Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6474/2008
law/mah
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz)
Richter Kurt Gysi,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit
unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Ursula Vetter-Dettwiler,
Amtsvormundschaft 3 und lic. iur. Alexandra von Weber,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine in Addis Abeba
wohnhaft gewesene eritreische Staatsangehörige, verliess Äthiopien als
fünfzehnjährige am 8. Dezember 2006 und reiste am 10. Dezember 2006
in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 2. Januar 2007 erhob das BFM im Empfang- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Herkunftslandes.
C.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies das BFM die Beschwerdeführerin
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zu.
D.
Am 29. Januar 2007 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kantons
(…) der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17
Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens eine Beiständin bei.
E.
Am 8. Mai 2007 hörten die kantonalen Behörden die Beschwerdeführerin
im Beisein einer Vertreterin der Beiständin zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
ihr Vater habe ungefähr 1998/1999 nach Eritrea zurückkehren müssen
und sei als Soldat während des Krieges gestorben. Sie habe mit ihrer
äthiopischen Mutter, die als Kellnerin und Hilfskraft in einem Hotel im
Quartier Piazza in Addis Abeba gearbeitet habe, und einer Haushälterin
gelebt. Ihre Mutter sei Sympathisantin der Partei Kinijit (Coalition of Unity
and Democracy [CUD]) gewesen und im Mai/Juni 2006 verhaftet worden.
Sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Gegen Mittag sei ihre
Tante in die Schule gekommen und habe ihr erzählt, was geschehen sei.
Am Nachmittag nach der Schule sei sie von der Tante abgeholt worden
und sie seien zusammen nach Hause gegangen. Sie habe geweint und
die Tante habe versucht, sie zu trösten. Danach sei die Tante nach
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Hause zurückgekehrt. Eine Woche später sei die Tante wieder
gekommen, habe die Haushälterin entlassen und sie zu sich nach Hause
genommen. Sieben Monate später habe sie das Land verlassen müssen,
weil die Tante die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen.
F.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch vom 11. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz bis zum 7. November 2008 zu verlassen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (Datum Poststempel) liess die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihre Beiständin Beschwerde erheben
und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt pflichtgemäss zu untersuchen
und dabei der Tatsache der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
Rechnung zu tragen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung weitere Abklärungen –
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – zu treffen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurden ein Bericht von Günter Schröder vom
3. November 2007 und ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 10. Oktober 2006 zur Lage in Äthiopien beigelegt.
H.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem
BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 beantragte das BFM die
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Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Beratungsstelle für
Asylsuchende mit, dass die Beschwerdeführerin eine Attestlehrstelle als
Hotelleriefachangestellte beginnen könne. Auf die Frage nach dem
Verbleib ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein
Brief, den sie an ihre Tante geschrieben habe, wieder retour gekommen
sei. Sie wisse nun auch nicht mehr, wie sie Kontakt zu ihrer Tante
herstellen könne. Zur Mutter habe sie auch keinen Kontakt mehr und
wisse nicht, ob diese noch inhaftiert sei oder nicht.
Dem Schreiben wurde ein Bericht der Betreuerin vom (…) vom 6. Mai
2010 und eine Kopie des Lehrvertrags vom 9. April 2010 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.
Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
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eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, es sei wenig nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mutter, eine wichtige Bezugsperson, zu der sie
ein gutes Verhältnis gehabt habe, im Gefängnis nie besucht und zu ihr
keinen Kontakt aufgenommen habe, zumal ihre Tante die Mutter im
Gefängnis besucht habe und nicht ersichtlich sei, weshalb sie diese dabei
nicht begleitet habe. Auch wäre es ihr möglich gewesen, brieflich oder
anderweitig mit der Mutter in Kontakt zu treten und sich über ihre
Situation zu erkundigen. Als realitätsfremd sei zudem das Vorbringen
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einzustufen, wonach sie einen Tag nach der Mitteilung der Tante,
Äthiopien per Flugzeug habe verlassen müssen. Angesichts der
Tatsache, dass ein solches Unterfangen diverse Vorbereitungen
erfordere, die einige Zeit benötigen würden, sei die plötzliche Ausreise als
konstruiert und unglaubhaft zu erachten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhaftierung der
Mutter im Zusammenhang mit einer Massenverhaftung von CUD-
Anhängern im Mai/Juni 2006 sei überdies anzufügen, dass die fraglichen
Festnahmen gemäss den Informationen des BFM nicht im Jahre 2006,
sondern bereits 2005 vorgenommen worden seien. Die Angaben der
Beschwerdeführerin seien deshalb als tatsachenwidrig und somit als
unglaubhaft zu erachten. In Würdigung der unsubstantiierten,
unplausiblen und tatsachenwidrigen Ausführungen der
Beschwerdeführerin könne ihr die geltend gemachte Festnahme der
Mutter im Jahre 2006 und die aus diesem Grund erfolgte Ausreise aus
Äthiopien nicht geglaubt werden. Was die behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin angehe, so sei festzuhalten,
dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Amharisch sei. Sie habe
ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht und ihre Mutter sei eine
äthiopische Staatsangehörige. Gemäss den Angaben habe sie vor
einigen Jahren sogar einen auf ihren eigenen Namen ausgestellten
äthiopischen Reisepass gehabt. Diese Fakten liessen darauf schliessen,
dass es sich bei ihr nicht um eine eritreische, sondern um eine
äthiopische Staatsangehörige handle, zumal sie ihre Behauptung, ihr
Vater sei Eritreer gewesen, durch nichts belegt habe.
4.2. In der Beschwerde und deren Ergänzung wird demgegenüber an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und ausgeführt, die
minderjährige Beschwerdeführerin sei gerade mal 14 Jahre alt gewesen,
als ihre Mutter in Äthiopien festgenommen und inhaftiert worden sei. Ein
halbes Jahr später sei sie dann mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz
gekommen, da ihre Tante, die einzige Bezugsperson, die sie nach der
Inhaftierung ihrer Mutter noch gehabt habe, die Verantwortung für sie
nicht habe übernehmen wollen. Die Angaben über die Tätigkeit ihrer
Mutter und deren Schicksal seien keineswegs undifferenziert und zu
wenig konkret. Sie habe klare Angaben über die Tätigkeit ihrer Mutter
machen können, nämlich dass diese als Kellnerin in einem Hotel
gearbeitet habe und dass sich das Hotel im Quartier Piazza befinde. In
Anbetracht ihres Alters und der gesellschaftlichen Hintergründe in
Äthiopien sei es nicht verwunderlich, dass sie keine genauere Adresse
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angeben könne. Betreffend das Datum der Festnahme der Mutter habe
sie angegeben, das sei Anfang des Monats Genbot 1998 (Mai/Juni 2006)
gewesen. Es könne der Beschwerdeführerin wohl kaum unterstellt
werden, sie habe das geschilderte nicht selbst erlebt, weil sie kein
genaueres Datum der Festnahme ihrer Mutter nennen könne. Sie sei zu
diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen und es müsse wohl ein Schock
für sie gewesen sein, so plötzlich auch noch die Mutter zu verlieren. Des
Weiteren könne man die Wichtigkeit des Kalenders und der genauen
Daten in der Schweiz auch nicht mit der in Äthiopien vergleichen. Die
Auskünfte der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung ihres
Alters und ihrer Herkunft genügend konkret und substantiiert. Ihre
Vorbringen seien als hinreichend begründet zu erachten. Die
Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mit ihrer Mutter seit der
Inhaftierung gehabt, weil sie zum einen keine genaue Adresse des
Gefängnisses gehabt habe und zum anderen habe sie mit ihrer Tante zu
weit weg gewohnt, als dass sie alleine dorthin hätte gehen können. Es
könne ihr nicht unterstellt werden, dass ihre diesbezüglich gemachten
Angaben unglaubhaft seien. Sie gebe eine plausible und
nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum sie keinen Kontakt zu
ihrer Mutter aufgenommen habe, nachdem diese inhaftiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei noch ein Kind gewesen. Ihre Mutter sei
plötzlich weggewesen und sie habe zur Tante ziehen müssen, die sie
kaum gekannt habe. Des Weiteren sei anzumerken, dass die
Vormundschaftsbehörde (…) die Beschwerdeführerin als einen sehr
zurückhaltenden, ruhigen Menschen erlebt hätte. Sie habe vor allem in
der Anfangszeit sehr unsicher und unselbständig gewirkt, was der
Vormundschaftsbehörde auch von ihrer Betreuerin im (…) bestätigt
worden sei. Sie lebe dort sehr zurückgezogen und angepasst. Sie befolge
ausnahmslos alle Regeln und halte alle Anordnungen ohne Diskussionen
ein. Der Respekt gegenüber anderen Menschen, insbesondere
gegenüber Erwachsenen, sei ihr sehr wichtig. Demnach sei es nur
verständlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante nicht weiter
nachgehackt habe, um ihre Mutter zu besuchen. Sie hätte zwar ihre
Mutter sehr gerne gesehen, doch nachdem sie dieses Thema bei ihrer
Tante einmal angesprochen habe und diese nicht wirklich darauf reagiert
habe, sei es für sie klar gewesen, dass die Tante weder über das Thema
sprechen noch sie zum Gefängnis der Mutter habe bringen wollen. Es
wäre für die Beschwerdeführerin undenkbar gewesen, weitere Fragen zu
stellen. In ihrem Kulturkreis gehöre es sich nicht, als minderjähriges
Mädchen Erwachsene auszufragen. Das wäre respektlos. Schliesslich sei
sie von ihrer Tante aufgenommen worden und dafür sei sie sehr dankbar
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gewesen. In Anbetracht ihres Alters, ihres Charakters und ihrer Erziehung
seien die von ihr geltend gemachten Angaben in sich schlüssig und
widersprächen nicht im Geringsten der allgemeinen Erfahrung des
Lebens oder der Logik. Das BFM behaupte, die Angaben der
Beschwerdeführerin über die Inhaftierung ihrer Mutter im Zusammenhang
mit einer Massenverhaftung von CUD-Anhängern im Mai/Juni 2006 seien
tatsachenwidrig, da nach Auffassung des BFM die fraglichen Festnahmen
nicht im Jahre 2006, sondern im Jahre 2005 stattgefunden hätten. Dies
entspreche aber keineswegs den Tatsachen. Gemäss einem Bericht von
Günter Schröder seien die Übergriffen von Staatsorganen gegen
Angehörige der legalen Oppositionsparteien, darunter auch den Parteien,
die sich zur CUD zusammengeschlossen hätten, zwar seltener
geworden, hätten aber nicht aufgehört. Es seien im Laufe des Jahres
2006 und der ersten Jahreshälfte 2007 Dutzende von Personen unter der
Anschuldigung verhaftet worden, für die nicht-verfassungsmässigen Ziele
der inhaftierten CUD-Führer zu kämpfen. Ebenso sei aus dem
Lagebericht der SFH über Äthiopien zu entnehmen, dass auch nach dem
Jahre 2005 weiter CUD-Mitglieder verhaftet worden seien. Die Vorinstanz
wäre aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, in dieser
Hinsicht besser zu recherchieren. Sie könne nicht einfach behaupten, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien tatsachenwidrig, ohne deren
Aktualität weiter überprüft zu haben.
5.
5.1. In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, es sei der
Sachverhalt vom BFM nicht pflichtgemäss untersucht und der Tatsache
der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen
worden.
5.2. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG).
Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf
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rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren
Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S.734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person
ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu
stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S 256 f.). Im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der
Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S. 734).
5.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der
Untersuchungspflicht hinsichtlich der Asylgründe in hinreichendem Masse
nachgekommen ist und diesbezüglich nicht gehalten war, den
Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte am
2. Januar 2007 anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung am
8. Mai 2007 ihre Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern.
Es ergehen aus den Protokollen auch keine Hinweise, dass es zu
Missverständnissen gekommen wäre. Sie erklärte mit ihrer Unterschrift,
ihre rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und
würden ihren freien Äusserungen entsprechen. Ferner fand die Anhörung
im Beisein einer Vertreterin ihrer Beiständin von der
Vormundschaftsbehörde statt. Aus den Protokollen geht auch nicht
hervor, dass die Person, welche die Beschwerdeführerin anhörte, den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen
hätte. Schliesslich verzichtete auch die Hilfswerkvertreterin auf
Einwendungen hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Asylgründe.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgründe genügend erstellt worden ist und die Beschwerdeführerin
ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Insoweit besteht keine
Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen
Gehörs.
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Seite 10
6.
6.1. Das BFM begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Angesichts des jugendlichen Alters und des von der
Vormundschaftsbehörde festgestellten ruhigen und zurückhaltenden
Charakters der Beschwerdeführerin sind ihre Vorbringen jedoch nicht als
unsubstantiiert zu erachten. In der Beschwerde wurde zudem
nachvollziehbar ausgeführt, warum die Beschwerdeführerin nicht mit der
inhaftierten Mutter in Kontakt treten konnte. Die Feststellung des BFM,
die Ausreise hätte mehr Vorbereitungszeit benötigt, weshalb diese als
realitätsfremd einzustufen sei, ist angesichts dessen, dass die Ausreise
von der Tante organisiert wurde und erst rund sieben Monate nach der
Verhaftung stattgefunden hat (vgl. act. A11/23 S. 12.), nicht
nachvollziehbar. Ferner trifft zwar die Aussage des BFM zu, dass es im
Jahre 2005 zu den Massenverhaftungen von Oppositionellen gekommen
ist. Aber auch noch im Jahre 2006 kam es in Äthiopien zu Verhaftungen
von CUD-Mitgliedern (vgl. US State Departement, Country Reports on
Human Rights Practices 2006; Bericht des Menschenrechtsrates vom
27. März 2007, S. 133 ff. zu Äthiopien; Update zu Äthiopien der SFH vom
10. Oktober 2006). Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht tatsachenwidrig. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb
zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen fehlender
Glaubhaftigkeit zu verneinen ist.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die
Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine
Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240,
Rz. 677).
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs
geltend, ihre Mutter sei als Sympathisantin der CUD im Mai/Juni 2006
verhaftet worden, worauf die Tante sie ins Ausland geschickt habe, weil
diese die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen.
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6.2.2. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die
Beschwerdeführerin wegen asylrelevanten Motiven ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab zwar
anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie sei eritreische
Staatsbürgerin. Sie habe jedoch in Äthiopien deswegen keine Probleme
gehabt (vgl. act. A11/23 S. 18). Sie war politisch nie tätig, in keiner Partei,
wurde nie verhaftet oder verurteilt und hatte nie Probleme mit den
äthiopischen Behörden (vgl. act. A11/23 S. 12 f.). Aufgrund fehlender
Hinweise besteht auch kein Grund davon auszugehen, ihr drohe wegen
der Verhaftung ihrer Mutter eine Reflexverfolgung, zumal sie sich noch
rund sieben Monate nach der Inhaftierung bei ihrer Tante in Addis Abeba
aufgehalten hatte, ohne Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
Aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin geht auch
nicht hervor, dass sie von Seiten Dritter Nachteile erfahren oder zu
befürchten hätte. Auf die Frage, wie sie sich mit der Tante verstanden
habe, gab sie an, es sei nicht schlimm gewesen (vgl. act. A11/23 S. 19).
Auch wenn dieser Antwort zu entnehmen ist, dass sich die
Beschwerdeführerin bei der Tante nicht besonders wohl gefühlt hat, so ist
doch davon auszugehen, dass der Aufenthalt bei ihr ertragbar gewesen
ist. Der Umstand allein, dass die Tante sie weggeschickt hat, ist nicht
asylrelevant. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung an, sie habe Äthiopien nicht verlassen wollen und befürchte
auch nichts, wenn sie wieder dorthin zurückkehren müsste (vgl.
act. A11/23 S. 18).
6.3. Die Beschwerdeführerin bringt somit keine Asylgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG vor. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und
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Seite 12
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Die Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist
somit auf dessen Zumutbarkeit beschränkt.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet seien. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818).
8.4.
8.4.1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass in
Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im
Übrigen ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, 17-jährige
Frau. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der persönlichen
Situation unglaubhafte Angaben gemacht. Deshalb sei davon
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auszugehen, dass zumindest ihre Mutter noch in Addis Abeba lebe und
sie daher in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihr
den notwendigen Rückhalt bieten könne. Zudem lebe noch ihre Tante in
Addis Abeba und aufgrund des afrikanischen Kontextes könne
angenommen werde, dass sich noch weitere Verwandte dort aufhalten
würden. Sie werde deshalb bei einer Rückkehr über Wohnraum und eine
entsprechende Unterstützung verfügen. Überdies habe sie mit ihrer Reise
nach Europa bewiesen, dass sie über eine gewisse Selbständigkeit
verfüge. In Würdigung dieser Umstände würden keine Gründe vorliegen,
die eine Wegweisung als unzumutbar escheinen liessen.
8.4.2. In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, die
Vorinstanz sei hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuweisen, weitere Abklärungen – auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls – zu treffen. Nach herrschender Rechtsprechung seien bei
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei minderjährigen Personen
auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) hinsichtlich des zu beachtenden Kindeswohls ergäben.
Für die Asylbehörden ergebe sich daraus die Verpflichtung, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete
minderjährige Person im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben
könnte. In der Praxis sei deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im
Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 83
Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen
Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnte und ob
diese in der Lage seien, seine physischen und psychischen Bedürfnisse
seinem Alter und seiner jeweiligen Herkunft entsprechend abzudecken.
Dabei genüge es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass die
minderjährige Person im Heimatstaat Eltern oder andere nahe Verwandte
habe oder es gegebenenfalls Einrichtungen gäbe, die sich um allein
stehende Jugendliche oder Kinder kümmern würden. Es müsse vielmehr
im konkreten Einzelfall abgeklärt werden, ob die unbegleitete
minderjährige Person auch tatsächlich in ihr familiäres Umfeld
zurückgeführt oder – wo das nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des
Kindes entspreche – anderweitig untergebracht werden könnte. Es sei
somit am BFM im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs vorgängig
auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person
bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer
Behörde oder anderweitigen Institutionen in Empfang genommen werde.
Das BFM habe keinerlei Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen.
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Es sei in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin zum einen ihre Mutter und ihre Tante in Addis Abeba
habe und zum andern auf Grund des afrikanischen Kontextes in ihrem
Heimatland noch weitere Verwandte haben müsse. Die
Beschwerdeführerin habe mit ihrer Reise nach Europa eine gewisse
Selbstständigkeit bewiesen. Weitere Ausführungen habe das BFM zu
einer möglichen Rückschaffung nicht gemacht und diesbezüglich auch
keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Seine Annahmen würden
einzig und allein darauf beruhen, dass es die Angaben der
Beschwerdeführerin für unglaubhaft halte. Es habe weder deren
Aktualität überprüft, noch ein konkretes Szenario für eine kindergerechte
Rückführung ausgearbeitet. Solche Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne
weitere Abklärungen vorzunehmen, verstosse gegen den
Untersuchungsgrundsatz.
8.4.3. Angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vermögen die Erwägungen des
BFM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
überzeugen. Die Verfügung wäre im Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen
gewesen. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin jedoch bald 20 Jahre alt
und somit volljährig, weshalb eine Rückweisung der Sache an das BFM
zur vertieften Prüfung und Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung unter dem Aspekt der Minderjährigkeit nicht mehr
angezeigt ist.
8.5. Die Beschwerde enthält in Bezug auf den vom BFM verfügten
Wegweisungsvollzug keinen ausdrücklich formulierten Antrag auf
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht
kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch
ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein
entsprechendes Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist
allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den
Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen
möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien
nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend
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Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54
ff.; EMARK 2003 Nr. 15 e. 2.a S. 94). Im vorliegenden Fall ist es
angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung mit dem Kassationsantrag bezüglich
Wegweisungsvollzug durchgedrungen wäre, dieser jedoch aufgrund der
inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht
mehr angezeigt ist, zu prüfen, ob wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
8.6. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei eritreische Staatsangehörige,
weil ihr Vater Eritreer gewesen sei. Die Beschwerdeführerin war jedoch
bis auf einen Besuch mit ihrem damals noch lebenden Vater, als sie drei
oder vier Jahre alt gewesen ist, nie in Eritrea gewesen (vgl. act. A1/9 S. 1
und 7). Vor diesem Hintergrund und weil aus den Akten auch keine
Hinweise hervorgehen, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt, ist ein Wegweisungsvollzugs nach Eritrea als unzumutbar zu
erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 -10.8). Demnach bleibt zu
prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Betracht fällt,
zumal sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien lebte und
anlässlich der Anhörung angab, ihre Mutter habe vor ca. zwei bis drei
Jahren einen Pass für sie organisiert (vgl. act. A11/23 S. 9).
8.7.
8.7.1. Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist
festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen
Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in
der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen
gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und
religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze
und definieren die Geschlechterrollen. Trotz der Bemühungen der
Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält
die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an.
Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert.
Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen
Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und
familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben
kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte
betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen.
Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer
minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und
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schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben
unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren.
Eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen hängt von
mehreren Faktoren ab, nämlich vom Vorhandensein einer
Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und
insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine
Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das
tägliche Leben zu bestreiten (vgl. BVGE E-5432/2006 vom 13. Januar
2011 E. 6.4, E-7699/2006 vom 14. Dezember 2010 E. 6.6.2, E-4749/2006
vom 11. Juni 2009 E. 7).
8.7.2. Die Beschwerdeführerin wuchs in Addis Abeba bei ihrer Mutter auf.
Der Vater musste ungefähr 1998/1999 nach Eritrea zurückkehren und ist
im Krieg gegen Äthiopien gestorben (vgl. act. A1/9 S. 2). Ob die Mutter
der Beschwerdeführerin immer noch inhaftiert ist, oder inzwischen aus
der Haft entlassen wurde, ist nicht bekannt. Nebst der Mutter verfügte die
Beschwerdeführerin in Addis Abeba noch über eine Tante (vgl. act. A1/9
S. 4, A11/23 S. 4). Diese jedoch war jedoch nicht bereit gewesen, für die
damals 15-jährige Beschwerdeführerin die Verantwortung zu
übernehmen, und schickte sie ins Ausland. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ohne
Weiteres auf deren Unterstützung zählen und bei ihr Unterschlupf finden
könnte. Gemäss der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin vom
17. Mai 2010, sei ein Brief, den sie an die Tante geschickt habe, retour
gekommen, weshalb sie nun weder zur Tante noch zur Mutter Kontakt
herstellen könne. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen
werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba heute noch über
ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, das sie bei der Rückkehr
unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule
besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen
Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). In der Schweiz hat sie am 1. August
2010 eine Attestlehre als Hotelleriangestellte beginnen können. Dies
allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu
finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene
Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht
mitzuhalten vermögen (vgl. UNHabitat, Condominum Housing in Ethiopia,
2011, S. 1, 2 und 9; UNHabitat Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile,
2008, S. 8 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau im Falle der Rückkehr nicht
gelingen wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz
sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung nach
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Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Sie ist hingegen
betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 12. September 2008 sind demnach aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des
Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um
die Hälfte zu ermässigenden Kosten der Beschwerdeführerin zu
überbinden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 hiess der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Die Beschwerdeführerin
begann am 1. August 2010 eine Attestlehre als Hotellerieangestellte und
hat gemäss Vertrag im ersten Bildungsjahr ein monatlicher Bruttolohn von
Fr. 650.-. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine den prozessualen
Notbedarf übersteigende Erwerbseinkunft, zumal das
Bundesverwaltungsgericht bei der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für Alleinstehende von einem Grundbetrag von Fr. 1100.-
ausgeht. Die Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als prozessual
bedürftig einzustufen. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihr folglich
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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10.2. Der Beschwerdeführerin ist – als teilweise obsiegende Partei – in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist
praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu
kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht von ihrer Beiständin und zusätzlich von der
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel vertreten. Die
Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote
eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Vorweg ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin für die Bemühungen ihrer von
der Vormundschaftsbehörde eingesetzten Beiständin keine Kosten
erwachsen sind. Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) der
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel sind aufgrund der
Akten auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist folglich
anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag
von Fr. 100.- als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
beantragt werden.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
12. September 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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