Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6475/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
die Botschaft) vom 20. Februar 2011 (dort eingegangen am gleichen Tag)
ersuchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl. Diese Eingabe wurde von der
Botschaft an das BFM weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 (zugestellt über die Botschaft) setzte das
BFM den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, eine Anhörung zu den
Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen
nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von
Fragen zu seinen Verhältnissen in der Heimat und zu seinen
Ausreisegründen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur
Schweiz und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan
zu beantworten.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. August 2011 (dort eingegangen am
24. August 2011) nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesamt
aufgeworfenen Fragen Stellung. Auch diese Eingabe wurde von der
Botschaft an das BFM weitergeitet.
B.
Der Beschwerdeführer macht in seinen in englischer Sprache verfassten
Eingaben zur Hauptsache geltend, er habe sich ab 1996 ununterbrochen
im Militärdienst befunden und er sei ab 1998 als Militärpolizist mit der
Bewachung von äthiopischen Kriegsgefangenen befasst gewesen.
Nachdem … 2009 zwei Gefangene entkommen seien, sei er selbst für ein
Jahr unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden. Daran
anschliessend sei er in einen militärischen Landwirtschaftsbetrieb
überstellt worden, wo ihm für unbestimmte Zeit Sklavenarbeit gedroht
habe. Er sei daher von dort geflohen und … 2010 in den Sudan
ausgereist. Dort sei er vom UNHCR im ShegerabCamp aufgenommen
worden, er habe jedoch aufgrund der dortigen Verhältnisse das Camp im
… [Sommer] 2010 verlassen. Heute befinde er sich in Khartum, wo er
seinen Lebensunterhalt kaum bestreiten könne und als Eritreer
diskriminiert werde. Zudem mache die Polizei dort Jagd auf Flüchtlinge,
und es würden immer wieder Eritreer aus dem Sudan nach Eritrea
abgeschoben. Da er sich im Sudan kein Leben aufbauen könne und dort
auch nicht sicher sei, ersuche er die Schweiz um die Gewährung von
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Asyl. Als Beweismittel legte er in Kopie seine Identitätskarte und seine
UNHCRFlüchtlingskarte vor.
C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 (zugestellt über die Botschaft,
Zustellungsdatum von der Botschaft nicht registriert) verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Gleichzeitig
stellte es fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das
Bundesamt zur Hauptsache fest, für den Beschwerdeführer – welcher
keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz habe – sei es möglich und
zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er faktisch Schutz geniesse. Dabei
führte das Bundesamt namentlich aus, zwar seien die Bedingungen für
Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ihr Unterhalt in den
Flüchtlingslagern gesichert. Im Weiteren sei es seit einiger Zeit auch nicht
mehr zu Rückführungen von Eritreern nach Eritrea gekommen, und
zudem seien nur Personen mit einem ganz besonderen Profil überhaupt
von einer Abschiebung bedroht. Der Beschwerdeführer weise kein
solches Profil auf, weshalb er nicht auf eine Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen sei.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft datiert vom 6. November 2011
(Eingangsdatum von der Botschaft nicht registriert) erhob der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Diese
Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, worauf das
Bundesamt die Beschwerde am 29. November 2011 an das dafür
zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er
zur Begründung im Wesentlichen geltend, er weise zwar kein besonderes
Profil auf, im islamischen Sudan sei jedoch die Lage für Eritreer
insgesamt sehr schwierig. So könne es im Sudan – je nach der
politischen Entwicklung – unvermittelt zu einer Abschiebung nach Eritrea
kommen, wie es auch schon in Malta und Ägypten zu überraschenden
Abschiebungen gekommen sei. Zudem befinde er sich im Sudan in völlig
ungesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, und sollte er dort krank
werden oder ihm sonst etwas passieren, wäre er völlig hilflos.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Aufgrund der Akten lässt sich weder der Zeitpunkt der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung noch der Eingang der Beschwerde bei der
Botschaft feststellen, zumal diesbezüglich dort nichts registriert worden
ist. Da die Beweislast für die Rechtsmittelfrist bei den Behörden liegt, ist
von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen (vgl. dazu ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2 150, S. 166 f.; vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21
Abs. 1 VwVG). Der Eingabe des Beschwerdeführers lassen sich ohne
weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1
VwVG), und er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG), weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – in einem Punkt als offensichtlich begründet (vgl. E. 4.1. und
E. 5.2.), im Übrigen aber – und dies namentlich in der Hauptsache (vgl.
E. 4.2. und E. 5.1.) – als offensichtlich unbegründet. Bei dieser Sachlage
ist über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
2.
2.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an
das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
2.2. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Khartum
mangels entsprechender Kapazitäten der Botschaft verzichtet und dem
Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein
schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit
der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
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praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.,
welche nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und
bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten
erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt,
sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
4.
4.1. Das BFM hat in seinem Entscheid die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage
in Eritrea zwar erwähnt (vgl. a.a.O., S. 1 unten), im Anschluss daran aber
auf eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und namentlich auf
eine Würdigung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
der vorgebrachten Gesuchsgründe verzichtet (vgl. a.a.O., S. 2 ff.). Da das
BFM in seinem Entscheid – wie nachfolgend aufgezeigt – vom Vorliegen
einer zumutbaren Schutzalternative im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG ausgeht, ist dieses Vorgehen an sich nicht zu bemängeln; mithin
kann bei einer solchen Konstellation offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer bezogen auf seinen Heimatstaat die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Das BFM geht im Anschluss
daran jedoch fehl, wenn es im Entscheid abschliessend feststellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Ziff. 2 des
Dispositivs). Diese Feststellung erweist sich vielmehr als unzulässig, da
sich das Bundesamt ja gerade nicht mit der Frage der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Die entsprechende Feststellung des BFM ist daher aufzuheben.
4.2. In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM jedoch darin einig zu
gehen, dass der Beschwerdeführer – welcher keinen Bezug zur Schweiz
erkennen lässt und welcher sich bereits seit eineinhalb Jahren im Sudan
aufhält – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist
festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre
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und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende
Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur
Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit
weiteren Hinweisen). In diesem Sinne weist das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer im Sudan bereits beim UNHCR angemeldet hat und
dass in seinem Fall – mangels Profil – kein nennenswerter Anlass zur
Annahme besteht, ihm würde dort eine Abschiebung in die Heimat
drohen. Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Beschwerdeeingabe geltend, er befürchte trotzdem, unter Umständen
eines Tages vom Sudan in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dieser
allgemeine Vorbehalt vermag jedoch nicht zu überzeugen, auch wenn es
tatsächlich gerade erst kürzlich erneut zu einer Deportation von über 300
Eritreern aus dem Sudan nach Eritrea gekommen sein soll (vgl. dazu den
UNHCRKurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by
Sudan" vom 18.10.2011). Solche Deportationen betreffen jedoch
namentlich Personen, die sich illegal im Sudan beziehungsweise, die sich
nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp aufhalten. Sollte sich
der Beschwerdeführer also an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in
Khartum nicht hinreichend sicher fühlen, so ist er anzuhalten, sich
wiederum in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes
Flüchtlingslager zu begeben. Insofern lassen auch seine Vorbringen
betreffend seine angeblich ungesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse in
entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen Schluss zu, da davon
auszugehen ist, in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden
Flüchtlingslagern sei sein Grundbedarf an Versorgung und Betreuung
gedeckt.
5.
5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – welcher
keine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt – an seinem
derzeitigen Aufenthaltsort im Sudan faktisch sicher ist, wobei der
Aufenthalt im Sudan für einen erwachsenen und selbständigen Mann
auch ohne weiteres als zumutbar zu erkennen ist. Unter diesen
Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung
einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.2. Demgegenüber hat das BFM in seinem Entscheid zu Unrecht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, zumal das Bundesamt in seinem Entscheid auf eine Prüfung der
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geltend gemachten Gefährdungssituation in Eritrea verzichtet hat. Im
Resultat kann dieser Punkt jedoch offenbleiben, da – wie erwähnt – von
einer zumutbaren Schutzalternative im Sudan auszugehen ist, aufgrund
welcher der Beschwerdeführer nicht auf eine subsidiäre
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen – also
hinsichtlich der Verweigerung der Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 1 und 3 des Dispositivs) und
damit in entscheidrelevanter Hinsicht – ist die angefochtenen Verfügung
zu bestätigen. Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage
abzusehen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen (Ziffn. 1 und 3 des Dispositivs).
2.
Die angefochtene Verfügung wird – im Sinne der Erwägungen –
aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 2 des Dispositivs).
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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