Abtei lung IV
D-6471/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6471/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. Juli
2007 in die Schweiz gelangte und am 14. Juli 2007 um Asyl nachsuch-
te,
dass ihn die Vorinstanz am 24. Juli 2007 summarisch befragte und am
15. August 2007 eine Anhörung durchführte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ (Provinz
_______) zu stammen und der Ethnie der Hazara anzugehören,
dass er mit seiner Familie im Alter von vier Jahren in den Iran geflohen
sei, wo sie von 1991 an in _______ ohne Aufenthaltstitel gelebt hätten,
dass er nicht eingeschult worden sei und seit seiner Jugend als Gele-
genheitsarbeiter etwas Geld verdient habe,
dass sich die Situation für afghanische Flüchtlinge im Iran in den letz-
ten Jahren verschlechtert und er befürchtet habe, ins Heimatland aus-
geschafft zu werden,
dass er im Herbst 2006 sowie im Frühjahr 2007 in diesem Kontext
durch die Sicherheitskräfte angehalten worden und aufgrund von Geld-
zahlungen wieder freigekommen sei,
dass ihn die Perspektivlosigkeit im Iran zur Flucht in den Westen be-
wogen habe,
dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht in Betracht komme,
da er dort über keine Verwandten mehr verfüge, wobei indes sein Vater
offenbar vor kurzem deportiert worden sei,
dass er als Beleg für seine Identität ein Schreiben der afghanischen
Botschaft in Teheran einreichte,
dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
28. August 2007 der Vorinstanz ihre Mandatsübernahme anzeigte und
um Akteneinsicht spätestens bei Entscheidreife ersuchte,
dass das BFM dem Ersuchen am 4. September 2007 entsprach,
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dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. September 2007
– der vormaligen Rechtsvertretung am 6. September 2007 eröffnet –
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, der angeblich illegale
Aufenthalt im Iran verbunden mit entsprechenden Schwierigkeiten kön-
ne aufgrund widersprüchlicher, vager und realitätsfremder Angaben
nicht geglaubt werden,
dass vielmehr von einem geregelten Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers im Iran auszugehen sei,
dass auch die angebliche Deportation des Vaters des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft wirke,
dass allfälligen sozialen und wirtschaftlichen Problemen im Iran vorlie-
gend keine Asylrelevanz zukomme,
dass der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine Asylgründe
vorbringe,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung sowohl in den Iran wie
auch nach Afghanistan für zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass auf die detaillierten Argumente des BFM – soweit erforderlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung mit Eingabe seiner neu be-
stellten Rechtsvertretung vom 26. September 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgelt-
liche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er zur Begründung geltend machte, der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan, wo er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe, sei
in Anbetracht der angespannten Situation in seinem Heimatland vorlie-
gend unzumutbar,
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dass dies auch auf den Iran zutreffe, da sich die Situation der afghani-
schen Flüchtlinge aktuell verschlimmert habe,
dass er selbst dann, wenn er tatsächlich und entgegen seinen Aussa-
gen vor Ort legal gelebt hätte, einen allfälligen Aufenthaltsstatus im
Iran durch die illegale Ausreise verwirkt hätte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Septem-
ber 2007 auf die Erhebung eines Kostensvorschusses verzichtete und
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und festhielt, den Akten könnten
noch weitere, bisher nicht erwähnte ungereimte Angaben des Be-
schwerdeführers entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Oktober 2007 an sei-
nen bisherigen Vorbringen festhielt und die Ausführungen des BFM in
der Vernehmlassung als unzutreffend bezeichnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 demnach inso-
weit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispo-
sitivziffern 1 und 2),
dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des
abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend
jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt,
dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem
Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) al-
ternativer Natur sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines
der genannten Vollzugshindernisse besteht,
dass der Beschwerdeführer eine Staatsangehörigkeitsbestätigung der
afghanischen Botschaft in Teheran zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gemäss Rubrum da-
von ausgeht, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und
in diesem Land geboren worden,
dass diese Einschätzung gestützt auf die bestehenden Akten nach wie
vor zu teilen ist,
dass das BFM in den Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. Ziff. 1c) die
Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe sich im Drittstaat Iran
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gestützt auf einen Flüchtlingsausweis beziehungsweise eine Aufent-
haltsbewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit legal aufhalten können,
dass ein entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers längerer
legaler Aufenthalt vor Ort – als Flüchtling oder aufgrund einer sonsti-
gen Aufenthaltsbewilligung – in Würdigung der diesbezüglichen Erwä-
gungen des BFM und der nur bedingt stichhaltig wirkenden Beschwer-
devorbringen nicht von der Hand zu weisen ist,
dass sich auch die angeblichen, eher prekären Lebensumstände mut-
masslich etwas günstiger als angegeben dargestellt haben dürften,
dass aber die Annahme, der Beschwerdeführer respektive seine Eltern
als afghanische Staatsbürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft
erwerben können, unbesehen der vom BFM zudem erwähnten Ver-
schärfung der iranischen Politik betreffend afghanischer Flüchtlinge in
den letzten Jahren als nahezu ausgeschlossen erscheint, zumal auch
das BFM anmerkt, die iranischen Behörden hätten zuvor afghanischen
Flüchtlingen (lediglich) provisorische Aufenthaltsbewilligungen ausge-
stellt (vgl. Ziff. 1c der Erwägungen im Asylpunkt),
dass die von der Vorinstanz implizit geäusserte Vermutung, der Be-
schwerdeführer könnte (auch) iranischer Staatsbürger sein (vgl. Ziff.
2a), als jedenfalls nicht hinreichend erhärtet zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Iran jedoch nur
dann erfolgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinrei-
se bestünde, wobei den Asylbehörden diesbezüglich grundsätzlich die
Beweislast obliegt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 24 und
EMARK 1995 Nr. 22),
dass besagte Voraussetzung indes weder vom BFM hinreichend abge-
klärt wurde noch gestützt auf die bestehende Aktenlage als gegeben
erscheint, da der volljährige Beschwerdeführer als afghanischer
Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat
aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben
dürfte,
dass das BFM bei der Prüfung der Vollzugshindernisse betreffend Iran
zwar zutreffenderweise (erneut) auf den dortigen langjährigen Aufent-
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halt des Beschwerdeführers hinweist und feststellt, dieser sei "offen-
sichtlich mit geregeltem Aufenthalt als Flüchtling erfolgt" (Ziff. 2),
dass diese Hypothese nach dem Gesagten jedoch selbst im Falle ihrer
Berechtigung im heutigen Zeitpunkt kein genügendes Indiz für die
Möglichkeit der legalen Einreise des Beschwerdeführers in den Iran
darstellen würde,
dass aus heutiger Sicht demnach ein Vollzug der Wegweisung in den
Iran zum Vornherein ausgeschlossen ist, weshalb sich eine Würdigung
der Verfolgungs- respektive Gefährdungsvorbringen bezüglich dieses
Drittstaats vorliegend erübrigt und lediglich ein Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat Afghanisten zu prüfen ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass sich bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in
den Entscheiden EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in
Kabul äusserte, dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und
anderen Regionen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichs-
weise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul un-
ter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem trag-
fähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zu-
mutbar erachtete,
dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Recht-
sprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Weg-
weisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Saman-
gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar
erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten,
dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeig-
net sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Be-
schwerdeführers vorzunehmen,
dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu
stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht
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in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten auch keine diesbezügli-
chen Zweifel ergeben,
dass diese Region beziehungsweise diese Provinz nicht zu den von
der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug al-
lenfalls als zumutbar erscheint, gehört,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche überdies den allfälligen
"Rückkehrort" in Afghanistan nicht näher bezeichnen, mithin schon in-
sofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dortige Verwandte oder
Angehörige selbst dann die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz
_______ nicht begründeten, wenn sie tatsächlich dort leben sollten
und den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar er-
scheint,
dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsi-
tuation in dieser Region voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer noch jung ist und offenbar über gewisse
Erfahrungen als Gelegenheitsarbeiter im Iran verfügt,
dass auch eine bessere als die von ihm angegebene Schulbildung rea-
listisch erscheint,
dass sich aus den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für ein
soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation in einer afghanischen
Provinz, in welcher eine Wohnsitznahme grundsätzlich zumutbar wäre,
ergeben,
dass die Erwägung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer unbenom-
men, sich zusammen mit Angehörigen nach Afghanistan zu begeben
oder sich durch diese vom Iran aus in seinem Heimatland finanziell un-
terstützen zu lassen, ausgesprochen spekulativ anmutet und den ge-
nannten Kriterien in keiner Form zu genügen vermag, zumal das BFM
den langjährigen Iranaufenthalt des Beschwerdeführers seit seinem
vierten Lebensjahr nicht in Zweifel zieht,
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dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung
– der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen
ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt sind,
dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewie-
sen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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