B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6479/2014
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Ohne Nationalität,
alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / (…).
D-6479/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Palästinenser (staatenlos) mit letztem
Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien am 19. Februar 2014 und hielten
sich anschliessend im Libanon auf. Am 16. September 2014 gelangten sie
in die Schweiz, wo sie am 30. September 2014 um Asyl nachsuchten.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 mit,
sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und
das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2014
die Befragungen zur Person (BzP) durch. Sie wurden zu ihren Personalien
und zum Reiseweg befragt.
A.d Am 17. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein in Sy-
rien geborener Palästinenser und (…)k aufgewachsen. Sie hätten keine
Rechte gehabt, aber er habe ein normales Leben geführt. Er habe für die
palästinensische Befreiungsarmee Dienst geleistet. Die palästinensische
Front/allgemeine Direktion (Volksfont für die Befreiung Palästinas - Gene-
ralkommando [PFLP-GC]), die auf Seiten Assads stehe, habe (…) die
Oberhand gewonnen. Dann sei die Opposition gekommen und habe das
syrische Militär (…) angegriffen; danach habe eine Blockade eingesetzt.
Die Situation sei sehr schwierig geworden. Einer seiner Cousins und ein
Onkel hätten der allgemeinen Direktion angehört, weshalb sie als Familie
Probleme gehabt hätten. Sie seien bei Kontrollstellten der Opposition im-
mer wieder befragt worden. Ein anderer Cousin sei drei Tage lang ver-
schwunden und sie hätten einiges unternehmen müssen, um ihn freizube-
kommen. Die Opposition habe seine Familie angegriffen und das Regime
habe (…) bombardiert. Als die Moschee, in der sie sich aufgehalten hätten,
bombardiert worden sei, habe seine schwangere Ehefrau Blut verloren; sie
hätten (..) am folgenden Tag verlassen. Er sei mit seiner Familie nach
E._______ gegangen, wo sie einige Monate in Frieden gelebt hätten. Nach
dem Rückzug der Opposition sei der Ort vom syrischen Militär bombardiert
worden. In dieser Zeit sei sein Bruder D._______ aus der syrischen Armee
desertiert. Er sei einige Monate bei ihnen geblieben, dann habe es eine
D-6479/2014
Seite 3
Amnestie gegeben. Er sei wieder eingerückt und habe sich später telefo-
nisch gemeldet; er sei zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Nach sechs
Monaten habe er wieder Dienst leisten müssen. Als er einige Tage auf Ur-
laub bei ihnen gewesen sei, seien Leute der Ahrar Al-Scham (zur Freien
Syrischen Armee [FSA] zugehörige Gruppierung) gekommen und hätten
seine Brüder D._______ und E._______ mitgenommen. E._______ sei
nach sechs Stunden befreit worden. Mit Hilfe des Gemeindepräsidenten
sei auch D._______ freigekommen. Sie hätten einen Anruf erhalten und
hätten den Ausweis und die Urlaubsbestätigung von D._______ mitbringen
müssen. Sie hätten eine Busse bezahlen und sein Bruder habe sich ver-
pflichten müssen, nicht zur syrischen Armee zurückzukehren. Man habe
ihnen gesagt, falls D._______, der gefoltert worden sei, diese Verpflichtung
missachte, könne man die anderen Brüder mitnehmen. Nach einigen Ta-
gen hätten sie beschlossen, den Ort zu verlassen. Sie hätten bei einem
Cousin in F._______ gewohnt und D._______ habe wieder einrücken müs-
sen. Zusammen mit zwei anderen Brüdern habe er Syrien verlassen. Er
sei von den Oppositionskräften zweimal kontrolliert worden. Einer seiner
Cousins sei in der Garde von E._______ Gibril, einer palästinensischen
Miliz, die regierungstreu sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Op-
position mehrmals gekommen sei, um zu erfahren, wo der Soldat (der Bru-
der D._______; Anmerkung des Gerichts) sei.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, nach Ausbruch des
Krieges hätten die Probleme (…) begonnen. Die Männer ihrer Familie
seien von der al-Nusra-Front und der Ahrar Al-Scham verfolgt worden. Ein
Cousin und ein Onkel ihres Mannes seien Mitglieder der Allgemeinen Di-
rektion gewesen, weshalb ihre Familie von Oppositionsgruppen verfolgt
worden sei. Einige Familienmitglieder seien an Kontrollstellen angehalten,
befragt und manchmal festgenommen worden, da deren Namen auf Listen
gestanden seien. Sie persönlich sei an Kontrollstellen zweimal durchsucht
worden. Nach einem Bombenangriff seien sie nach E._______ gezogen.
Zwei ihrer Cousins seien im Krieg verletzt worden. Auch ihr neuer Wohnort
sei vom Krieg nicht verschont geblieben. Nach einem Bombenangriff der
Regierung im Juni 2013 habe die Opposition die Kontrolle über E._______
übernommen. Einer ihrer Schwager sei Soldat bei der palästinensischen
Befreiungsarmee. Wegen ihm seien bewaffnete Leute gekommen, die ihn
und seinen ältesten Bruder mitgenommen hätten. Der älteste Bruder sei
geschlagen, aber kurz nach der Mitnahme freigelassen worden. Der Soldat
sei gefoltert und nach Intervention des Gemeindepräsidenten freigelassen
worden. Nachdem ihr Schwager in den Dienst zurückgekehrt sei, hätten
D-6479/2014
Seite 4
sie ihn nicht mehr gesehen. Zwei seiner Brüder seien aus E._______ ge-
flohen. Sie hätten von ihrer Schwester erfahren, dass sie sie in die Schweiz
einladen wolle. Da sie für ihren Schwiegervater keine Medikamente hätten
beschaffen können, seien sie nach D._______ gezogen. Später seien sie
in den Libanon gereist, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien.
A.e Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente ab: ihre syri-
schen Reisedokumente, ihre Identitätskarten, ein Familienbüchlein und
eine Aufenthaltsbestätigung für E._______.
A.f Am 22. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM
die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie mach-
ten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. November 2014 die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
Expressverfahren zu unterlassen oder zumindest abzubrechen, wo sich
diese nicht als zweckmässig erwiesen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht
in die für ihn ausgestellte Aufenthaltsbewilligung von E._______ zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten betreffend die
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen meh-
rere Berichte über die Lage in Syrien und eine Grafik über die Familienver-
hältnisse der Beschwerdeführenden bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
D-6479/2014
Seite 5
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten über-
wies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezem-
ber 2014 an ihren Anträgen fest. Sie beantragten erneut Einsicht in die für
den Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltsbewilligung von
E._______. Der Stellungnahme lagen ein Bericht von Jairoud-TV, eine Na-
mensliste von Einzuberufenden und die Kopie des Militärausweises von
D._______ bei.
G.
Der Instruktionsrichter übermittelte den Beschwerdeführenden am 5. Au-
gust 2015 eine Kopie der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufent-
haltsbestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahren-
szentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
D-6479/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
D-6479/2014
Seite 7
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben der
Beschwerdeführenden zu den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten so-
wie die Beschreibung der PFLP und deren Ziele unbestimmt und oberfläch-
lich seien. Da diese Grund der eigenen Verfolgung gewesen sein sollen,
hätte eine vertiefte Auseinandersetzung damit erwartet werden können.
Sie hätten nicht erklären können, weshalb sie trotz Kontrollen durch Ein-
heiten der Opposition in G._______ von dieser nicht behelligt worden
seien. Sie hätten auch nicht zu begründen vermögen, weshalb sie trotz
angeblicher Verfolgung durch weite Teile der Opposition in E._______ ge-
blieben seien, nachdem dieses in oppositionelle Hände gefallen sei. Ihre
Aussagen zur Nacht, in der maskierte Männer ins Haus eingedrungen
seien, hätten sich widersprochen. Sie hätten verschiedene Organisationen
angegeben, denen diese angehört hätten, und hätten unterschiedliche Fa-
milienmitglieder angegeben, die anwesend gewesen seien. Nicht nachvoll-
ziehbar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben sei.
Er habe gesagt, er sei anwesend gewesen, als sein Bruder freigelassen
worden sei, die Beschwerdeführerin habe gesagt, ihre Väter hätten diesen
in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, ein Schlep-
per habe sie aus E._______ geführt, während die Beschwerdeführerin an-
gegeben habe, sie hätten den Weg unbegleitet mit dem Bus zurückgelegt.
Schliesslich seien auch die Aussagen zur eingereichten Aufenthaltsbewilli-
gung von E._______ nicht überzeugend. Die geltend gemachte Verfolgung
durch die FSA, die al-Nusra-Front oder die Ahrar al-Scham sei somit nicht
glaubhaft.
4.1.2 Bei der Vertreibung der Beschwerdeführerin aus G._______, ihrer
Verletzung bei einem Luftangriff und der verheerenden Sicherheitslage in
E._______ handle es sich um nicht gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen.
4.1.3 Es lägen keine Anzeichen vor, dass die Volksgruppe der Palästinen-
ser in Syrien allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten
staatlichen Verfolgung unterliegen würde. Auch aus den Akten ergäben
sich keine konkreten Hinweise, dass die syrischen Behörden zielgerichtet
gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen seien. Sie hätten gesagt,
sie seien nie in Konflikt mit den staatlichen Behörden geraten. Das SEM
gelange zum Schluss, dass kein Anlass zur Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung bestehe.
D-6479/2014
Seite 8
4.1.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
23. Oktober 2014 könnten keine nennenswerte Klärung schaffen. Die
Rechtsvertretung merke an, dass angesichts der zahlreichen Realkennzei-
chen in den Aussagen und der Übereinstimmung der Angaben mit denje-
nigen der Gesuchstellenden im Verfahren N (…) die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Aussagen unbegründet seien. Die Aussagen enthielten zwar
diverse Realkennzeichen, jedoch keine in Bezug auf den asylrelevanten
Sachverhalt. Sie widersprächen in mehreren zentralen Punkten denjenigen
der Gesuchstellenden im Verfahren N (…). Insbesondere divergierten die
Darstellung der Tätigkeiten und der weiteren Schicksale der politisch akti-
ven Verwandtschaft sowie diejenige der sie verfolgenden Gruppierungen.
Auch die Vorbringen der Gesuchstellenden im Verfahren N (…) enthielten
zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente und kaum Realkennzeichen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Syrienkonflikt sei eine
komplexe Angelegenheit, in der mindestens 1200 Gruppierungen kämpf-
ten. Prägend sei die Nichtberücksichtigung des Schutzes von Zivilisten.
Viele der kriegsführenden Parteien seien der Ansicht, dass alle Personen,
die nicht für sie kämpften, ihre Feinde seien. Viele Zivilisten seien gezwun-
gen, Position zu beziehen, was sich durch die Lage der Palästinenser in
Syrien zeige. Der syrische Staat sei lange Zeit eine Schutzmacht für sie
gewesen, sie hätten in Syrien umfassende Rechte erhalten und hätten im
Flüchtlingslager Jarmuk ein kleines Palästina bilden können. Als der Kon-
flikt begonnen habe, hätten viele Palästinenser versucht, neutral zu blei-
ben, womit sie den Zorn des Regimes und der Opposition auf sich gezogen
hätten. In der Folge hätten sich viele Palästinenser der Opposition ange-
schlossen. Gegenpol dazu sei die PFLP-GC unter Ahmed Jibril gewesen.
Ungefähr ab Spätsommer 2012 habe sich diese mit der FSA Gefechte um
Jarmuk geliefert. Jarmuk sei von der FSA im Dezember 2012 eingenom-
men worden.
4.2.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren sollte nicht unabhängig von
demjenigen im Verfahren N (…) behandelt werden. Zur Illustration der Fa-
milienverhältnisse werde eine Übersicht beigelegt. Drei Verwandte des Be-
schwerdeführers hätten sich als Mitglieder der PFLP-GC für die palästinen-
sischen Anliegen eingesetzt. Zwei seien Ahmad Jibril nahe gestanden.
Nach Gefechten im Dezember 2012 um das Flüchtlingslager Jarmuk seien
die Anhänger der PFLP-GC von der al-Nusra-Front und der FSA gesucht
worden. H._______ sei in der Nähe des Flüchtlingslagers von der FSA ins
D-6479/2014
Seite 9
Bein geschossen worden. I._______ und D._______ seien wegen der Tä-
tigkeit von J._______verhaftet und gefoltert worden. J._______ sei in den
Kämpfen als Geisel genommen worden, mit Hilfe der PFLP-GC sei er frei-
gekommen und in den Libanon geflohen. Der Beschwerdeführer sei in die-
ser Zeit von Oppositionskräften ein- bis zweimal kontrolliert und befragt
worden.
4.2.3 Vorliegendes Verfahren sei in einem Expressverfahren in geraffter
Form und mittels einer bloss punktuellen Befragung, die für beide Ehepart-
ner am gleichen Tag stattgefunden habe, durchgeführt worden. Dieses Vor-
gehen sei nicht geeignet, um Fälle prüfen zu können, die eine gewisse
Komplexität aufwiesen und bei denen in Bezug auf die rechtliche Beurtei-
lung Fragen offen blieben. Dies sei im Hinblick auf Art. 6 TestV problema-
tisch, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an der Test-
phase Nachteile erwachsen könnten. Vorliegend sei den Beschwerdefüh-
renden durch die Durchführung des Expressverfahrens ein Rechtsnachteil
widerfahren. Vergleiche man die Darstellung der Familienverhältnisse mit
den Sachverhaltsabklärungen und der Würdigung der Vorinstanz werde
deutlich, dass es derselben nicht gelungen sei, die Komplexität der Famili-
enverhältnisse in zureichender Form zu erfassen. Dies obwohl in Bezug
auf die geltend gemachte Reflexverfolgung durch die Assoziation des Fa-
miliennamens die Erfassung der Familienverhältnisse ein entscheidendes
Element der Würdigung wäre.
4.2.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung nicht von der PFLP,
sondern von der PFLP-GC hätte gesprochen werden sollen, da letztere
unter dem Kommando von Ahmed Jibril stehe. Es sei fraglich, ob die Vo-
rinstanz ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sei. Die Beschwerdefüh-
renden seien nicht Mitglieder dieser Organisation gewesen, weshalb sie
sich nur insoweit damit auseinandergesetzt hätten, als sie davon indirekt
betroffen worden seien. Ihre Aussagen seien deshalb nicht als oberfläch-
lich zu werten, zumal keine Nachfragen gestellt worden seien. Der Vo-
rinstanz scheine entgangen zu sein, dass sie sehr wohl angegeben hätten,
kontrolliert und behelligt worden zu sein. Die Beschwerdeführenden seien
in E._______ geblieben, da die Mieten an "sicheren" Orten zu hoch gewe-
sen seien. Sie hätten sich die Mieten in Damaskus nicht leisten können.
Der Beschwerdeführerin sei die Aufschrift auf dem Wagen, mit dem die
Männer in der fraglichen Nacht vorgefahren seien, aufgefallen, weshalb sie
davon ausgegangen sei, diese hätten der al-Nusra-Front angehört. Der Be-
schwerdeführer habe diese Aufschrift nicht bemerkt; er erinnere sich daran,
D-6479/2014
Seite 10
dass es sich um einen Geländewagen gehandelt habe und sei deshalb da-
von ausgegangen, es handle sich um Anhänger der Ahrar al-Scham. Zu
den an jenem Abend anwesenden Personen sei festzuhalten, dass meh-
rere Personen übereinstimmend genannt worden seien. Der Beschwerde-
führer habe sich in erster Linie an das brutale Eindringen und das Abführen
seiner Brüder erinnert und nicht daran, wer von der Familie anwesend ge-
wesen sei. Er gehe davon aus, dass er auch mitgenommen worden wäre,
falls er sich der Abführung seines Bruders widersetzt hätte. Der vermeintli-
che Widerspruch hinsichtlich der Freilassung des Bruders sei auf die un-
präzise Fragestellung zurückzuführen. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers hätten sich auf die Freilassung und nicht auf die Geldübergabe
bezogen. Erst bei der Anhörung der Beschwerdeführerin sei klar gewor-
den, dass die Geldübergabe separat stattgefunden haben müsse. Bezüg-
lich der Flucht aus E._______ habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst,
dass ihr Mann einen Schlepper engagiert habe. Zur Frage der Aufenthalts-
bewilligung werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.
Zu den Widersprüchen sei zu erwähnen, dass aus den Anhörungsprotokol-
len der Beschwerdeführenden und ihren Verwandten (Verfahren N […]) oft
nicht klar werde, von welchen Cousins und Onkeln die Rede sei. Beide
hätten von schweren Übergriffen an Cousins berichtet und die Angaben zur
Verhaftung von D._______ stimmten überein. Ihre Verwandten seien nicht
so nahe am Geschehen gewesen wie sie, sie hätten sich nur wenige Mo-
nate in E._______ aufgehalten. In Bezug auf die verfolgenden Gruppierun-
gen sei zu erwähnen, dass bei Übergriffen von maskierten Personen nicht
leicht festzustellen sei, mit wem man es zu tun habe. Den Aussagen der
Beschwerdeführenden seien etliche Realkennzeichen zu entnehmen, und
die Kernaussagen stimmten mit denen ihrer Verwandten überein. Im Er-
gebnis seien die Ängste und Befürchtungen der Beschwerdeführenden als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten.
4.2.5 Die Beschwerdeführenden machten eine Reflexverfolgung aufgrund
des politischen Engagements des Bruders des Beschwerdeführers
D._______ und seines Cousins J:_______ geltend. Sie hätten deren Fest-
nahme hautnah miterlebt. D._______ sei gefoltert worden, vier Cousins sei
es ähnlich ergangen. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht nur auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage einer ernsthaften Gefahr für Leib
und Leben ausgesetzt seien. Die subjektive Komponente der begründeten
Furcht sei erfüllt, da sie grosse Angst vor einer Verhaftung durch die FSA,
die Ahrar al-Scham und die al-Nusra-Front gehabt hätten. Sie seien Paläs-
tinenser und somit gemäss einem UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013
D-6479/2014
Seite 11
als besonders verletzlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer weise auf-
grund seiner Herkunft ein erhöhtes Risikoprofil auf. Dieses erhöhe sich
durch die Verwandtschaft mit Personen, die sich für die PFLP-GC positio-
niert hätten. Es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass ihre Familie
als Unterstützer des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Familien-
mitglieder von Unterstützern des Regimes wiesen gemäss UNHCR-Bericht
vom 22. Oktober 2013 ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil auf und erfüllten
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft. Damit sei die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv begründet.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführen-
den hätten von der Schweizer Auslandvertretung in Beirut Einreisevisa er-
halten, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz, die Asylanträge im natio-
nalen Verfahren zu behandeln, nicht in Frage gestellt gewesen sei. Aus
diesem Grund sei beschlossen worden, eine verkürzte Erstbefragung
durchzuführen und in unmittelbarem Anschluss daran eine reguläre Anhö-
rung zur Sache gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV folgen zu lassen. Dieses
Vorgehen sei der Rechtsvertretung frühzeitig mitgeteilt worden. Im An-
schluss seien sämtliche entscheidrelevanten Fragen geklärt gewesen,
weshalb dem Verfassen des Entscheids nichts entgegengestanden habe.
Dass den Beschwerdeführenden durch das gewählte Vorgehen kein Nach-
teil entstanden sei, werde dadurch ersichtlich, dass die Rechtsvertretung
dies weder im Rahmen der Befragungen noch im Zuge ihrer Stellung-
nahme zum Entwurf der Verfügung zum Ausdruck gebracht habe. Die
Rechtsvertretung habe auch keine mangelhafte Abklärung des Sachver-
halts moniert. Den Beschwerdeführenden sei somit kein Nachteil erwach-
sen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Schlussfolgerung des SEM,
den Beschwerdeführenden sei durch die Durchführung des Expressverfah-
rens kein Rechtsnachteil erwachsen sei zu widersprechen. Anlässlich der
Besprechung zur Wahrnehmung des Replikrechts habe sich der Verdacht
erhärtet, das syrische Regime mobilisiere die Reserve. Syriaday habe be-
richtet, dass Reservisten mit den Jahrgängen 1980 bis 1987 eingezogen
würden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, das syrische Regime ver-
spreche Gemeinden gegen die Auslieferung von Reservisten Waffenruhe.
Jairoud-TV publiziere Namen von Reservisten, die eingezogen werden
sollten, auf Facebook. Diese Indizien erhöhten das Risikoprofils des Be-
schwerdeführers weiter. Vor dem Hintergrund des Gesagten könne von ei-
ner rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts nicht die Rede sein.
Die Rechtsvertretung habe von Beginn an auf Leitungsebene Bedenken
D-6479/2014
Seite 12
gegen die Durchführung von Expressverfahren geäussert und vorliegend
eine ausführliche Stellungnahme verfasst. In dieser sei deutlich gemacht
worden, dass die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführen-
den als unbegründet erachtet und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen als ge-
geben erachtet worden seien. Die nachfolgenden Gespräche mit den Be-
schwerdeführenden hätten diesen Eindruck untermauert. Es sei im Übri-
gen nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären.
5.
In der Beschwerde wird gerügt, die Behandlung des vorliegenden Asylver-
fahrens in einem Bundeszentrum in einem "Expressverfahren" habe für die
Beschwerdeführenden einen Nachteil mit sich gebracht. Der Vor-instanz
sei es in einem Tag nicht gelungen, die Komplexität der Familienverhält-
nisse in zureichender Form zu erfassen. Dies obschon in Bezug auf die
geltend gemachte Reflexverfolgung die Erfassung der Familienverhält-
nisse ein entscheidendes Element der rechtlichen Würdigung gewesen
wäre. In der Stellungnahme wird angeführt, der Vorinstanz seien noch wei-
tere entscheidrelevante Aspekte entgangen, da das syrische Regime die
Reserve mobilisiere.
Insofern die Beschwerdeführenden davon ausgehen, das SEM habe ihre
komplexen Familienverhältnisse nicht erfassen können, ist festzuhalten,
dass in der angefochtenen Verfügung explizit auf die beiden Verwandten
Bezug genommen wird, die im Dienst der PFLP-GC gestanden hätten. Das
SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung anstelle der korrekten Be-
zeichnung PFLP-GC die Abkürzung PFLP verwendet – wobei es sich um
einen Redaktionsfehler handeln dürfte – jedoch zutreffend erwähnt, dass
die Aktivitäten der Verwandten, die in dieser Gruppierung tätig gewesen
seien, zu Problemen mit der FSA und dschihadistisch-salafistischen Orga-
nisationen geführt habe. Ebenso erfasste das SEM, dass ein Bruder des
Beschwerdeführers, der in E._______ bei seiner Familie auf Urlaub gewe-
sen sei, von salafistischen Kämpfern verschleppt worden und auch ein wei-
terer Bruder von diesen mitgenommen worden sei. Das SEM hat somit ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die familiären Ver-
hältnisse, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind,
korrekt erfasst. Die Rechtsvertreterin stellte an der Anhörung der Be-
schwerdeführenden zusätzliche Fragen und bestätigte am Ende der Befra-
gung unterschriftlich, sie habe keine weiteren Fragen, die sie den Be-
schwerdeführenden stellen möchte (act. A19/12 S. 12, A20/9 S. 9). Insbe-
sondere fragte sie den Beschwerdeführer, ob es möglich gewesen wäre,
dass er in den Militärdienst eingezogen würde, da er der Reserve zugeteilt
D-6479/2014
Seite 13
sei, was dieser bejahte. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Hin-
weise dafür hatte, dass er eingezogen worden wäre, und dieser Umstand
– wie nachfolgend erörtert wird – vorliegend asylrechtlich nicht relevant
wäre, ist auch diesbezüglich nicht von einer unzureichenden Sachverhalts-
feststellung auszugehen. In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014
wurde nicht vorgebracht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ge-
nügend erstellt worden sei. Dem Standpunkt der Rechtsvertreterin, es sei
nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären, kann
grundsätzlich beigepflichtet werden. Es ist indessen im Verfahren im Bun-
deszentrum (Testphasenbetrieb) mit Aufgabe der Rechtsvertretung, im In-
teresse ihrer Mandantschaft bei der Erhebung des Sachverhalts insofern
mitzuwirken, als sie die Mandanten darauf hinweist, alle Fluchtgründe zu
nennen, und dazu allenfalls ergänzende Fragen zu stellen. Das SEM hat
in seiner Vernehmlassung nicht behauptet, die Rechtsvertretung hätte den
Sachverhalt erstellen müssen, sondern darauf hingewiesen, diese habe im
vorliegenden Verfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht moniert, der
Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Dies wäre indessen
deren Pflicht, sollte sie davon ausgehen, das Verfahren sei nicht entscheid-
reif, weil wesentliche Sachverhaltselemente nicht hätten abgeklärt werden
können. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage da-
von aus, der Sachverhalt habe vorliegend richtig und vollständig abgeklärt
werden können. Insgesamt gesehen sind den Beschwerdeführenden
durch die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes und der Teilnahme an der
Testphase keine Nachteile erwachsen.
Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur er-
neuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzu-
weisen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen bestand für die Vor-in-
stanz kein Grund, das vorliegende Verfahren nicht im Verfahrenszentrum
Zürich im Rahmen der Testphase weiterzuführen, weshalb auch der An-
trag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Expressverfahren zu unterlassen, in
Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuweisen ist.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
D-6479/2014
Seite 14
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche bestehen, die
diese in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 und der Beschwerde
auszuräumen versuchten.
Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, seine beiden
Brüder seien von Leuten der Ahrar al-Scham mitgenommen worden (act.
A19/12 S. 2), die Beschwerdeführerin sagte, es seien Leute der al-Nusra-
Front gewesen (act. A20/9 S. 4). Die Erklärung in der Beschwerde, die Be-
schwerdeführerin habe eine Aufschrift auf den Autos gesehen, die auf die
al-Nusra-Front hingedeutet habe, die dem Beschwerdeführer entgangen
sei, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, der
Imam der Moschee habe seine Eltern zum Gemeindepräsidenten ge-
bracht, der gute Beziehungen zu allen Seiten habe. Sie hätten erfahren,
dass seine Brüder bei der Ahrar al-Scham seien, deren Verantwortlicher
K._______ sei (act. A19/12 S. 2). Er führte des Weiteren aus, er sei zu-
sammen mit seinem Bruder zu diesen Leuten gegangen und K._______
habe mit ihnen gesprochen (act. A19/12 S. 3 und 7). Seinen Aussagen ge-
mäss will er somit gewusst haben, wer seine Brüder an besagtem Abend
mitgenommen hat, zumal mit dem Verantwortlichen der Ahrar al-Scham
gesprochen haben will.
Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten E._______ mit Hilfe eines
Schleppers verlassen. Den ersten Teil der Strecke hätten sie über einen
"Hinterweg" gemacht, danach seien sei auf den normalen Autobahnen ge-
fahren, auf denen sie von Regierungskräften kontrolliert worden seien. Er
D-6479/2014
Seite 15
habe einen Schlepper genommen, weil es auf den normalen Strecken Kon-
trollstellen der Ahrar al-Scham gebe (act. A19/12 S. 7). Die Beschwerde-
führerin schilderte, sie hätten E._______ mit einem Bus verlassen, den sie
einmal hätten wechseln müssen. Sie seien durch Kontrollstellen des Re-
gimes gefahren; von der Opposition seien sie nicht kontrolliert worden, da
diese keine fixen Kontrollstellen habe (act. A20/9 S. 6). Die in der Be-
schwerde gegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe nicht ge-
wusst, dass ihr Ehemann einen Schlepper verpflichtet habe, vermag die
abweichenden Aussagen nicht zu relativieren. So sind die Angaben der Be-
schwerdeführenden zum Vorhandensein von Kontrollstellen der Opposition
nicht übereinstimmend und der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu
seiner Ehefrau nicht davon berichtet, mit einem Bus gefahren zu sein, den
sie hätten wechseln müssen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf
hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht mit der
von ihnen geltend gemachten Bedrohungssituation in Übereinstimmung zu
bringen ist. So haben sie sich eigenen Aussagen gemäss längere Zeit in
einem von der Opposition kontrollierten Gebiet aufgehalten, obwohl sie
sich vor dieser gefürchtet hätten. Ihren Schilderungen ist zudem zu ent-
nehmen, dass die oppositionellen Gruppierungen mehrfach die Gelegen-
heit gehabt hätten, ihnen etwas anzutun, falls sie dies beabsichtigt hätten.
Der Hinweis in der Beschwerde, die Mieten an Orten, die "sicher" gewesen
wären, seien für die Beschwerdeführenden zu hoch gewesen, vermag
nicht zu überzeugen. Einerseits wird, wer sich ernsthaft an Leib und Leben
bedroht fühlt, nicht am Ort der drohenden Gefahr bleiben, weil dort die Mie-
ten bezahlbar sind, anderseits haben die Beschwerdeführenden an unter
Kontrolle des Regimes stehenden Orten Verwandte gehabt, bei denen sie
bei akut drohender Gefahr zumindest vorübergehend Unterschlupf gefun-
den hätten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er wäre von den Oppositionellen
auch abgeführt worden, falls er sich der Mitnahme seines Bruders
D._______ ebenso wie sein Bruder E._______ widersetzt hätte. Dies ist
zwar nicht auszuschliessen, indessen sind den Aussagen der Beschwer-
deführenden deutliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Oppo-
sitionellen nicht darauf aus waren, die Angehörigen der Familie L._______
unbesehen deren eigener Aktivitäten zu verfolgen. D._______ sei von
ihnen mitgenommen worden, weil er auf Seiten des Regimes Dienst leis-
tete. E._______ sei mitgenommen worden, weil er den Oppositionellen er-
klärt habe, diese dürften D._______ nicht ohne ihn abführen. Gemäss den
D-6479/2014
Seite 16
Aussagen der Beschwerdeführenden sei E._______ kurz darauf freigelas-
sen worden, was bestätigt, dass die Oppositionellen an ihm ebenso wenig
ein Verfolgungsinteresse hatten wie am Beschwerdeführer.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Ge-
sagten zur Auffassung, dass die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an
den Vorbringen der Beschwerdeführenden berechtigt sind. Es schliesst
zwar nicht aus, dass einzelne Angehörige der Familie L._______ von Op-
positionellen aufgrund ihrer Positionierung auf der Seite des syrischen Re-
gimes behelligt beziehungsweise gesucht worden sein könnten, gelangt in-
dessen zur Auffassung, dass die Beschwerdeführenden ihre eigene, davon
abgeleitete Bedrohungssituation überzeichnet haben.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.;
2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Lage in G._______ schwie-
riger geworden sei, nachdem die PFLP-GC dort Kontrollstellen eingerichtet
habe. Dann sei G._______ von der Opposition angegriffen worden und es
habe eine Blockade gegeben. Nach der Bombardierung der Moschee, in
der sie sich aufgehalten hätten, hätten sie G._______ verlassen. An-
schliessend hätten sie mehrere Monate friedlich in E._______ gelebt, bis
das Dorf bombardiert worden sei (act. A19/12 S.1 f.). Die Beschwerdefüh-
rerin bestätigte diese Aussagen (act. A20/9 S. 1 f.) Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die den Beschwerde-
führenden aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile mangels
Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant sind. Die von
ihnen geschilderten Nachteile (Situation in G._______ und E._______, ins-
besondere Bombardierungen und Gefechte) sind als Folgen der allgemei-
nen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur
D-6479/2014
Seite 17
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat.
7.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Mitglieder der Familie
L._______ seien an den Kontrollstellen der Opposition angehalten und be-
fragt worden. Er selbst sei zweimal kontrolliert worden, einmal in Beglei-
tung seiner Frau (act. A19/12 S. 3). Auf Nachfrage, ob er aufgrund der po-
litischen Aktivitäten seines Cousins oder seines Bruders persönlich Prob-
leme gehabt habe, bestätigte er, er habe nur zweimal Probleme gehabt,
als er an Kontrollstellen überprüft worden sei (act. A19/12 S. 4). Als sein
Bruder D._______, der Dienst bei der syrischen Armee leiste, einmal in
Zivilkleidung auf Besuch gekommen sei, sei er von Leuten der Ahrar al-
Scham mitgenommen worden. Durch Vermittlung des Gemeindepräsiden-
ten sei D._______ freigelassen worden. Zirka zwei Monate, nachdem sie
nach E._______ gezogen seien, sei dieses in die Hände der Opposition
gefallen. Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP, Mitglieder der Familie
L._______ seien bei der palästinensischen Befreiungsarmee; diese wür-
den von der Ahrar al-Scham und der al-Nuzra-Front verfolgt (act. A18/11
S. 7).
Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass we-
der die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer jemals konkret be-
droht oder gar angegriffen wurden. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus,
Angehörige der Familie L._______ – darunter auch er – seien an Kontroll-
stellen angehalten und befragt worden, seinen Aussagen ist aber auch zu
entnehmen, dass seine beiden Brüder in den Händen der potenziellen Ver-
folger waren und wieder freigelassen wurden. Er hielt sich in G._______
und in E._______ während längerer Zeit in von der Opposition kontrollier-
ten Gebieten auf, ohne dass er konkret an Leib und Leben bedroht worden
wäre. Auch in der Nacht, in der Mitglieder einer oppositionellen Gruppie-
rung seine beiden Brüder mitgenommen hätten, wurde ihm nichts angetan.
Sein Bruder E._______ sei zudem nur mitgenommen worden, weil er den
Oppositionellen gesagt habe, sie dürften seinen Bruder D._______ nicht
alleine mitnehmen. Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist somit zu
entnehmen, dass die Kämpfer der Opposition mehrere Mitglieder der Fa-
milie L._______ hätten festnehmen oder töten können, dies jedoch nicht
taten. Das Bestehen einer den Angehörigen des Cousins, der auf Seiten
von Ahmed Jibril aktiv gewesen sei beziehungsweise des Bruders des Be-
schwerdeführers, der für das Regime Militärdienst geleistet habe, generell
drohenden Reflexverfolgung kann somit nicht bejaht werden.
D-6479/2014
Seite 18
7.4 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
renden gehörten als Palästinenser gemäss dem Bericht des UNHCR vom
22. Oktober 2013 einer Risikogruppe an, ist festzustellen, dass sie anläss-
lich ihrer Anhörung nicht geltend machten, aufgrund ihrer Abstammung
ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte zwar,
er habe als in Syrien geborener Palästinenser keine Rechte gehabt, räumte
aber ein, er habe ein normales Leben geführt (act. A19/12 S. 1). Aus der
allgemeinen Situation der Palästinenser in Syrien kann nicht geschlossen
werden, diese seien generell gefährdet, asylrechtlich relevante Verfolgung
zu erleiden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht
das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM nicht da-
von aus, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Engagements von
Verwandten von der Opposition gezielt gesucht wurden (vgl. vorstehend
unter 6.3). Demnach kann auch in Anbetracht der Aktivitäten von ihren Fa-
milienangehörigen nicht davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer palästinensischen Abstammung
asylrechtlich relevante Verfolgung.
7.5 In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 wird vorgebracht, der
Verdacht habe sich erhärtet, dass das syrische Regime die Reserve mobi-
lisiere. Diesbezüglich ist zunächst auf den zur Publikation vorgesehenen
Leitentscheid D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Feb-
ruar 2015 zu verweisen. Darin gelangte dieses in Auslegung von Art. 3 Abs.
3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion ver-
möge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situ-
ation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen
seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen
Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden
Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerde-
führer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte und hat gemäss aktueller Aktenlage bis-
her keinen Marschbefehl erhalten. Seine Familienangehörigen sollen nicht
auf Seiten der Opposition, sondern auf Seiten des Regimes beziehungs-
D-6479/2014
Seite 19
weise regimenaher Gruppierungen tätig gewesen sein. Somit ist nicht da-
von auszugehen, dass er als Refraktär oder Dienstverweigerer aus politi-
schen Gründen betrachtet wird, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr
nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang ste-
hende Bestrafung oder unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkäme.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in den auf Beschwerdeebene verfassten Eingaben und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 11. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben.
D-6479/2014
Seite 20
(Dispositiv nächste Seite)
D-6479/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: