Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6473/2008
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2008 / N (…).
D6473/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 5. Oktober 2007 und gelangte am 13. Dezember 2007 via die Türkei
und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Dezember 2007 erhob das BFM
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch –
zu seinen Ausreisegründen. Am 4. Februar 2008 befragte ihn das BFM
einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Dorf C._______, Gemeinde
D._______, Provinz E._______ geboren. Als staatenloser Kurde
("Ajanib") besitze er in Syrien wenig Rechte und habe keine guten
Zukunftsperspektiven. Seit etwa 1996 habe er immer wieder an Newroz
Festen teilgenommen. Aus diesem Grunde sei er wiederholt auf den
Posten des politischen Sicherheitsdienstes zitiert, beschimpft, beleidigt
und anschliessend wieder entlassen worden. Im Jahre 2001 sei seine
Familie nach Damaskus gezogen. Anfangs des Jahres 2003 habe er sich
in die Türkei begeben, um sich den Repressalien durch die syrischen
Behörden zu entziehen. In der Türkei sei er jedoch festgenommen und
den syrischen Behörden übergeben worden. Diese hätten ihn zwischen
Januar und Juli 2003 in F._______ nahe der Stadt G._______ wegen
illegaler Ausreise inhaftiert. Während der Haft sei er misshandelt worden.
Seit dem 20. September 2003 sei er Sympathisant der im selben Jahr
gegründeten "Partei der demokratischen Union" ("Partiya Yekitîya
Demokrat", PYD) gewesen. In dieser Eigenschaft habe er während der
Newrozfeierlichkeiten in einer Folkloregruppe mitgewirkt, die sich auch an
Theateraufführungen beteiligt habe. Darüber hinaus habe er an
Kundgebungen und Sitzungen der PYD teilgenommen. Am 13. März
2004 sei er am Rande der Kundgebung in Damaskus, welche als
Reaktion auf die Unruhen von Qamishli durchgeführt worden sei,
verhaftet worden. Mitte Mai 2004 sei er wieder freigelassen worden. Nach
seiner Freilassung habe er weiterhin an Parteisitzungen und
Kundgebungen der PYD teilgenommen. Wie er durch einen Freund
erfahren habe, sei Ende September 2007 ein Mitglied der PYD, das zwei
Tage zuvor eine Parteisitzung geleitet habe, an der auch er selber
teilgenommen habe, von den syrischen Behörden festgenommen
worden. Der Festgenommene habe den heimatlichen Behörden
offensichtlich die Namen anderer Parteiangehöriger verraten, da diese
ihn wenige Tage später in seinem Elternhaus gesucht hätten. Er habe
D6473/2008
Seite 3
sich im Zeitpunkt der behördlichen Vorsprachen jedoch bei einem Freund
in Damaskus aufgehalten, worauf die syrischen Behörden an seiner
Stelle seinen Vater mitgenommen und verhört hätten. Wenige Tage
später habe er Syrien aus Furcht vor einer langen Inhaftierung illegal
verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier
Fotos von NewrozFeierlichkeiten ein, auf denen er teilweise als
Teilnehmer einer Tanz beziehungsweise Theatergruppe zu erkennen ist
(vgl. act. A2/1 i.V.m. act. A16/18 S. 3 unten).
B.
Am 7. Juli 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus
um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer, welcher sich als
Ausländer (Ajnabi) bezeichne, allenfalls die syrische Staatsangehörigkeit
und einen syrischen Reisepass besitze, ob er legal ausgereist sei,
beziehungsweise ob er behördlich gesucht werde.
C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die Schweizer Botschaft in
Damaskus dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
syrischer Ausländer sei und die der Botschaftsanfrage beigefügten
Dokumente (Personenauszug Nr. (…) vom 22. August 2004 und
Familienregisterauszug Nr. (…) vom 1. Juli 2001) echt seien, dass er die
Möglichkeit gehabt hätte, ein syrisches Reisedokument für Ausländer
erhältlich zu machen, dass er Syrien indessen illegal verlassen habe und
seitens der syrischen Behörden gesucht werde, weil er Syrien im Jahre
2004 illegal zu verlassen versucht habe.
D.
Mit Schreiben vom 22. August 2008 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse der Botschaftsantwort vom
31. Juli 2008 mit und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum
2. September 2008 zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
entsprechende Stellungnahme ein. Darin hielt er fest, entgegen den
Ausführungen im Botschaftsbericht sei es für Ausländer in Syrien nicht
möglich, ein syrisches Reisedokument für Ajnabi zu beantragen.
D6473/2008
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 – eröffnet am 12. September
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es treffe zwar zu,
dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staatsbürgerliche Rechte,
die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger
Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter
Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche
Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien
jedoch nicht statt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers könnten
zudem keine Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen
werden, welche über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen
Bevölkerungsminderheit hinausgehen würden. Die Inhaftierung des
Beschwerdeführers im Jahre 2003 wegen illegaler Ausreise sowie die
behördliche Suche nach ihm wegen versuchter illegaler Ausreise im
Jahre 2004 seien in Syrien als staatlich legitime Massnahmen
einzustufen und daher nicht asylbeachtlich. Auch die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, wegen seiner Teilnahme an NewrozFesten von den
syrischen Behörden belangt zu werden, erwiesen sich als nicht
asylbeachtlich, da die syrischen Behörden längst mit energischen
Massnahmen gegen ihn vorgegangen wären, wenn sie seine
diesbezüglichen Aktivitäten als regimekritisch eingestuft hätten. Auch
seine Aktivitäten in Syrien zugunsten der PYD hätten längst das
Augenmerk der syrischen Geheimdienste erregt und zu entsprechenden
Sanktionsmassnahmen geführt, falls er sich tatsächlich als Sympathisant
dieser Partei exponiert hätte. Darüber hinaus hätten die
Botschaftsabklärungen gerade ergeben, dass er nicht wegen politischer
Aktivitäten gesucht werde. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Im Übrigen erscheine der Vollzug der
Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom
11. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
D6473/2008
Seite 5
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei seine
Staatenlosigkeit festzustellen und der angefochtene Entscheid im
Wegweisungspunkt aufzuheben. Subsubeventualiter sei die Sache zur
Prüfung seiner Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des
Verfahrens auszusetzen. Es seien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Zürich
anzuweisen, auf Kontaktnahmen mit der heimatlichen Vertretung zwecks
Reisepapierbeschaffung zu verzichten und dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen, falls solche Kontaktnahmen bereits geschehen sein sollten.
Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
Rechtsvertreter fügte seiner Rechtsmitteleingabe eine
Unterstützungsbestätigung der AsylOrganisation H._______ vom
25. September 2008 bei.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Rechtsvertreter
namentlich aus, soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, eine
sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen illegaler Ausreise stelle eine
staatlich legitime Sanktion dar, lasse sich ein derartiger Eingriff zum einen
nicht mit einem legitimen, das heisst in grundsätzlich allen Staaten
anerkannten öffentlichen Interesse begründen, zum anderen sei der
Eingriff auch unverhältnismässig. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz
ausser Acht, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft auch
gefoltert worden sei. Ferner müsse die Wahrscheinlichkeit, dass die
Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den syrischen Behörden
wegen seiner Tätigkeit für die PYD verfolgt zu werden, eintreten könnten,
als hoch bezeichnet werden, da in Syrien nahezu jeder oppositionell
gesinnte Kurde von den Sicherheitsbehörden observiert werde. Das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland habe in seinen auf dem
Internet aufgeschalteten Sicherheitshinweisen festgehalten, dass bei
einer Rückkehr nach Syrien auch länger zurückliegende
Gesetzesverletzungen im Heimatland geahndet werden könnten. Die
zweimaligen früheren Festnahmen des Beschwerdeführers seien als
weiterer Beleg für ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu erachten. In Anbetracht
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien
bereits wiederholt inhaftiert und misshandelt worden sei, mute auch die
Argumentation der Vorinstanz befremdlich an, dass dieser mit
D6473/2008
Seite 6
Bestimmtheit vom allgegenwärtigen Geheimdienst belangt worden wäre,
wenn er sich in entsprechender Weise als YekitiSympathisant exponiert
hätte. Darüber hinaus stehe aufgrund der Akten fest, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich zur Verhaftung ausgeschrieben sei und
erneut wegen illegaler Ausreise gesucht werde, wobei dieser Tatbestand
nur vorgeschoben werde, um seiner Person habhaft zu werden.
Zusätzlich wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin,
dass sein Mandant in der Schweiz schon verschiedentlich an
regimefeindlichen politischen Kundgebungen teilgenommen habe und
reichte in diesem Zusammenhang mehrere – teils im Internet
aufgeschaltete – Fotos ein, auf denen der Beschwerdeführer einerseits
als Teilnehmer einer Kundgebung vom (…) auf der I._______ in
J._______, andererseits als Demonstrationsteilnehmer vor der (…)
Vertretung in H._______ am (…) zu erkennen ist. Schliesslich hielt der
Rechtsvertreter fest, aus den Akten gehe klar hervor, dass sein Mandant
staatenlos sei, was von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht in Abrede
gestellt werde. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben und
das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz
daher die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers feststellen und von
seiner Wegweisung Umgang nehmen müssen, zumal letzterer gestützt
auf Art. 31. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte (vgl. auch Art. 17 Abs.
2 AuG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Falls
das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der
Akten über die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu befinden, sei
die Sache zur Prüfung der Staatenlosigkeit an das BFM zurückzuweisen
und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des betreffenden
Verfahrens auszusetzen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2008 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren
verwies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Schliesslich lehnte das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien
D6473/2008
Seite 7
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dessen Heimat oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, unter Hinweis auf die
Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 AsylG ab, wies das BFM indessen an,
dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell
bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs.
3 Bst. ac AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen.
Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest,
hinsichtlich der neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anhand der eingereichten
Gruppenfotos, welche auch im Internet abrufbar seien, kaum zu erkennen
sei. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden
seinem schlecht erkennbaren Gesicht einen konkreten Namen zuordnen
könnten. Ausserdem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein,
dass viele syrische Staatsangehörige versuchen würden, sich in der
Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Vorliegend bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer
mit seinen Aktivitäten besonders exponiert und so die Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte, weshalb er die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2008
am 23. Oktober 2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu.
K.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 nahm der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2008
Stellung. Dabei hielt er namentlich fest, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei die politische Motivation ihres Mandanten sehr wohl
aufrichtig, da dieser bereits vor der Flucht aus Syrien Sympathisant der
Yekiti Partei gewesen sei und sich regimekritisch eingesetzt habe. Die
Vorinstanz verkenne überdies, dass eine politische Exilaktivität
D6473/2008
Seite 8
unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens
der syrischen Regierung im Ausland und – bei Bekanntwerden der
exilpolitischen Aktivitäten in Syrien – auch dortselbst zur Folge habe, was
den syrischen Repressionsapparat gewiss nicht dazu verhalte, zwischen
echten und falschen Exilaktivisten zu unterscheiden. Ganz abgesehen
davon habe die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
in einem publizierten Entscheid (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7) klar
zum Ausdruck gebracht, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft letztlich irrelevant sei. Im
Weiteren müsse aufgrund der früheren politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in Syrien sowie der Tatsache, dass dieser bereits
durch seine halbjährige Inhaftierung wegen illegaler Ausreise und eine
spätere zweimonatige Haft nach dessen Teilnahme an einer Kundgebung
in Damaskus die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe, angenommen werden, dass auch dessen exilpolitische
Aktivitäten in der Schweiz zur Kenntnis der heimatlichen Behörden
gelangt seien. Da die syrischen Behörden den Beschwerdeführer
aufgrund der vorinstanzlich unbestritten gebliebenen Inhaftierungen in
Syrien erkennungsdienstlich erfasst hätten, sei es diesen ein Leichtes,
ihn auch als Teilnehmer an politischen Anlässen in der Schweiz zu
identifizieren, zumal sich unter die Aktivisten und Parteimitglieder in der
Schweiz auch Spione der syrischen Regierung beziehungsweise Spitzel
eingeschlichen haben dürften.
L.
Mit Begleitschreiben vom 20. November 2008 reichte der Rechtsvertreter
ein offizielles Schreiben der europäischen Sektion der PYD vom
17. Oktober 2008 zu den Akten, worin dessen Mitgliedschaft in der Partei
und deren aktive Unterstützung bestätigt werden.
M.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter unter
anderem drei Fotos von einer Kundgebung in H._______ am (…) ein, auf
denen sein Mandant mit einer Fahne der PYD marschierend abgebildet
sei, wobei davon auszugehen sei, dass seine Teilnahme auch
staatstreuen Beobachtern aufgefallen sei. An besagter Kundgebung habe
der Beschwerdeführer auch zwei verschiedene Flugblätter verteilt, welche
der vorliegenden Eingabe ebenfalls beigefügt worden seien.
D6473/2008
Seite 9
N.
Am 25. Mai 2011 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton K._______
nach seiner Heirat mit einer im Besitze einer Niederlassungsbewilligung
befindlichen ausländischen Staatsangehörigen eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung B.
O.
Am 15. Juni 2001 fragte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters an, ob er an seiner
Beschwerde, soweit durch die Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder
diese allenfalls zurückziehen wolle, wobei ihm im Falle eines
Beschwerderückzugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge
in Aussicht gestellt wurde.
P.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter vollumfänglich an
seiner Beschwerde fest. Darin brachte er seine Hoffnung zum Ausdruck,
dass die rasche Anerkennung seines Mandanten als Flüchtling gerade
auch vor dem Hintergrund der jüngsten dramatischen Entwicklung in
Syrien möglich werde. Im Weiteren hielt er daran fest, dass sein Mandant
als Staatenloser anzuerkennen sei, falls ihm die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt werden könne. Zwar diene die Anerkennung des
Beschwerdeführers als Staatenloser nun nicht mehr der Ableitung eines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da er mit der Aufenthaltsbewilligung
bereits über ein solches verfüge. Es gehe bei seiner Anerkennung als
Staatenloser einzig um eine Statusfrage, welche aber im Sinne des
Abkommens zwingend zu entscheiden sei, was umso dringlicher sei, als
seine Frau und er ein gemeinsames Kind erwarten würden, das jedenfalls
die syrische Staatsbürgerschaft nicht erhalten könne, da er – wie gesagt
– ein Ajnabi sei.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einem weiteren
Schriftenwechsel ein.
R.
Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. August
2011 abermals die Abweisung der Beschwerde, woran auch die aktuelle
Situation in Syrien nichts ändere. Hinsichtlich des Subeventualbegehrens
D6473/2008
Seite 10
des Beschwerdeführers, es sei seine Staatenlosigkeit festzustellen,
verwies das BFM auf die Praxis der Asylbehörden, wonach die Prüfung
der Staatenlosigkeit in der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens vorgenommen werde. Aus diesem Grunde werde das
Bundesverwaltungsgericht ersucht, dem BFM das Dossier zur
Behandlung des Gesuches um Feststellung der Staatenlosigkeit
zuzustellen, sobald im vorliegenden Verfahren ein Urteil gefällt worden
sei.
S.
Am 12. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die zweite Vernehmlassung des
BFM vom 8. August 2011 zur Stellungnahme zu.
T.
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 hielt der Rechtsvertreter
fest, die aktuelle Lage in Syrien lasse seines Erachtens nur die
Anerkennung seines Mandanten als Flüchtling zu. Der Hinweis des BFM,
Entscheide bezüglich der Frage der Staatenlosigkeit praxisgemäss erst
nach rechtskräftigem Asylentscheid zu fällen, sei im vorliegenden Fall
insofern irrelevant, als diese Praxis damit begründet werde, dass sich aus
der Staatenlosigkeit kein Anspruch auf Regelung des Aufenthalts ableiten
lasse und sich somit die Frage des Status und der übrigen Rechte aus
den betreffenden Abkommen erst bei Feststehen des Aufenthaltsrechts
stelle. Vorliegend sei dieser Aufenthalt jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 8. August 2011 selber festgestellt habe, bereits
geregelt, weshalb die Frage, ob ein Staatenlosigkeitsstatus bestehe, in
casu entscheidreif sei. Es wäre ein Leerlauf sondergleichen, hier erst
nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens "ein neues
Verfahren vom Stapel zu lassen, womöglich noch mit einer neuen
Beschwerde, falls das BFM die Staatenlosigkeit hier nicht festzustellen"
gedenke.
Der Rechtsvertreter fügte seiner Stellungnahme vom 29. August 2011
gleichzeitig eine Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D6473/2008
Seite 11
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
D6473/2008
Seite 12
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein
Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. Der Rechtsvertreter vertritt in seiner Beschwerde den Standpunkt,
die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder
wegen seiner Inhaftierung im März 2004 im Gefolge der Unruhen von
Qamishli noch zufolge seiner Tätigkeiten als Sympathisant der Yekiti
Partei in Syrien eine asylbeachtliche staatliche Verfolgung zu gewärtigen
gehabt habe, sei unzutreffend. Die zweimalige Verhaftung des
Beschwerdeführers in den Jahren 2003 und 2004 zeuge von einem
erheblichen Verfolgungsrisiko, zumal einmal aus der Haft entlassene
Aktivisten von den Sicherheitsdiensten weiterhin überwacht und belästigt
würden. Darüber hinaus stellten die beiden mehrmonatigen
Inhaftierungen des Beschwerdeführers eine Verfolgungsintensität dar,
welche jegliche Person in vergleichbarer Lage ebenfalls dazu verhalten
hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Die Behauptung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer sei zwischen 2004 und 2007 unbehelligt geblieben,
was gegen eine begründete Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise
spreche, verkenne die Tatsache, dass sein Mandant letztlich deshalb
ausgereist sei, weil ein verhaftetes Mitglied der PYD den heimatlichen
Behörden Ende September 2007 seinen Namen verraten habe.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einlässlicher Durchsicht
der Akten zum Schluss, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein
D6473/2008
Seite 13
verhaftetes Mitglied der PYD hätte den syrischen Sicherheitsbehörden
Ende September/ Anfang Oktober 2007 seinen Namen preisgegeben,
eine reine Parteibehauptung darstellt: Hätte sich der Beschwerdeführer
bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2007 tatsächlich in
ernstzunehmender Weise für die Belange der YekitiPartei engagiert,
wäre er in Anbetracht der engmaschigen Überwachung der syrischen
Bevölkerung durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste mit
grösster Wahrscheinlichkeit bereits zu einem wesentlich früheren
Zeitpunkt nachhaltig für sein politisches Engagement zur Rechenschaft
gezogen worden. Darüber hinaus weisen auch die Abklärungsergebnisse
der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 31. Juli 2008 darauf hin, dass
er im Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat wegen seines
angeblichen Engagements für die PYD nicht behördlich gesucht wurde,
enthalten diese doch lediglich den Hinweis, dass der Beschwerdeführer
seit dem Jahre 2004 wegen des Versuchs einer illegalen Ausreise
gesucht wird. Schliesslich fällt auf, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich
fluchtauslösenden Geschehnis, der behördlichen Festnahme eines PYD
Mitglieds Ende September/ Anfang Oktober 2007, diverse
Ungereimtheiten enthalten. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörung am 4. Februar 2008 unter anderem, er habe sich bereits
am 28. September 2007, also am Tag, an dem die letzte in Syrien von
ihm besuchte PYDSitzung stattgefunden habe, versteckt, wiewohl das
diese Sitzung leitende PYDMitglied erst zwei Tage später verhaftet
worden sein soll (vgl. act. A16/18 S. 12 unten/ Seite 13 oben). Es leuchtet
nun aber keineswegs ein, weshalb der Beschwerdeführer sich bereits in
einem Zeitpunkt versteckt haben sollte, bevor er irgendwelchen konkreten
Anlass zur Befürchtung haben musste, als Folge seiner Teilnahme an
jener Sitzung behördlich festgenommen zu werden. Ansonsten wäre es
unter Sicherheitsaspekten folgerichtiger gewesen, jene Sitzung gar nicht
erst zu besuchen. Zum anderen fällt auf, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Erstanhörung vom 19. Dezember 2007 ausdrücklich
festgehalten hat, dass die syrischen Behörden damals seinen Vater
mitgenommen und verhört hätten, nachdem sie seiner nicht habhaft
geworden seien (vgl. act. A1/13 S. 7), diesen Umstand indessen
anlässlich seiner Anhörung am 4. Februar 2008 mit keinem Wort mehr
erwähnte und die hierauf anspielende Nachfrage ("Wenn ich Sie jedoch
richtig verstehe, hat man ihre Familie, obschon man Sie nicht vorfand, in
Ruhe gelassen?") dahingehend beantwortete, die syrischen Behörden
hätten seine Familie damals in Ruhe gelassen, da ja er selber und nicht
seine Familie "Verursacher des Problems" gewesen sei (vgl. act. A16/18
D6473/2008
Seite 14
S. 13). Angesichts der Tatsache, dass er bei der Erstbefragung die
damalige Festnahme seines Vaters nicht auf eine exakt hierauf Bezug
nehmende Frage hin erwähnte, muss auch die von ihm am 4. Februar
2008 auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung, er hätte diesen Umstand
erwähnt, wenn ihm diesbezüglich eine explizite Frage gestellt worden
wäre (vgl. act. A16/18 S. 16), als Schutzbehauptung gewertet werden.
4.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er Syrien
anfangs Oktober 2007 verlassen hat, weil ein verhaftetes PYDMitglied
den syrischen Behörden seinen Namen als PYDSympathisant
preisgegeben habe und diese ihn deswegen gesucht hätten.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer auf seine beiden Festnahmen in den
Jahren 2003 und 2004 sowie die bereits früher erfolgten behördlichen
Belästigungen wegen seiner Teilnahmen an NewrozFesten hinweist,
bleibt festzuhalten, dass all diese Geschehnisse im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien bereits Jahre zurückgelegen haben, weshalb ihnen
bereits mangels hinlänglicher zeitlicher Kausalität zur Ausreise keine
asylrechtlich relevante Bedeutung mehr zukommt (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 S. 531, BVGE 2007/31 E.
5.2 S. 379).
4.5. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der staatenlosen Kurden
eine asylrelevante Gefährdung droht.
4.5.1. Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien
dar, deren Gesamtzahl auf 1,75 bis 2 Millionen oder etwa 10 % der
syrischen Gesamtbevölkerung geschätzt wird. Diese Volksgruppe ist
generell einer Diskriminierung ausgesetzt, als es Kurden in Syrien nicht
gestattet ist, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten
und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Im Übrigen
verbietet die Regierung auch die Publikation von Büchern und Artikeln auf
Kurdisch.
4.5.2. Noch schwieriger gestaltet sich die Situation für etwa 120'000 bis
200'000 Kurden, welche im Zuge einer von der syrischen Regierung im
Jahre 1962 angeordneten ausserordentlichen Volkszählung in der
D6473/2008
Seite 15
Provinz alHasaka faktisch ausgebürgert und damit staatenlos wurden.
Sie gelten seither für die syrischen Behörden als "Ausländer" ("Ajanib"),
haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als sie im
Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über
einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Reisepapier
darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien berechtigt. Die
Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib bringt aber auch in vielerlei anderer
Hinsicht Nachteile im Alltagsleben mit sich, dies zudem in viel stärkerem
Mass als die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden mit syrischem
Bürgerrecht oder aber zu einer anderen Minderheit. Zu diesen
Restriktionen gehören beispielsweise kein Zugang zu Stellen im
öffentlichen Bereich, die Nichtzulassung zu gewissen Berufen (z.B.
demjenigen eines Rechtsanwalts), limitierter Zugang zu medizinischer
Versorgung, der Ausschluss vom Erwerb von Grundeigentum und von
der Teilnahme an Wahlen.
4.5.3. Noch prekärer ist die Lage der sogenannten "Maktumin"
("Verborgene", "Versteckte"), eine weitere, etwa 75'000 bis 100'000
Personen umfassende Kategorie staatenloser Kurden. Diese werden
behördlich nicht erfasst und erhalten keinerlei staatliche Dokumente. Sie
erhalten lediglich Bescheinigungen des für sie zuständigen Muhtars ihres
Wohnsitzortes, die sogenannten "Erkennungszeugnisse". Sie können
zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten aber keine
Abschlusszeugnisse. Sie dürfen keine weiterführenden Schulen oder
Universitäten besuchen, keine Berufsausbildung absolvieren, keinen
Führerschein erwerben oder Eheschliessungen beziehungsweise
Geburten registrieren lassen (vgl. zum Ganzen KurdWatch Bericht 5:
Staatenlose Kurden in Syrien. Illegale Eindringlinge oder Opfer
nationalistischer Politik? März 2010; SFH, Syrien: Reisedokumente für
staatenlose Kurden, 12. Oktober 2009; BFM, Focus Syrien: Aktuelle Lage
der Kurden, 18. März 2009; SFH, Syrien: Update, Aktuelle
Entwicklungen, 20. August 2008).
4.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in Fortführung der
Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.)
davon aus, dass die vorerwähnten Diskriminierungen für sich allein zu
wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen könnten.
D6473/2008
Seite 16
4.6. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine staatliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.
5.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
5.3. Wie der Botschaftsantwort der schweizerischen Vertretung in
Damaskus vom 31. Juli 2008 zu entnehmen ist, wird der
Beschwerdeführer wegen eines illegalen Ausreiseversuchs im Jahre
2004 behördlich gesucht. Des Weiteren hält die Schweizer Botschaft in
ihrem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen
hat. Darüber hinaus kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
vor den schweizerischen Asylbehörden nicht ausgeschlossen werden,
dass er im Jahre 2003 tatsächlich wegen eines weiteren illegalen
Ausreiseversuchs in die Türkei Anfang 2003 sechs Monate lang inhaftiert
gewesen ist. Es ist deshalb anzunehmen, dass die syrischen Behörden
den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr a priori einer
einlässlichen Kontrolle unterziehen würden, da er nicht bloss einmalig,
sondern wiederholt den Tatbestand der illegalen Einreise erfüllt hat. Im
vorliegenden Fall tritt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer
D6473/2008
Seite 17
zusätzlich geltend gemacht hat, am 13. März 2004 im Rahmen der
Unruhen von Qamishli in Damaskus festgenommen worden und
anschliessend zwei Monate lang inhaftiert gewesen zu sein. Seine
diesbezüglichen Angaben vermitteln im historischen Kontext den
Anschein von Authentizität, was die Vorinstanz denn auch dazu verhalten
haben dürfte, die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen in
ihrer Verfügung vom 11. September 2008 nicht anzuzweifeln. Es kann
somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass einer der zahlreichen
Geheimdienste in Syrien damals eine Akte über den Beschwerdeführer
angelegt hat. Diesfalls bestünde indessen die erhöhte Gefahr, dass der
Beschwerdeführer seitens der Einwanderungsbehörden in das
Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes überstellt würde (vgl. Bericht des
Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and
Documentation (ACCORD) und des Danish Immigration Service
["Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien"] vom Mai
2010, S. 63 f.). Dabei muss auch die Gefahr, flüchtlingsrelevanten
Nachteilen, namentlich Misshandlung und Folter ausgesetzt zu werden,
als beachtlich eingestuft werden.
5.4. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer erhöhten Gefahr
ausgesetzt wäre, im Rahmen der bei der Einreise zu erwartenden
Befragungen Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen zu
werden. Die Furcht des Beschwerdeführers davor ist entsprechend als
begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Der
Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft – dies freilich
erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, was gemäss Art. 54 AsylG
eine Asylgewährung ausschliesst. Die Ablehnung des Asylgesuchs durch
die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis zu bestätigen.
6.
6.1. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Durch die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – und gleichzeitiger
Abweisung des Asylgesuchs wegen eines Asylausschlussgrundes – wird
im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichzeitig ein völkerrechtlich
begründetes Wegweisungshindernis festgestellt. Ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als Flüchtling würde Art. 5
AsylG sowie Art. 3 EMRK verletzen und wäre demnach unzulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. indes nachstehend E. 6. 3).
D6473/2008
Seite 18
6.2. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung
aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz
einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.3. Nach der Heirat mit einer im Besitze einer Niederlassungsbewilligung
befindlichen ausländischen Staatsangehörigen erhielt der
Beschwerdeführer vom Kanton K._______ am 25. Mai 2011 eine
Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AuG. Die Anordnungen des
Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3
5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. September 2008) sind unter
diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber
dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die
Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
und unangemessen ist (vgl. Dispositiv Ziff. 2). Soweit der
Beschwerdeführer mithin die Asylgewährung beantragt, ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist demgegenüber hinsichtlich
des Begehrens um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint (vgl. Dispositiv
Ziff. 1). Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und damit auch
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist die angefochtene Verfügung
gegenstandslos geworden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 11. September
2008 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er
D6473/2008
Seite 19
grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig würde (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen seiner
Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen worden ist. Da sich die Beschwerde als
nicht zum Vornherein aussichtslos erweist und der Beschwerdeführer
aufgrund der Akten nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit nicht
durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
geworden – gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
8.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel zu reduzierende
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
zusammen mit seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 eine
Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 2'718.05 (Zeitaufwand von 12.30
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– plus Spesen und
Mehrwertsteuer von 7.6% beziehungsweise 8%) eingereicht, welche als
angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 813 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
deshalb zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1'812.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D6473/2008
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie – soweit nicht
gegenstandslos geworden – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit es nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden ist – gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'812.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: