B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6478/2013
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an
die Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan (nachfolgend: Bot-
schaft) und suchte für sich um Asyl nach (Eingang Botschaft: 31. Oktober
2010).
A.b Zur Begründung führte sie aus, sie habe im Jahre (…) die elfte Klas-
se in Eritrea absolviert. Aufgrund der damals neu eingeführten politischen
Massnahme seien alle Schüler respektive Studenten, die das 11. Schul-
jahr abgeschlossen hatten, dazu verpflichtet worden, eine militärisches
Training im Lager von Sawa zu absolvieren. Für eine Frau habe dies be-
deutet, zur Sklavin der Militäroffiziere zu werden. Die Massnahme habe
daher weder bei Eltern noch Studenten Unterstützung gefunden. Studen-
tinnen hätten sich nach Absolvierung der 11. Klasse regelmässig dazu
veranlasst gesehen, sich dieser Ausbildung zu entziehen. Ihre Cousine
B._______ sei in Sawa gewesen und dort durch einen Offizier vergewal-
tigt worden. Der Offizier sei für diese Tat nicht zur Rechenschaft gezogen
worden. Deshalb habe sie, die Beschwerdeführerin, nicht in dieses Lager
gewollt und auch ihre Eltern und Bekannten hätten ihr ausdrücklich davon
abgeraten. Unglücklicherweise hätten die militärischen Behörden in jener
Zeit Hausdurchsuchungen durchgeführt, um Deserteure und Schulab-
gänger respektive all jene, die sich gegen eine Ausbildung in Sawa wehr-
ten, ausfindig zu machen. Während dieser militärischen Operation sei sie
erwischt und im August 2008 nach Sawa verbracht worden. Dort sei sie
einem Offizier namens C._______ als Waschfrau zugewiesen worden.
Dieser Weisung habe sie sich nicht entziehen können, da sie sonst hart
bestraft worden wäre. Sie habe diese Arbeit widerstandslos ausgeführt,
da ein Ersuchen an den eritreischen Staat um Schutz erfolglos gewesen
wäre. Obwohl die eritreische Regierung die Gleichberechtigung von Män-
nern und Frauen deklariere, entspreche dies nicht den Tatsachen. Frauen
seien gezwungen, die Wünsche von Militäroffizieren zu erfüllen. Sie habe
versucht, die Befehle des Offiziers zu missachten, dafür aber leiden müs-
sen. Er habe sie in einen Schiffscontainer gesperrt, der sich in der Nähe
seines Hauses befunden habe. Diesen habe er regelmässig zur Bestra-
fung seiner Untergebenen benutzt. Weil sie weiterhin nicht gewillt gewe-
sen sei, den Wünschen des Offiziers nachzukommen, sei sie ins Gefäng-
nis der sechsten Brigade gebracht worden. Dort habe sie hart arbeiten
müssen und unter Hunger gelitten. Alle Gefängnisinsassen hätten fast
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täglich auf den grossen Farmen des Militärs arbeiten müssen. Ihr sei es
mittels Hilfe eines Freundes, den sie dort kennengelernt habe, gelungen,
am 7. Juli 2009 in den Sudan zu fliehen. Bei ihrer Flucht hätten sie die
Pflanzen als Tarnung benutzt, um so zu verschwinden. Vier Tage hätten
sie gebraucht, um zur sudanesischen Grenze zu gelangen. Meistens sei-
en sie nachts gelaufen, um den bewaffneten Wachen zu entgehen. Als
sie an der östlichen Grenze des Sudans angekommen seien, seien sie
von zehn jungen, weiss gekleideten und mit Schwertern bewaffneten
Menschen überrascht worden. Diese hätten ihnen befohlen, sich mit aus-
gestreckten Händen zu Boden zu legen. Das wenige Geld, das sie bei
sich getragen hätten, sei ihnen abgenommen worden. Ihr Begleiter sei mit
Stöcken geschlagen und mit dem Schwert angegriffen worden. Er habe
sich bis zum Ende zu wehren versucht. Sie habe laut geschrien und ge-
weint, aber in dieser Wildnis habe sie niemand gehört. Sie sei an den
Händen gefesselt und ihr Gesicht mit einem Kleidungsstück verhüllt wor-
den, um sie ruhig zu stellen und damit sie nicht habe sehen können, was
mit ihrem Fluchtbegleiter D._______ geschehen sei. Danach seien sie
etwa zehn Minuten lang marschiert. Sie sei von hinten gestossen worden
und habe nicht gewusst, in welche Richtung sie sich bewegt hätten. Ein
Auto sei aufgetaucht und mit diesem seien sie stundenlang gefahren. Ihr
Gesicht sei immer noch verhüllt und sie sei müde vom Weinen gewesen.
Nachts habe man ihr die Kopfbedeckung abgenommen. Sie habe sich in
einer schmalen Zelthütte, ausgestattet mit Kerzenlicht und einem Bett,
befunden. Sie habe eine Person im Zelt erblickt und verschiedene Stim-
men draussen wahrgenommen. Ein Mann habe ihr zu Trinken und zu Es-
sen gegeben, was sie jedoch abgelehnt habe. Lieber wäre sie verhungert
oder verdurstet. Am nächsten Morgen sei eine Frau, der Kleidung nach
vermutlich eine Angehörige der Ethnie Rashid, aufgetaucht. Aufgrund von
sprachlichen Problemen habe sie sich nicht mit ihr verständigen können.
Zum Schluss habe die Frau Mitgefühl gezeigt und mit ihr geweint und sie
zum Trinken und Essen bewegt. Die ersten drei Tage habe sie nur mit
dieser Frau Kontakt gehabt. Danach habe sie diese nicht mehr gesehen.
Ein Mann namens E._______ habe ihr ein Mobiltelefon überreicht und sie
aufgefordert, Angehörige ausserhalb von Sudan, d.h. in Europa, USA,
Australien oder wo auch immer, anzurufen und 5'000 Dollar Lösegeld für
ihre Freilassung zu fordern. Vergeblich habe sie versucht, E._______ da-
von zu überzeugen, dass sie keine solchen Angehörigen habe. Dieser
habe ihr nicht geglaubt und sei wütend geworden. Sie habe unaufhörlich
geweint und ihn angefleht, sie zum UNHCR-Büro zu bringen. Stattdessen
habe er sie mit dem Messer bedroht, um sie ruhig zu stellen und seinen
Befehlen zu gehorchen. Ungefähr nach zwei Wochen habe er gemerkt,
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dass er nicht an das Geld gelangen könne. Deshalb habe er sie sexuell
genötigt. Wenn sie versucht habe, sich zu widersetzen, habe er ihren
Mund zugehalten und sie ins Gesicht geschlagen, bis sie aus der Nase
geblutet habe. Sie schäme sich, ins Detail zu gehen und mehr zu erzäh-
len. Ungefähr einen Monat habe sie sich in dieser abscheulichen Situati-
on befunden. Am Ende habe sie bemerkt, dass sie schwanger sei. Sie
habe sich selber verabscheut und sich gewünscht, nicht als Frau zur Welt
gekommen zu sein. Eines nachts, als ihr Peiniger geschlafen habe, habe
sie das Zelt barfuss verlassen, sei über die Mauer gesprungen und die
ganze Nacht gelaufen. Am Morgen habe sie die Hauptstrasse mit Autos
erblickt und sei darauf zugesteuert. Sie habe einen eritreischen Autofah-
rer, der mit seinem Truck unterwegs gewesen sei, getroffen. Dieser lebe
seit Jahren im Sudan. Sie sei froh gewesen, mit ihm in ihrer Mutterspra-
che zu kommunizieren, und habe ihm von ihren Erlebnissen erzählt und
ihn gebeten, sie nach Khartoum mitzunehmen. Dieser Bitte sei er nach-
gekommen und er habe ihr sogar noch finanziell geholfen. Sie habe nie
jemandem von ihrer Tragödie erzählt. Wenn Leute aus ihrem Umfeld da-
von wüssten, hätte dies ihre Situation verschlimmert, da sie deshalb nur
geächtet würde. Wenn sie an das Erlebte denke, empfinde sie stets
Scham und sie schlafe deswegen schlecht und habe Alpträume. Gleich-
zeitig seien dies aber auch Momente, in denen sie die Präsenz Gottes
spüre. Dank der Ermutigungen und der Ratschläge von F._______ habe
sie die Hindernisse, die ihr Leben überschattet hätten, überwinden kön-
nen. Dieser habe sie bei der Geburt ihres Kindes in das G._______ Hos-
pital in Khartoum gebracht. Er habe sich dort als ihr Ehemann ausgege-
ben, ansonsten man sie nicht aufgenommen hätte. Leider sei das Kind
am 2. Mai 2010 tot zur Welt gekommen. Sie lebe seither ohne Hoffnung
in Khartoum. Sie sei dort als Frau verschiedenen Risiken ausgesetzt und
habe Angst. Sie ersuche daher die Schweizerische Botschaft in Khartoum
um Hilfe.
A.c Dem Gesuch lagen eine eritreische Identitätskarte und die Kopie ei-
nes undatierten Schreibens des G._______ Hospital in Khartoum bei.
Darin wird erklärt, dass der Geburtstermin des Kindes der (…)-jährigen,
mit F._______ verheirateten Beschwerdeführerin am 2. Mai 2010 gewe-
sen sei. Sie habe nach einem Kaiserschnitt unerwartet eine Totgeburt er-
litten.
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Seite 5
B.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember
2010 mit, dass es die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, sofern für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufent-
halt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Dritt-
staat nicht zumutbar erscheine. Nach gängiger Rechtsprechung werde
die Erteilung einer solchen Bewilligung restriktiv gehandhabt und setzte
voraus, dass eine reelle Gefahr für Leib und Leben der asylsuchenden
Person bestehe und diese zudem über nahe Beziehungen zur Schweiz
verfüge. Es sei im Weiteren zu prüfen, ob die asylsuchende Person im
Aufenthaltsstaat um Schutz ersuchen könne. Auch sei der Frage einer
künftigen Integration in der Schweiz nachzugehen. Im Sudan würden vie-
le Flüchtlinge und Asylsuchende leben. Das UNHCR registriere alle erit-
reischen Staatsangehörigen, die im Sudan um Schutz ersuchen würden,
ungeachtet ihrer Gründe für das Verlassen ihres Heimatstates. Diese
würden in Flüchtlingscamps verbracht, wo sie die lebensnotwendige Hilfe
erhalten würden. Das BFM gehe daher davon aus, dass ein Verbleib im
Sudan zumutbar sei. Solche Asylgesuche würden in der Regel abgelehnt.
Diese Praxis werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt (Urteil
D-2047/2010 vom 29. April 2010). Auch nach Ansicht des Gerichts
herrschten im Sudan nicht unüberwindbare Schwierigkeiten, die einen
weiteren Verbleib dort als unzumutbar erscheinen lassen würden. Auf-
grund dieser summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die von
der Beschwerdeführerin beantragte Einreise in die Schweiz geringe Aus-
sichten auf Erfolg habe. Falls sie an ihrem Asylgesuch dennoch festhalten
wolle, so solle sie dies der Botschaft bis zum 7. Januar 2011 mitteilen.
Ansonsten werde davon ausgegangen, sie halte nicht an ihrem Asylge-
such fest. Das Asylverfahren würde in der Folge abgeschrieben.
C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 (Eingang Botschaft: 6. Januar 2011)
bestätigte die Beschwerdeführerin der Botschaft gegenüber, dass sie an
ihrem Asylgesuch festhalte. Sie warte sehnlichst auf eine Lösung für ihre
unsichere Situation.
D.
Mittels Schreiben vom 18. Juli 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen, organisatorischen und Kapazitätsgründen nicht möglich sei, wes-
halb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde sie mittels
detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, bis zum 18. August 2011 nähere
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Angaben zu ihrer Person, ihrer familiären Situation in Eritrea, allfälligen
Familienangehörigen im In- und Ausland, insbesondere auch in der
Schweiz, ihrer Situation in Eritrea und im Sudan und zu weiteren Gründen
für ihr Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylent-
scheid des BFM Stellung zu nehmen.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2011 (Eingang Botschaft: 17. August 2011)
nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Fragenkatalog des BFM.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nicht verheiratet, habe aber
eine Tochter namens H._______, geboren am 10. Mai 2011. In der
Schweiz lebe ein Onkel von ihr, I._______. Er halte sich seit zwanzig Jah-
ren in der Schweiz auf und sei Schweizer Staatsbürger. Er habe ihr ver-
sprochen, sie nicht nur in moralischer Hinsicht, sondern auch finanziell zu
unterstützen und bei sich aufzunehmen. Mit F._______, dem Vater ihrer
Tochter und dem Mann, der sich als ihr Ehemann im Spital ausgegeben
habe, lebe sie leider nicht zusammen. Als seine Familie erfahren habe,
dass er mit einer Frau "verheiratet" gewesen sei, die bereits ein Kind ge-
habt habe, hätten sie sich gegen ihn gewendet. Dies obwohl er anfangs
versucht habe, seiner Familie zu erklären, dass sie nicht mit ihm verheira-
tet gewesen sei, sie jedoch durch einen anderen Mann sexuell miss-
braucht und deshalb bereits einmal schwanger gewesen sei. Seine Fami-
lie und Verwandten hätten ihm jedoch Druck auferlegt und er habe sich
schliesslich von ihr getrennt. Er habe sie verlassen. Sie sei mit ihrer Toch-
ter allein zurückgeblieben. Doch Gott habe es gut mit ihr gemeint und ein
Eritreer namens J._______ und dessen Familie und gleichzeitig ihr nahe-
stehende Nachbarn hätten ihr Beistand geleistet. Sie hätten ihr versichert,
sie solange als Familienangehörige zu behandeln, bis sie eine dauerhafte
Lösung für ihre Probleme gefunden habe. Obwohl Herr J._______ nur
über geringe Ressourcen verfüge, decke er alles für sie ab.
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2012 (Eingang Botschaft: 6. Dezember
2012) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand
und erklärte, für sie und ihre kleine Tochter sei das Leben im Sudan uner-
träglich, weshalb sie die Schweiz bitte, ihr Asyl zu gewähren.
G.
Mit Verfügung vom 6. August 2013 – eröffnet am 22. Oktober 2013 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch vom 31. Oktober 2010 ab.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei darauf zu schlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden habe. Einer allfälligen Asylgewährung durch
die Schweiz stehe allerdings der Asylausschlussgrund von alt Art. 52
Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen.
Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr
zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Aus ihren Eingaben gehe nicht hervor, ob sie sich beim
UNHCR habe registrieren lassen oder nicht. Gemäss Berichten des
UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber
im Sudan befinden. Die Lage vor Ort sei für diese, so auch für die Be-
schwerdeführerin, nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar
wäre. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sie sich beim
UNHCR um Schutz bemühen. Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge
gewiss nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe jedoch hervor, dass sie
nunmehr seit drei Jahren in Khartoum bei Bekannten wohne. Die Hürden
für eine zumutbare Existenz in Khartoum seien in ihrem Fall nicht un-
überwindbar, auch wenn es für sie schwer sei, für sich und ihr Kind auf-
zukommen. Im Sudan lebe überdies eine grosse eritreische Diaspora,
welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze. Obwohl die
Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Onkel I._______
über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart
gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde, dass es gerade die Schweiz
sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwe-
senheit des Onkels bedeute noch keine enge Bindung. Die Beschwerde-
führerin benötige daher den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht.
H.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
31. Oktober 2013 (Eingang Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde (Eingang: 20. November 2013) und beantragt sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen.
In ihrer Rechtsmittelschrift argumentiert sie, in Khartoum würden sie und
ihre Tochter in permanenter Gefahr leben. Als Flüchtling hätte sie im
Flüchtlingscamp Shegerab leben können. Das Leben dort sei jedoch sehr
hart und die Situation sei lebensbedrohlich und sie könnte nie dorthin zu-
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rückkehren. Es fehle hauptsächlich an grundlegenden Mitteln wie Wasser
und Nahrung. Vor allem sei es aber ein Ort, an dem Entführungen und
Menschenhandel durch verschiedene kriminelle Gruppierungen, insbe-
sondere durch ethnische Rashaida, üblich seien. Letztere würden fast
täglich Flüchtlinge entführen, wie ein Bericht (scottishhumanise-
/…/a-yes-it-is-each-kidney-w..) zeige. Die Rashaida wür-
den Flüchtlinge in die Wüste von Sinai verbringen, Frauen vergewaltigen
oder sie gegen Lösegeld tauschen (/Stories/
2012/s12010095.htm). Die Sicherheit im Lager sei gering und die Sicher-
heitsbehörden könnten die Opfer nicht retten. Selbst sudanesische Si-
cherheitskräfte würden zu den Komplizen gehören (/
pressreleases/134). Deshalb würden die meisten Flüchtlinge nach Khar-
toum ziehen, wo eine relativ bessere Sicherheitssituation herrsche. Ande-
re würden direkt nach Khartoum fliehen, ohne sich beim UNHCR regist-
rieren zu lassen, da sie befürchteten, gekidnappt zu werden. Deshalb
seien sie nach Khartoum gegangen. Sie habe sich in Khartoum beim
UNHCR gemeldet und sie werde bald den UNHCR-Ausweis erhalten.
Aber auch in Khartoum sei die Sicherheitssituation für Flüchtlinge unge-
nügend. Sie halte sich illegal in Khartoum auf und es sei ihr nicht erlaubt
zu arbeiten. Sie verrichte daher nur Gelegenheitsarbeiten. Zudem habe
sie gesundheitliche Probleme, welche direkt nach der Geburt ihres Kin-
des begonnen hätten. Sie habe Probleme mit der Wirbelsäule. Aufgrund
ihrer finanziellen Situation könne sie sich nicht regelmässig Medikamente
besorgen. Ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Sie sei
unfähig, harte Arbeit zu verrichten, wie etwa Waschen oder Putzen und
Geld für den Lebensunterhalt zu verdienen. Sie könne längere Distanzen
nicht zu Fuss zurücklegen. Sie habe manchmal daran gedacht, nach Li-
byen zu gehen und von dort nach Europa. Sie befürchte aber, die Zukunft
ihrer Tochter würde in der Wüste oder im Meer enden. Dennoch sei sie
versucht, das Risiko auf sich zu nehmen, da der Aufenthalt im Sudan sie
und ihre Tochter langsam, aber sicher töten werde. Seitdem sie von ihrer
Familie in Eritrea getrennt worden sei, lebe sie in Verzweiflung. Unsicher-
heit und Schwierigkeiten seien ihre ständigen Begleiter. Sie habe Angst
um ihre Tochter, sei ohne Hoffnung und bedaure es manchmal sogar, ihre
Tochter geboren zu haben. Ihre Beziehung zu ihrem Onkel in der Schweiz
sei eng. Vielleicht betrachte die Schweiz diese Beziehung mit anderen
Augen. In ihrer Kultur nehme ihr Onkel nach ihrer Mutter und ihrem Vater
den zweiten Platz ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012) durchgeführt, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Ein-
gabe keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine
rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung
einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November
2011).
1.5 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
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Seite 10
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor,
dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
geführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
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Seite 11
4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehal-
ten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
4.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführerin durch die vom BFM im Schreiben vom 18. Juli
2011 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ih-
rem Gesuch vom 31. Oktober 2010 (vgl. act. A1/4) schilderte die Be-
schwerdeführerin bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus
Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des
Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann
sämtliche weiteren für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin
schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen As-
pekte ab. Sie wurden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. August 2011 (vgl. act. A6/2) genügend beantwortet. Der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt ist damit in genügender Weise erstellt.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht-
ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
D-6478/2013
Seite 12
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung durch die
heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. alt Art. 20 AsylG
geltend, indem sie hauptsächlich vorbringt, sie habe sich nach Absolvie-
rung der 11. Klasse geweigert, in das militärische Ausbildungslager nach
Sawa zu gehen, sei dann aber im Rahmen einer Razzia erwischt und
während der ihr auferzwungenen Militärausbildung von August 2008 bis
anfangs Juli 2009 in Sawa durch einen Offizier behelligt und ins Militärge-
fängnis verbracht worden. Zusammen mit einem Freund und Gefängnis-
insassen sei sie am 7. Juli 2009 aus dem Gefängnis in den Sudan geflo-
hen (vgl. act. A1/4 S. 1 f.). Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung,
ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen
liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt ha-
be. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prü-
fung des Asylausschlussgrundes von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die
Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
5.1 Die soeben dargelegten Asylgründe erscheinen prima facie nicht als
unglaubhaft. Die Flucht aus einem Ausbildungscamp des eritreischen Mi-
litärs würden die eritreischen Behörden als Desertion und damit als re-
gimefeindlich erachten. Es könnte der Beschwerdeführerin deshalb eine –
aus politisch motivierten Gründen – unverhältnismässig hohe und harte
Strafe drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, vgl. auch Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, Eritrea, Update vom Februar 2010, ALEXANDRA GEI-
SER, Bern, 8. Februar 2010, S. 4 und 10 f.). Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnte und ihr in der Folge
in Anwendung von Art. 2 AsylG Asyl zu gewähren wäre. Vorausgesetzt,
ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von alt Art. 52
Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihr daher die Einreise in die Schweiz
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zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Anders verhält es
sich hingegen mit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen illega-
len Ausreise aus Eritrea. Eine solche, sogenannte Republikflucht könnte
von vornherein nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gestützt auf
Art. 54 AsylG einzig zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Ein Tatbestand, der gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Einreise in die Schweiz
berechtigten kann, da es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Perso-
nen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewäh-
ren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge –
aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7 S. D-3402/2011
vom 30. Oktober 2012 E. 7 S. 519 f. betreffend subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG, BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 betreffend
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG).
5.2 Nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prü-
fen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es ge-
rade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung er-
forderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat – dem Sudan –
auf. Die dortige Situation für Flüchtlinge ist – wie schon das BFM festhält
und von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – sicherlich gene-
rell nicht einfach. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grund-
sätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie
verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedür-
fen ausserhalb der Lager besonderer Reise- respektive Aufenthaltsbewil-
ligungen. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels ent-
sprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte eritreische Flücht-
linge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. Dort kam es in der Ver-
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gangenheit in vereinzelten Fällen auch zu Entführungen von eritreischen
Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flücht-
lingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im
Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering,
da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende
sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flä-
chendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Februar 2012
E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin in Khartoum ernsthaft eine Deportation zu
befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tä-
tigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten
nicht entnehmen und werden von ihr denn auch nicht angeführt. Ihren
Vorbringen auf Beschwerdeebene zufolge hielt sie sich im Sudan bereits
in einem Flüchtlingscamp auf, womit sie vom UNHCR registriert worden
sein sollte. Sie ist zudem bemüht, sich in Khartoum, ihrem langjährigen
und aktuellen Aufenthaltsort durch das UNHCR registrieren zu lassen.
Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge eritrei-
sche Frau mit einem Kleinkind in Khartum als schwierig erweisen mag,
lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort, auch nachdem
der Vater ihres Kindes sie verlassen hat, nach wie vor über eine Unter-
kunft sowie in Form der Unterstützung durch ihre Nachbarn, die sie wie
eine Familienangehörige behandeln, über ein sie tragendes Beziehungs-
netz verfügt (vgl. act. A6/2). Ausserdem konnte sie – wie in der Rechts-
mittelschrift ausgeführt – bis anhin auch Gelegenheitsarbeiten ausführen.
Auch wenn sie daran durch ihre erstmals auf Beschwerdeebene geltend
gemachten und nicht näher definierten und nicht belegten Rückenprob-
leme mehr oder weniger abgehalten wäre, ist aufgrund der ihr zukom-
menden Unterstützung durch ihre Bekannten nicht zu schliessen, sie sei
im Sudan auf sich allein gestellt und befinde sich in einer existenziellen,
lebensbedrohenden Notlage. Bei allfälligen finanziellen Problemen könnte
sie zudem auch um Unterstützung bei dem sich im Sudan seit langem
aufhaltenden Kindsvater ersuchen. Dieser dürfte aufgrund seiner Vater-
schaft zumindest gehalten sein, seinen Unterhaltspflichten gegenüber
dem Kind nachzukommen. Den Akten zufolge weist sie zudem zur
Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend
gewichtige Anknüpfungspunkt ist der in der Schweiz wohnhafte angebli-
che Onkel der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin benötigt so-
mit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
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5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres
weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Das BFM hat dem-
nach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
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