B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6477/2012/mel
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (…) legal in
die Schweiz einreiste, wo sie am (…) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am (…) im EVZ B._______ zu ihren Ausreisegründen befragt
wurde, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte,
dass in Somalia ein ihr unbekannter Mann des Clans C._______ sie habe
zwingen wollen, ihn zu heiraten, und ihr im (Zeitpunkt) mit dem Tod ge-
droht habe, sollte sie den Heiratsantrag ablehnen, sie deshalb geflohen
sei, um mit ihrem jetzigen Ehemann A.A., den sie am (…) in der Schweiz
nach Brauch geheiratet habe, in Sicherheit leben zu können,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen bis zu ihrer Ein-
reise in die Schweiz nie mit A.A. zusammenlebte,
dass sie sich in Somalia mit ihm im Jahr (…) während rund (…) Monaten
jeweils nach Fussballspielen getroffen und oft telefonischen Kontakt mit
ihm gepflegt habe, anschliessend jedoch nur noch Kontakt per Skype und
Internet mit ihm gehabt habe, nachdem er Somalia plötzlich verlassen
habe,
dass die Beschwerdeführerin einräumte, sie habe seit dem Jahr (…) in
Italien gelebt und dort einen Asylantrag gestellt, im Jahr (…) habe sie Ita-
lien jedoch verlassen, um in E._______ um Asyl nachzusuchen,
dass sie von den Behörden in E._______ im Mai (…) nach Italien zurück-
überstellt worden sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das
Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B5/12),
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der erwähnter Befragung mit
Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf ihr Asylgesuch im Sinne von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juli 1998 (AsylG, SR
142.31) am (…) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien
gewährt wurde, wobei die Beschwerdeführerin geltend machte, nicht in
Italien bleiben zu können, da das Leben für Flüchtlinge dort sehr schwie-
rig sei, so habe sie beispielsweise tagelang nichts zu essen gehabt,
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dass das BFM gestützt auf die Eurodac-Treffer am (…) an Italien ein Er-
suchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin II-Verordnung), stellte (vgl. act. B10/7),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) – eröffnet am (…) – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom (…) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und gleichzeitig feststellte, der Kanton
F._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom (…) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sich für die Durchführung des Asyl-
gesuchs für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im We-
sentlichen geltend machte, sie berufe sich auf den Schutz ihres Familien-
lebens, denn ihr nach Brauch getrauter Ehemann lebe schon seit (…)
Jahren in der Schweiz und sei hier vorläufig aufgenommen,
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dass zudem für sie ein Leben in Italien nicht möglich sei, da die Situation
für Flüchtlinge dort völlig aussichtslos sei,
dass sie als Beweismittel die Heiratsurkunde vom (…) der nach islami-
schem Recht durch den Imam geschlossenen Ehe sowie eine Fürsorge-
bestätigung vom (…) einreichte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant,
in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und
der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen
sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese bereits am (…) in Italien und am
(…) in E._______ Asylgesuche eingereicht hatte und dies die Beschwer-
deführererin im Rahmen der Befragung im EVZ B._______ denn auch
bestätigte,
dass somit die erste Asylantragsstellung i.S. von Art. 4 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu
prüfen hat,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Italien Ende
des Jahres (…) eine Aufenthaltsbewilligung bekam, welche während
dreier Jahre Gültigkeit habe und jeweils verlängerbar sei (vgl. act. B5/12
S. 5),
dass das BFM die italienischen Behörden am (…) um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, weshalb nach den einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen (DAA; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Italien für
die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
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dass bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, in Italien ein sehr
schwieriges Leben führen zu müssen, festzuhalten ist, dass Italien Signa-
tarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und die Beschwerdeführerin
auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen
Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Be-
dürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
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staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) ver-
stösst,
dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situa-
tion und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen Behörden in
Italien vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einwandte, bei
ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann A.A., mit dem sie religiös ver-
heiratet sei, als Familie leben zu wollen,
dass sie in ihrer Beschwerde bekräftigte, nach islamischem Gesetz vor
dem Imam am (…) mit A.A. in G._______ die Ehe nach Brauch geschlos-
sen zu haben, die diesbezügliche Urkunde vorlegte und im Wesentlichen
ausführte, ihren Mann bereits anfangs (…) in Somalia kennengelernt, ihn
später jedoch aus den Augen verloren und erst im Jahr (…) durch Zufall
in Italien wieder getroffen zu haben,
dass sie anschliessend bis zur Einreise in die Schweiz am (…) mit ihm
per E-Mail Kontakt gehabt habe,
dass ihr das BFM jedoch nicht glaube, dass sie die Frau ihres Mannes
sei, sie dies aber nicht verstehen könne, da sie mit ihm seit (…) als Ehe-
paar in G._______ einen Haushalt führe und mit ihm in der Schweiz als
Familie leben möchte und sie sich deshalb auf den Schutz des Familien-
lebens berufe,
dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ih-
res Familienlebens gemäss Art. 8 Dublin-II-Verordnung festzuhalten ist,
dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für
die Prüfung des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asyl-
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bewerber über einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylan-
trag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die be-
troffenen Personen dies wünschen,
dass A.A. am (…) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und
dieses Gesuch abgelehnt wurde, er jedoch aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurde (vgl. N_______),
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann
als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten,
wenn die Familie (d.h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im
Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass diese
Voraussetzung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen
Trauung durch einen Imam um eine zivilrechtlich anzuerkennende Ehe-
schliessung handelt – vorliegend erfüllt ist,
dass deshalb offen bleiben kann, unter welchen Umständen sich die Be-
schwerdeführerin und A.A. wieder trafen, und auf die diesbezüglichen
Aussagen – gemäss Darstellung in der Beschwerde habe sie ihn in Italien
per Zufall bei einem Fest getroffen, laut Aussagen bei der Befragung ha-
be sie am (…) in Italien bei einem Fest einen Somalier getroffen, der ihr
die E-Mail-Adresse von A.A. gegeben habe, den sie erst am (…) in der
Schweiz gesehen habe – nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin damit aus Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.3. S. 29 ff.),
dass sie in Bezug auf A.A. auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzu-
leiten vermag, verfügt doch A.A. gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
(Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf
deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. BGE 130 II 281, BGE 135
I 143) und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar,
die bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien auf eine
Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3
u. 4.4 S. 33 ff.),
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 bestehen,
welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erschei-
nen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführe-
rin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass Italien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gehalten
ist, die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich während der Prüfung un-
erlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach
Massgabe von Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
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– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: