Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6476/2010/sps
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren (…), Uganda, alias
B._______, geboren (….), Ruanda,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2010.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 1999 unter der
Identität B.______, geboren (…), Ruanda, in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Am 5. Oktober 1999 wurde er in der Empfangsstelle (heute
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen
Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 23. November 1999
eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 1. Februar 2000 wurde er vom
damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in Givisiez
ergänzend befragt.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Angehöriger des
Volkes der Hutu in Kigali (Ruanda) geboren und im Alter von drei Jahren
mit seiner Familie nach Südafrika gezogen. Im Jahre 1988 seien sie nach
Ruanda zurückgekehrt und hätten sich in dem als "No Man's Land"
bezeichneten Grenzgebiet zwischen Ruanda und Uganda
niedergelassen. Im Jahre 1994 seien sein Vater und zwei Jahre später
auch seine Mutter verstorben. Nunmehr ohne Eltern und auch ohne
Zukunftsaussichten (die Ausbildung an der internationalen Schule, die er
seit der Rückkehr aus Südafrika besucht habe, habe er nach dem Tod
seines Vaters abgebrochen), habe er sich zusammen mit seinem Bruder
zur Ausreise entschlossen. Im Juli 1991 seien sie gemeinsam in einem
Lastwagen nach Mombasa gefahren, von wo aus dann sein Bruder auf
dem Luftweg nach Amerika und er auf einem Schiff nach Italien gereist
sei. Am 18. September 1999 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz eingereist.
A.b Mit Verfügung vom 10. Februar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Insbesondere bestünden gewichtige Zweifel sowohl an der angeblichen
Minderjährigkeit als auch an der geltend gemachten Herkunft aus
Ruanda. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
Die Verfügung vom 10. Februar 2000 trat unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. März 2002 ersuchte der Beschwerdeführer –
diesmal unter der Identität A.________, geboren (…), Uganda – durch
seinen damaligen Rechtsvertreter (E._______) das BFM um
Wiedererwägung des ablehnenden Entscheides vom 10. April 2000. Im
Wesentlichen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz erkannt, dass er homosexuell sei. Da Homosexuelle in Uganda
inhaftiert und geächtet würden, hätte eine Rückkehr für ihn eine konkrete
Gefahr für Leib und Leben zur Folge und sei somit unzumutbar. Überdies
habe er in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr, da er sich seit dem
Jahre 1997 fast ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, wo auch seine
Mutter und seine Geschwister lebten und wo er sich gut eingelebt und
integriert habe. Zur Untermauerung seiner Begehren liess der
Beschwerdeführer verschiedene Empfehlungsschreiben von Bekannten
und Verwandten sowie einen dem Internet entnommenen Bericht
betreffend die Situation Homosexueller in Uganda zu den Akten reichen.
B.b Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2002 mit
Verfügung vom 19. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig
stellte es fest, die Verfügung vom 10. Februar 2000 sei rechtskräftig und
vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, aufgrund der Aktenlage bestünden keine konkreten Hinweise,
dass eine staatliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem
Beschwerdeführer tatsächlich bestehen könnte. Einerseits sei den
ugandischen Behörden die Neigung des Beschwerdeführers nicht
bekannt und andererseits fänden sich selbst in den einschlägigen
Menschenrechtsberichten keine Hinweise darauf, dass der ugandische
Präsident tatsächlich mit der besagten Härte gegen Homosexuelle
vorgehe, habe dieser doch im November 1999 verkündet, Homosexuelle
könnten in Uganda leben, solange sie ihre Neigungen geheim hielten. Die
Furcht vor staatlicher Repression sei somit unbegründet. Bezüglich des
geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers
in Uganda hielt das BFF insbesondere fest, einerseits sei aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren
(bewusst falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und Herkunft sowie
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zu den Umständen seiner Ausreise aus der Heimat und seiner Einreise in
die Schweiz) generell an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln,
andererseits sei einem gesunden 22jährigen Mann eine eigenständige
Lebensführung weiterhin zuzumuten.
B.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen
Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 6. April 2002 die
Aufhebung des BFMEntscheids vom 19. März 2002 und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die aufschiebende Wirkung sei
"umgehend wieder herzustellen und die kantonale Fremdenpolizei des
Kantons D.________ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen".
Zur Untermauerung der Anträge – bezüglich deren Begründung auf die
Akten verwiesen wird – liess der Beschwerdeführer durch seinen
ehemaligen Rechtsvertreter am 6. April 2002 sowie am 16. April 2002
und am 23. April 2002 verschiedene dem Internet entnommene Berichte
betreffend die Situation Homosexueller in Uganda zu den Akten gegeben.
B.d Die ARK wies die am 6. April 2002 eingereichte Beschwerde mit
Urteil vom 21. Juni 2002 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, der
Beschwerdeführer habe in keiner Weise zu beweisen vermögen, dass er
seine Homosexualität nicht schon im ordentlichen Verfahren oder
allenfalls mittels Beschwerde hätte vorbringen können, weshalb die
geltend gemachte Tatsache als verspätet i.S.von Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art.
67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen sei; dies gelte
umso mehr, als aufgrund des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers generell an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln sei.
Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer, solange er seine
Homosexualität nicht allzu sehr in der Öffentlichkeit zeige, kaum
staatliche Repressionen zu befürchten, zumal in Uganda seit einiger Zeit
ein Wandel der öffentlichen Meinung über Homosexualität stattfinde. Im
Übrigen scheine seine Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden
Mutter die er anlässlich der Befragungen im ordentlichen Asylverfahren
noch für verstorben erklärt habe – nicht derart, dass ihm die Ausreise aus
der Schweiz nicht zuzumuten wäre.
B.e Auf die als "Erläuterungsbegehren" betitelte, auf den 6. April 2002
datierte (massgeblicher Poststempel: 31. Juli 2002) Eingabe des
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Seite 5
damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers trat die ARK mit
Urteil vom 15. August 2002 nicht ein.
C.
C.a Der Beschwerdeführer gelangte durch seine neu bestellte
Rechtsvertreterin am 18. Mai 2010 mit einer als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das BFM
und ersuchte um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei in der Folge
vorläufig aufzunehmen. "In jedem Fall" sei dem Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Migrationsamt des Kantons
D.________ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des
Weiteren sei der neu bestellten Rechtsvertreterin vollumfängliche
Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht
eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich sei die
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und es
sei auf die Erhebung allfälliger Verfahrenskosten zu verzichten.
Zur Untermauerung der Begehren – für deren weiteren Begründung auf
die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird –
reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zahlreiche
Ende 2009 und anfangs 2010 im Internet veröffentliche Berichte, einen
Artikel aus der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. März 2010 sowie eine
Kopie des Entwurfs der "Anti Homosexuality Bill, 2009" zu den Akten.
C.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 mit, die als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe werde aufgrund ihres
Inhaltes und der Rechtsbegehren als zweites Asylgesuch behandelt.
Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2010
den Betrag von Fr. 1'800.— als Gebührenvorschuss zu bezahlen,
ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. Des
Weiteren wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten
aus dem vorinstanzlichen ordentlichen Verfahren sowie aus dem
Wiedererwägungsverfahren in Kopie zugestellt.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 14. Juni 2010 bezahlt.
C.c Am 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Bern
Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs.1 des Asylgesetzes
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Seite 6
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erneut zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei brachte er unter anderem vor, er habe in seiner Heimat
bereits im Alter von 14 Jahren die ersten gleichgeschlechtlichen Kontakte
– mit seinem Lehrer – gehabt. In der Schweiz treffe er sich in
verschiedenen Clubs sowie auf der Website "F.________" mit anderen
Männern und bestreite seinen Lebensunterhalt damit, dass er seine
Dienste unter den Pseudonymen "G._______", "H._______" und
"I._______" an Männer anbiete. Zweimal habe er auch einen festen
Partner gehabt; zur Eintragung einer Partnerschaft sei es jedoch unter
anderem deswegen nicht gekommen, weil er dem zuständigen
Zivilstandsamt keine gültigen Papiere habe vorlegen können. Sodann
wies er erneut darauf hin, dass er als Homosexueller in Uganda ein sehr
schwieriges Leben hätte, zumal auch die ugandische Vertretung in der
Schweiz von seiner homosexuellen Neigung Kenntnis erlangt habe. Er
möchte auch nicht in seine Heimat zurückkehren, da seine Mutter, die
aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer das Schweizer
Bürgerrecht besitze, und seine beiden Schwestern in der Schweiz lebten.
Schliesslich leide er aufgrund des ungeregelten Aufenthaltsstatus unter
chronischen Kopfschmerzen sowie unter Schlafstörungen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verweisen.
D.
Mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am 13. August 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch vom 18. Mai 2010 mit der Begründung
ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; es könne nicht auf das Vorliegen
von Massnahmen beziehungsweise auf begründete Furcht vor
Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden und es lägen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren ordnete das BFM
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen und für das Verfahren eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 1'800.— erhoben, welche durch den am 14. Juni 2010
geleisteten Vorschuss gedeckt war.
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Seite 7
E.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit auf
den 9. September 2010 datierter Eingabe (Poststempel: 10. September
2010) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August
2010 sowie der Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 – die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei in der
Folge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und es sei die auf den 6. Oktober 2010 angesetzte Ausreisefrist
auszusetzen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sechs weitere
dem Internet entnommene und die Situation Homosexueller in Uganda
betreffende Artikel sowie eine Kostennote zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit, ihr Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwVG) mit der Begründung abgelehnt, die angeblich bestehende
Bedürftigkeit werde durch keine entsprechende Bestätigung belegt,
überdies fehlende es an der Komplexität der in Frage stehenden Materie,
so dass die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht
gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 4. Oktober 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— zu
bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Oktober 2010 bezahlt.
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Seite 8
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 14. Januar
2011 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
G.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 zog das BFM seinen Entscheid
vom 11. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände sei der Vollzug
der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
H.
H.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die
am 10. September 2010 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an
dieser festhalten wolle.
H.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem
Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2011 mit, ihr Mandant sei zur
Zeit "wegen seines bisherigen SansPapiersStatus im Gefängnis
J._______ inhaftiert", und liess sich dann mit Schreiben vom 21. Februar
2011 dahingehend verlauten, ihr Mandant halte an seiner Beschwerde
fest, da die Situation in Uganda für ihn nach wie vor lebensbedrohlich sei;
vor Kurzem sei einer der Vorkämpfer für die Gleichberechtigung
Homosexueller in Uganda ermordet worden, und der seit 1986
amtierende Staatschef Yoweri Museveni sei soeben für weitere fünf Jahre
in seinem Amt bestätigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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Seite 10
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers in den bisher anhängig gemachten Asylverfahren
(Auftreten unter verschiedenen Identitäten und Nationalitäten,
Schilderung ganz unterschiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel
an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind.
Dessen ungeachtet ist die homosexuelle Neigung des
Beschwerdeführers – trotz der teilweise ebenfalls widersprüchlichen
Vorbringen (so erklärte er etwa in seinem Wiedererwägungsgesuch vom
5. März 2002, seine Homosexualität erst in der Schweiz entdeckt zu
haben [vgl. Vorakten B1 S. 1], um dann in der BFMBefragung vom 16.
Juli 2010 zu behaupten, bereits im Alter von 14 mit einem Lehrer in
Uganda gleichgeschlechtliche Kontakte gehabt zu haben [vgl. C11 S. 6])
– grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.
4.2. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, die heimatlichen Behörden
hätten von den – nur in der BFMBefragung vom 16. Juli 2010 erwähnten
– sexuellen Kontakten mit einem Lehrer Kenntnis erlangt, und es ergeben
sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, dass er im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Uganda Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sein könnte oder dass er begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen gehabt hätte. Mithin ist keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen ersichtlich.
5.
5.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
indessen nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland,
sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
So ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive
Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn
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eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimatland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem
Heimat oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch – im Gegensatz zu den objektiven
Nachfluchtgründen – zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
5.2. Zur Begründung der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten
und vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommenen Eingabe
vom 18. Mai 2010 wurde insbesondere geltend gemacht, die Situation für
Homosexuelle in Uganda habe sich in den vergangenen elf Jahren
massiv verschlechtert. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden
nebst verschiedenen im Internet publizierten Berichten und einem am 27.
März 2010 in der "Neuen Zürcher Zeitung" erschienenen Artikel der
Entwurf für die "Anti Homosexuality Bill, 2009" in Kopie zu den Akten
gegeben.
Die §§ 145 und 148 des ugandischen Strafgesetzbuches von 1950 stellen
sexuelle Handlungen zwischen Männern als "unnatural offences"
beziehungsweise "indecent practices" unter Strafe, wobei nebst Geld
auch Freiheitsstrafen bis zu 14 Jahren vorgesehen sind. Seit der Reform
des Strafgesetzbuches im Jahre 2000 gelten diese Bestimmungen auch
für sexuelle Handlungen zwischen Frauen. Die "Anti Homosexuality Bill,
2009" sieht weitere, drastische Verschärfungen vor, ist aber –
insbesondere aufgrund heftiger internationaler Proteste von
Menschenrechtsorganisationen und westlichen Regierungen (welche
unter anderem mit der Einfrierung oder der massiven Kürzung der
Entwicklungshilfe drohen) – bis anhin nicht in Kraft gesetzt worden.
Trotz der erwähnten Verschlechterung der Situation Homosexueller und
trotz des Umstandes, dass prominente, zum Teil durch die Medien
"geoutete" Vertreter der Homosexuellenbewegung Hetzkampagnen
ausgesetzt sind (welche schliesslich – wie in der Beschwerdeschrift vom
9. September 2010 und in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011
bemerkt wurde – zum Tod der Aktivisten Pasikale Kashusbe und David
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Seite 12
Kato führten), kann nicht von einer systematischen Verfolgung
Homosexueller in Uganda ausgegangen werden (vgl. dazu die
entsprechenden – unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 Erw.
4.3 und 4.6 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Ausführungen
zum Begriff der Kollektivverfolgung ergangenen – Darlegungen des BFM
in seiner angefochtenen Verfügung vom 11. August 2010). An dieser
Feststellung vermag auch die Tatsache, dass Yoweri Museveni bei den
Präsidentschaftswahlen vom Februar 2011 in seinem Amt bestätigt
worden war, nichts zu ändern. Im Übrigen sind in Uganda nach wie vor
Organisationen aktiv – oder wurden gar kürzlich neu gegründet – , welche
sich für die Anliegen Homosexueller einsetzen (beispielsweise die in der
Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 erwähnte "Sexual
Minorities Uganda" [SMUG]).
Nach dem Gesagten liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor,
welche eine Furcht vor Verfolgung heute als begründet und dadurch als
flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen liessen.
5.3. Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung auch das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe.
Es steht – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie in der
Anhörung vom 16. Juni 2010 behauptet, in seiner Heimat überhaupt
sexuelle Kontakte zu einem Lehrer unterhalten hatte (vgl. oben Ziff. 4 der
Erwägungen) – ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Uganda
nie in ein Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen involviert war.
Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise,
dass die heimatlichen Behörden von der in der Schweiz gelebten
Homosexualität des Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben könnte.
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, lebt der Beschwerdeführer in der
Schweiz nicht in einer eingetragenen Partnerschaft; er pflegt keine engen
Kontakte zu homosexuellen Gruppierungen oder Organisationen in der
Schweiz und vertritt auch nicht deren Interessen in der Öffentlichkeit.
In der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführer lebe seine Homosexualität offen in GayBars und Gay
Clubs verschiedener Schweizer Städte aus. Er pflege Kontakte zur
Schwulenorganisation "Pink Cross", welche ihm sogar den
Kostenvorschuss bezahlt habe, und werde überdies im vorliegenden
Verfahren durch eine Kanzlei vertreten, welche sich klar für die Rechte
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Seite 13
Homosexueller einsetze. Das offene Leben der Homosexualität sei einer
exilpolitischen Betätigung gleichzusetzen, zumal eine Vielzahl von
Personen Kenntnis davon erlangt habe und man nach einem "Coming
Out" nicht mehr ins versteckte Leben zurückkehren könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass weder die Bezahlung des vom BFM
erhobenen Gebührenvorschusses durch "Pink Cross" noch die Vertretung
durch die Anwaltskanzlei "Ammann+Rosselet" den Beschwerdeführer als
exponierten Homosexuellen erscheinen lassen, zumal die Bezahlung des
Gebührenvorschusses eine rein behördenintern bekannte Angelegenheit
darstellt und die Kanzlei "Ammann+Rosselet" in zahlreichen weiteren
Rechtsgebieten tätig ist. Was die Behauptung, der Beschwerdeführer
treffe sich auf der Website "F.________" mit anderen Männern und werbe
unter den Pseudonymen "G.________", "H._______" und "I._______" für
seine Dienste (vgl. Vorakten C11 S. 6 ff.), betrifft, so ist festzuhalten, dass
weder die Suche unter dem (gemäss seinen Angaben nun richtigen)
bürgerlichen Namen noch unter den angegebenen Pseudonymen zu
Resultaten führt, aus denen die ugandischen Behörden Rückschlüsse auf
die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ziehen könnten.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit
ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die sich bei den
Akten befindenden Beweismittel (zahlreiche im Internet und in Zeitungen
veröffentlichte, in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers stehende Berichte zur allgemeinen Situation
Homosexueller in Uganda, ein Empfehlungsschreiben seines ExPartners
und ein am 17. April 2009 ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Situation unter
Kopfschmerzen und Schlafstörungen leide) etwas zu ändern.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder
unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen
Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und in der Folge auch dessen am 18.
Mai 2010 gestelltes zweites Asylgesuch abgelehnt.
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Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht
keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 2) ist
daher abzuweisen.
6.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) wurde
daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM zog mit Verfügung vom 28. Januar 2011 seinen Entscheid vom
11. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug
vorläufig in der Schweiz auf.
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Gegen eine allfällige Aufhebung steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden
Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
Soweit die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift
eingereichten Unterlagen die – vorliegend nicht mehr zu überprüfende –
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Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschlagen, sind diese
für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der
Wegweisung an sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht – in
Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) – als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des
Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der
unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die (ermässigten)
Kosten werden auf Fr. 300.— festgesetzt; sie sind durch den am 1.
Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.—
gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr.
300.— wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
9.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat bis anhin keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende –
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte – Parteientschädigung wird unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 700.— festgesetzt (Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie bezüglich der
Wegweisung an sich abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.— werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der Höhe von
Fr. 600.— geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet. Der Überschuss von 300.— wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 700.— ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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