenen Sachverhaltes sowie des Umfangs der eingereichten Eingaben als
unverhältnismässig hoch, als angemessen ist ein Aufwand von 8 Stunden
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anzusehen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
ist somit auf Fr. 1'972.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'972.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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