B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6475/2018
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (…).
D-6475/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und
ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2011 und gelangte
zunächst in den Irak, wo er die darauffolgenden Jahre lebte. Am
20. September 2015 brach er in Richtung Europa auf und reiste am 30.
September 2015 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und
wurde dort am 7. Oktober 2015 zu seiner Identität und zum Reiseweg
befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerde-
führer sodann am 13. April 2017 sowie – ergänzend – am 5. Oktober 2018
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ (Provinz Kurdistan) aufge-
wachsen und habe dort Buchhaltung studiert und daneben gearbeitet,
zuletzt als Radiologe in einer Klinik. Schon als Kind habe er bemerkt, dass
er in Iran einer ethnischen und religiösen Minderheit angehöre und dass
die Kurden diskriminiert würden. Er habe mithelfen wollen, diese Ungleich-
heiten und Ungerechtigkeiten zu bekämpfen, daher habe er sich später der
Komala-Partei (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran)
angeschlossen, die in D._______ viele Anhänger habe. Er stamme aus
einer politisch aktiven Familie. Sein Vater sei während der Shah-Zeit
festgenommen worden, weil er sich für die kurdisch-demokratische Partei
engagiert habe. Zwei Cousins seines Vaters seien wegen politischer
Aktivitäten getötet worden. Der Nachname «(…)» sei innerhalb der Komala
verbreitet. Er habe die Partei denn auch zuerst über Verwandte und
Bekannte kennengelernt, die teilweise Kadermitglieder seien. Im Jahr
2005, nach Abschluss seines Militärdienstes, habe er offiziell damit
begonnen, für die Komala tätig zu sein und sei nach einer Probezeit
Mitglied geworden. Er habe Propaganda-Arbeit gemacht, indem er mitge-
holfen habe, Flyer und Traktate zu kopieren und zu verteilen und Slogans
auf Mauern zu schreiben. Er sei auch zweimal für die Partei in den Irak
gereist. Zudem habe er an Parteianlässen teilgenommen, namentlich an
den Kundgebungen vom 8. März (Tag der Frauen) und 1. Mai (Tag der
Arbeit), und habe Freunde motiviert, ebenfalls teilzunehmen. Vermutlich
habe ihn der Ettelaat an solchen Veranstaltungen gesehen; jedenfalls sei
im Jahr 2008 sein Haus durchsucht worden. Der Geheimdienst habe einige
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Dokumente und Bücher, die Festplatte des Computers sowie seinen Pass
beschlagnahmt. Ihn selber hätten sie zur Abteilung für Verhöre mitge-
nommen und befragt und geohrfeigt. Der Ettelaat habe ihm gesagt, er
stehe unter Beobachtung. Er habe erwidert, er habe nichts gemacht. Nach
zwei Stunden hätten ihn die Beamten wieder freigelassen, weil sie nichts
gegen ihn in der Hand gehabt hätten. Das Parteimaterial habe er nämlich
nicht zuhause, sondern draussen aufbewahrt. Zu dieser Zeit seien viele
politische Aktivisten festgenommen und verurteilt worden. Nach der
Hausdurchsuchung habe er daher Angst gehabt, aufgrund seiner illegalen
Tätigkeit für die Komala in naher Zukunft ebenfalls festgenommen zu
werden. Seine Angehörigen hätten sich ebenfalls Sorgen gemacht und ihn
gedrängt, D._______ zu verlassen. Daher habe er seine Arbeitsstelle
aufgegeben und sei im Jahr 2009 nach B._______ gegangen. In
B._______ habe er sich mangels Möglichkeiten kaum politisch betätigt,
sondern nur ab und zu mit Studenten über die politische Situation
diskutiert. Er habe gehofft, die Situation in D._______ würde sich
beruhigen und er könnte nach Hause zurückkehren. Dann hätten die
Festnahmen aber weiter zugenommen, und viele Kurden seien gefoltert
oder sogar hingerichtet worden. Er habe Angst gehabt, verraten zu werden.
Obwohl er seine Eltern nicht habe im Stich lassen wollen, habe er sich aus
diesen Gründen gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen. Im
Herbst 2011 sei er mit Hilfe der Partei illegal aus Iran ausgereist und in den
Nordirak gegangen. In der Folge habe er im Komala-Lager bei Suleimaniya
gelebt. Er habe eine Peschmerga-Ausbildung absolviert und sei danach
Leiter einer militärischen Gruppe gewesen, die das Lager bewacht habe.
Zudem habe er ab November 2011 bei Rojhalat-TV eine Stelle als Nach-
richteneditor in der Medienabteilung des Lagers angetreten. Zwischen-
durch habe er auch Artikel für die Zeitung «Asu-ye Rojhalat» geschrieben.
Der iranische Geheimdienst habe von seiner Tätigkeit im Nordirak
gewusst. Er sei von Angehörigen der iranischen Behörden telefonisch
gewarnt, bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Zudem
sei das Haus seiner Eltern im Jahr 2013/2014 erneut durchsucht, und sein
Vater sei vom Geheimdienst zwecks Leistung einer Unterschrift
regelmässig vorgeladen und unter Druck gesetzt worden. Um keine
Probleme zu bekommen, hätten seine Schwestern geheiratet und seien
nach Teheran respektive Deutschland gezogen. Die Lage für die
Peschmergas im Nordirak habe sich dann zunehmend verschlechtert.
Mittelsmänner der iranischen Regierung hätten gegen Komala-Ziele in
Irakisch-Kurdistan Bombenanschläge verübt und Peschmergas gefangen
genommen und unmenschlich behandelt. Zudem habe der Druck auf seine
Familie in Iran zugenommen, und er selber habe das Gefühl gehabt, er sei
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in der Stadt Suleimaniya verfolgt worden. Daher sei er im September 2015
via die Türkei in die Schweiz gereist. Er sei auch in der Schweiz exilpolitisch
tätig. Er sei eine von drei Personen im (…) der Schweiz. Er sei zuständig
für die Website und die Facebook-Seite der Partei in der Schweiz und für
die Nachrichten betreffend die Schweiz. Er schreibe jeweils einen Bericht
über die Aktivitäten der (…) Schweiz und schicke diesen an den (…)-
Hauptsitz im Nordirak. Der Bericht werde dann auf der Website der (..)
veröffentlicht. Zudem habe er als Vertreter seiner Partei an fast allen
Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und an diesen Veran-
staltungen teilweise Texte vorgelesen. Videos dieser Anlässe seien im
Internet öffentlich einsehbar. So habe er zum Beispiel an einer Kund-
gebung in Bern anlässlich der Verurteilung zum Tode von Ramin Hussain
Panahi teilgenommen. Sein Vater und der Vater von Ramin seien Cousins.
Er unterhalte überdies auch einen privaten Facebook-Account. Im Falle
einer Rückkehr nach Iran befürchte er, wie Ramin erhängt oder zumindest
zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden; denn die iranische
Regierung habe erklärt, sie werde jede Partei, die gegen die islamische
Revolution kämpfe, vernichten. Seit er in der Schweiz sei, habe der Ettelaat
seinen Vater schon dreimal vorgeladen und ihm gesagt, er solle seinem
Sohn mitteilen, er dürfe keine Aktivitäten mehr durchführen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Shenasnameh, einen
Presseausweis (auf den Namen E._______), eine Bestätigung der Komala
Party of Iranian Kurdistan vom 5. November 2014, ein Schreiben der
Membership Commission der Komala vom 22. April 2015, ein Schreiben
des (…) vom 20. Oktober 2016 (Kopie), ein Bestätigungsschreiben des (…)
vom 14. Mai 2017, mehrere Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Iran
und zur Situation der Kurden sowie mehrere Fotos betreffend seine
exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz und im Irak.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Oktober 2018 –
erwog das SEM, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht
asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid
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anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme als
Ausländer zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur erneuten Abklärung
und Beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
29. Oktober 2018, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein
Screen-shot von GoogleTranslate, ein Internetbericht über Drogen-
abhängigkeit in Iran, mehrere Screenshots der Facebook-Seite «Komalay
Xwendkarani Rojhelat», ein Schreiben der Komala Party of Iranian
Kurdistan vom 5. November 2014 (Kopie), ein Bestätigungsschreiben des
(…) vom 14. Mai 2017 (Kopie), ein Ausdruck von sowie
ein Ausdruck von .
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen
Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen und die einge-
reichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen. Ferner wurde mitgeteilt, über das Gesuch um amtliche
Verbeiständung werde nach Ablauf der eingeräumten Frist entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurde eine Unterstützungs-
bestätigung vom 26. November 2018 nachgereicht und um Erstreckung
der Übersetzungsfrist ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
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Sodann wurde die Frist zur Einreichung der Übersetzung der Beweismittel
antragsgemäss erstreckt.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer die
angeforderten Übersetzungen einreichen. Ausserdem wurde eine Kosten-
note der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 19. Februar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls
und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).
D-6475/2018
Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner angeblichen
politischen Tätigkeit und Verfolgung in Iran widersprüchliche und unsub-
stanziierte Angaben gemacht. Es sei ihm nicht gelungen, seine persönliche
Motivation für das Engagement bei der Komala anschaulich und nach-
vollziehbar darzulegen. Seine Äusserungen würden auf Informationen
beruhen, die leicht recherchiert und nacherzählt werden könnten. Zudem
habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Rolle innerhalb der Komala
gemacht, indem er einmal betont habe, er sei nicht Gruppenleiter gewesen,
andernorts dagegen erklärt habe, er habe eine Gruppe angeführt. Ferner
habe er auf die Fragen zu seiner Tätigkeit als Gruppenleiter sowie zur
Struktur der Komala ausweichende Antworten gegeben. Ein weiterer
Widerspruch bestehe darin, dass der Beschwerdeführer in der ersten
Anhörung gesagt habe, er habe von B._______ aus regelmässig an
Komala-Treffen in D._______ teilgenommen, während er dies in der
zweiten Anhörung verneint habe. Die Frage, was ihn letztlich zur Ausreise
aus Iran bewogen habe, habe er ebenfalls unterschiedlich beantwortet.
Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Verbindung zur Komala in
Iran nicht glaubhaft, und es sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Iran einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. In Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die Komala
im Nordirak sei zunächst festzustellen, dass die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der Komala zu bezweifeln sei, zumal er nicht in
nachvollziehbarer Weise habe erklären können, wie er Mitglied geworden
sei. Er habe diesbezüglich nur vage und ausweichende Antworten
gegeben. Es sei aufgrund seiner Angaben auch nicht klar, seit wann er
Mitglied sei, und seine Aussagen würden nicht mit den entsprechenden
Angaben in den eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Auch der
geltend gemachte Aufenthalt im Komala-Camp könne nicht geglaubt
werden; die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers
würden keine Realkennzeichen enthalten. Er habe ausgesagt, er habe als
«Monteur» für eine Fernsehsendung gearbeitet; dennoch sei es ihm nicht
gelungen verständlich zu erklären, wie eine solche Sendung produziert
werde. Weiter habe er sich insofern widersprochen, als er zunächst erklärt
habe, er sei nur hinter der Kamera tätig gewesen, während er an anderer
Stelle vorgebracht habe, er habe sich auch vor der Kamera exponiert. Der
eingereichte angebliche Presseausweis sei zudem als Fälschung zu
qualifizieren, zumal es sich beim «Rojhalat Cultural Center» gemäss
Internetrecherche um eine (nicht mehr aktive) Nichtregierungsorganisation
handle. Zur angeblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden im Irak
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habe der Beschwerdeführer sodann ebenfalls unterschiedliche Angaben
gemacht; insbesondere habe er in beiden Anhörungen nicht dieselben
Verfolgungsereignisse geltend gemacht. Insgesamt sei weder die geltend
gemachte Komala-Mitgliedschaft noch der Aufenthalt in einem Komala-
Camp im Nordirak oder die damit angeblich verbundene Verfolgung
glaubhaft. Auf eine eingehende Würdigung der übrigen Beweismittel könne
bei dieser Sachlage verzichtet werden. In Bezug auf die geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Mitgliedschaft im (…), Zuständigkeit
für dessen Facebook-Seite, Teilnahme an Demonstrationen, Halten von
Reden an Kundgebungen) sei festzustellen, dass aufgrund der vom
Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten nicht geschlossen werden
könne, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei
aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass er in der
Schweiz Mitglied der Komala geworden sei oder dass ihm innerhalb der
Partei wichtige Entscheidungsbefugnisse oder Führungsfunktionen zu-
kommen würden. Es sei bestenfalls von niedrigprofilierten Tätigkeiten
auszugehen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrge-
nommen werde, und es bestünden somit auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass in Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären.
Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz im Falle einer
Rückkehr nach Iran einer asylbeachtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch
sei abzulehnen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Weg-
weisungsvollzug nach Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die erste
Anhörung des Beschwerdeführers in Sorani, die zweite dann in Sorani und
Farsi durchgeführt worden sei. Dieser Umstand trage dazu bei, dass es bei
einem Vergleich der Aussagen in den Anhörungen leicht zu Missver-
ständnissen kommen könne. Weiter sei festzustellen, dass sich der Sach-
bearbeiter und die Dolmetscherin in der ersten Anhörung offensichtlich
gekannt hätten. Die Hilfswerkvertretung habe zudem den Eindruck gehabt,
es seien dem Beschwerdeführer nicht genügend Fragen zu seinen
politischen Aktivitäten gestellt worden. Die Hilfswerkvertretung habe dann
selber noch mehrere Zusatzfragen gestellt, sei aber unterbrochen worden.
In der Beschwerde wird anschliessend Stellung genommen zu den
Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung. Dabei wird
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Motivation für sein
Engagement bei der Komala durchaus überzeugend dargelegt, und zwar
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an beiden Anhörungen. Die Fragen zur Ausrichtung und den Zielen der
Partei sowie deren Verhältnis zu anderen kurdischen Parteien habe er
korrekt und kohärent beantwortet. In Bezug auf die Funktion des
Beschwerdeführers bei der Komala sei festzustellen, dass er erklärt habe,
dass er jeweils für bestimmte Aktionen kleinere Gruppen geleitet habe.
Gleichzeitig habe er präzisiert, er sei nicht Hauptgruppenleiter gewesen.
Im Übrigen sei der Begriff «Gruppenleiter» nicht klar definiert, und bei den
Anhörungen seien verschiedene Übersetzer anwesend gewesen und teils
verschiedene Sprachen (Farsi, Sorani) gesprochen worden. Jedenfalls
habe der Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, dass er jeweils
einige Personen unter sich gehabt habe, um die Aktionen auszuführen,
weshalb kein Widerspruch vorliege. Es treffe zudem nicht zu, dass der
Beschwerdeführer ausweichend geantwortet habe; vielmehr habe er an
mehreren Stellen sehr genau beschrieben, was die Partei gemacht habe
und was seine Aufgaben gewesen seien. In Bezug auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer von B._______ aus für Parteianlässe nach D._______
zurückgekehrt sei oder nicht, bestehe tatsächlich ein Widerspruch in den
Aussagen des Beschwerdeführers; dem Beschwerdeführer sei unklar, wie
es dazu habe kommen können. Er habe sich nur ein- oder zweimal
heimlich mit befreundeten Parteimitgliedern in D._______ getroffen. Ferner
habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM bereits in
der Befragung zur Person (BzP) geltend gemacht, er sei aufgrund der
anhaltenden Verhaftungen ausgereist; somit bestehe diesbezüglich kein
Widerspruch. Insgesamt habe der Beschwerdeführer schlüssig und
widerspruchsfrei von seinen Aktivitäten in Iran erzählt. Zudem habe das
SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern habe sich einseitig
auf die vermeintlichen Widersprüche konzentriert. Zu beachten sei ferner,
dass die Hilfswerkvertretung bei der ersten Anhörung notiert habe, der
Beschwerdeführer sei zu seinen politischen Aktivitäten für die Komala
ungenügend befragt worden. Bezüglich der Frage, wann der Beschwerde-
führer Mitglied der Partei geworden sei, sei zu bedenken, dass es aufgrund
der vom Beschwerdeführer erwähnten Spaltung der Partei und des
häufigen Wohnsitzwechsels letztlich nicht mehr klar sei, wann genau er bei
welcher Gruppe offiziell Mitglied geworden sei. Der Beschwerdeführer
habe bereits in der Anhörung auf diese Problematik hingewiesen. Im
Weiteren habe er entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung aus-
führliche Angaben zu seinem Aufenthalt im Komala-Camp im Nordirak
gemacht; es sei nicht ersichtlich, inwiefern Realkennzeichen fehlten. Die
Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers ungenügend
gewürdigt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Medien-
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abteilung sei es in der zweiten Anhörung offensichtlich zu einem Missver-
ständnis gekommen. Der Befrager habe offenbar nicht verstanden, was der
Beschwerdeführer mit dem Begriff «Montage» gemeint habe. Der Be-
schwerdeführer sei zuständig gewesen für die persischen Nachrichten, er
habe als Redaktor und Editor gearbeitet, indem er Nachrichten aus-
gewählt, verifiziert und Bildmaterial dazu gesucht habe. Dann habe er die
Nachricht vorgelesen und die Tonaufnahme zusammen mit dem Bild zu
einem Film geschnitten. So seien die Kurznachrichten entstanden. Er sei
nicht «Monteur» gewesen, wie dies in der Verfügung festgehalten werde,
sondern Editor, zudem habe er den Filmschnitt (Montage) gemacht. Der
vom SEM bemängelte Widerspruch sei durch unterschiedliche Über-
setzungen bei den beiden Anhörungen entstanden. Sodann sei festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer nicht als eigentlicher «Moderator» beim
TV gearbeitet habe, jedoch sei er häufig (auf einem Foto) sicht- und
identifizierbar gewesen, wenn er aus dem «off» gesprochen habe (Verweis
auf eine auf Youtube aufgeschaltete Nachrichtensendung). Die Tätigkeit
des Beschwerdeführers bei der Medienabteilung könne ferner auch durch
einen von ihm verfassten Zeitungsartikel belegt werden (Verweis auf den
als Beweismittel eingereichten Bericht von vom 26. Juni
2014). Die auf der Facebook-Seite der Komala veröffentlichten Fotos
zeigten den Beschwerdeführer an einer Veranstaltung der Universität
Suleimaniya sowie an einer Jubiläumsveranstaltung der Studentenorgani-
sation der Demokratischen Partei. Der Beschwerdeführer sei jeweils als
Vertreter der Komala-Partei eingeladen worden (Verweis auf die Beweis-
mittel 3 und 4). Diese Beweismittel belegten demnach den Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Irak. Betreffend die zweite Hausdurchsuchung bei
den Eltern des Beschwerdeführers sei zu präzisieren, dass diese im
Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters erfolgt sei. Der Geheim-
dienst habe das Haus durchsucht und den Vater mitgenommen. Dieser
habe eine Aussage machen und ein Formular unterschreiben müssen. Die
nächsten drei Male sei der Vater telefonisch vorgeladen worden. In der
Beschwerde wird sodann gerügt, das SEM habe in Bezug auf den
eingereichten Presseausweis eine ungenügende Beweiswürdigung vorge-
nommen. Das SEM habe offenbar die ungenaue Übersetzung des
Dolmetschers in Englisch («Rojhalat Cultural Center») bei Google ein-
gegeben und sei damit auf eine falsche Internetseite gelangt. Eine Suche
nach der Organisation, welche unten auf dem Presseausweis (in Sorani)
aufgeführt werde, ergebe eine Organisation, die sinngemäss als «Ost-
kurdistan intellektuelle Organisation» übersetzt werden könne. Im Übrigen
werde die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei «Roshalat-TV» im einge-
reichten Schreiben der «Komala Party of Iranian Kurdistan» bestätigt, und
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Seite 12
auch das «Abroad Committee» habe eine Bestätigung der Aktivitäten des
Beschwerdeführers im Irak verfasst. Die eingereichten Beweismittel sowie
das (erwähnte) Video müssten im vorliegenden Verfahren gewürdigt
werden. Das SEM habe die eingereichten Fotos im Entscheid nicht
erwähnt, und sein Vorgehen im Zusammenhang mit dem eingereichten
Presseausweis stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sodann
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unterschiedliche
Gründe für die Ausreise aus dem Irak genannt habe; vielmehr würden sich
die an den beiden Anhörungen genannten Gründe ergänzen. In der ersten
Anhörung habe er primär die allgemeine Lage für Kurden im Irak ge-
schildert und erwähnt, dass er Telefonanrufe vom Geheimdienst erhalten
habe. In der zweiten Anhörung habe er persönliche Gründe für die Ausreise
genannt (Situation der Angehörigen in Iran, Verfolgung im Irak). Es spreche
für den Beschwerdeführer, dass er in den zeitlich weit auseinander-
liegenden Anhörungen nicht genau dieselben Aussagen gemacht habe.
Die vermutete Verfolgung in Suleimaniya sowie die Telefonanrufe seien im
Übrigen nicht ausreisebestimmend gewesen. Die Tatsache, dass der
Einfluss der iranischen Behörden in den irakischen Kurdengebieten zuge-
nommen habe, decke sich mit den Aussagen in einschlägigen inter-
nationalen Berichten (Verweis auf eine Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 22. Januar 2016). Der
Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt im Irak, seine Ausbildung zum
Peschmerga und seine Medienarbeit belegt, jedoch seien diese
Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden. Auf einem Youtube-Video
sei die Zeremonie der neu ausgebildeten Peschmerga-Kämpfer zu sehen,
dabei sei der Beschwerdeführer klar erkennbar (Verweis auf den ent-
sprechenden Youtube-Link). Das SEM habe die eingereichten Beweis-
mittel ungenügend gewürdigt. Die von der Vorinstanz behauptete Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen, die sich lediglich auf unterschiedliche
Aussagen stütze, vermöge nicht zu begründen, weshalb auf die Würdigung
der Beweismittel verzichtet worden sei. Durch dieses Vorgehen habe das
SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Auffassung
des SEM habe der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er im irakischen
Kurdistan für die Komala-Partei aktiv gewesen sei, dort eine Ausbildung zum
Peschmerga absolviert und beim lokalen Fernsehen gearbeitet habe.
Bekanntlich seien Rückkehrer aus den irakischen Kurdengebieten
gefährdet (Verweis auf die bereits vorstehend erwähnte Schnellrecherche
der SFH). Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
in der Schweiz sei festzustellen, dass der vom SEM in seiner Verfügung
zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem vor-
liegenden Fall vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer sei nicht – wie im
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Seite 13
fraglichen Verfahren – erst fünf Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs
exilpolitisch aktiv geworden. Zudem sei er nicht einfach Mitglied einer
Partei, sondern sei verantwortlich für die Facebook-Seite. Er werde in
mehreren Videos und Zeitungsartikeln namentlich genannt und sei daher
ohne weiteres identifizierbar. Innerhalb der (…) habe er eine hohe Stellung
inne. Es sei auf eine Veranstaltung zu verweisen, an welcher der
Beschwerdeführer den hiesigen Mitgliedern die Mitteilungen des
Zentralkomitees im Irak vorgelesen habe (vgl. dazu den eingereichten
Artikel von ). Der Beschwerdeführer habe an mehreren Kund-
gebungen in der Schweiz teilgenommen. Er sei auf Fotos erkennbar, und
über die Kundgebungen seien Presseartikel verfasst worden, in welchen
der Beschwerdeführer teilweise namentlich erwähnt werde. Einmal habe
er einen Brief der Familie eines in Iran hingerichteten Cousins seines
Vaters vorgelesen. Damit sei die qualifizierte exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz belegt. Die vom Beschwerdeführer
betriebene Facebook-Seite habe über 1000 «Freunde», die Reichweite sei
hoch. Auf seiner persönlichen Seite habe er 182 Follower. Sein politisches
Profil sei ausgeprägt, und er sei auf dem Radar der iranischen Behörden.
Betreffend die Verfolgung von exilpolitischen Aktivisten sowie generell von
Kurden sei auf mehrere Recherchen der SFH zu diesem Thema zu ver-
weisen. Aus verschiedenen Quellen gehe sodann hervor, dass Personen,
die illegal aus Iran ausgereist seien, im Falle ihrer Rückkehr mit einem
Verhör oder gar Verhaftung rechnen müssten, weshalb die Rückschaffung
solcher Personen gegen Art. 3 EMRK verstosse (Verweis auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 9. März
2010, R. C. v. Schweden, Nr. 41827/07). Insgesamt sei festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien und er bei einer
Rückkehr nach Iran mit asyl- oder zumindest flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen rechnen müsste. Zumindest müsse ihm infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Beweismittel nicht bereits im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens genannt habe. Daher bestünden an deren Echtheit Zweifel.
Zudem sei deren Herkunft zweifelhaft. So sei beispielsweise über die
Herkunft des in Ziff. 2.1.4 c der Beschwerdeschrift genannten Videos oder
über die Person, die es auf Youtube hochgeladen habe, nichts bekannt. Es
sei zudem nur von wenigen Personen angeklickt worden. Jedermann
könne einen Youtube-Kanal betreiben, und es sei nicht ersichtlich, dass der
fragliche Kanal tatsächlich mit der Medienabteilung der Komala in
D-6475/2018
Seite 14
Verbindung stehe. Das entsprechende Beweismittel sei daher untauglich.
Dieselben Überlegungen würden hinsichtlich der Facebook-Seite
«Komalay Xwenkarani Rojhelat» gelten. Diese Beweismittel seien daher
nicht geeignet, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Medien-
abteilung der Komala zu belegen. Sodann sei auch die Echtheit des Videos
zu bezweifeln, das den Beschwerdeführer bei einer Peschmerga-
Zeremonie zeige. Selbst wenn die eingereichten Beweismittel echt wären,
wäre die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu bejahen,
da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer innerhalb der
Partei nur untergeordnete Aufgaben wahrgenommen habe.
4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe im vor-
instanzlichen Verfahren bereits viele Beweismittel eingereicht, und es sei
ihm nicht bewusst gewesen, dass diese nicht genügen könnten. Er habe
viele Beweismittel gehabt, da er in der Medienabteilung gearbeitet habe
und auch in der Schweiz aktiv sei, er habe aber nicht genau gewusst, was
genau er einreichen solle. Er sei im Übrigen auch nie gefragt worden, ob
er eigene Aufnahmen und Artikel einreichen könne. Es könne ihm nicht
vorgeworfen werden, nicht schon zu Beginn alles Mögliche eingereicht zu
haben. Zudem könne allein aus der angeblich verspäteten Einreichung
nicht auf die Unechtheit der Beweismittel geschlossen werden, zumal
keine Hinweise auf eine Fälschung bestünden. Ferner könne aus der
geringen Anzahl Klicks, die ein Youtube-Video erhalten habe, nicht auf eine
Fälschung geschlossen werden. Ausserdem seien die Nachrichten, für die
der Beschwerdeführer gearbeitet habe, via Satellit verbreitet worden und
hätten so zahlreiche Menschen erreicht. Es sei nicht möglich zu beweisen,
dass das Video von der Medienabteilung der Komala hochgeladen worden
sei. Allerdings seien der Name «Rojhalat komala» und die Tatsache, dass
immer wieder Nachrichtensendungen des gleichen TV-Senders aufge-
schaltet würden, ein starkes Indiz dafür, dass dieser Kanal von der
Medienabteilung der Komala betrieben werde. Bei der erwähnten Nach-
richtensendung handle es sich um eine aufwendig produzierte Nachrichten-
sendung, die zweifellos von der Medienabteilung der Komala stamme, unab-
hängig davon, wer das Video auf Youtube hochgeladen habe. Der
Beschwerdeführer sei darin in einem mehrminütigen Beitrag auf einem Foto
zu sehen, während er aus dem «off» spreche. Auch die Facebook-
Ausdrucke könnten nicht einfach als untaugliche Beweismittel qualifiziert
werden, nur weil unklar sei, von wem die darauf ersichtlichen Fotos ver-
breitet worden seien. Auf einem Foto sitze der Beschwerdeführer in der
ersten Reihe an einem offiziellen Anlass. Damit sei belegt, dass er Mitglied
der Komala sei und nicht nur «untergeordnete» Aufgaben übernommen
D-6475/2018
Seite 15
habe. Das SEM äussere ferner Zweifel an der Echtheit des Videos, das
den Beschwerdeführer an einer Peschmerga-Zeremonie zeige, führe aber
nicht aus, weshalb es Zweifel habe. Es erkläre auch nicht, weshalb ohnehin
davon auszugehen sei, dass er nur untergeordnete Aufgaben wahrge-
nommen habe respektive dass ihm keine Verfolgung drohe. Damit werde
die Begründungspflicht verletzt. Bezeichnenderweise äussere sich die
Vorinstanz in der Vernehmlassung auch nicht mehr zum Presseausweis,
zur exilpolitischen Tätigkeit (in der Schweiz) und zu Vollzugshindernissen.
5.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
(vgl. Art. 3 und 7 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Iran ungefähr ab dem Jahr
2005 für die Komala-Partei tätig und schliesslich auch Mitglied geworden.
Er habe Propaganda-Arbeit gemacht und an Kundgebungen teilge-
nommen. Im Jahr 2008 sei sein Haus durchsucht und er selber für zwei
Stunden mitgenommen und verhört worden. Im Jahr 2009 sei er aus Angst
vor weiterer Verfolgung nach Teheran gezogen und im Jahr 2011 in den
Nordirak ausgereist.
5.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint es plausibel, dass sich der Be-
schwerdeführer bereits in Iran für die Komala interessiert hat. Er hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Familienname «(…)» innerhalb der
Komala verbreitet ist, und es ist daher glaubhaft, dass ihm die Komala von
Verwandten nahegebracht wurde. Es ist demnach auch nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Iran ab und zu für die
Komala Flyer verteilt und Slogans an Wände geschrieben hat. Hingegen
ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm geltend
gemacht – bereits in Iran die Parteimitgliedschaft erlangte, zumal in den
von ihm eingereichten Beweismitteln lediglich seine Mitgliedschaft ab dem
22. April 2015 bestätigt wird (vgl. das Schreiben der Membership
Commission der Komala vom 22. April 2015). Aus den aktenkundigen
Beweismitteln geht sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Iran
in qualifizierter Weise politisch tätig war. Auch seine diesbezüglichen
Aussagen weisen bestenfalls auf niederschwellige Aktivitäten in Iran hin.
Es erscheint bei dieser Sachlage nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat im Visier
des iranischen Geheimdienstes stand. Daher sind auch die geltend
gemachte Hausdurchsuchung und Befragung im Jahr 2008 zu bezweifeln.
D-6475/2018
Seite 16
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der angeb-
lichen Hausdurchsuchung und Befragung im Jahr 2008 noch bis im Herbst
2011 im Heimatland verblieb, ohne dass er weiteren Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt war. Zuletzt lebte er ungefähr zwei Jahre lang in
Teheran. Es ist davon auszugehen, dass er dort offiziell registriert war, da
er eigenen Angaben zufolge (trotz Schwarzarbeit; vgl. A18 F147) Arbeits-
losenentschädigung bezog (vgl. A12 F29). Er wurde in dieser Zeit in keiner
Art und Weise von den Behörden behelligt, und es sind seinen Vorbringen
auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er in absehbarer
Zukunft mit relevanten Verfolgungshandlungen hätte rechnen müssen.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM bezüglich der
geltend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich nach seiner
Ausreise aus Iran in den Nordirak begeben, wo er weiterhin für die Komala
tätig gewesen sei. Sodann sei er auch in der Schweiz exilpolitisch tätig.
Aufgrund dieser Tätigkeiten müsse er bei einer Rückkehr nach Iran mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Damit macht der
Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. vorstehend
E. 3.3).
6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014
und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch
im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich
ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
D-6475/2018
Seite 17
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.2 In Bezug auf seinen Aufenthalt im Irak macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe sich nach seiner Ausreise aus Iran ungefähr vier Jahre
lang im Nordirak aufgehalten. Er habe eine Peschmerga-Ausbildung
absolviert und in einem Komala-Camp in der Nähe von Suleimaniya gelebt.
Zudem habe er bei Rojhalat-TV eine Stelle als Nachrichteneditor in der
Medienabteilung des Lagers angetreten. Zwischendurch habe er auch
Artikel für die Zeitung «Asu-ye Rojhalat» geschrieben. Der iranische
Geheimdienst habe von seiner Tätigkeit im Nordirak gewusst und ihn
telefonisch behelligt. In Iran sei zudem das Haus seiner Eltern (erneut)
durchsucht und sein Vater mehrfach vorgeladen worden. Dazu ist Folgendes
festzustellen: Der Beschwerdeführer hat betreffend seine exilpolitische
Tätigkeit im Nordirak zahlreiche Beweismittel eingereicht respektive
genannt. Im Schreiben des Abroad Committees vom 14. Mai 2017 wird
unter anderem bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Irak bei den
Peschmerga gewesen sei. Genauere Angaben zu seiner Tätigkeit im Irak
sind dem Schreiben indessen nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist der
Beweiswert dieses Schreibens ohnehin als gering zu qualifizieren, da die
Komala zwar durchaus Bestätigungsschreiben für Mitglieder ausstellt, die
sich in einem Asylverfahren befinden, diese Bestätigungsschreiben
allerdings jeweils direkt an die Asylbehörde verschickt werden (vgl. Danish
Refugee Council, Fact Finding Mission Regarding Iranian Kurds, Report of
September 2013, Ziff. 3.2.4), was vorliegend nicht der Fall war. Gleichwohl
ist es angesichts der zahlreichen Beweismittel als überwiegend glaubhaft
zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz
im Nordirak aufgehalten hat und dort exilpolitisch aktiv war. In einem von
«rojhelat komala» auf Youtube aufgeschalteten Video vom Juni (…) ist der
Beschwerdeführer (…) zu sehen (vgl. Minute 7:26, 13:10, 17:08 und
18:32). Das Video dauert über eine halbe Stunde lang, scheint
professionell produziert zu sein und trägt das Logo von Rojhelat TV. Es
besteht kein konkreter Grund, an der Authentizität des Videos zu zweifeln.
Demnach ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im
Nordirak eine Ausbildung zum Peschmerga absolvierte. Folglich ist es
auch als plausibel zu erachten, dass er sich in einem Komala-Lager
aufhielt, zumal er ausführlich und detailliert darüber berichtet hat. Auch
seine Tätigkeit bei der Medienabteilung erscheint aufgrund seiner Angaben
und der eingereichten Beweismittel glaubhaft: Entgegen der vom SEM
vertretenen Auffassung sind seine Ausführungen zur Arbeit als TV-Nach-
richteneditor (inkl. Montage) durchaus glaubhaft ausgefallen, zumal er
D-6475/2018
Seite 18
detailliert, wirklichkeitsnah und verständlich geschildert hat, wie er bei der
Herstellung der Nachrichtensequenzen vorgegangen ist (A18 F67 – F79).
Der in der Beschwerde genannte Youtube-Link (…) führt sodann zu einem
Nachrichten-Video von Rojhelat-TV, (…). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers wird weiter untermauert durch das eingereichte
Schreiben der «Komala Party of Iranian Kurdistan» vom 5. November
2014, worin ihm mitgeteilt wird, er sei für die Arbeit in einer Abteilung von
Rojhalat-TV vorgesehen und solle sich bei der zuständigen Person I. K.
melden. Auf die Frage, wie die Medienabteilung hierarchisch organisiert
gewesen sei, hat der Beschwerdeführer unter anderem auch I. K. genannt;
dieser sei TV-Personalchef gewesen (vgl. A18 F66). Insgesamt ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für Rojhalat TV
Nachrichtensegmente produziert hat. Ob es sich bei der eingereichten
Pressekarte des Rojhalat Cultural Centers um ein echtes Dokument
handelt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei in der Schweiz einer
von drei für das (…) zuständigen Personen. Er sei zuständig für die
Webseite sowie die Facebook-Seite der Partei (…) in der Schweiz. Er
nehme an Kundgebungen teil und habe an mehreren Anlässen
gesprochen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der
eingereichten und genannten Beweismittel nicht verifiziert werden kann, ob
der Beschwerdeführer tatsächlich für den Internetauftritt des Schweizer
(…) zuständig ist, da sein Name auf der Facebook-Seite von «(…)» – aus
durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht erscheint. Aus dem
eingereichten Schreiben des Abroad Committees vom 20. Oktober 2016
geht aber immerhin hervor, dass er ab diesem Zeitpunkt als einer von drei
Personen die Geschäfte der (…) in der Schweiz leiten solle (zusammen mit
F. A. und M. M.). Einem neueren Schreiben des Abroad Committees vom
14. Mai 2017 sind wiederum keine Angaben zur Funktion des
Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr wird lediglich bestätigt, der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz aktiv und nehme an Demonstrationen
und Sitzungen teil. Zu berücksichtigen sind ferner die aktenkundigen
Presseartikel von und . Dem Artikel von
Asoyroj ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli (…) in der
Schweiz an einer vom (…) veranstalteten Ehrenzeremonie teilgenommen
und dabei die «Ankündigung des Sekretariats von Komala» vorgelesen
hat. Zudem wird auch F. A. als Zuständiger für das Komitee der Schweiz
namentlich erwähnt. Aus dem Artikel von Kurdistanukurd geht hervor, dass
der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung in Bern vom (…) zur
Verurteilung der Hinrichtung von F._______ eine Botschaft der Familie des
D-6475/2018
Seite 19
Hingerichteten vorgelesen habe. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der
Schweiz für die Komala tätig ist. Zwar gelingt es ihm nicht glaubhaft zu
machen, dass er innerhalb der (…) eine führende Funktion innehat, da die
eingereichten Schreiben des Abroad Committees uneinheitliche Angaben
zu seiner Tätigkeit enthalten und ohnehin über einen sehr geringen
Beweiswert verfügen und in den eingereichten Presseartikel keine
Angaben zu seiner Funktion gemacht werden. Dennoch ist festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer durch seine verbalen Auftritte an den
genannten Komala-Anlässen, die mangels anderweitiger Hinweise als
glaubhaft zu erachten sind, in einer Weise exponiert hat, die über eine
massentypische exilpolitische Betätigung hinausgeht.
6.4 Eine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers im Nordirak und in der Schweiz ergibt somit, dass davon auszu-
gehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vier Jahre lang in einem
Komala-Lager in Suleimaniya aufhielt, dort eine Ausbildung zum
Peschmerga absolvierte und unter anderem für Rojhalat-TV Nachrichten-
sendungen produzierte. Ferner ist es als erstellt zu erachten, dass er sich
in der Schweiz weiterhin für die Interessen der Komala engagiert und bei
Anlässen des (…) öffentlich in Erscheinung tritt. Da Rojhalat-TV
bekanntlich der im Iran verbotenen, kurdisch-oppositionellen Komala-
Partei zuzuordnen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die
Mitarbeiter dieses Senders allgemein unter Beobachtung des iranischen
Geheimdienstes stehen. In den vom Beschwerdeführer für Rojhalat-TV
produzierten Nachrichtensendungen wurde zudem offensichtlich zumindest
teilweise der Name des Beschwerdeführers genannt und sein Foto gezeigt.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einen in Iran
einschlägig bekannten Nachnamen trägt: In Iran wurden in den letzten
Jahren mehrere Kurden mit diesem Nachnamen aus der Region
D._______ mit Verbindungen zur Komala verhaftet und teilweise auch
schon hingerichtet, so beispielsweise F._______, dessen Brüder
G._______ und H._______oder die Brüder I._______ und J._______. Aus
diesen Gründen ist es als ausreichend wahrscheinlich zu erachten, dass
der iranische Geheimdienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurde
und nicht nur seine Tätigkeit für Rojhalat-TV feststellte, sondern auch in
Erfahrung brachte, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in einem
Komala-Camp gelebt und eine (ebenfalls auf Youtube dokumentierte)
Peschmerga-Ausbildung absolviert hat. Folglich muss auch mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
iranische Geheimdienst Kenntnis hat von der fortgesetzten exilpolitischen
D-6475/2018
Seite 20
Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zugunsten der Komala.
Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran als aktives
Mitglied der Komala identifiziert, als überzeugter und militanter Gegner des
Regimes erachtet und aus diesem Grund verhaftet würde. Angesichts des
notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorgehens der
iranischen Behörden gegen Angehörige der Komala und anderer
oppositioneller kurdischer Parteien ist daher objektiv nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach
Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Iran grundsätzlich die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt (vgl.
Art. 54 AsylG). Aufgrund der Aktenlage ist es sodann – wie vorstehend
bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) – als glaubhaft zu erachten, dass sich der
Beschwerdeführer bereits in Iran für die Komala interessierte und die Partei
in eingeschränktem Rahmen unterstützte. Sein exilpolitisches Engagement
im Nordirak sowie in der Schweiz ist bei dieser Sachlage als Ausdruck
respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regime-
kritischen Haltung zu qualifizieren. Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4
AsylG ist vorliegend bereits aus diesem Grund nicht anwendbar.
6.6 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt gelungen, subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er ist daher
als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die
Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 3.3).
7.
7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylver-
weigerung. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).
7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl.
D-6475/2018
Seite 21
Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83
Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegen-
den Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Be-
schwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33
Abs. 1 FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Ausserdem ist
der Vollzug der Wegweisung nach Iran auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als
unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die
Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde
insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling beantragt wurde (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Die
weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb
darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2018 ist demnach aufzu-
heben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug
der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), und das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des
Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 gut-
geheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-6475/2018
Seite 22
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung
respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11
sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der Kostennote vom 17. Dezember 2018 weist die
Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden sowie Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 18.– aus, was angemessen erscheint. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich im Rahmen von
Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die volle Entschädigung (nicht mehrwertsteuer-
pflichtig) beträgt damit Fr. 1'818.–. Praxisgemäss ist vorliegend von einem
Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen,
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von zwei Dritteln der
vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 1'212.–, auszurichten. Das amt-
liche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im
Umfang des verbleibenden Drittels von Fr. 606.– geht zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6475/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt wurde. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
wird.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
15. Oktober 2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'212.– auszurichten. Das amtliche
Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der
Höhe von Fr. 606.– geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: