B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6470/2011
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei gemischt-
ethnischer Abstammung (Vater Äthiopier [verstorben], Mutter Eritreerin).
Er sei in B._______ geboren und dort aufgewachsen. Im Februar 2000
sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Eritrea de-
portiert worden. Zwei Monate nach der Deportation sei sein Bruder in den
Militärdienst eingezogen worden. Um seine eigene Einberufung zu ver-
hindern, sei er im Oktober 2001 illegal nach Äthiopien zurückgekehrt und
habe fortan bei einem Bekannten in C._______ gelebt. Da er denunziert
worden sei, habe er sich indes zeitweise verstecken müssen. Aufgrund
der für ihn unsicheren Lage habe er Äthiopien am 22. Dezember 2007 in
Richtung D._______ verlassen und sei via E._______ und F._______ in
die Schweiz gelangt. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine eritreische Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Der
Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, im Jahr 1993 am Unab-
hängigkeitsreferendum Eritreas teilgenommen zu haben, weshalb er trotz
der äthiopischen Staatsangehörigkeit seines Vaters die äthiopische
Staatsbürgerschaft nicht habe erlangen können, jedoch widerspreche die
angebliche Teilnahme am Referendum der allgemeinen Erfahrung, sei der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt doch noch minderjährig gewe-
sen. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei es ihm auch nicht gelungen, die
angebliche Deportation nach Eritrea zu schildern. Seine Ausführungen
hätten sich vielmehr auf allgemeine Feststellungen beschränkt. Auch den
Reiseweg habe er nicht angeben können. Hinsichtlich der Furcht, in Erit-
rea in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich in wider-
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sprüchliche Angaben verstrickt, indem er erst angegeben habe, nie eine
Vorladung erhalten zu haben, später jedoch vorgebracht habe, seine Mut-
ter habe eine solche für ihn bekommen. Er verstehe auch kaum Tigrinya,
obwohl er angeblich über eineinhalb Jahre in Eritrea gelebt habe. Es
könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich dort gelebt ha-
be. Bezüglich der eingereichten eritreischen Identitätskarte sei festzuhal-
ten, dass solche Dokumente leicht käuflich seien und ihnen deshalb nur
ein reduzierter Beweiswert zukommen könne. Bei dem eingereichten Do-
kument handle es sich zudem offensichtlich um eine schlechte Fäl-
schung, was aufgrund der Farbe und Beschaffenheit auf den ersten Blick
erkennbar sei. Die aufgrund des angeblich illegalen Status in Äthiopien
erlittenen Nachteile könnten dem Beschwerdeführer deshalb nicht ge-
glaubt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er äthiopischer
Staatsangehöriger sei. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die
Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Die dagegen am 13. Januar 2011 erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 als offensichtlich
unbegründet ab (Verfahren […]).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Auffassung des BFM,
es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsan-
gehörigen, beizupflichten sei. Zudem überzeuge die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe nicht legal in Äthiopien leben können, selbst
dann nicht, wenn er tatsächlich gemischt-ethnischer Abstammung wäre.
Die Situation eritreischer Staatsangehöriger habe sich nach Beendigung
des Grenzkriegs wesentlich verbessert. Sie hätten sich registrieren las-
sen müssen und in den meisten Fällen die äthiopische Staatsangehörig-
keit erhalten. Wenn sie sich nicht hätten registrieren lassen beziehungs-
weise nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit hätten erhalten wollen,
hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Befürchtungen, Eritrea habe ihm die Rekrutierung
angedroht und in Äthiopien habe er sich illegal aufgehalten, weshalb er
auch dort mit Benachteiligungen habe rechnen müssen, entbehrten daher
einer realen Grundlage. Das BFM habe deshalb zu Recht das Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Der Wegweisungsvollzug sei
durchführbar. Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle
Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen.
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D.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 16. März
2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der
Verfügung vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt und um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
Zur Begründung machte er in der Eingabe vom 16. März 2011 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 24. Juni 2011
(vgl. vorinstanzliche Akten B7) im Wesentlichen geltend, er könne mittels
neuer Beweismittel belegen, dass seine Mutter und somit auch er in Erit-
rea gelebt hätten. Ein Onkel aus Eritrea habe ihm in einem am 2. Februar
2011 gefaxten Brief mitgeteilt, dass seine Mutter am (…) 2008 in Eritrea
gestorben sei, und ihm eine entsprechende Todesbestätigung der eritrei-
schen (…) Kirche G._______ vom 25. Februar 2011 zukommen lassen
(gefaxt am 4. März 2011; Original gemäss Postkuvert am 25. Juni 2011
nachgereicht). Die (…) Kirche G._______ in H._______ bestätige zudem,
dass er die Kirche finanziell unterstütze. Die neuen Beweismittel würden
belegen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl nach Eritrea, wo er ins
Militär eingezogen und wegen Desertion bestraft würde, als auch nach
Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze und von wo aus er
im Jahr 2000 deportiert worden sei, undurchführbar sei.
E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 – eröffnet am 31. Oktober 2011 –
wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. März 2011 ab. Es
erklärte die Verfügung vom 14. Dezember 2011 (recte: 2010) rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die neuen Be-
weismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Wie bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2010 aus-
geführt, werde von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen. Hinsichtlich der neuen Beweismittel sei festzu-
halten, dass Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen würden,
wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn un-
terschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine
schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Eritrei-
sche Dokumente könnten leicht in Eritrea, Äthiopien, Sudan und anders-
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wo käuflich erworben werden und hätten daher nur einen reduzierten
Beweiswert. Sie müssten zudem im Gesamtkontext eines Gesuchs beur-
teilt werden. Angesichts der in der Verfügung vom 14. Dezember 2010
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
würden die eingereichten Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzo-
gen, dennoch sei festzuhalten, dass es sich bei der angeblichen Todes-
bestätigung für die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich um eine
schlechte Fälschung handle. Es sei auf den ersten Blick erkennbar, dass
es sich beim angeblichen Stempel um einen mehrfarbigen Druck und
nicht um einen – wie bei entsprechenden eritreischen Originaldokumen-
ten üblich – einfarbigen Stempel handle. Darüber hinaus habe der Be-
schwerdeführer die behauptete eritreische Herkunft auch im Rahmen der
Anhörung vom 24. Juni 2011 nicht glaubhaft machen können, kenne er
doch beispielsweise trotz des geltend gemachten eineinhalbjährigen Auf-
enthalts in I._______ die eritreischen Banknoten nicht.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2011 erhob der Beschwerdeführer dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung
des negativen Asylentscheids vom 14. Dezember 2010 und um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme er-
sucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Zur Begründung wiederholte er die im Asylgesuch vom 10. März 2008
vorgebrachten Fluchtgründe und machte darüber hinaus im Wesentlichen
geltend, er sei von der Echtheit der im Asylverfahren eingereichten erit-
reischen Identitätskarte und der mit dem "Wiedererwägungsgesuch" vom
16. März 2011 eingereichten Beweismittel überzeugt. Er könne deshalb
weder nach Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze, noch
nach Eritrea, wo er ins Militär einrücken müsste und als Deserteur be-
straft würde, zurückkehren. Im Übrigen befinde er sich gegenwärtig in
ärztlicher Behandlung – er sei am 24. November 2011 in der Poliklinik
J._______ untersucht worden – und benötige Medikamente; entspre-
chende Belege würden nachgereicht. Mit den Medikamenten sei er in vol-
lem Umfang arbeitsfähig und er habe bei einem (…) in H._______ bereits
eine Arbeitsstelle in Aussicht (vgl. beiliegendes Schreiben vom
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Seite 6
17. November 2011). Bei einem geregelten Aufenthalt in der Schweiz, wä-
re er somit finanziell unabhängig.
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. med. K._______ vom 2. Dezember 2011 nach (Diagnose:
[…], Behandlungsdauer mindestens neun Monate).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 hiess der Instruktions-
richter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs gut und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig setzte er dem Be-
schwerdeführer eine Frist bis zum 3. Januar 2012 um einen ausführlichen
Bericht des behandelnden Arztes einzureichen, ansonsten aufgrund der
bisherigen Akten entschieden werde. Den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob der Instruktions-
richter auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
I.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 29. Dezember 2011) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
von Dr. med. K._______ vom 28. Dezember 2011 ein (Diagnose: […],
Behandlung mit dem […]-Medikament […] bis Mitte 2012, günstige Be-
handlungsprognose).
J.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein per-
sönliches Empfehlungsschreiben von Dr. med. K._______ vom
26. Februar 2012 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
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Seite 8
an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupas-
sen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 16. März 2011
nicht in Abrede gestellt. Das BFM hat die Eingabe vom 16. März 2011 zu
Recht nicht als zweites Asylgesuch entgegengenommen; zwar machte
der Beschwerdeführer geltend, mit den neu eingereichten Beweismitteln
seien die im Asylverfahren geäusserten Zweifel an seiner eritreischen
Herkunft unbegründet gewesen, er hat aber nicht ein weiteres Gesuch
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt, sondern explizit um
Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Dezember 2010 im Vollzugs-
punkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zu prüfen ist mithin im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage
nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung un-
durchführbar machen würden. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist
hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerdeeanträge um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ist des-
halb nicht einzutreten.
4.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nach-
träglich erfahrenen Tatsache – dem Tod der Mutter in Eritrea am (…)
2008 – und der Nachreichung diesbezüglicher Beweismittel die bereits im
vorangegangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren vorge-
brachte eritreische Herkunft respektive die fehlende äthiopische Staats-
angehörigkeit zu beweisen. Die Eingabe vom 16. März 2011 wäre daher
an sich formal-juristisch als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwerde-
urteils vom 24. Februar 2011 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM ge-
richteten Eingabe vom 16. März 2011 explizit um "Wiedererwägung" der
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt ersucht
hat, und das BFM die Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" anhand
genommen hat, ist das Beschwerdeverfahren unter dem Titel der "Wie-
dererwägung" zu führen, zumal der Beschwerdeführer mit der Geltend-
machung neuer gesundheitlicher Probleme eine nachträgliche Verände-
rung der Sachlage im Vollzugspunkt und somit (echte) Wiedererwä-
gungsgründe geltend macht. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs
der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Auf-
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Seite 9
nahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende
Sachverhalt massgebend.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien (und Eritrea) sei aufgrund seiner eritreischen Herkunft be-
ziehungsweise der fehlenden äthiopischen Staatsangehörigkeit sowie
wegen gesundheitlicher Probleme unzulässig respektive unzumutbar.
4.4.1 Die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte eritreische
Herkunft war bereits Gegenstand des Asylverfahrens und wurde als un-
glaubhaft qualifiziert. Die im "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. März
2011 nun neu eingereichten Beweismittel zum angeblichen Tod der Mut-
ter des Beschwerdeführers in Eritrea am (…) 2008 vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Das BFM hat in zutreffender Weise fest-
gestellt, dass die Todesbestätigung der eritreischen (…) Kirche
G._______ vom 25. Februar 2011 eindeutige Fälschungsmerkmale auf-
weist. Aber selbst wenn von deren Echtheit ausgegangen würde, ver-
möchte das Dokument nichts über die Nationalität des Beschwerdefüh-
rers auszusagen. Unabhängig von der Frage ihrer Echtheit vermögen die
eingereichten Beweismittel (Brief des Onkels, Bestätigungen der Kirche
hinsichtlich des Todes der Mutter und der finanziellen Unterstützung
durch den Beschwerdeführer) weder zu belegen, dass der Beschwerde-
führer mit seiner Mutter in Eritrea gelebt hat, noch dass er kein äthiopi-
scher Staatsangehöriger ist. Die neuen Dokumente sind damit nicht be-
weistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
4.4.2 Was die Einwände des Beschwerdeführers im "Wiedererwägungs-
gesuch" vom 16. März 2011 und der Beschwerdeeingabe vom
29. November 2011 hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen und der Echtheit der im Asylverfahren eingereichten erit-
reischen Identitätskarte betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, ap-
pellatorische Kritik an der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010
beziehungsweise dem begründeten Beschwerdeurteil vom 24. Februar
2011 und auf eine Beanstandung der dortigen rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts hinaus. Für eine andere Würdigung des Sachverhalts be-
steht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (und eines Revisi-
onsverfahrens) jedoch kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung ak-
tenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sach-
verhalt und stellt damit keinen Wiedererwägungsgrund (und keinen Revi-
D-6470/2011
Seite 10
sionsgrund) dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
4.4.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers vermögen ebenfalls keine veränderte Sachlage zu begründen,
die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Fra-
ge der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zulas-
sen würde. Nachdem beim Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert
wurde, wurde er in der Schweiz mit dem (…)-Medikament (…) behandelt.
Die Therapie endete gemäss den aktenkundigen Arztberichten Mitte
2012, so dass von vornherein nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund einer ak-
tuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) gesprochen werden kann. Bei einer Erkrankung
kann im Übrigen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei
Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Da entsprechende Institutionen auch
in Äthiopien zur Verfügung stehen und (…)-Medikamente auch dort er-
hältlich sind, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG selbst bei einer allfällig benötigten Weiterbehandlung
zu verneinen.
4.4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthio-
pien erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt gege-
ben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdefüh-
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Seite 11
rers vom 16. März 2011 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am
12. Dezember 2011 angeordnete Vollzugsstopp wird damit gegenstands-
los.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostener-
hebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6470/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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