B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6480/2010
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
palästinensisches Autonomiegebiet,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N_______.
D-6480/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am (...) auf dem Landweg.
Über E._______, F._______ und weitere, ihr unbekannte Länder seien
sie am 2. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags
stellten die Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in G._______ Asylgesuche, wo am 5. Februar 2010 die Kurzbe-
fragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B._______ stattfand.
Am 15. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
B._______ vom BFM direkt angehört.
Die Beschwerdeführerin, eine aus der Westbank stammende Palästi-
nenserin, führte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen an, sie
sei im Flüchtlingslager H._______ geboren und nach ihrer Heirat im
Jahre (...) zu ihrem Ehemann ins Flüchtlingslager I._______ in der Stadt
J._______ gezogen, wo ihre drei Kinder zur Welt gekommen seien. Am
(...) seien maskierte Männer der K._______ zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten ihren Mann festgenommen, da man diesen der Zu-
sammenarbeit mit den israelischen Behörden verdächtigt habe. Auch sei
er beschuldigt worden, unerlaubterweise Waffen zu tragen. In der Folge
sei ihr Leben schwierig geworden, da während Monaten maskierte
Männer in der Nacht ihr Haus nach Waffen durchsucht hätten. Auch sei-
en sie und ihr Sohn B._______ von den Männern nach dem Versteck
der Waffen befragt worden. Angehörige der K._______ hätten auf der
Strasse Plakate aufgehängt, worauf unter anderem ihr Ehemann als is-
raelischer Spion bezeichnet worden sei. Daraufhin sei ihrer Familie von
der Gesellschaft mit Verachtung begegnet worden; man habe ihnen bei-
spielsweise keine Lebensmittel mehr verkauft, in der Schule seien die
Kinder gedemütigt worden und deren psychische Verfassung habe sich
mehr und mehr verschlechtert. Da dieser Zustand immer unerträglicher
geworden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe durch
die Vermittlung von Verwandten das Haus verkauft und sei zusammen
mit ihren Kindern nach E._______ gereist, wo sie sich während (...) Mo-
naten illegal aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie mit Hilfe eines
Schleppers über F._______ und unbekannte Länder in die Schweiz ge-
reist.
Der Beschwerdeführer B._______ führte seinerseits anlässlich der Be-
fragungen aus, Angehörige der K._______ hätten seinen Vater entführt
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Seite 3
und ihn in der Folge wiederholt nach dessen Versteck der Waffen ge-
fragt, so erstmals eine Woche oder zehn Tage nach dem Vorfall. Letzt-
mals sei er eine Woche vor ihrer Ausreise aufgesucht worden und man
habe ihm gedroht, seinen Vater zu töten, wenn er das Waffenversteck
nicht preisgebe. Auch sei er dabei geschlagen worden. Die Angehörigen
der K._______ hätten ihn für die Verhöre jeweils an einen Ort in den
Bergen gefahren und anschliessend wieder nach Hause gebracht. Zu-
dem habe er einen Monat nach der Entführung seines Vaters aufgehört,
die Schule zu besuchen, da er von den Mitschülern geschlagen und be-
schimpft worden sei. Überdies hätten sie keine Lebensmittel mehr kau-
fen können und ständig Hunger gehabt.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden
die Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 dem Kanton L._______ zu-
gewiesen.
A.c. Am 15. April 2010 liess die Vorinstanz über die Fachstelle LINGUA
eine Herkunftsabklärung der Beschwerdeführerin durchführen. In der
Expertise vom 25. Mai 2010 kommt die sachverständige Person zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit im palästinensi-
schen Autonomiegebiet (Westbank) sozialisiert worden sei.
A.d. Mit Schreiben des BFM vom 20. Juli 2010 wurde der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn B._______ das rechtliche Gehör zu den Wider-
sprüchen, welche sich aus dem Vergleich ihrer Aussagen in den direk-
ten Anhörungen ergeben hätten, gewährt. Die Beschwerdeführer reich-
ten mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM) ihre Stel-
lungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am 12. August 2010 –
lehnte das Bundesamt die Asylgesuche mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in die West-
bank sei zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 4
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
11. September 2010 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 11. August 2010 aufzuheben und zur Neu-
beurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfü-
gung des BFM vom 11. August 2010 aufzuheben und ihnen Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. August 2010
aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten die
Beschwerdeführer um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die
Aktenstücke A7/1, A8/1 und A21/9, eventualiter um Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend die Aktenstücke A7/1, A8/1 und A21/9
sowie – nach Gewährung der Akteneinsicht – um Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner
begehrten sie eine erneute Anhörung durch das BFM, die Einholung von
ärztlichen Berichten betreffend ihre gesundheitlichen Probleme sowie
eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
eines ärztlichen Berichts.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewäh-
rung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A8/1 und A21/9, um
Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführer
wurden aufgefordert, bis am 8. Oktober 2010 ärztliche Berichte – betref-
fend ihre in der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme – sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei
ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wur-
den die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2010 einen
Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 legten die Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht und bean-
tragten gleichzeitig, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
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befreien. Falls dem Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses nicht zu-
gestimmt werden könne, sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses anzusetzen. Es sei – da die Fürsorgebestätigung bis dato
unverschuldet noch nicht eingetroffen sei – eine Frist von zwei Wochen
zur Einreichung dieser Bestätigung einzuräumen beziehungsweise es
sei die Frist entsprechend zu erstrecken.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Faxeingang und Poststempel)
reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wurde die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses antragsgemäss verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwen-
dung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
H.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 wurde die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen
die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
J.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ersuchten die Beschwerdeführer
um zweiwöchige Fristerstreckung zur Einreichung einer "Beschwerde-
ergänzung".
K.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde das Gesuch um Einräu-
mung einer Nachfrist für die Einreichung einer Replik – unter Hinweis
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen.
D-6480/2010
Seite 6
L.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 (Poststempel) reichte die ORS
Service AG eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführer
vom 15. Dezember 2010 zu den Akten.
M.
Die Beschwerdeführer replizierten mit Schreiben vom 19. Dezember
2010, dem die Kostennote ihres Rechtsvertreters sowie (Nennung Be-
weismittel) beilag.
N.
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2010 und vom 17. Februar 2011 legten
die Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers B._______ (Auflistung Beweismittel)
ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer-
deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6480/2010
Seite 7
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, die Aussagen der Beschwerdeführerin
und des Beschwerdeführers B._______ würden massive Widersprüche
aufweisen, so hinsichtlich der Dauer und des Zeitpunktes der Behelli-
gungen durch Anhänger der K._______ sowie der Örtlichkeiten der Be-
fragungen von B._______ respektive dessen Entführungen. Insbeson-
dere die Schilderungen des Beschwerdeführers B._______ seien in ver-
schiedenen Punkten stereotyp und unsubstanziiert, zumal zahlreiche
Antworten in der vertieften Asylanhörung äusserst vage und knapp aus-
gefallen seien. Zudem sei es realitätsfremd, dass sich B._______ bei-
spielsweise nicht mehr daran habe erinnern können, ob seine Mutter
beim letzten Besuch der K._______ kurz vor der Ausreise anwesend
gewesen sei oder nicht oder wie viel Zeit ungefähr zwischen dem zweit-
letzten und dem letzten Besuch der Angehörigen der K._______ ver-
gangen gewesen sei. Aufgrund dieser – nicht abschliessend aufgezähl-
ten – Widersprüche und Ungereimtheiten könnten der Beschwerdefüh-
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Seite 8
rerin und ihrem Sohn B._______ die geltend gemachte Verfolgung
durch die K._______ und damit auch die Schikanen durch die Bevölke-
rung aufgrund des Spionageverdachts gegen den Ehemann respektive
Vater nicht geglaubt werden. Auch die Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 26. Juli 2010 vermöchten die aufgezeigten Widersprüche
nicht aufzulösen. Darin werde angegeben, B._______ sei anlässlich
seiner Erstbefragung und der direkten Anhörung unter Stress gestan-
den, weshalb er einige Dinge durcheinandergebracht habe. Präzisierend
hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, die Männer der K._______
seien (...) Monate nach der Entführung des Ehemannes respektive Va-
ters erstmals wieder gekommen, danach seien sie bis im (...) mehrmals
aufgetaucht. In der Folge seien diese bis kurz vor der Ausreise im (...)
nicht mehr gekommen. Die Männer hätten sie immer nachts aufgesucht.
Zudem hätten die Angehörigen der K._______ B._______ zwei Mal in
die Berge mitgenommen, als die Beschwerdeführerin nicht zu Hause
gewesen sei. B._______ habe seiner Mutter aufgrund von Drohungen
der K._______ nie von diesen beiden Vorfällen erzählt. Die Vorinstanz
hielt dazu fest, dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten. Die für B._______ zweifelsfrei stressige Anhörungssituati-
on erkläre beispielsweise nicht, weshalb sich dieser nicht daran habe er-
innern können, dass die Männer immer nachts vorbeigekommen seien,
und demgegenüber eine derart präzise Angabe zur Tageszeit dieser Be-
suche ("immer zwischen 15 und 16 Uhr") gemacht habe. Zudem würden
sich die Beschwerdeführerin und B._______ mit den Ausführungen in ih-
rer Stellungnahme hinsichtlich des Beginns respektive Endes der Behel-
ligungen durch Angehörige der K._______ in neue Widersprüche
verstricken. Es müsse als realitätsfremd erachtet werden, dass
B._______ seiner Mutter nicht spätestens nach seiner Ausreise aus der
Westbank davon erzählt habe, die Anhänger der K._______ hätten ihn
auch mehrmals in die Berge mitgenommen und dort geschlagen. Vor
diesem Hintergrund würden die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2. In ihrer Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer zunächst in
formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des
rechtlichen Gehörs, da das BFM in der angefochtenen Verfügung meh-
rere wesentliche Sachverhaltselemente (so die Drohung, den Ehemann
respektive Vater zu ermorden, falls das Waffenversteck nicht preisgege-
ben werde; die Misshandlung von B._______ durch die Angehörigen der
K._______ sowie dessen psychischen Probleme und die gesundheitli-
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Seite 9
chen Probleme der Beschwerdeführerin) nicht berücksichtigt habe, ob-
wohl diese Sachverhaltselemente aus dem Protokoll der direkten BFM-
Anhörung ersichtlich geworden seien. Die Akten würden eindeutige
Hinweise auf schwere psychische Probleme von B._______ enthalten,
welche von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwingend hät-
ten erwähnt werden müssen. Diese Unterlassung habe zur Folge, dass
diese Probleme auch nicht hätten gewürdigt werden können, was zwin-
gend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen schwerer Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zur Folge habe. Weiter habe das BFM
B._______ das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprüchen zu
den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt gewährt. So sei das
Schreiben des BFM vom 20. Juli 2010 ausdrücklich nur an die Be-
schwerdeführerin gerichtet gewesen, woran auch der Umstand nichts zu
ändern vermöge, dass B._______ die in einer ihm fremden Sprache ge-
haltene Stellungnahme (Akte A22/3) ebenfalls mitunterschrieben habe.
Es hätte sich vorliegend zwingend aufgedrängt, B._______ das rechtli-
che Gehör betreffend die angeblichen Widersprüche im Rahmen einer
direkten Bundesanhörung ohne Anwesenheit seiner Mutter zu gewäh-
ren. Dieser habe anlässlich seiner Bundesanhörung ausdrücklich er-
klärt, ohne die Anwesenheit seiner Mutter befragt zu werden. Daher hät-
te ihm zwingend die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich alleine
und unabhängig von seiner Mutter zu diesen angeblichen Widersprü-
chen zu äussern. Die Beschwerdeführer seien unter diesen Umständen
erneut anzuhören.
In materieller Hinsicht sei es offensichtlich willkürlich, wenn die angebli-
che Unglaubhaftigkeit von komplizierten Vorbringen ausschliesslich mit
Aussagen in einem völlig unbrauchbaren Protokoll begründet werde.
B._______ habe sich insbesondere anlässlich der Anhörung in einem
schlechten psychischen Gemütszustand befunden und sei in diesem
Zeitpunkt erst (...)-jährig gewesen, wobei er sich zu Ereignissen habe
äussern müssen, die bereits (...) Jahre zuvor vorgefallen seien. Die ent-
sprechenden Befragungsprotokolle seien daher nicht verwendbar, wes-
halb es sich erübrige, auf die von der Vorinstanz angeführten angebli-
chen Widersprüche einzugehen. Zudem sei es absurd, wenn das BFM
argumentiere, welches Verhalten für eine Person wie den jugendlichen
Beschwerdeführer B._______ im Fall der erlittenen Verfolgung "nach-
vollziehbar" und "logisch" gewesen wäre. Es grenze an eine Zumutung,
wenn die Vorinstanz behaupte, es sei davon auszugehen, dass
B._______ seiner Mutter spätestens auf der Flucht von der Entführung
in die Berge erzählt hätte. Weiter sei auffallend, dass das BFM in der
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Seite 10
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort am eigentlichen Verschwin-
den des Ehemannes der Beschwerdeführerin Zweifel geäussert habe,
zumal sich die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente ausschliesslich
auf die Zeit nach der Verhaftung des Ehemannes respektive Vaters be-
ziehen würden. Es sei daher von der glaubhaften Verhaftung desselben
auszugehen. Sodann sei festzustellen, dass die Verfolgung durch die
K._______ als asylrelevante Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren sei.
Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Fall der Rück-
kehr in die Westbank sei zu bejahen: So würden sie im Fall der Rück-
kehr erneut von der K._______ verfolgt und als Verräter illegal verhaftet
und zum Verschwinden gebracht oder getötet. In diesem Zusammen-
hang sei darauf hinzuweisen, dass das Interesse der K._______ an
B._______ mit dessen fortschreitendem Alter ständig zunehme, da er
immer mehr als eigener Akteur wahrgenommen werde und als Sohn ei-
nes Spions mit dem Erwachsenwerden selber ins Visier der K._______
gerate.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 hielt die Vorin-
stanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die Rechtfertigungs-
versuche im Zusammenhang mit den krass widersprüchlichen Sachver-
haltsschilderungen seien auch bei Berücksichtigung des möglicherweise
angeschlagenen Gemütszustandes der Beteiligten aus der Luft gegriffen
und unbehelflich. Auch die in der Rechtsmitteleingabe behaupteten,
aber nicht belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermöchten
die im angefochtenen Entscheid festgestellte Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde-
führer könnten nach ihrer Rückkehr – abgesehen von der Unterstützung
durch das familiäre Umfeld – vom ersten Tag an die Hilfe internationaler
Organisationen, insbesondere der UNWRA, beanspruchen. Zudem
könnten sie bei Bedarf von der vor allem in der Westbank relativ gut
ausgebauten und auch unentgeltlich zugänglichen Gesundheitsversor-
gung profitieren.
3.4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2010 brachten die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM habe es in seiner Ver-
nehmlassung offenbar unterlassen, konkret auf die Ausführungen in ih-
rer Beschwerde und den übrigen Eingaben einzugehen. In an Befan-
genheit grenzenden Bemerkungen würden ihre Ausführungen als Recht-
fertigungsversuche sowie die ärztlich belegte psychische Erkrankung
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Seite 11
der Beschwerdeführerin sowie des ebenfalls kranken sowie behinderten
Sohnes B._______ als "möglicherweise angeschlagenen Gemütszu-
stand" bezeichnet. Diese Formulierungen stellten eine Verletzung des
Willkürverbots dar. Demnach müsste zwingend ein anderer Sachver-
ständiger beigezogen werden für den Fall, dass Zweifel an der Richtig-
keit des eingereichten Arztberichts bestünden. In der Beschwerde sei
detailliert und mit Belegen aufgezeigt worden, dass die schweren Ge-
sundheitsprobleme bereits in den Anhörungen zum Ausdruck gekom-
men seien und diese geprägt hätten. Das BFM habe es unterlassen, auf
diese fundierten Ausführungen einzugehen. Es sei auffallend, dass die
Vorinstanz auf das mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 eingereichte Be-
weismittel betreffend (Nennung Beweismittel) in ihrer Vernehmlassung
mit keinem Wort eingegangen sei. Diese unterlassene Würdigung des
neu erhaltenen Beweismittels stelle eine schwere Verletzung des recht-
lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sowie von Art. 32 Abs. 2 VwVG dar. Ausserdem würden sich zwingend
weitere Abklärungen betreffend ihre Gesundheitsprobleme aufdrängen
und beispielsweise ergeben, dass B._______ im (...) notfallmässig habe
hospitalisiert werden müssen und seither in regelmässiger ärztlicher
Behandlung stehe. Betreffend die behauptete Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in der Westbank kein über die
allgemeine Grundversorgung hinausgehendes Gesundheitssystem funk-
tioniere. Zwar könnten Medikamente der Grundversorgung erhältlich
gemacht werden, hingegen sei die Behandlung von psychischen Krank-
heiten faktisch nicht existent beziehungsweise sei der Zugang zu sol-
cher Behandlung nicht gewährleistet. Zudem verfügten sie in ihrer Her-
kunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz und könnten auf-
grund des Spionagevorwurfs gegen ihren Ehemann/Vater auch nicht auf
die Unterstützung anderer Personen zurückgreifen. Sie würden daher
bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, wes-
halb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
4.
4.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG
hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem
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Seite 12
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Gemäss der Praxis des Bundesge-
richts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Be-
troffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II
363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen
sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es
müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b
S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten
sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der
Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschütz-
ten Interessen des Betroffenen − und um solche kann es insbesondere
bei der Frage der Gewährung des Asyls und der Anordnung der Weg-
weisung sowie deren Vollzugs gehen – verlangt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110).
4.2. Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit
der Sachverhaltsabklärung in casu nicht gewährleistet ist. Die mangel-
hafte Sachverhaltsfeststellung beschlägt insbesondere die Nichtberück-
sichtigung der von den Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene nach-
gereichten Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Entführung
des Ehemanns/Vaters sowie zum Nachweis ihrer gesundheitlichen
Probleme im Rahmen des vom Instruktionsrichter angeordneten Schrif-
tenwechsels durch die Vorinstanz. Mit Eingaben vom 8. und 12. Oktober
2010 legten die Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel), wonach die
Beschwerdeführerin an (Nennung Diagnose) sei, sowie die Kopie eines
(Nennung Beweismittel) über die Verhaftung des Ehemannes und Va-
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Seite 13
ters der Beschwerdeführer und dessen öffentliche Entlarvung als Spion
ins Recht. Im Rahmen des Schriftenwechsels unterzog die Vorinstanz
offensichtlich nur die eingereichte Rechtsmitteleingabe einer Prüfung,
was durch die in der Vernehmlassung enthaltenen Äusserungen "Die
Beschwerdeschrift enthält keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, …" und "Auch die in der Beschwerde behaupteten, aber
nicht belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen die im
angefochtenen Entscheid festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht ernsthaft in Frage zu stellen." ersichtlich wird, ohne sich
mit den eingereichten Beweismitteln in erkennbarer Weise auseinander-
zusetzen. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör, wonach die Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, wird in casu
durch das Vorgehen der Vorinstanz in keiner Weise Genüge getan, zu-
mal der Einwand des BFM der unbelegten gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen im Zeitpunkt der Abfassung der Vernehmlassung nicht zutraf
und als falsch zu bezeichnen ist.
Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Prüfung
und Würdigung der eingereichten Beweismittel eine Verletzung des An-
spruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund des
formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des-
selben grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, un-
abhängig davon, ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. zur Frage der Heilungs-
voraussetzungen BVGE 2008/47 E. 3.4.4). Eine Heilung des festgestell-
ten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene aus prozessökonomi-
schen Überlegungen fällt nicht in Betracht, da die festgestellte Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend erscheint und überdies
das Verfahren nicht entscheidungsreif ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7
S. 265).
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerde-
führer auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Prüfung und
Würdigung der eingereichten Beweismittel verletzt wurde.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 11. August 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Um-
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ständen erübrigt es sich, auf die weiteren formellen Rügen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die übrigen Beschwerdeanträge einzugehen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
6.2. Den Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2010 eine Kostennote gleichen
Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 12.25 Stunden à
Fr. 230.–, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3080.- ausge-
wiesen. Dieser Aufwand ist in Anbetracht des nicht übermässig schwie-
rigen oder umfangreichen Verfahrens nicht als vollumfänglich angemes-
sen beziehungsweise nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG zu erachten, zumal mit Zwischenverfügung vom 23. September
2010 das Gesuch um Akteneinsicht, um Gewährung des rechtlichen
Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewie-
sen wurde. In Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Einreichung
der Kostennote zwei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt
wurden, und aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen,
den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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