Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D647/2012
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U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…), seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit protokollarisch festgehaltener, im Anschluss an die
Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Januar 2012 mündlich eröffneter
Verfügung feststellte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, das Asylgesuch vom 18. Dezember
2011 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
3. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liessen, der Entscheid des BFM sei
aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie ferner beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und die Beschwerde der Mutter des
Beschwerdeführers (N …) gleichzeitig zu entscheiden,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) – koordiniert mit dem Verfahren D646/2012 – zu
beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel vom 28. Dezember 2011 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 4. Januar 2012 sowie auf die angefochtene
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Verfügung im Entscheidprotokoll zu verweisen ist (vgl. daselbst,
Sachverhaltszusammenfassung S. 1),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die geltend
gemachten ständigen Malträtierungen beziehungsweise der Umstand,
dass der Beschwerdeführer seinem Beruf als Markhändler nicht ungestört
nachkommen könne, weil er ständig von der Polizei gebüsst werde,
würden keine asylrechtliche Verfolgung darstellen, weil der Staat
Verstösse gegen die Marktordnungen büssen dürfe, und
ungerechtfertigte Bussen nicht die Intensität einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG aufweisen würden und innerstaatlich auf
rechtsstaatlichen Wege gerügt werden könnten,
dass auch die Beschuldigungen, Alteisen gestohlen zu haben oder in
einem Kiosk eingebrochen zu sein, wobei er in letzterem Fall verhört,
mangels Beweisen aber am selben Tag wieder freigelassen worden sei,
asylrechtlich nicht von Bedeutung seien, weil solche Massnahmen
rechtsstaatliche legitim seien,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der
Einvernahmen geohrfeigt worden sein soll, den Anforderungen an die
Intensität asylrechtlich relevanter Nachteile nicht genüge, und das
Ohrfeigen als solches ein fehlbares Verhalten der Behörde sei, welches
im Heimatstaat angezeigt und gerügt werden könne,
dass die auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während
Verhören als 12Jähriger beziehungsweise wegen des Verdachts,
Alteisen gestohlen zu haben, geohrfeigt worden sein soll, den
Anforderungen an die Intensität asylrechtlich relevanter Nachteile nicht
genüge, und das Ohrfeigen als solches ein fehlbares Verhalten der
Behörde sei, welches im Heimatstaat angezeigt werden könne,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und geltend
gemacht wird, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
ungerechtfertigten Anschuldigungen, Diebstahl und Einbruchdiebstahl
begangen zu haben und Marktordnungen zu verletzen, würden
exemplarisch zeigen, welchen Diskriminierungen und Benachteiligungen
die Roma in Serbien ausgesetzt seien,
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dass sich aus der Erfahrung, aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
jederzeit Opfer ungerechtfertigter Anschuldigungen werden zu können,
eine unmenschliche und unerträgliche Lebenssituation ergebe,
dass vordergründig rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende
polizeiliche Untersuchungen gegen Angehörige von Roma immer mit
Vorurteilen behaftet und auch mit physischer Gewalt verbunden seien,
dass in Serbien Korruption eine grosse Rolle spiele, sich Angehörige der
Sicherheitskräfte und der Untersuchungsbehörden gegenseitig decken
würden, und es so praktisch nie zu einer Bestrafung von fehlbaren
Angehörigen der Sicherheitskräfte komme,
dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass Roma bei höheren
Gerichtsinstanzen klagen und Recht bekommen könnten, und davon
auszugehen sei, dass der Staat in diesen Fällen generell nicht
schutzwillig sei,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E7635/2007 vom
29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E3317/2009 vom 30. November 2011
E. 6.2 und 6.3, E1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit diesen
Einwänden nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des
BFM unzutreffend sein sollen,
dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung
verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements keine Anwendung findet und
aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat
droht,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung anderweitig
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
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dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu
beachtenden landes und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer
Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines
zweiten Richters abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: