B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6472/2014
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
Russland,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit – am 30. Oktober 2014 eröffneter – Verfügung vom
23. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. September 2014 nicht eintrat
und sie gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland wegwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und
dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet war,
weshalb der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 12. November 2014 eine dreitägige Frist zur Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110
Abs. 1 AsylG gewährte,
dass er im Weiteren die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit
Zahlungsfrist bis zum 24. November 2014 erhob, welcher in der Folge frist-
gerecht einging,
dass die Beschwerdeführerin innert der dreitägigen Verbesserungsfrist ihre
unterzeichnete Beschwerde nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am
24. September 2011 in Polen, am 2. Dezember 2011 in Frankreich sowie
am 24. Januar 2013 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
Deutschland für die Prüfung des am 9. September 2014 in der Schweiz
eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat,
dass es in seinem Übernahmeersuchen vom 9. Oktober 2014 an die
deutschen Behörden unter anderem darauf hinwies, dass die polnischen
Behörden am 8. Oktober 2014 ein Gesuch um Wiederaufnahme
abgelehnt hätten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin von
den deutschen Behörden nicht innerhalb der geltenden Frist nach Polen
überstellt worden sei, was Deutschlands Zuständigkeit begründet habe,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 das
Übernahmeersuchen guthiessen,
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dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur all-
fälligen Wegweisung nach Polen, Frankreich oder Deutschland angab, drei
Kinder ihrer Cousine lebten in der Schweiz, und im Weiteren geltend
machte, seit zehn Jahren Schmerzen und Knoten im Brustbereich und eine
Stauballergie zu haben,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hinwies, dass
die Kinder ihrer Cousine nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gelten würden und auch keine Hinweise auf ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
in der Schweiz lebenden Familienangehörigen vorlägen, womit die Zustän-
digkeit Deutschlands bestehen bleibe,
dass davon ausgegangen werden kann, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass somit hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwer-
deführerin mit dem BFM davon auszugehen ist, dass Deutschland in der
Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu ge-
währleisten,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Deutschland, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Hei-
matstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule-
ment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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