Abtei lung IV
D-6474/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2007 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6474/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 22. April 2007 und gelangte nach einem dreimonatigen
Aufenthalt in der Türkei auf dem Land- und Seeweg am 24. Juli 2007
in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli
2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ die
Erstbefragung statt. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7.
und am 13. August 2007.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer –
laut eigenen Angaben ein muslimischer Araber aus Kirkuk – im We-
sentlichen Probleme sowohl mit Kurden als auch mit Islamisten gel-
tend. Im Jahr 2000 hätten Kurden einen seiner Brüder getötet; vor
sechs Monaten sei er selbst von Kurden in einem Auto verschleppt,
geschlagen und 12 Stunden lang festgehalten worden. Von einem star-
ken Schlag mit einer Waffe auf den Kopf habe er noch immer Schmer-
zen und Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis. Die Kurden hätten ihn
beschuldigt, mit den Terroristen zusammenzuarbeiten und ihn aufge-
fordert, sich den kurdischen Parteien anzuschliessen. Weiter habe er
auf den Austritt seines Schwagers und seiner in Kirkuk wohnhaften
Schwester B._______ aus einer islamischen Partei hinwirken sollen.
Er selbst habe von der Al Kaida wegen seiner Liebesbeziehung zu
einer Christin telefonische und schriftliche Todesdrohungen erhalten.
Sie hätten ihm unterstellt, er wolle zum Christentum konvertieren.
Nach dem dritten Telefonanruf sei er aus Kirkuk zu seiner Schwester
C._______ nach Erbil geflohen; wo er sich acht bis zehn Wochen
aufgehalten habe, bevor er in die Türkei weitergereist sei. Seine
kurdischen Verwandten mütterlicherseits in Erbil hätten ihn auf-
gefordert, bei den Arabern Baathisten und andere Terroristen auszu-
spionieren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2007 – eröffnet am 25. September
2007 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen
Wegweisung in die nordirakische Provinz Erbil und ordnete den Voll-
zug an.
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D-6474/2007
C.
Mit Beschwerde vom 26. September 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Mit der Rechtsmitteleingabe fanden ein am 13. Juni 1999 ausgestellter
irakischer Nationalitätenausweis im Original sowie eine Fürsorgebe-
stätigung vom 26. September 2007 Eingang in die Akten. Auf die Be-
gründung der Verfügung und der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108a
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die ergangene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet
(vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch
verfügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungsgericht demge-
genüber uneingeschränkt (vgl. Urteil E-4115/2006 vom 18. September
2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen [teilweise publiziert in
BVGE 2009/50]).
3.2 Stützt das BFM – wie vorliegend geschehen – seinen Nichteintre-
tensentscheid auf den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ab,
besteht die Besonderheit, dass es im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Auf das Asylgesuch ist nicht
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einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung fest-
gestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlen-
den Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz er -
geben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordent li-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/8 S. 71 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2 Auch wenn keine ernsthaften Zweifel an der von ihr angegebenen
Identität bestehen mögen, ist die asylsuchende Person zur Abgabe ei-
nes Reise- oder Identitätspapiers bei der Einreichung des Gesuchs
oder in den 48 Stunden danach verpflichtet. Ist sie einmal dieser Ver-
pflichtung nicht nachgekommen, ändert die Nachreichung eines Reise-
oder Identitätspapiers im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens oder während eines angehobenen Beschwerdeverfahrens
nichts daran, dass eine nicht rechtzeitige Herausgabe eines zur Identi -
fizierung geeigneten Dokuments an die Behörden im Sinne des
Grundtatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegt (vgl.
BVGE 2010/2 E. 4.1 S. 23, BVGE 2007/7 E. 5.3 S. 69).
Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs im
EVZ Z._______ am 24. Juli 2007 weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte ab, sondern lediglich eine Fotokopie eines irakischen
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Nationalitätenausweises. Auch in den 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung versäumte er es, einen Pass, eine Identitätskarte, oder den Na-
tionalitätenausweis im Original einzureichen. Das Original des Natio-
nalitätenausweises fand schliesslich am 26. September 2007 auf Be-
schwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht – mithin rund zwei
Monate nach Einreichen des Asylgesuchs – Eingang in die Akten. Da-
mit ist vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbe-
stand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
4.3 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann,
dass sie ohne ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Dritt-
staat zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist und sich
umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papie-
re innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6
S. 28 ff.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann,
wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantra-
gung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über
den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbe-
merkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von
Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Rei-
se- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass
die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden
muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6
S. 27 f.).
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM
in der angefochtenen Verfügung aus, die Fotokopie des Nationali täten-
ausweises sei nicht beweistauglich, da die Echtheit nicht überprüft
werden könne. Nationalitätenausweise aus dem Irak seien zudem kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere im Sinne des Gesetzes. Die Erklärun-
gen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses und der
Identitätskarte seien offensichtlich krass widersprüchlich und irrefüh-
rend und damit unglaubhaft. So habe er bei der Erstbefragung vorge-
bracht, er habe über einen Pass und eine Identitätskarte verfügt und
sei mit diesen legal in die Türkei eingereist. Beide Dokumente befän-
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den sich nun im Hause des Schleppers in der Türkei, und er werde
versuchen, diese zu beschaffen. Anlässlich der Anhörung habe er zu-
nächst zu Protokoll gegeben, den Pass und die Identitätskarte in der
Türkei verloren zu haben, an anderer Stelle hingegen, beide Doku-
mente in Istanbul weggeworfen zu haben. Auch in der Anhörung habe
er in Aussicht gestellt, seine Angehörigen würden ihm originale Identi-
tätspapiere zustellen. Der Beschwerdeführer halte sich seit einiger Zeit
in der Schweiz auf und die Kommunikationsverbindungen von Europa
nach Erbil und nach Kirkuk seien stark frequentiert. In seinem Heimat-
land stünden keine Gründe einer Beschaffung von Reise- oder Identi-
tätspapieren entgegen. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Grün-
de vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsge-
nügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den weitgehend zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz an und gelangt aufgrund der Ak-
tenlage ebenfalls zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi tätspa-
pieren bestehen. Der Beschwerdeführer erklärte an der Erstbefragung
am 27. Juli 2007, er habe mit seinen Angehörigen telefoniert; sie hät-
ten ihm versprochen, ihm den Nationalitätenausweis bald zu schicken
(A1 S. 5). Sein Pass und die Identitätskarte befänden sich im Haus des
Schleppers in der Türkei, und er werde versuchen, diesen zu kontak-
tieren (A1 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung am 7. August 2007 gab er
zu Protokoll, er habe vor einer Woche mit seinen Angehörigen tele fo-
niert, damit sie ihm das Original des Nationalitätenausweises sowie
den Studentenausweis schickten, bis jetzt sei leider nichts passiert.
Auf die Aufforderung der Sachbearbeiterin zu Beginn der Anhörung,
dem BFM Pass und Identitätskarte zukommen zu lassen, antwortete
der Beschwerdeführer, er habe diese verloren beziehungsweise sie
seien ihm abhanden gekommen (A11 S. 2 Antworten 2 und 3). Unmit-
telbar danach gab er zu Protokoll, der Schlepper in der Türkei habe
ihm geraten, sich der Ausweise zu entledigen, weshalb er sie wegge-
worfen habe (A11 S. 2 Antworten 4 und 5). Wenig später sagte er, er
werde mit seinen Angehörigen telefonieren, vielleicht könnten sie ihm
eine Identitätskarte besorgen (A11 S. 2 Antwort 9). Diese völlig gegen-
sätzlichen Aussagen zum Verbleib seines Passes und der Identitäts-
karte hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet.
Am 26. September 2010 reichte der Beschwerdeführer als Beilage zur
Rechtsmittelschrift das Original des Nationalitätenausweises ein und
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führte dazu aus, dieses entspreche einem Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 AsylV 1, weil es ein amtliches Dokument mit Fotografie sei,
aus dem seine Identität hervorgehe. Die Beschwerdeschrift enthält kei-
nerlei Ausführungen dazu, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein
soll, das Original des Nationalitätenausweises früher abzugeben, hatte
er doch bereits anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ
Z._______ am 24. Juli 2007 eine Kopie desselben mit deutscher Über -
setzung abgegeben. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer
das Original des Nationalitätenausweises nachträglich auf Beschwer-
deebene eingereicht hat, ist somit kein entschuldbarer Grund im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu erblicken. Ob es sich bei diesem
Dokument um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handelt, kann
daher offenbleiben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zum Verbleib seines Passes und der Identitätskarte offensicht-
lich unglaubhaft sind. Von der Asylgesuchseinreichung am 24. Juli
2007 an bis zum Nichteintretensentscheid am 21. September 2007
hätte er überdies hinreichend Zeit gehabt, rechtsgenügliche Reise-
oder Identitätspapiere beizubringen. Sodann unterliess er es, eine
überzeugende Erklärung abzugeben, weshalb er den Nationalitäten-
ausweis erst auf Beschwerdestufe im Original einreichte. Daher ist es
ihm nicht gelungen, für dieses Versäumnis entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen.
4.4 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und
c AsylG). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg seien
offensichtlich widersprüchlich und unstimmig. So habe der Beschwer-
deführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Zeit-
punkt der angeblichen Entführung (vor sechs Monaten respektive im
November 2006), zum Ort der Verschleppung (ein unbekannter Ort,
den er infolge verbundener Augen nicht beschreiben könne, bezie-
hungsweise eine Lehmhütte) sowie zur Dauer der Freiheitsberaubung
(Freilassung nach 12 Stunden respektive nach acht Stunden) gemacht.
Zudem habe er an der Erstbefragung an einer Stelle gesagt, seine
christliche Freundin habe ihn aus Angst vor den Islamisten verlassen,
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an anderer Stelle hingegen angegeben, er habe sie verlassen. Krasse
Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der
Erstbefragung und an der Anhörung erkannte die Vorinstanz auch in
der angegebenen Anzahl und dem Zeitpunkt der angeblichen Droh-
schreiben und Drohanrufe sowie im Zeitpunkt und dem unmittelbaren
Ziel der angeblichen Flucht aus Kirkuk. Im EVZ habe er vorgebracht,
Kirkuk am 22. April 2007 verlassen zu haben und am selben Tag in die
Türkei gelangt zu sein; gemäss seinen Angaben in der Anhörung hin-
gegen sei er Mitte Februar 2007 aus Kirkuk abgereist und nach Erbil
geflohen, wo er in der Folge zwei Monate oder länger gelebt habe.
Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zur Argumenta-
tion der Vorinstanz, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei-
en die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung derselben nicht notwendig. Aus den Ak-
ten sind sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht, und die Vorinstanz durfte auf wei-
tere Abklärungen zur Feststellung derselben verzichten.
4.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte auf das
Asylgesuch eintreten und weitere Abklärungen zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
am Ende AsylG machen müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar
auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu einem ordentlichen Verfahren führen kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.6 S. 89 ff.). Der Begriff des "Wegwei-
sungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst je-
doch ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zu-
lässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) auswirken können (vgl. BVGE 2009/50 E. 6.4, 7 und 8
S. 726 ff.). Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge, dass auf das
Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person einzutreten wä-
re.
Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunk-
te für Wegweisungsvollzugshindernisse, welche sich auf die Zulässig-
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keit des Vollzugs beziehen (vgl. nachstehend E. 6.2). In der Beschwer-
de wird denn auch nicht geltend gemacht, der Vollzug sei unzulässig,
sondern lediglich, die Abklärungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit
des Vollzugs seien ungenügend gewesen. Nach der oben zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs betreffende Abklärungen jedoch unter
dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant. Dem-
nach hat die Vorinstanz zu Recht die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen im
Sinne dieser Bestimmung verneint.
4.6 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Voraussetzungen zur An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist zu
Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord -
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimatstaat, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak
(vgl. dazu das Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008, BVGE 2008/4
E. 6 S. 40 ff.) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Seite 11
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zu-
dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar-
ländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Re-
gionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte
Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt
(BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.).
Das Gericht hielt im besagten Urteil fest, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kurdisch kontrol lier-
ten Provinzen stammen, zumutbar ist, sofern sie dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be-
tagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht BVGE 2008/5 a.a.O.).
Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen – namentlich
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aus Kirkuk und Mossul – bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls
im Einzelfall zu prüfen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker
aus dem Süd- und Zentralirak kann nicht automatisch vom Bestehen
einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit in den drei nordiraki-
schen Provinzen ausgegangen werden. Eine allfällige innerstaatliche
Zufluchtsalternative im Nordirak ist für Araber vielmehr im Rahmen der
Einzelfallprüfung zu ermitteln. Eine solche Zufluchtsalternative könnte
nur unter den schon skizzierten Umständen angenommen werden,
nämlich wenn die betreffende Person sich vorher schon längere Zeit in
der Region aufgehalten hatte und dort über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt. Erforderlich wäre ausserdem, dass sich die Person
dank ihres Berufs beziehungsweise ihrer Qualifikationen in den dorti-
gen Arbeitsmarkt integrieren und für ihren eigenen Lebensunterhalt
aufkommen könnte. Schliesslich würde ein Bleiberecht vom Vorhan-
densein einer sogenannten Gewährsperson abhängig gemacht werden
(vgl. BVGE 2008/5 a.a.O.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen, von der Vorinstanz
nicht widerlegten Angaben aus Kirkuk, wo er bis Februar oder April
2007 gelebt hat. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in
die Provinz Erbil als zumutbar. Zwar stamme der Beschwerdeführer
nicht aus dieser Provinz, doch habe er vor der Ausreise bei seiner
Schwester in Erbil gewohnt, wo auch ein Onkel mütterlicherseits lebe.
Deshalb verfüge er in Erbil über "ein intaktes und wirtschaftlich inte-
griertes soziales Beziehungsnetz" (E. II 2 S. 4 f. der angefochtenen
Verfügung). Ausserdem sei ein Elternteil kurdischer Abstammung, und
der Beschwerdeführer verstehe und spreche die kurdische Sprache.
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend,
die Wegweisung nach Irak, insbesondere Erbil, sei unzumutbar. Er ha-
be nach der Flucht aus Kirkuk ungefähr zehn Wochen in Erbil bei sei-
ner Schwester verbracht und gemerkt, dass er als Sohn eines Arabers
in Kurdistan nicht willkommen sei. Dass seine Mutter Kurdin sei, nütze
ihm nichts. Seine Schwester könne in Erbil leben, weil sie mit einem
Kurden verheiratet sei. Seine kurdischen Verwandten, insbesondere
sein Onkel, würden ihn nicht besonders mögen. Es sei für ihn unvor-
stellbar, bei ihnen zu leben, und er denke auch nicht, dass sie ihn auf-
nehmen würden, da sie nicht wegen ihm an ihrem Wohnort in ethni -
sche Konflikte geraten wollten. Zudem bräuchte er eine Aufenthaltsbe-
willigung, welche er als Araber kaum erhalten würde.
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6.3.4 Der Beschwerdeführer gilt als ethnischer Araber, weil sein Vater
Araber und seine Mutter Kurdin ist. Mit seiner (arabischen) Schwester
und einem (kurdischen) Onkel mütterlicherseits verfügt er in Erbil zwar
über nahe Verwandte. Es bleibt jedoch zweifelhaft, ob dieses eher dün-
ne Beziehungsnetz aufgrund der ethnischen Konstellation als tragfähig
bezeichnet werden kann. Nach eigenen Angaben hielt sich der Be-
schwerdeführer nach der Flucht aus Kirkuk sodann ungefähr zweiein-
halb Monate in Erbil auf; vor der Weiterreise in die Schweiz sei er wäh-
rend drei Monaten in der Türkei gewesen. Auch wenn man davon aus-
ginge, dass sein Aufenthalt in Erbil länger und derjenige in der Türkei
kürzer gewesen wäre als von ihm angegeben, kann im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von einem gemäss oben skizzierter Praxis "län-
gere Zeit" dauernden Aufenthalt in Erbil ausgegangen werden, wes-
halb in seinem Falle nicht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative
ausgegangen werden kann.
6.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die nach der Rechtspre-
chung für einen Wegweisungsvollzug in das nordirakische Erbil er for-
derlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit nicht erfüllt
sind.
6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als nicht zu-
mutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AuG. Aus den Akten ergeben sich
ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, wel-
ches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7
AuG bedingen würde.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Indessen hat die Vorinstanz deren Vollzug zu Unrecht als zumut-
bar erachtet. Das BFM ist daher anzuweisen, aufgrund der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Erbil dessen vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie der An-
ordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher bezüglich der Dispositivzif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
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8.2 Bezüglich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Disposi-
tivziffern 3 und 4) ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer-
deführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Da aufgrund der Akten
nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten. Eine Partei -
entschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG ist demzufolge nicht zu ent-
richten.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs
der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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