B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6473/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).
D-6473/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 – eröffnet am
10. Januar 2013 – teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asyl-
suchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schwei-
zerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Bot-
schaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen
zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, wür-
den ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Datum Eingang bei der schweize-
rischen Botschaft in Khartum, Schreiben datiert vom 27. Januar 2013)
reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog
des BFM vom 10. September 2012 ein, wobei er – jeweils in Kopie – di-
verse Schriftstücke seine Familie und ihn selbst betreffend (Identitäts-
ausweise, Flüchtlingskarten, Heiratsurkunde, Arbeitszertifikat, Auszüge
der Geburtsregister) zu den Akten reichte.
C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 27. Februar 2011 machte der Be-
schwerdeführer damit im Wesentlichen, dass er im Jahr (…) in B._______
in der Nähe der heutigen eritreischen Hauptstadt Asmara geboren wor-
den sei. Während des eritreischen Unabhängigkeitskriegs sei er im Jahr
1984 in den Sudan geflohen. Zu jener Zeit habe die äthiopische Regie-
rung begonnen, junge Leute in das Landwirtschaftsgebiet Ali Gider (im
Teseney Distrikt im heutigen Eritrea) zu bringen, mit der Begründung, sie
sollten dort Baumwolle ernten. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass
diese Leute für den Wehrdienst dorthin gebracht worden seien. Das äthi-
opische Regime habe damals viele Eritreer getötet. Auch er habe um sein
Leben gefürchtet, und da er nicht habe kämpfen wollen, sei er in den Su-
dan geflüchtet. Während zehn Jahren habe er dort allein gelebt, bis er
seine Ehefrau – eine äthiopische Staatsangehörige, die im Jahr 1991 aus
Äthiopien in den Sudan gekommen sei, um ihren damaligen Ehemann zu
suchen (die Suche sei erfolglos verlaufen) – kennengelernt habe. Im Jahr
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1994 hätten sie geheiratet. Er lebe mit seiner äthiopischen Ehefrau und
deren im Jahr (…) in Äthiopien geborenen Tochter aus erster Ehe sowie
seinen eigenen fünf in Khartum geborenen Kindern (Jahrgänge […]), die
wie er eritreische Staatsbürger seien, in einem kleinen Mietshaus in Khar-
tum. Dort seien sie beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und hätten
Identitätskarten erhalten. Es gehe ihnen finanziell sehr schlecht. Seine
Ehefrau arbeite als (…) und er habe jahrelang als (…) gearbeitet, aber
gegenwärtig könne er nur tageweise als Hilfsarbeiter etwas Geld verdie-
nen, da das Arbeitsamt in Khartum Flüchtlingen qualifiziertere Arbeitstä-
tigkeiten grundsätzlich nicht bewillige. Damit könne er die täglichen Aus-
gaben für Nahrung und Schulgelder der Kinder kaum bestreiten. Ange-
sichts dieser prekären Situation sei ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn
nicht mehr zumutbar. Seine Ehefrau wolle nicht mit ihm nach Eritrea zie-
hen, da sie dort als äthiopische Staatsangehörige diskriminiert würde.
Zudem erlaube die eritreische Regierung Äthiopiern grundsätzlich auch
nicht, in Eritrea zu wohnen. Er und seine Kinder wollten hingegen auch
nicht nach Äthiopien ziehen, da sie dort als Eritreer ihrerseits diskriminiert
würden. Er habe weder im Sudan, noch in der Schweiz oder einem ande-
ren Drittstaat Verwandte, wünsche sich aber, dass ihm die Schweiz in
seiner schwierigen Situation helfe.
D.
D.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 – eröffnet am 8. Oktober 2013 - ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchen-
den werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz
bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG besteht. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es könne aufgrund
des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass
keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als
notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach
alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive
Voraussetzungen geknüpft, wobei den Asylbehörden dabei ein weiter Er-
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messensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Be-
antwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es
ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf,
bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich
dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermu-
tung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits an-
derweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu
prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen.
Vorliegend seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu
entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten
Nachteilen bedroht gewesen sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung.
Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu verweigern und
das Asylgesuch sei abzulehnen.
E.
E.a Mit am 30. Oktober 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
tum eingegangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerde-
führer dagegen Beschwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2013 und um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte.
E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er und seine Familie
würden zwar schon sehr lange im Sudan leben und sie hätten dort Identi-
tätskarten erhalten, aber ihre Situation sei äusserst schwierig. Als Flücht-
lingen sei es ihnen grundsätzlich nicht gestattet, zu arbeiten. Wenn sie
dies dennoch tun würden, bestehe die Gefahr, dass sie verhaftet und nur
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gegen Bezahlung eines grossen Geldbetrags wieder freigelassen wür-
den. Da sie finanziell nicht in der Lage wären, einen solchen Betrag zu
leisten, bestehe die Gefahr, dass sie deportiert würden. Er habe sein
Heimatland vor so langer Zeit verlassen und könne nicht dorthin zurück-
kehren, zumal er mit der dortigen Regierung nicht einverstanden sei.
E.c Als Belege reichte der Beschwerdeführer teilweise die bereits im vor-
instanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Unterlagen, wiederum
in Kopie, erneut zu den Akten (vgl. vorstehend Bst. C.a).
F.
Am 19. November 2013 übermittelte das BFM die Beschwerde vom
30. Oktober 2013 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall
ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft
getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen
Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen
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Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Be-
stimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeinga-
be verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich
erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe
(vgl. E. 1.3) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt
überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist
dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
3.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche
Befragung des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Vertretung in
Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlen-
den Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich.
Der Beschwerdeführer erhielt indes die Möglichkeit, seine Asylgründe
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ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen An-
forderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Per-
son die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die ent-
sprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachver-
halt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.).
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Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Re-
gelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund
hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch
eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforder-
lichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.
Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1984 in
den Sudan geflohen, da er aufgrund der damaligen Kriegswirren in seiner
Heimat um sein Leben gefürchtet habe. Das BFM kam in seiner Verfü-
gung vom 3. Mai 2013 zum Schluss, dass keine glaubhaft dargelegten
Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schliessen lassen würden, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 1984 von einrei-
serelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Dieser Einschätzung ist
im Ergebnis beizupflichten.
5.1 Massgeblich für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist, ob die
Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfol-
gung zu gewärtigen hatte. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Ver-
weis auf die 1984 allgemein schwierige Lage der Eritreer nicht darzule-
gen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat – faktisch in
Äthiopien (Eritrea erlangte erst im Jahr 1993 die Unabhängigkeit von
Äthiopien) – konkreten, asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen
von Seiten der dortigen Behörden ausgesetzt war beziehungsweise sol-
che zu gewärtigen hatte. Angesichts dessen, dass Eritrea erst seit dem
Jahr 1993 unabhängig ist, kann auch nicht davon gesprochen werden,
dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 1984 illegal verlassen hätte,
und ihm deswegen bei einer Rückkehr nun eine Freiheitsstrafe drohen
würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 E. 5.3.2
f.). Im Übrigen würde es sich dabei um einen subjektiven Nachfluchtgrund
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im Sinne von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick
auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt
werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Dasselbe gilt auch für den in
der Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2013 geäusserten Unmut des
Beschwerdeführers mit der eritreischen Regierung, der ihm eine heutige
Rückkehr nach Eritrea verunmögliche, respektive für allfällige diesbezüg-
liche exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sofern er solche
aufgrund seine Unmuts im Sudan ausüben sollte.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine asylrechtlich
relevante Verfolgung in Eritrea darzulegen. Damit erübrigt sich eine Prü-
fung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6893/2011 E. 6.4). Das BFM hat dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu
Recht verweigert und dessen Asylgesuch aus dem Ausland ebenfalls zu
Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: