Abtei lung IV
D-6474/2010/wif
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U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Irak,
zurzeit unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sowie
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6474/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak – seinen
Angaben zufolge bereits vor gut zehn Jahren in Schweden einreiste
und dort seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum stellte, wo-
bei sein Antrag jedoch abgelehnt worden sei,
dass er im Jahre 2005 von Schweden nach Dänemark gereist sei, wo
er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, von wo er jedoch bereits
nach zwanzig Tagen wieder nach Schweden zurückgeführt worden sei,
dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 8. De-
zember 2005 in Schweden erneut einen Asylantrag stellte, welcher
seinen Angaben zufolge ebenfalls abgelehnt worden ist,
dass er seinen Angaben zufolge und gemäss Verzeichnung in der Eu-
rodac-Datenbank im Jahre 2007 in die Niederlande reiste, wo er am
30. August 2007 ebenfalls einen Asylantrag stellte, von wo er jedoch
ein Jahr später wieder nach Schweden zurückgeführt worden sei,
dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 23. April
2009 in Schweden abermals einen Asylantrag stellte, welcher seinen
Angaben zufolge aber im Frühjahr 2010 erneut abgelehnt worden ist,
dass er schliesslich – von Schweden kommend – am 14. Juli 2010
auch in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 26. Juli 2010 mit dem Beschwerdeführer eine sum-
marische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm namentlich das
rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Schweden gewährt wur-
de,
dass er dabei geltend machte, er könne nicht nach Schweden zurück-
kehren, da er dort bereits zehn Jahre gelebt, jedoch bereits nach dem
ersten Jahr keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten habe, und ihn
Schweden nun im Falle seiner Rückkehr in den Irak zurückschicken
werde,
dass er den Irak im Jahre 1998 verlassen habe, weil die Situation we-
gen des Embargos sehr schwierig gewesen sei und es keine Arbeit
gegeben habe,
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dass am 30. Juli 2010 von Seiten des BFM ein Ersuchen um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige schwedische Be-
hörde ging, welchem von Schweden am 6. August 2010 ausdrücklich
entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 25. August 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Schweden anordnete und
ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, wobei der Beschwerdeführer vom BFM gleichzeitig
in Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass der Nichteintretensentscheid des BFM dem Beschwerdeführer
am 26. August 2010 – persönlich und im Beisein eines Dolmetschers –
eröffnet wurde (vgl. die bei den Akten liegende Empfangsbestätigung),
dass bei dieser Sachlage die Beschwerdefrist – welche im Falle von
Nichteintretensentscheiden nach AsylG fünf Arbeitstage beträgt (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG) – bereits am 2. September 2010 geendet hat,
dass innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer – vorab per Telefax – am 11. September
2010 (Samstag) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte, wobei er namentlich um ein vorsorgliches
Aussetzen des auf den 13. September 2010 angesetzten Wegwei-
sungsvollzuges [1], respektive den sofortigen Erlass vollzugshemmen-
der Anordnungen [3], sowie um Durchführung einer erneute Anhörung
zu seinen Gesuchsgründen [2] ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar am Morgen des 13. Septem-
ber 2010 (Montag) vollzugshemmende Anordnungen erliess (per Tele-
fax), jedoch der Vollzug der Wegweisung nach Schweden im Verlauf je-
nes Morgens bereits erfolgt war,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu
Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdefrist zwar bereits am 2. September 2010 geendet
hat (vgl. oben), aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers je-
doch davon auszugehen ist, er ersuche mit seiner Eingabe vom
11. September 2010 gleichzeitig um eine Wiederherstellung der be-
reits abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen
über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 25. August 2010 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen
Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzuläs-
sigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein-
zutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe
vom 11. September 2010 den formellen Anforderungen an ein Gesuch
um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass weder der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
(am 26. August 2010) noch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerde-
frist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG (am 2. September 2010) bestritten
wird, weshalb zweifelsohne von einer verspäteten Beschwerdeeingabe
auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe jedoch geltend macht,
anlässlich der Kurzbefragung sei auf das Nachfolgen eines zweiten In-
terviews verwiesen worden, anlässlich des zweiten Interviews (sinnge-
mäss anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung) habe
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das BFM jedoch keinen Dolmetscher mitgebracht, sondern ihn zwecks
Ausschaffung nach Schweden direkt in Haft genommen,
dass er sich – ohne über einen Dolmetscher zu verfügen – nicht habe
ausdrücken können, womit sein Anspruch auf das rechtliche Gehör
verletzt worden sei, und dass er – mangels Dolmetscher – weder den
Entscheid des BFM noch die ihm zustehenden Rechte richtig verstan-
den habe, da er selbst nur arabisch spreche und seine Beschwerde-
eingabe mit der Hilfe einer anderen Person habe verfassen müssen,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die vor lie-
gend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zwar kurz
bemessen ist, für die Wahrnehmung des Beschwerderechts aber nach
ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend erachtet wird (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 3c),
dass indes die kurze Bemessung der Beschwerdefrist – in Kombina-
tion mit erschwerenden Umständen, namentlich die Notwendigkeit der
Übersetzung der Verfügung und die Unmöglichkeit eine Rechtsvertre-
tung zu finden – ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit
zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1
VwVG) führen kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch
vor dem Hintergrund der bereits am 26. August 2010 erfolgten Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen vermögen, da
damit das Einreichen der Beschwerde erst nach Ablauf von 11 Arbeits-
tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung – und damit
das Überschreiten der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen um mehr
als das Doppelte – in keiner Weise plausibilisiert wird,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung – entgegen den anders lautenden
Ausführungen des Beschwerdeführers – im Beisein eines Dolmet-
schers erfolgt ist, weshalb das Vorbringen, er habe mangels Dolmet-
scher weder den Entscheid des BFM noch die ihm zustehenden Rech-
te richtig verstanden, als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe sich bereits ab dem 26. August 2010 in Ausschaffungshaft
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befunden, wobei er auch vorbringt, er habe seine Beschwerde erst re-
spektive nur mit der Hilfe einer anderen Person verfassen können,
dass indes auch diese Umstände zu keinem anderen Schluss führen
können, da der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substanzi-
iert, auf welchem Weg und namentlich zu welchem Zeitpunkt er Zu-
gang zu dieser (Hilfs-)Person gefunden hat, womit keine nachvollzieh-
bare Grundlage zur Annahme besteht, er sei aus objektiven Gründen
nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung in der Lage gewe-
sen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr als offenkundig er-
scheint, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht aufgrund
von unüberwindbaren Schwierigkeiten verspätet eingereicht hat, son-
dern, dass er sich erst unmittelbar vor dem Vollzug der angeordneten
Wegweisung zum Einreichen seiner Beschwerde entschlossen hat,
dass damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der ver-
säumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt sind,
mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer
sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde frist-
gerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus
objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerde in der La-
ge gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen wer-
den (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist abzuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Be-
schwerde vom 11. September 2010 zufolge Verspätung nicht einzutre-
ten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzu-
erlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch
von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozess-
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ökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbring-
lichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer bei Bekanntwerden seiner Adresse (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie; Beilage: nicht zustellbares Originalurteil)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- ...
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