B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6477/2013/was
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N_______.
D-6477/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. April 2011 (Posteingang Botschaft) an die
B.________ beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu
bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 27. August 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass gemäss Mitteilung der B._______ vom 23. März 2010 eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisa-
torischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das
BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienange-
hörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Auf-
enthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 11. November 2012 beantwortete die Beschwer-
deführerin das Schreiben des BFM vom 27. August 2012.
D.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 hielt das BFM irrtümlicherweise fest,
dass die Beschwerdeführerin für ihren Ehemann C._______ ein Asylge-
such gestellt habe und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ange-
sichts des unbekannten Aufenthalts des Ehemannes beabsichtige es
mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses das Asylgesuch als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben, und gab der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2013.
E.
In ihrer auf den 13. April 2013 datierten, am 14. April 2013 bei der
B.________ eingelangten Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin
fest, dass sie das Asylgesuch vom 20. April 2011 in ihrem Namen gestellt
und darin ihre Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden und die Si-
tuation ihres Ehemannes dargelegt habe. Sie habe weiterhin keine
Kenntnis vom Verbleib ihres Ehemannes.
D-6477/2013
Seite 3
F.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, ihr Ehemann habe während des Nationaldienstes im Juni 2009 ei-
nen kurzen Urlaub erhalten, sei aber nicht sofort in den Dienst zurückge-
kehrt, sondern habe angesichts der schwierigen Lebensbedingungen der
Beschwerdeführerin eine Arbeit gesucht. Im Dezember 2009 sei er von
Angehörigen der Armee verhaftet worden, worauf sie zur Polizei gegan-
gen sei, welche von dem Vorfall offenbar nichts gewusst habe. Am
15. März 2010 habe die Polizei sie auf den Posten vorgeladen und sich
nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Nachdem sie versichert
habe, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht zu kennen, sei sie auf
dem Polizeiposten bedroht und misshandelt worden. Zudem habe man
sie unter der Androhung, sie zu verhaften, zur Zahlung einer Geldsumme
aufgefordert, indessen sei sie hierzu nicht in der Lage gewesen, weshalb
sie am 4. September 2008 Eritrea verlassen habe. Im Sudan angekom-
men, habe sie sich aus Furcht, dort von eritreischen Sicherheitskräften
entführt zu werden, nicht in ein Flüchtlingslager des UNHCR, sondern
nach D.______ begeben. Seit ihrer Ankunft in D.______ habe sie unter
anderem als Hausangestellte gearbeitet, wobei sie von ihrem Vorgesetz-
ten misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Sie habe keine Ver-
wandten im Sudan. In der Schweiz lebe eine Cousine von ihr.
G.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 8. Oktober 2013 – verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesent-
lichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe,
wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuge-
mutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die
zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer
Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Sie habe die Mög-
D-6477/2013
Seite 4
lichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tat-
sächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden,
werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeigne-
tes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Erit-
rea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei festzustellen, dass keine
besonderen Umstände gegeben seien, aufgrund derer von einer engen
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Schweiz lebenden
Cousine ausgegangen werden könne.
H.
Mit am 3. November 2013 bei der B._______ eingetroffener und von die-
ser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
ter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt: 20. November 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde,
wobei sie im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen wiederholte. Im Weiteren wurde geltend ge-
macht, dass anders als in der Schweiz in ihrem Heimatstaat der Ver-
wandtschaftsgrad zwischen Cousins als eng betrachtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
D-6477/2013
Seite 5
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
D-6477/2013
Seite 6
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der B._______ verzichtet und der Be-
schwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schrift-
licher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen
Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einrei-
sebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustel-
len, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet wer-
den durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
D-6477/2013
Seite 7
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Die Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben seit ihrer Aus-
reise aus Eritrea unter prekären Bedingungen in D.______ auf. Hierzu ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem der-
zeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich ihre
dortige sonstige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglich-
keit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und sich in
dem ihr zugewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammenhang
geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung sind angesichts der
diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat je-
doch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkennt-
nissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer,
die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl.
statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge,
der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressun-
gen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die
schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass
insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration
(IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu
verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in
den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR
vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis-
appearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin
kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel
eines Entführungsversuches machen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer Ge-
fährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation
nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu be-
fürchten.
D-6477/2013
Seite 8
6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz gegeben ist, welche die vorstehenden Erwägungen umzu-
stossen vermag. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zur Kernfamilie ih-
rer in der Schweiz lebenden Cousine und es ist auch nicht ersichtlich,
dass besondere Umstände für die Familienvereinigung vorliegen.
6.7. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten
zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6477/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die B._______ und das
BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: