B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6472/2018
lan
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (…).
D-6472/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung jedoch eine vorläufige Aufnahme
an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 10. April 2018 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme. Dabei wurde ihr mitgeteilt, das SEM sei verpflichtet, die vorläu-
fige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen, welche zu deren Anordnung geführt hätten,
nicht mehr gegeben seien (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Gemäss einer
aktuellen Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerich-
tes (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) könne in Eritrea
weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Lage allgemeiner Gewalt
noch von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gegangen werden. Aus diesem Grund beabsichtige das SEM, ihre vorläu-
fige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen.
C.
Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Stel-
lung. Sie führte dabei aus, es sei für sie unvorstellbar, nach Eritrea zurück-
zukehren. Da sie vor dem Militärdienst geflohen sei und ihren Heimatstaat
illegal verlassen habe, befürchte sie, bei einer Rückkehr sofort verhaftet
und lebenslang inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Auch seien die
Gründe für eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen nach wie
vor gegeben, da es ihr nicht möglich sei, in Eritrea eine Existenz aufzu-
bauen. Als eine Person, die geflüchtet sei, würde sie niemand anstellen
und sie erhielte auch keine Bewilligung, wieder einen kleinen Laden zu be-
treiben. Die Familie in Eritrea sei sehr arm und könne ihr nicht helfen. Ihre
im Ausland lebenden Geschwister hätten zu wenig Geld, um sie bei einer
Rückkehr finanziell unterstützen zu können; sie würden auch ihren Eltern
in B._______ kaum Geld schicken, obwohl diese nur von den kleinen Ein-
künften lebten, die ihre Schwester mit (…)arbeiten erziele.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 – eröffnet am 16. Oktober 2018 – hob
D-6472/2018
Seite 3
das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, setzte ihr
eine Ausreisefrist an und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung vom 15. Oktober 2018 sowie die Feststellung, dass der Vollzug der
Wegweisung weiterhin unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
F.
Am 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet im Be-
reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 Abs. 1 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum
D-6472/2018
Seite 4
vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1
VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach er-
folgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84
Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich
in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83
Abs. 2 – 4 AuG).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
dass der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zu-
mutbar und möglich anzusehen sei. Aufgrund einer neuen Lageeinschät-
zung sei – insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 – in Eritrea
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auszugehen. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weg-
gefallen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (…)-jährige,
verheiratete Frau, welche in Eritrea geboren sei und bis zu ihrer Ausreise
bei ihrer Familie respektive ihrem Ehemann in B._______ gelebt habe. Zu-
dem sei sie Mutter einer im Jahr (…) geborenen Tochter, die bei Verwand-
ten in Eritrea lebe. Sie habe mehrere Jahre Militärdienst geleistet und ei-
genen Angaben zufolge nach der Geburt ihres Kindes nicht wieder einrü-
cken müssen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie als
verheiratete Frau und Mutter keinen Nationaldienst (mehr) leisten müsse.
D-6472/2018
Seite 5
Dies sei bereits im Rahmen des Asylentscheids vom 16. Mai 2017 darge-
legt worden und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.
Das SEM komme deshalb zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea eingezogen oder inhaftiert würde respektive einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig.
Im Rahmen einer umfassenden Lageeinschätzung habe das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass in Eritrea nicht mehr von einer generel-
len Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden
könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage müsse in Einzelfällen
aber nach wie vor eine Existenzbedrohung angenommen werden, wenn
besondere Umstände vorlägen. Bei der Beschwerdeführerin sei das Vor-
liegen solcher Umstände jedoch zu verneinen. Sie sei gesund, arbeitsfähig
und habe vor ihrer Ausreise ein eigenes Geschäft geführt. Diese Arbeitser-
fahrung werde ihre rasche wirtschaftliche Reintegration begünstigen. Zu-
dem verfüge sie im Heimatland mit ihren Eltern, ihrer Schwester sowie ih-
rem Ehemann über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie unterstüt-
zen könne. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Einwand,
die Familie in Eritrea lebe in finanziell angespannten Verhältnissen, stünde
teilweise im Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung, wonach es
ihnen finanziell gut gegangen sei. Zudem könne angenommen werden,
dass ihre im Ausland lebenden Geschwister sie in der Anfangszeit nach
ihrer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Sie habe denn auch zumin-
dest dem Grundsatz nach eingeräumt, dass die Geschwister ihre Eltern
bereits heute finanziell unterstützen würden. Dass es sich dabei bloss um
finanzielle Zuwendungen in bescheidenem Umfang handeln soll, sei ange-
sichts der massiven Kaufkraftunterschiede zwischen Eritrea und (…) zu
bezweifeln, da bereits vergleichsweise kleine finanzielle Beiträge aus dem
Ausland zu einer spürbar besseren wirtschaftlichen Lage der Familie in
Eritrea beitragen würden. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestünden
vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sich die
Lage in Eritrea sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit
Mai 2017, als der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar eingeschätzt
D-6472/2018
Seite 6
worden sei, nicht zum Besseren verändert, sondern im Gegenteil ver-
schlechtert habe. Aus dem Referenzurteil D-2311/2016 könne nicht auf
eine grundlegende, stabile und dauerhafte Veränderung der Situation in
Eritrea geschlossen werden. Die Praxisänderung des Gerichts rechtfertige
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht und diese erfolge verfrüht.
Auch die Sonderberichterstatterin der UNO habe in ihrem jüngsten Bericht
(Juni – Juli 2018) festgehalten, dass eine solche Praxisverschärfung im
Hinblick auf den Zugang zu Schutz nicht gerechtfertigt sei. Im internationa-
len Kontext sei der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen immer noch
generell anerkannt. Völlig offen sei auch, ob eine Rückkehr technisch über-
haupt möglich sei, zumal eine zwangsweise Rückführung ausscheide. Wei-
ter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin in Eritrea inhaftiert gewesen
und danach ins Militär eingezogen worden. Nun sei er in diesem Jahr aus
dem Dienst geflüchtet und habe Eritrea illegal verlassen; sie habe das
letzte Lebenszeichen von ihm erhalten, als er sich in Libyen aufgehalten
habe. Durch die Desertion des Ehemannes bestehe auch für die Be-
schwerdeführerin eine erhebliche Gefahr, bei einer Rückkehr verhaftet zu
werden. Ihre Familie sei sehr arm und die Tochter lebe bei der Grossmutter.
Die Geschwister im Ausland hätten zu wenig Geld, um sie nach der Rück-
kehr zu unterstützen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Ausbil-
dung und könnte keine Anstellung finden, und für eine selbständige Arbeit
würde sie eine Bewilligung benötigen.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem das
SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
D-6472/2018
Seite 7
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde.
6.2
6.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. In dieser Hinsicht wurde festge-
stellt, die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere
im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O.
E. 12 f.). Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass bei Personen, denen
bei der Rückkehr nach Eritrea keine Einziehung in den Nationaldienst und
keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes drohe, davon auszuge-
hen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
knapp (…) Jahre alt. Sie hat gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr (…)
mehrere Jahre lang Militärdienst geleistet, musste aber nach der Geburt
ihrer Tochter im Jahr (…) nicht erneut in den Dienst einrücken. Im Rahmen
des Asylentscheids vom 16. Mai 2017 erachtete es das SEM als nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nie offiziell entlassen worden sei
und weiterhin ihren Sold erhalten habe. Ebenfalls als nicht glaubhaft ein-
gestuft worden ist der Umstand, dass sie – nachdem sie ihren Sold einmal
nicht abgeholt habe – als Deserteurin betrachtet und erneut zum Militär-
dienst vorgeladen worden sei. Die persönliche Situation der Beschwerde-
führerin als verheiratete Frau und Mutter eines Kindes legt den Schluss
nahe, dass sie von der (weiteren) Leistung des Nationaldienstes befreit
wurde (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende
Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017
E. 8.2). Für diese Annahme spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin
offenbar eine Bewilligung erhielt, um in B._______ einen kleinen Laden zu
betreiben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heute (…)-jährige
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erneut zum Nationaldienst aufge-
boten würde. Sodann sind auch keine weiteren Gründe für die Annahme
ersichtlich, die Beschwerdeführerin werde in Eritrea mit beachtlicher Wahr-
D-6472/2018
Seite 8
scheinlichkeit inhaftiert und einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene wird
zwar vorgebracht, sie sei durch die in diesem Jahr erfolgte Desertion und
illegale Ausreise ihres Ehemannes – dieser sei nach seiner Festnahme im
(…) und einer einjährigen Inhaftierung in den Militärdienst eingezogen wor-
den – noch stärker gefährdet. Es wird jedoch nicht weiter dargelegt, inwie-
fern daraus eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin resultieren
soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom
16. Mai 2017, welche unangefochten blieb, festgestellt wurde, die Verhaf-
tung des Ehemannes sei nicht glaubhaft. Auch in der Eingabe vom 7. Mai
2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Ehemann der Be-
schwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt. Mit der pauschalen Behaup-
tung auf Beschwerdeebene, dass ihr Ehemann desertiert und illegal aus-
gereist sei, weshalb auch für sie die erhebliche Gefahr einer Verhaftung
bestehe, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, ihr
drohe im Fall einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr von Folter oder
unmenschlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so-
mit als zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zu-
dem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte
gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien
ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine
ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein gros-
ser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird
in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des
D-6472/2018
Seite 9
Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende indi-
viduelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen all-
gemeinen Lage im Land in Einzelfällen und bei Vorliegen von besonderen
Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu
prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Entgegen der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser
neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in meh-
reren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es
möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch
die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Unbehelflich ist auch der Hin-
weis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstat-
terin an der Praxisverschärfung der Schweiz sowie den Umstand, dass der
Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext im-
mer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen
weisen keinen konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf,
weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
6.3.3 Es ist somit zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund
derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Rückkehr ausgegangen werden müsste. In dieser Hinsicht ist festzustellen,
dass sie im Jahre 2015 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz einreiste
und sich seit rund 3 ½ Jahren hierzulande aufhält. Ihre prägenden Jahre
hat sie in Eritrea verbracht, wo mit ihren Eltern, einer Schwester sowie der
mittlerweile (…)-jährigen Tochter auch noch mehrere Angehörige leben.
Damit verfügt sie in ihrem Heimaststaat über ein Beziehungsnetz, welches
sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführe-
rin ist arbeitsfähig und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen. Gemäss eigenen Angaben hat sie vor ihrer Ausreise einen klei-
nen Laden geführt und konnte dadurch Berufserfahrung sammeln. Anläss-
lich der Anhörung führte sie auch aus, dass es ihr in der Heimat finanziell
gut gegangen sei (vgl. Akten SEM A12, F52). Es ist zwar anzuerkennen,
dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen Lage
in Eritrea allenfalls schwierig sein könnte, beruflich wieder Fuss zu fassen.
Das SEM hat jedoch zu Recht festgehalten, dass ihre im Ausland lebenden
Geschwister – zwei Brüder wohnen in den C._______, eine Schwester in
D._______ sowie je ein Bruder in E._______ und im F._______ – in der
Lage sein dürften, sie zumindest in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr zu
unterstützen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Ge-
schwister gemäss der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs
D-6472/2018
Seite 10
bereits zum heutigen Zeitpunkt den Eltern in geringem Umfang finanzielle
Zuwendungen zukommen lassen. Andrerseits erklärte die Beschwerdefüh-
rerin auch, die Kosten für ihre Ausreise im Umfang von rund (…) Dollar
seien massgeblich von ihren Geschwistern getragen worden (vgl. Akten
SEM A12, F158 f.). Es kann somit angenommen werden, dass eine ge-
wisse finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Geschwis-
ter möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände,
aufgrund derer auf eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin ge-
schlossen werden müsste, ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund
ihrer beruflichen Erfahrung in Eritrea wirtschaftlich wieder eingliedern, wo-
bei sie nötigenfalls von ihren Verwandten in Eritrea sowie im Ausland un-
terstützt werden kann. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.4 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hin-
zuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea gene-
rell nicht möglich ist. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwil-
lig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststel-
lung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-6472/2018
Seite 11
8.
8.1 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren. Weiter wurde um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
beiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ersucht.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kos-
tenvorschuss gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Prozesskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaus-
sichten einer Beschwerde ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Beschwerdebegehren zum vornherein als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist
ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuwei-
sen, da die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a
Abs. 1 Bst. c AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
voraussetzt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6472/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: