Abtei lung IV
D-6472/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
11. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6472/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 5. Mai 2006 in Richtung Sudan. Am 3. Januar 2007 sei sie
von Libyen und Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist.
Tags darauf stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein
Asylgesuch, wurde dort am 17. Januar 2007 summarisch befragt und
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin am 5. Februar 2007 ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen vor, ihr Lebenspartner und Vater ihrer Tochter sei
am 14. Dezember 2002 verhaftet worden, weil er Äthiopier sei und ihm
Eritrea-feindliche Aktivitäten vorgeworfen worden seien. Als sie sich im
März 2004 beim Geheimdienst nach ihrem Mann erkundigt habe, habe
ihr ein Colonel namens A. versprochen, er würde ihr helfen. Sie sei
daher immer wieder zu ihm gegangen. Ab Januar 2005 sei A.
wiederholt zu ihr nach Hause gekommen. Dabei habe er sie gedrängt,
ihn zu heiraten. Er habe sie auch mit einer Pistole bedroht. Sie habe
sich ihm jedoch widersetzt, worauf sie am 18. Juni 2005 von Soldaten
verhaftet worden sei. Im Gefängnis sei sie zu ihrem Mann befragt und
geschlagen worden. Ausserdem sei sie von den Polizisten sexuell
belästigt worden. Erst am 2. März 2006 sei sie wieder freigelassen
worden, und zwar nur, damit sie sich um ihre Tochter habe kümmern
können. Sie habe allerdings eine Erklärung unterschreiben müssen,
wonach sie umgehend erscheinen würde, falls sie eine Vorladung
erhalte. Ungefähr zwei Monate später habe sie auf dem Weg nach
Hause von einem Nachbarn erfahren, das die Polizei ein Schreiben für
sie habe abgeben wollen. Dabei habe es sich bestimmt um eine
Vorladung gehandelt. Um ihr Leben zu retten, sei sie aus diesen
Gründen am 5. Mai 2006 aus dem Heimatland ins Ausland geflüchtet.
Ihre Tochter sei bei ihren Eltern geblieben. Sie befürchte, im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea umgebracht zu werden.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, eine Taufbescheinigung sowie
ein Impfzeugnis betreffend ihre Tochter zu den Akten.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. September 2008 – eröffnet am
15. September 2008 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete die
Vorinstanz jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als
unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin an.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine vom Sozialamt des Kantons (...) ausgestellte
Bestätigung des Sozialhilfebezugs vom 23. September 2008 (Kopie)
bei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 verzichtete der Instruktionsrichter
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin enthielten mehrere Ungereimtheiten. Beispielsweise habe sie in
Bezug auf A. zunächst ausgesagt, dieser habe sie bedroht, aber nie
angerührt. Es sei auch zu keinerlei Intimitäten gekommen. Andernorts
habe sie dagegen vorgebracht, A. habe sie oft geschlagen und gegen
ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen. Im Weiteren habe
sie in der Erstbefragung gesagt, sie habe A. während 4-5 Monaten an
seinem Arbeitsort aufgesucht. In der kantonalen Anhörung habe sie
hingegen erklärt, sie habe A. ein Jahr lang an dessen Arbeitsort
aufgesucht. In Bezug auf den Arbeitsort von A. habe die
Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht:
Einmal habe sie angegeben, A. habe im Büro des Geheimdienstes
gearbeitet. Andernorts habe sie ihn als Gefängnismitarbeiter betitelt.
Sie habe zudem zunächst vorgebracht, sie habe von jemandem einen
Hinweis erhalten, wo sie nach ihrem Freund fragen müsse. An anderer
Stelle habe sie hingegen geltend gemacht, sie habe aufgrund eigener
Überlegungen gewusst, wo sie nach ihrem Freund suchen müsse.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin einmal erklärt, der Nachbar
habe angenommen, dass die Polizei eine Vorladung habe
vorbeibringen wollen. Andernorts habe sie dagegen ausgesagt, der
Polizist habe dem Nachbarn gesagt, es handle sich bei dem Schreiben
um eine Vorladung. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin erst
anlässlich der zweiten Befragung geltend gemacht, dass
regimefeindlich eingestellte Personen jeweils bei ihnen übernachtet
hätten. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Wohnort geblieben sei, obwohl
sie angeblich mehrfach und über längere Zeit hinweg von A. bedroht
und bedrängt worden sei. Da sie eigenen Angaben zufolge über
reichlich Geld verfügt habe, hätte sie sich dieser Situation durch einen
Umzug entziehen können. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen
der Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.
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4.2 In der Beschwerde wird zunächst daran erinnert, dass die
Beschwerdeführerin ihre Identität durch Abgabe ihrer Identitätskarte
belegt habe; dieser Umstand lasse sie als generell glaubwürdig
erscheinen. Danach wird ausgeführt, die von der Vorinstanz
aufgelisteten angeblichen Widersprüche seien zu relativieren. Die
Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung ausgesagt, A. habe sie
nicht angefasst. Damit habe sie jedoch nur gemeint, sie habe mit ihm
keinen sexuellen Verkehr gehabt. Der angebliche Widerspruch sei
somit auf eine unpräzise Übersetzung zurückzuführen. In Bezug auf
die Gewaltanwendung durch A. habe sie in der kantonalen Befragung
lediglich ausführlichere, nicht jedoch zu den Vorbringen in der
Erstbefragung in Widerspruch stehende Angaben gemacht. Auch der
vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Bezeichnung von A. beruhe
auf einem Übersetzungsproblem. Der Colonel sei kein
Gefängnismitarbeiter, sondern ein Geheimdienstmitarbeiter. Sie habe
in der kantonalen Befragung auch klargestellt, dass es in (...) kein
Gefängnis gebe. In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe sich lange Zeit überlegt, wo sie zusätzlich
nach ihrem Mann suchen könnte. Es lasse sich nicht mehr eruieren,
wessen Hinweis schliesslich zu ihrem Entschluss geführt habe, dort
(in [...]) nachzufragen. Sie habe im Übrigen nicht explizit behauptet,
sie sei ohne fremde Hinweise auf (...) gekommen. Ohnehin handle es
sich bei dieser Frage um einen nebensächlichen Punkt. Von den
angeblichen politischen Aktivitäten ihres Mannes habe die
Beschwerdeführerin nichts gewusst. Sie habe erst in den Verhören
davon erfahren. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin vom politischen Engagement ihres
Mannes gewusst habe und die angeblichen Übernachtungen
tatsächlich stattgefunden hätten. Vielmehr handle es sich bei den
Übernachtungen um eine Unterstellung. Im Übrigen liege es in der
Natur der Sache, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der
kantonalen Anhörung ausführlicher geäussert habe als in der
Empfangsstelle. Dieser Umstand könne nicht als Widerspruch
gewertet werden. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz sei es schliesslich nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin trotz der Behelligungen durch A. an ihrem
Wohnort geblieben sei; denn sie habe weiterhin gehofft, von A.
Informationen zum Verbleib ihres Mannes zu erhalten. Nach dem
Gesagten seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft
zu erachten. Die Beschwerdeführerin befürchte in ihrem Heimatland
eine Verfolgung aufgrund der tatsächlichen oder angeblichen
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Aktivitäten ihres Mannes. Es sei ihr daher Asyl zu gewähren.
Zumindest sei ihr jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
und zwar aufgrund der vom BFM anerkannten Tatsache, dass sie
infolge ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatland in Eritrea mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen müsse. Eine derart hohe
Freiheitsstrafe könne indessen nicht als legitimes Strafmass betrachtet
werden, sondern impliziere, dass den so bestraften Personen eine
staatsfeindliche Haltung unterstellt werde. Analog zu der bei illegal
ausgereisten Tibetern (und Irakern zur Zeit von Saddam Hussein)
praktizierten Rechtsprechung sei die Beschwerdeführerin daher
zumindest als Flüchtling anzuerkennen.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aus ihrem
Heimatland flüchten müssen, weil sie dort durch die Behörden verfolgt
worden sei. Wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde, sind ihre
diesbezüglichen Vorbringen indessen unglaubhaft, da sie in
wesentlichen Punkten unplausibel oder widersprüchlich sind.
Beispielsweise erscheint es nicht plausibel, dass sich die
Beschwerdeführerin erst im März 2004 erstmals in (...) nach dem
Verbleib ihres Mannes erkundigte (vgl. A15, S. 10), nachdem ihr Mann
angeblich bereits im Dezember 2002 verhaftet worden war. Ausserdem
hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Grund für ihren
Entschluss, in (...) nach ihrem Mann zu fragen, unterschiedliche
Angaben gemacht: Während sie einmal erklärte, sie habe irgendwann
gehört, ihr Mann sei in (...) (vgl. A15, S. 7), gab sie andernorts zu
Protokoll, sie habe gedacht, sie könnte sich noch in (...) erkundigen,
da dort bekanntlich die politischen Häftlinge befragt würden (vgl. A15,
S. 10). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
vermögen die erwähnten, grundsätzlich widersprüchlichen Formulie-
rungen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Die
Beschwerdeführerin machte anschliessend geltend, sie sei zunächst
drei bis vier Monate lang immer wieder zu A. gegangen. Danach sei er
jeweils zu ihr nach Hause gekommen (vgl. A1, S. 5). Im Widerspruch
dazu brachte sie in der kantonalen Anhörung vor, sie sei während
eines Jahres immer zu A. ins Büro gegangen, und erst ab Januar 2005
sei dieser jeweils zu ihr gekommen (vgl. A15, S. 11). In diesem
Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass es realitätsfremd
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erscheint, dass die Beschwerdeführerin derart lange Kontakt zu A.
pflegte, obwohl dieser ihr entgegen seinen Versprechungen
offensichtlich keinerlei brauchbare Informationen über den Verbleib
ihres Lebenspartners zukommen liess. Hinsichtlich der Frage, ob A.
die Beschwerdeführerin körperlich behelligt habe, gab sie ebenfalls
unterschiedliche Antworten. Während sie in der Erstbefragung noch
vorbrachte, es sei nicht zu Intimitäten gekommen, und A. habe sie
nicht angefasst (vgl. A1, S. 5), führte sie in der kantonalen Anhörung
aus, A. habe sie geschlagen, gewürgt und sexuell belästigt. Er habe
versucht, mit ihr zu schlafen (vgl. A15, S. 12). Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung sind diese Aussagen sehr wohl
als widersprüchlich zu erachten. Wenn A. nämlich tatsächlich versucht
hätte, mit der Beschwerdeführerin zu schlafen, dann wäre zu erwarten
gewesen, dass sie dies bei der Frage, ob es zu Intimitäten gekommen
sei, erwähnt hätte. Stattdessen verneinte sie diese Frage in der
Erstbefragung kategorisch, was im Widerspruch steht zu ihren
diesbezüglichen Aussagen in der kantonalen Anhörung. Zur
angeblichen Inhaftierung der Beschwerdeführerin ist Folgendes
festzustellen: Ihrer wiederholten Darstellung zufolge wurde sie
verhaftet, weil sie sich den Annäherungsversuchen von A. widersetzt
hatte (vgl. A1, S. 4 und 5 sowie A15, S. 7). Angesichts dessen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin neun Monate lang
zu den angeblichen politischen Aktivitäten ihres Mannes befragt und
dabei verdächtigt wurde, ihrem Mann geholfen zu haben (vgl. dazu
A15, S. 15). Wäre sie effektiv infolge ihrer Weigerung, A. zu heiraten,
verhaftet worden, hätten sich die Polizisten kaum die Mühe gemacht,
die Beschwerdeführerin neun Monate lang ständig zu ihrem Mann zu
befragen. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin sicherlich nicht
erst im Juni 2005 verhaftet worden, wenn die Behörden sie tatsächlich
verdächtigt hätten, über die politische Tätigkeit ihres bereits im
Dezember 2002 verhafteten Mannes Bescheid zu wissen. Den Akten
ist nach dem Gesagten kein plausibler Grund für die angeblich neun
Monate dauernde Inhaftierung der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
Im Weiteren ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin
nicht nachvollziehbar, weshalb sie am 2. März 2006 aus der Haft
entlassen wurde, obwohl sie angeblich die Fragen der Behörden nicht
zu deren Zufriedenheit beantwortet hatte. Die Beschwerdeführerin
machte diesbezüglich geltend, man habe sie freigelassen, damit sie
sich um ihre Tochter habe kümmern können. Diese Erklärung
überzeugt indessen nicht, da ja zumindest A. wusste, dass die
Beschwerdeführerin eine Tochter hat, sie aber trotzdem während neun
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Monaten inhaftieren liess. Es ist unter diesen Umständen nicht
plausibel, dass die Tochter plötzlich den Grund für die Freilassung der
Beschwerdeführerin darstellte. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem
wenig plausible und überdies unpräzise Aussagen in Bezug auf die
angebliche versuchte Zustellung einer Vorladung gemacht. Wie vom
BFM zu Recht aufgezeigt wurde, geht aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht eindeutig hervor, ob die Nachbarn lediglich
annahmen, es handle sich beim Schreiben um eine Vorladung (vgl.
A15, S. 8), oder ob die Polizei den Nachbarn gesagt habe, es sei eine
Vorladung (vgl. A15, S. 18). Ungeachtet dessen ist Folgendes zu
bemerken: Wenn die Polizei effektiv versucht hätte, der Beschwerde-
führerin im Vorfeld ihrer Ausreise eine Vorladung zuzustellen, dann
müsste davon ausgegangen werden, dass die Behörden später erneut
einen Zustellungsversuch unternommen und bei Nachbarn und
Familienangehörigen nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten.
Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin jedoch bezeichnen-
derweise nicht geltend gemacht, obwohl sie angibt, seit ihrer Ankunft
in der Schweiz nach Hause telefoniert zu haben (vgl. A15, S. 5).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
keinerlei Beweismittel betreffend die angebliche Verfolgung im
Heimatland, namentlich den angeblichen Gefängnisaufenthalt, zu den
Akten reichte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Eritrea durch die
Behörden verfolgt wurde, insgesamt als unglaubhaft zu erachten.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die unbestrittene illegale
Ausreise aus Eritrea begründe nicht lediglich ein Wegweisungsvoll-
zugshindernis (vgl. die vorinstanzliche Verfügung), sondern müsse
darüber hinaus im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl.
Art. 54 AsylG) zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin führen, da diese bei einer Rückkehr nach Eritrea
infolge der illegalen Ausreise mit einer implizit politisch motivierten,
hohen Haftstrafe rechnen müsse. Dieser Auffassung kann indessen
aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. In der angefochtenen
Verfügung wird erläutert, die illegale Ausreise aus Eritrea werde dort
mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. Bei den genannten fünf
Jahren handelt es sich jedoch offensichtlich um die Höchststrafe für
dieses Delikt. Da die Beschwerdeführerin indessen weder in Eritrea
noch im Ausland politisch tätig war und ihre Vorbringen in Bezug auf
ihre angebliche frühere Inhaftierung für unglaubhaft befunden wurden
(vgl. vorstehend E. 5.1), ist im vorliegenden Fall nicht davon
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auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea allein infolge
der illegalen Ausreise mit einer derart hohen Strafe rechnen müsste.
Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie deswegen zur
Rechenschaft gezogen wird; aufgrund der bestehenden Aktenlage ist
aber nicht damit zu rechnen, dass eine allenfalls verhängte Strafe als
schwergewichtig politisch motiviert zu qualifizieren wäre. Demzufolge
ist die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Einzelfall nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung vor
der Ausreise aus dem Heimatland nicht glaubhaft sind und ihr
überdies auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea keine
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im
Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland zugestanden werden kann. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An
diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht noch näher
einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom
11. September 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4-7 der
vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur
Frage des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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