Abtei lung IV
D-6478/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6478/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2000 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass das BFM sein Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2002 ab-
wies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2003 abwies,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 8. Juni 2004 mit Verfügung vom 17. August 2004 abwies,
dass das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seinen Ent-
scheid teilweise zurückkam und den Beschwerdeführer am 17. März
2005 wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs in der Folge im noch hängi-
gen Asylpunkt zurückzog,
dass er gemäss eigenen Angaben am _______ seine im Iran verblie-
bene Verlobte _______ im Abwesenheitsverfahren heiratete,
dass er bei der Vorinstanz am 29. Juli 2008 die Bewilligung des Famili-
ennachzugs zugunsten seiner Ehefrau beantragte,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. September
2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
14. Oktober 2009 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gut-
heissung des Gesuchs um Familiennachzug beantragte,
dass er mit besagter Eingabe Beweismittel für seine Vorbringen ein-
reichte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2009 eine weitere Einga-
be und Beweismittel zu den Akten gab,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 ohne detail-
lierte Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde be-
antragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
29. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass auf die Argumente des BFM, die Beschwerdevorbringen und die
Beweismittel – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2009 bei
der Vorinstanz um Akteneinsicht ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Entscheid vom 23. September 2009 eine Verfügung des BFM
im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letzt-
instanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wer-
den kann,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat und durch die Verfügung vom 23. September 2009 besonders be-
rührt ist,
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dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 51
Abs. 4 AsylG erlassen hat (vgl. S. 2 der Verfügung),
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet
ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten
ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person
richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffe-
nen Person – worunter auch die Verweigerung der Einreisebewilligung
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und der Familienzusammenführung fällt – eine sorgfältige Begründung
verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256 f.),
dass das BFM gemäss nachfolgenden Erwägungen Gehörsverletzun-
gen begangen hat,
dass die Vorinstanz vier Voraussetzungen für die Bewilligung des vor-
liegenden Gesuchs erwähnt,
dass nämlich die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz auf-
haltenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden
sein müsse,
dass diese Person von ihren Familienangehörigen, mit denen sie wie-
der vereint werden wolle, getrennt worden sein und vor der Trennung
mit besagten Personen in einer Familiengemeinschaft gelebt haben
müsse,
dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein müsse,
dass auf beiden Seiten die Absicht bestehen müsse, den getrennten
Familienverband wieder aufzubauen, und dies nur in der Schweiz zu-
mutbar sei,
dass die Vorinstanz mit dieser Auflistung der besonderen Situation von
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ohne Asylstatus in der Schweiz
offensichtlich nicht gerecht wird,
dass die Vorinstanz in der Einladung zur Vernehmlassung aufgefordert
worden ist, sich zur Praxis gemäss dem Entscheid EMARK 2006 Nr. 7
zu äussern,
dass der besagte EMARK-Entscheid – soweit er die generelle Warte-
frist von drei Jahren seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme für ein
Familienzusammenführungsgesuch als unzulässig erklärt – zwar nicht
mehr mit der aktuellen Gesetzeslage übereinstimmt,
dass nämlich der damals in Kraft stehende Artikel 39 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1,
SR 142.311) am 1. Januar 2007 durch Art. 14c Abs. 3bis des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
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länder ([ANAG, SR 142.20) abgelöst und eine dreijährige Wartefrist
gesetzlich verankert wurde,
dass diese Regelgung im seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) übernommen wurde,
dass die Wartefrist im aktuellen Zeitpunkt indes unbestrittenermassen
abgelaufen ist,
dass dem Entscheid EMARK 2006 Nr. 7 sodann Ausführungen betref-
fend eine im Ausland geschlossene Ehe und insbesondere eine in
Stellvertretung zustande gekommene Ehe zu entnehmen sind,
dass die vormalige Beschwerdeinstanz zum Schluss kam, eine solche
Ehe verstosse unter gewissen Voraussetzungen nicht offensichtlich ge-
gen den schweizerischen "ordre public",
dass die diesbezüglichen Ausführungen durch die oben erwähnten Än-
derungen in der Gesetzgebung nicht tangiert werden und die Sichtwei-
se der ARK beizubehalten ist,
dass die ARK im erwähnten Urteil ferner zum Schluss kam, bei vorläu-
fig aufgenommenen Flüchtlingen sei die Trennung der Familie durch
die Flucht kein Erfordernis für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung,
dass dieses Erfordernis einzig im Falle einer missbräuchlichen Ehe-
schliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung ana-
log zur Anwendung komme,
dass für die entsprechende Begründung auf Ziff. 6 des EMARK-Urteils
zu verweisen ist,
dass auch diese Praxis der vormaligen Beschwerdeinstanz unter der
aktuellen Gesetzeslage fortgeführt werden kann,
dass dem angefochtenen Entscheid differenzierte Erwägungen im
oben erwähnten Sinne nicht entnommen werden können,
dass vielmehr der Eindruck entsteht, das BFM gehe bereits aufgrund
des Umstandes, wonach die Ehe nach der Ausreise des Beschwerde-
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führers durch einen Bevollmächtigten im Iran geschlossen und die Fa-
milie durch die Flucht entsprechend nicht getrennt wurde, von einer
fehlenden Voraussetzung aus,
dass diese Sichtweise nach dem Gesagten der geltenden Praxis wi-
derspricht,
dass das BFM sodann das Vorliegen einer formal rechtsgültig zustan-
de gekommenen Ehe offenbar nicht grundsätzlich bestreitet und auch
nicht explizit ausführt, der Eheschluss verstosse gegen den schweize-
rischen "ordre public",
dass es lediglich geltend macht, es bestünden begründete Zweifel, ob
der Beschwerdeführer seine Frau überhaupt persönlich kenne,
dass das BFM so mutmasslich den Verdacht einer Scheinehe äussert,
dass das BFM – sollte es das Gesuch insbesondere aufgrund dieses
Verdachts abgelehnt haben – aber gehalten gewesen wäre, seinen
Verdacht in ausführlicheren Erwägungen substanziiert darzulegen,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche (abgesehen von der Auf-
listung der angeblichen Anspruchsgrundlagen) lediglich viereinhalb
Zeilen umfassen, den genannten Anforderungen an die Begründungs-
pflicht offensichtlich nicht gerecht werden,
dass sich die Vorinstanz zudem geweigert hat, im Rahmen des Schrif-
tenwechsels zur Praxis gemäss EMARK 2006 Nr. 7 Stellung zu neh-
men,
dass sie sich auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismitteln in keiner Weise auseinandergesetzt hat,
dass die klare Verletzung namentlich der Begründungspflicht nach den
vorstehenden Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrach-
ten ist und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich ist, zumal die Gründe der Vorinstanz für den
abweisenden Entscheid weiterhin unklar bleiben,
dass bei dieser Sachlage die vom BFM verneinte Frage, ob vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, nicht beant-
wortet werden muss,
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dass das BFM indes auch in diesem Punkt nicht gewillt war, sich mit
den Beschwerdevorbringen detailliert zu befassen,
dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
diese allenfalls nötige Abklärungen vornimmt und den gesamten Sach-
verhalt in einem neuen beschwerdefähigen und insbesondere rechts-
genüglich begründeten Entscheid berücksichtigt,
dass im Übrigen auf die Praxis der Asylbehörden hinzuweisen ist, wo-
nach bei Gesuchen um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Fa-
milienmitgliedern auch auf die Frage der originären Flüchtlingseigen-
schaft einzugehen ist (vgl. dazu C4 /22, S. 1; C 16/4, S. 1; C 18/13,
S. 1),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 23. September 2009 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
dass das BFM ferner auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerde-
führers vom 18. November 2009 und das Gesuch um Aktenherausga-
be vom 26. November 2009 aufmerksam zu machen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (und der Parallelität zum Verfahren des
Bruders, welcher denselben Rechtsvertreter mandatierte) von Amtes
wegen auf Fr. 700.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. September 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Original der Verfügung des BFM vom 23. September 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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