Abtei lung IV
D-6475/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Afghanistan,
vertreten durch Amadou W. Niang, Conseils juridiques,
Eidmattstrasse 30, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
14. Juli 2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6475/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie aus A._______ – verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben Ende 2000 und gelangte am 27. Februar 2001 in die
Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom
5. März 2001, der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kanto-
nale Behörde vom 11. April 2001, sowie einer ergänzenden Direktan-
hörung durch das BFF vom 27. Januar 2003 wurde der Beschwerde-
führer zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Der Beschwerde-
führer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme aus einer intellektuel-
len und demokratisch denkenden Familie. Sein Vater sei unter dem
kommunistischen Regime von Mohammad Najibullah Mitglied der De-
mokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gewesen und habe
eine staatliche Stelle besetzt. Aus diesem Grund und weil er seine Kin-
der – insbesondere auch die Töchter – zur Schule geschickt und sie
habe studieren lassen [...], sei die Familie an ihrem Wohnort
A._______ unter Druck der Mudschaheddin geraten, weshalb sie im
Jahre 1981 nach Kabul umgezogen sei. Im Jahre 1991 seien sie
alsdann nach A._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe – als Leiter
einer Kooperative – weiter für die Regierung gearbeitet. Ferner sei
seine Schwester C._______ als Richterin tätig gewesen und habe sich
in einem afghanischen Frauenverein engagiert und seine Schwester
D._______ habe beim WFP (World Food Programme;
Welternährungsprogramm) der UNO gearbeitet. Nach der Machtüber-
nahme der Mudschaheddin habe D._______ im Jahre 1994 aus
Afghanistan flüchten müssen; sie lebe heute mit ihrem Ehemann –
einem Schweizerbürger und ehemaligen Arbeitskollegen beim WFP –
in der Schweiz. In der Folge sei seine Familie mit schwerwiegenden
Problemen konfrontiert worden; unter anderem hätten die
Mudschaheddin oft seinen Vater mitgenommen und verhört und er
selber habe sein Studium zum Bauingenieur abbrechen müssen.
Seine Familienangehörigen hätten aus diesem Grund im Jahre 1997
den Heimatstaat verlassen. Seine Mutter und die Schwester
C._______ lebten heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz,
ebenso seine Schwester D._______, die aufgrund ihrer Ehe mit einem
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Schweizerbürger eingebürgert sei; sein Vater sei in der Schweiz
verstorben und den Aufenthaltsort seiner übrigen Geschwister kenne
er nicht. Er selber habe sich – wiewohl Tadschike und nicht Hazara –
ab September/Oktober 1994 für die Hezb-e Wahdat ("Einheitspartei")
engagiert, weil diese Partei von intellektuellen Leuten geführt worden
sei. Zunächst habe er als Offizier bei der Ausbildung von Rekruten
mitgewirkt und sei für technische Belange zuständig gewesen. Im
Jahre 1996 sei er dann offizielles Parteimitglied geworden und von
1997 bis Ende 2000 habe er an der Front gegen die Taliban gekämpft.
Bei einem Feindkontakt habe er einmal einen heftigen Schlag auf den
Kopf erhalten, aufgrund dessen er bis heute häufig an
Spannungskopfschmerzen leide. Die Taliban hätten sie nach und nach
zurückgedrängt, so dass er sich – wie seine Kollegen – zur Flucht
entschlossen habe. Von seinem letzten Stützpunkt E._______ aus sei
er nach Tadschikistan ausgereist und von dort über ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer zwei
Arztzeugnisse zu den Akten, eines betreffend seine Mutter und eines
von Dr. med. F._______ vom 3. Februar 2003, in welchem ihm
chronische Spannungskopfschmerzen attestiert werden.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 – eröffnet am 17. Juli 2003 – wies das
BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und
teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen; allerdings erweise sich der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände und der persönli-
chen Situation des Beschwerdeführers als nicht zumutbar. Auf die Ein-
zelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit – vorab per Telefax eingereichter – Eingabe seines Rechtsvertre-
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ters vom 18. August 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des BFF vom 14. Juli 2003 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses sowie die Bewilligung eines Kantonswechsels
vom Kanton G._______ – welchem er mit Verfügung des BFF vom 6.
März 2001 für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war –
in den Kanton H._______. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2003 verzichtete der Instruk-
tionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses;
hinsichtlich des Gesuchs um Kantonswechsel wies er den Beschwer-
deführer darauf hin, dass insoweit wegen fehlender Zuständigkeit der
ARK auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2003 (Poststempel) wurde bei der ARK
die Kopie eines an das BFF gerichteten Schreibens der in der Schweiz
lebenden Schwester des Beschwerdeführers vom 25. August 2003 ein-
gereicht, in welchem sich diese über die Situation des Beschwerdefüh-
rers sowie diejenige des weiteren Familienverbandes äusserte; dem
Schreiben waren sodann zwei Internet-Auszüge aus Berichten von Hu-
man Rights Watch beigelegt.
H.
Mit Verfügung vom 8. November 2004 bewilligte das BFF dem Be-
schwerdeführer auf dessen erneutes Gesuch hin den Aufenthalt im
Kanton Zürich.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2005 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde; auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 18. Oktober 2005 machte der Beschwerdeführer von dem ihm ge-
währten Replikrecht Gebrauch.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2008 rekapitu-
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lierte der Beschwerdeführer seine Situation und bekräftigte – unter
Hinweis auf die publizierte Praxis der ARK zu Afghanistan – seinen
Antrag auf Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – abgesehen vom Antrag auf
Bewilligung eines Kantonswechsels (vgl. Sachverhalt, Bst. E. und F.),
welcher indessen angesichts der mit Verfügung vom 8. November
2004 erteilten Bewilligung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Kanton Zürich ohnehin hinfällig geworden ist – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdever-
fahren die Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers [...]
sowie diejenigen seiner Schwester C._______ [...] beigezogen.
Angesichts der Tatsache, dass mit vorliegendem Urteil den
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen
wird, erübrigt es sich, ihm vorgängig Einsicht in die
entscheidwesentlichen Aktenstücke dieser Verfahren Einsicht zu
gewähren beziehungsweise ihn diesbezüglich zur Stellungnahme auf-
zufordern (Art. 30 Abs. c VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führt in seiner Verfügung vom 14. Juli 2003 zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers aus, dessen Vorbringen vermöchten teilweise den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denje-
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nigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz dabei die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ge-
fährdung seitens ehemaliger Gegner seines Vaters sowie seitens sei-
ner privaten Widersacher. Seine Angaben, wonach die Leute der Jami-
at-e-Islami ("Islamische Gesellschaft") und der Hezb-e-Islami ("Islami-
sche Partei"), welche in A._______ wieder an der Macht seien, an ihm
als Angehöriger einer freidenkenden Familie Rache nehmen würden,
entbehrten der Substantiierung, seien sehr allgemein und vermöchten
nicht zu überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat effektiv mit konkreten Nachteilen zu rechnen, wäre
er in der Lage gewesen, dazu spontan Auskunft zu geben.
Als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet das Bundesamt sodann die
vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Übergriffen seitens der
Taliban, welche er als Mitglied der Hezb-e Wahdat bekämpft hatte. Die
Vorinstanz hält dafür, dass die Taliban ihre Macht durch die militäri-
sche Intervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hätten und
die in der Folge eingesetzte Regierung bemüht sei, die Situation zu
normalisieren, weshalb die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausfällung der Verfügung nicht mehr
begründet sei.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeeingabe vom 18. August 2003 sowie in der an das BFF ge-
richteten Eingabe seiner Schwester D._______ vom 25. August 2003
auf den Standpunkt, er habe nach wie vor begründete Furcht vor
künftigen asylrelevanten Behelligungen. So bestehe für ihn als Sohn
eines ehemaligen Funktionärs des Najibullah-Regimes grundsätzlich
die Gefahr, das Schicksal ehemaliger Kommunisten zu erleiden. Nach
dem Tod seines Vaters sei er sodann in der afghanischen Gesellschaft
verantwortlich für seine Geschwister, namentlich für das Tun seiner
beiden Schwestern D._______ und C._______, welche wegen ihrer
Heirat mit einem Schweizerbürger beziehungsweise mit einem
schiitischen Landsmann – mithin in den Augen der wieder an die
Macht gekommenen Mudschaheddin mit "Ungläubigen" – sowie wegen
ihrer beruflichen Tätigkeiten als UNO-Mitarbeiterin beziehungsweise
Staatsanwältin und Frauenrechtsaktivistin von den islamistischen
Machthabern verfolgt würden; nach der Flucht von D._______ sei er im
Jahre 1994 bereits regelmässig von der Jamiat-e-Islami vorgeladen
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worden und habe sein Studium abbrechen müssen. Durch seinen
darauf folgenden Eintritt in die schiitische Hezb-e Wahdat habe er sich
bei dieser Partei zusätzlich viele Feinde geschaffen. Schliesslich
bestehe für ihn auch nach dem offiziellen Sturz der Taliban eine
aktuelle Gefährdung von dieser Seite, seien doch diese islamistischen
Elemente – wie sich beispielshaft aus einem Bericht in der Zeitschrift
"Temps" vom 18. August 2003 über deren kürzlich erfolgte Anschläge
mit Dutzenden von Toten und Verletzten ergebe – immer noch auf dem
Gebiet seines Heimatstaates aktiv.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2005 führt die Vorins-
tanz dazu aus, die Beziehung von D._______ mit einem
Schweizerbürger, der in Afghanistan für die UNO gearbeitet habe, sei
im Heimatstaat bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers
bekannt gewesen; der Beschwerdeführer habe indessen nicht
glaubhaft machen können, deswegen irgendwelche konkreten
Nachteile erlitten zu haben. Es sei ferner äusserst unwahrscheinlich,
dass er solche bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt – über zehn
Jahre nach der Flucht seiner Schwester – zu befürchten hätte, zumal
sich die Situation in Afghanistan massgeblich verändert habe. So sei
Hamid Karzai am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratische
Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden und der Regierung
sei es gelungen, die Lage in Afghanistan insgesamt zu stabilisieren.
Zur Stabilisierung der Situation trage sodann auch das Voranschreiten
des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie das erfolgreiche
Entwaffnungsprogramm der Milizen bei und schliesslich werde die
Regierung mit Bezug auf dei Gewährung der Sicherheit von der
internationalen Schutztruppe ISAF (International Security Assistance
Force) und den PRTs (Provincial Reconstruction Teams) unterstützt.
5.4 In seiner Replikeingabe vom 18. Oktober 2005 sowie in einer er-
gänzenden Eingabe vom 15. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer
unter Wiederholung seiner wesentlichen Asylvorbringen an seiner Auf-
fassung, wonach ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch
im heutigen Zeitpunkt noch eine asylrechtlich relevante Gefährdung
drohe, fest. Im Weiteren macht er geltend, dass er hinsichtlich seiner
Mutter und seiner Schwester C._______ – denen in der Schweiz Asyl
erteilt worden sei – die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG
erfülle, mithin in deren Flüchtlingseigenschaft und Asyl einzubeziehen
sei.
Seite 8
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asyls einerseits gestützt auf Art. 3 AsylG wegen
begründeter Furcht vor künftigen erheblichen Nachteilen und anderer-
seits gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG im Rahmen des Familienasyls.
In Berücksichtigung von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Folgenden
vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
in originärer Weise erfüllt.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich zunächst zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaub-
haftmachen ohne weiteres zu genügen vermögen. So hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragungen in widerspruchsfreier,
substantiierter und nachvollziehbarer Weise darzulegen vermocht,
dass er aus einem intellektuellen, an laizistischen Grundsätzen orien-
tierten familiären Umfeld stammt und sich selber über Jahre hinweg
gegen die islamistischen Tendenzen der Mudschaheddin sowie den
Vormarsch der Taliban engagierte. Seine Angaben über seinen Vater,
welcher unter dem kommunistischen Regime von Mohammed Najibul-
lah in leitender Funktion tätig war und nicht nur seine Söhne, sondern
auch seine Töchter studieren liess, über die beruflichen Tätigkeiten
seiner Schwestern D._______ und C._______ in für afghanische
Verhältnisse überaus exzeptionellen Bereichen sowie über sein
eigenes Engagement als Offizier der Wahdat-Partei sind ferner nicht
nur in sich selber stimmig, sondern decken sich auch vollumfänglich
mit den Aussagen seiner Eltern [...] und seiner Schwester C._______
[...] gegenüber den schweizerischen Asylbehörden sowie den
Ausführungen seiner Schwester D._______ in der an das BFF
gerichteten Eingabe vom 25. August 2003. Dies wird denn auch von
der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten. Das Bundesamt hält dem
Beschwerdeführer jedoch vor, er habe die aus seiner persönlichen und
familiären Situation heraus resultierende angebliche Gefährdung nicht
näher zu konkretisieren vermocht, weshalb seine diesbezüglichen
Angaben als nicht glaubhaft zu bezeichnen seien. Mit dieser
Begründung verkennt das Bundesamt indessen, dass sich im
vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer künftige
Übergriffe wegen seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie
seiner persönlichen Vergangenheit befürchten muss, nicht unter dem
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Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern vielmehr
unter demjenigen der asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG
stellt.
6.3 Es ist mithin zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer vor dem
Hintergrund der von ihm glaubhaft gemachten Ausgangslage im heuti-
gen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anfor-
derungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behel-
ligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen
Situation befände, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite
erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grün-
den drohten, gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise
den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich
oder wegen fehlender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
6.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung
der Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich
der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomi-
schen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkatego-
rien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und
der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung
der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen.
Gemäss der publizierten Rechtsprechung der ARK – welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird – gelten als nach wie
vor gefährdet zunächst namentlich Angehörige des ehemaligen kom-
munistischen Staatsapparates unter Präsident Najibullah, wenn sie
sich aufgrund ihrer Stellung exponiert haben und für Folterungen be-
ziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
gemacht werden; grundsätzlich keiner ernsthaften Gefährdung aus-
gesetzt sind allerdings Personen, die im kommunistischen Staats-
dienst lediglich einer technischen Tätigkeit nachgingen sowie ehema-
lige einfache Mitglieder der heute verbotenen Demokratischen Volks-
partei Afghanistans DVPA (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 24 und 2005
Nr. 18). Weitere Risikogruppen stellen ehemalige oder aktuelle Tali-
ban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehöri-
ge gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Her-
kunftsregion nicht mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser
Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte
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oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen
nicht entsprechende Frauen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 63 f.).
Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gül-
tig. Gemäss den aktuellsten Berichten des UNHCR sowie weiterer im
Flüchtlingsbereich tätiger staatlicher Amtsstellen und Nichtregie-
rungsorganisationen hat sich die Situation in Afghanistan in Bezug
auf die oben genannten Personenkategorien nicht entspannt (vgl.
dazu UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, o.O., Dezember 2007;
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan,
o.O., 7. September 2007; Human Rights Watch, Country Summary,
Afghanistan, o.O., Januar 2007).
6.3.2 Zu den bereits erwähnten Personenkategorien kommen so-
dann als weitere potentielle Verfolgungsopfer afghanische Staatsan-
gehörige hinzu, welche für internationale Sicherheitskräfte oder Or-
ganisationen tätig sind; sie gelten als weiche Ziele der Taliban (vgl.
zu deren zunehmendem Einfluss nachfolgende E. 6.3.3) sowie der
Hezb-e-Islami. So sind in verschiedenen Regionen des Landes Flug-
blätter dieser Gruppierungen im Umlauf, welche die Bevölkerung un-
ter Androhung von Sanktionen dazu aufrufen, sich nicht für Hilfspro-
jekte – seien es staatliche oder solche von NGO's – zu engagieren
(vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 72; UK Home Office,
a.a.O., S. 115, Ziff. 18.18). Ferner wurden im Verlaufe der vergange-
nen Jahre zahlreiche Afghanen, welche sich nicht an diese Aufforde-
rung hielten, umgebracht; so kamen zwischen 2003 und 2006 alleine
über 100 bei der US Agency for International Development (USAID)
beschäftigte Personen ums Leben (vgl. UK Home Office, a.a.O., S.
115, Ziff. 18.19). Zusätzlich zu den schriftlichen Drohungen werden
Angestellte von NGO's regelmässig Opfer von organisiertem Verbre-
chen, welches namentlich in den grossen afghanischen Zentren wie
Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Kabul herrscht; als vermuteterweise
wohlhabende Personen laufen sie Gefahr, ausgeraubt oder zur Zah-
lung von Lösegeld für die Freilassung entführter Familienmitglieder
zu werden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 72, Fn.
376).
Ebenfalls gefährdet sind schliesslich Personen, welche sich aktiv für
den Schutz von Menschenrechten einsetzen. So werden namentlich
Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen von den Taliban und ande-
ren konservativen religiösen Gruppierungen regelmässig bedroht und
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es kommt häufig zu körperlichen Übergriffen oder gar Ermordungen
(vgl. Human Rights Watch, Country Summary, a.a.O., S. 3 f.; UK
Home Office, a.a.O., S. 115 ff.; Amnesty International, Afghanistan:
Women human rights defenders continue to struggle for women's
rights, London, 7. März 2008). Neben den Aktivisten und Aktivistin-
nen selber können sodann auch deren Angehörige Behelligungen
ausgesetzt sein (vgl. Amnesty International, Afghanistan: Women still
under attack – a systematic failure to protect, o.O., 29. Mai 2005).
6.3.3 Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban
sei nicht mehr begründet, nachdem die Taliban ihre Macht durch die
militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hät-
ten, ist festzuhalten, dass sich diese Einschätzung mit der Praxis der
ARK gemäss EMARK 2003 Nr. 10 E. 8b S. 63 deckt, wonach die Tali-
ban keine quasi-staatliche Herrschaft mehr ausüben. In Übereinstim-
mung mit dem Beschwerdeführer ist indessen festzuhalten, dass die
Taliban seit dem Erlass der BFM-Verfügung vom 14. Juli 2003 und
der im selben Jahr publizierten ARK-Praxis laut unabhängigen inter-
nationalen Beobachtern in zunehmendem Masse wieder an Einfluss
gewonnen haben und – zusammen mit anderen bewaffneten, regie-
rungsfeindlichen Gruppierungen – eine gravierende Bedrohung für
die immer noch fragile politische, wirtschaftliche und soziale Situa-
tion darstellen (vgl. UNO-Generalversammlung und Sicherheitsrat,
The situation in Afghanistan and its implications for international
peace and security, 6. März 2008, S. 1); insbesondere in den östli-
chen, südlichen, zentralen und westlichen Regionen des Landes sind
die Taliban wieder zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko geworden
(vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 65, sowie International
Crisis Group, Countering Afghanistan's insurgency: no quick fixes, 2.
November 2006). Die Frage, ob die Taliban erneut eine quasi-
staatliche Herrschaft ausüben beziehungsweise ob der afghanische
Staat willens und fähig ist, gegen Übergriffe seitens der Taliban
Schutz zu gewähren, braucht im vorliegenden Fall indessen – auf-
grund der nachstehenden Erwägungen – nicht beantwortet zu wer-
den.
6.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
– entgegen der Auffassung des Bundesamts – auch im heutigen Zeit-
punkt befürchten müsste, in seinem Heimatstaat erheblichen Nachtei-
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len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdefüh-
rer stammt aus einem familiären Umfeld, welches für afghanische Ver-
hältnisse als ausnehmend laizistisch zu bezeichnen ist. Bereits der Va-
ter des Beschwerdeführers war Mitglied der DVPA und für das kommu-
nistische Najibullah-Regime tätig, was nach der Machtübernahme der
Mudschaheddin zu Behelligungen gegenüber der gesamten Familie
führte, zumal hinzukam, dass der Vater nicht nur seine Söhne, son-
dern auch seine Töchter ein Studium hatte absolvieren lassen. Die
Töchter D._______ und C._______ engagierten sich sodann – als
Mitarbeiterin bei einer internationalen Hilfsorganisation
beziehungsweise als Richterin und Frauenrechtsaktivistin – in einer Art
in der Öffentlichkeit, die dem traditionellen afghanischen Frauenbild in
keiner Weise entspricht; zudem heirateten sie einen christlichen
Ausländer beziehungsweise einen schiitischen Landsmann, was zu
erneuten Behelligungen gegenüber der gesamten Familie führte.
Diese familiäre Disposition stellt nach den vorstehenden Ausführungen
über die aktuelle Situation in Afghanistan – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – auch im heutigen afghanischen Kontext offensichtlich
noch ein erhebliches Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer
dar, welcher nach dem Tod seines Vaters und dem unbekannten
Verbleib seines älteren Bruders bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat als nunmehr ältestes männliches Familienmitglied für das
Verhalten seiner Angehörigen verantwortlich gemacht würde und
namentlich Übergriffe seitens konservativer religiöser Gruppierungen
befürchten müsste. Die Gefahr der Zufügung erheblicher Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG durch regimefeindliche Gruppierungen wie die
Jamiat-e-Islami beziehungsweise die Hezb-e-Islami erscheint sodann
auch aufgrund der persönlichen Vergangenheit des
Beschwerdeführers manifest; so war er nicht nur während etlicher
Jahre zunächst Anhänger und später Mitglied der Hezb-e Wahdat,
sondern engagierte sich in deren Reihen als Offizier auch aktiv in der
Ausbildung von Rekruten sowie im Kampf gegen die Taliban. In Bezug
auf die ihm drohenden Behelligungen kann der Beschwerdeführer
sodann – ungeachtet der Frage der Schutzfähigkeit – nicht auf den
Schutzwillen der Zentralregierung zählen, zumal viele ehemals
bedeutende Mudschaheddin-Führer und -Kommandanten wieder an
der Macht beteiligt sind oder zumindest über beträchtlichen Einfluss in
Kabul verfügen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3. S. 165 f.); dies gilt
nicht nur hinsichtlich der Provinzen des Landes, sondern auch für den
Grossraum von Kabul, weshalb das Vorhandensein einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative auszuschliessen ist.
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6.5 Bei dieser Sachlage erfüllt der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zu-
gleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig ge-
macht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der
Asylgewährung führen würden; dem Beschwerdeführer ist demnach
Asyl zu gewähren. Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage, ob
der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2
AsylG für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde,
offen bleiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die Verfü-
gung des BFF vom 14. Juli 2003 aufzuheben und das Bundesamt an-
zuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzba-
ren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr.
1'000.-- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird,
und die Verfügung des BFF vom 14. Juli 2003 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über
die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel
entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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