B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6480/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
D-6480/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Alter
von (…) Jahren der Bangladesh Nationalist Party (BNP) beigetreten und
im Jahr (…) in seinem Wohnviertel in B._______ zum Präsidenten der Par-
tei gewählt worden. Im Umfeld der Parlamentswahlen vom 5. Januar 2014
sei er von der Polizei ein oder zwei respektive vier oder fünf Mal in seiner
Abwesenheit zu Hause gesucht worden, weshalb er untergetaucht sei. Er
habe sich vor einer Verhaftung, wie es sie damals zahlreiche gegeben
habe, gefürchtet. Aus diesem Grund sei er am (…) Januar 2014 aus sei-
nem Heimatland ausgereist und via ihm unbekannte Länder in die Schweiz
gelangt. Er besitze keinen Pass, werde aber die Identitätskarte, die er bei
seinen Eltern zurückgelassen habe, nachreichen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. März 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte
das Asylgesuch vom 3. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Er habe sich zur angeblichen
polizeilichen Suche widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst ange-
geben, zwei Monate vor den Wahlen vom 5. Januar 2014 nicht mehr zu
Hause gewohnt zu haben, da er von der Polizei gesucht worden sei, da-
nach aber ausgesagt, einen Monat vor den Wahlen hätten alle verrückt
gespielt und er habe seither nicht mehr zu Hause gewohnt, und später wie-
derum vorgebracht, das Elternhaus erst am 14. Januar 2014 verlassen zu
haben. Zudem habe er bezüglich der Anzahl polizeilicher Besuche wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, es habe vier
bis fünf Besuche gegeben (letztmals am 19. Januar 2014), danach aber
von zwei Besuchen gesprochen, wobei er das zweite Datum nicht wisse,
und schlussendlich behauptet, nur ein einziges Mal – am 19. Januar 2014
– Besuch von der Polizei erhalten zu haben, obwohl er zuvor noch gesagt
habe, bereits am 14. Januar 2014 untergetaucht zu sein, nachdem ihn die
Polizei gesucht habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vor-
D-6480/2015
Seite 3
bringen würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer sehr allge-
mein geantwortet und statt von seiner persönlichen Lage von der generel-
len politischen Situation im Heimatland gesprochen habe. Der Beschwer-
deführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Am 10. April 2014 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage diverser
Dokumente ([…], First Investigation Report [FIR] vom […],[…], […], […])
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Begründung in englischer
Sprache verfasst).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 – eröffnet am 16. April
2014 – stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichts-
los erscheine. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Einrei-
chung eines Identitätsdokuments nicht fest, was für die Überprüfung der
Aussagen und Beweismittel Voraussetzung sei. Da nicht feststehe, ob sich
die eingereichten Beweismittel auf den Beschwerdeführer beziehen wür-
den, dürften diese keine Beweiskraft haben. Der Instruktionsrichter wies
daher die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 29. April 2014 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbes-
serung (Beschwerdebegründung in einer Amtssprache) einzureichen, an-
sonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde.
C.c Mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung innert der ge-
setzten Frist trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit
Urteil vom 28. April 2014 nicht ein (Verfahren […]).
D.
D.a Am 6. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein qua-
lifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein.
D.b Zur Begründung brachte er unter Verweis auf diverse Beweismittel
(Geburtsurkunde vom […], Bachelor-Zertifikat vom […] und die zuvor im
Beschwerdeverfahren […] eingereichten Dokumente) vor, er habe im Juni
2014 von seinem Bruder erfahren, dass er von der Awami League (AL)
D-6480/2015
Seite 4
wegen angeblicher Unruhestiftung, Brandstiftung und anderer Gewalttaten
bei der Polizei angezeigt und Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Weil
er dem Verfahren fern geblieben sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen
worden. Er habe von der Existenz der eingereichten Dokumente erst nach
rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfahren, weshalb er diese
nicht früher habe einreichen können.
E.
E.a Mit Verfügung vom 8. September 2014 trat das BFM auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht ein und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreck-
barkeit des negativen Asylentscheids vom 11. März 2014 fest.
E.b Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe die
eingereichten Beweismittel mehrheitlich bereits seiner Rechtsmittelschrift
vom 10. April 2014 im Beschwerdeverfahren (…) beigelegt und somit
schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesen gehabt. Die dreissigtägige
Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs seit Entdeckung des
Wiedererwägungsgrunds sei deshalb am 6. August 2014 bereits abgelau-
fen gewesen (Art. 111b AsylG), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht einzutreten sei. Aber selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre,
wären die Beweismittel weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66
Abs. 1 Bst. a VwVG.
F.
F.a Am 16. September 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, erst nach rechtskräftigem Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens von der Existenz der eingereichten Dokumente erfah-
ren zu haben, sei hinsichtlich der Dokumente, auf welches sich das Wie-
dererwägungsgesuch zur Hauptsache stütze, offensichtlich aktenwidrig,
habe er diese doch bereits im Beschwerdeverfahren (…) eingereicht. Das
BFM sei daher zu Recht von einer versäumten Frist ausgegangen. Der In-
struktionsrichter wies deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum
6. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu bezahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D-6480/2015
Seite 5
F.c Infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. September 2014
mit Urteil vom 13. Oktober 2014 nicht ein (Verfahren […]).
G.
G.a Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weite-
res Asylgesuch ein.
G.b Zur Begründung wiederholte er die im ersten Asylverfahren vorge-
brachten Fluchtgründe und brachte neu im Wesentlichen vor, seine Hoff-
nung auf einen Regierungswechsel bei den Wahlen im Januar 2015 habe
sich mit dem erneuten Sieg der AL leider nicht erfüllt. Bei Kundgebungen
rund um diese Wahlen seien viele Menschen getötet worden. Vor einigen
Wochen habe ihn sein Bruder informiert, dass er (der Beschwerdeführer)
im Zusammenhang mit diesen Unruhen im Januar 2015 von der Polizei
erneut gesucht werde. Das beiliegende, ihm von seinem Bruder zugestellte
Dokument – FIR vom (…) 2015 – zeige dies. Demgemäss werde er der
Unruhestiftung, Störung der öffentlichen Ruhe und Sachbeschädigung be-
schuldigt und sei zur Festnahme ausgeschrieben. Ihm würden daher ernst-
hafte Nachteile drohen, weshalb ihm Asyl oder zumindest die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei seit
Jahrzehnten schlecht. Menschen würden spurlos verschwinden, Inhaftierte
gefoltert und zum Tode verurteilt. Er verweise diesbezüglich einen Artikel
des Tagesanzeigers vom 5. Januar 2014 ein.
H.
H.a Mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am 10. September
2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, neue Verfol-
gungsgründe, die auf einer Sachverhaltsbasis aufbauen würden, die sich
in einem abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten,
seien ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer halte
an den im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen
(Probleme mit den heimatlichen Behörden wegen politischer Aktivitäten be-
reits vor der Ausreise Ende Januar 2014) fest. Die neuen Verfolgungsvor-
bringen würden kausal darauf aufbauen und seien ebenfalls als unglaub-
D-6480/2015
Seite 6
haft zu erachten. Es sei nicht einleuchtend, weshalb die Familie den Be-
schwerdeführer erst vor wenigen Wochen über die behördliche Suche nach
ihm informiert habe, wenn der FIR doch bereits vom (…) 2015 datiere. Zu-
dem werfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Unruhestif-
tung im Januar 2015 angezeigt beziehungsweise von festgenommenen
Aktivisten diesbezüglich verraten worden sein solle (vgl. […]) Fragezeichen
auf, habe sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt doch bereits
seit einem Jahr nicht mehr in Bangladesch aufgehalten. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführer der Verpflichtung, seine Identität offenzulegen, bislang
nicht nachgekommen. Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Iden-
titätsdokuments stehe seine Identität weiterhin nicht fest, was für die Über-
prüfung der Beweismittel eine grundsätzliche Voraussetzung sei. Die neu
eingereichten Beweismittel vermöchten deshalb keine Beweiskraft zu ent-
falten, zumal nicht feststellbar sei, ob sie sich überhaupt auf den Beschwer-
deführer beziehen würden. Der Zeitungsartikel beziehe sich auf Ereignisse
rund um die Wahlen in Bangladesch vom 5. Januar 2014 und stehe in kei-
nem Bezug zur Person des Beschwerdeführers, weshalb dieser nicht ge-
eignet sei, zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beizutragen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 sei abzu-
lehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Der junge, gesunde und ungebundene Be-
schwerdeführer verfüge über (…) und ein familiäres Beziehungsnetz im
Heimatland, so dass davon ausgegangen werden könne, dass ihm nach
der Rückkehr der Aufbau einer Lebensgrundlage gelingen werde.
I.
I.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 8. September 2015 und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe Bangladesch Ende Januar 2014 wegen Problemen mit den
heimatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten verlassen.
D-6480/2015
Seite 7
Nachdem sein erstes Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er der Auffor-
derung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern habe
zunächst den Ausgang der neuerlichen Wahlen in Bangladesch anfangs
2015 abwarten wollen. Leider habe sich seine Hoffnung auf eine Änderung
mit dem erneuten Wahlsieg der AL nicht erfüllt. Sein Bruder habe ihn dann
informiert, dass er wegen Unruhestiftung anlässlich dieser Wahlen anfangs
Januar 2015 polizeilich gesucht werde. Der trotz seiner Landesabwesen-
heit gegen ihn erhobene Vorwurf zeige, wie die Regierung mit Oppositio-
nellen umgehe. Sein Bruder habe ihm die entsprechenden Dokumente zu-
gestellt, so dass er ein neuerliches Asylgesuch habe einreichen können.
Das SEM zweifle mangels Vorlage eines Identitätsdokuments an seiner
Identität. Er könne aber keine Identitätskarte einreichen, da er keine solche
besitze. Er habe keine solche gebraucht und deshalb auch nicht ausstellen
lassen. Im Übrigen wäre eine allfällige Identitätskarte mittlerweile ohnehin
nicht mehr gültig. Er habe sich im Heimatland immer mit dem beiliegenden
Studentenausweis, den ihm sein Bruder zugestellt habe, ausgewiesen;
eine Übersetzung werde er nachreichen. Die Sicherheitslage in Bangla-
desch sei prekär. Menschen würden aus politischen Gründen beiseitege-
schafft, Inhaftierte gefoltert und zum Tode verurteilt. Ihm drohe bei einer
Rückkehr ebenfalls Inhaftierung und unmenschliche Behandlung, weshalb
ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde
aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. November 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
K.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten (Übersetzung des Studentenausweises, zwei
Quittungen für bezahlte Studiengebühren, aktuelle Foto).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-6480/2015
Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6480/2015
Seite 9
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
5.
5.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe vom 12. Oktober 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnun-
gen zu entnehmen, welche die Argumentation des SEM in Zweifel zu zie-
hen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenver-
fügung vom 21. Oktober 2015 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermö-
gen. Eine Änderung der Sachlage ist auch mit der Beschwerdeergänzung
vom 2. November 2015 nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die be-
sagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Der Beschwerdeführer ist den Nachweis seiner Identität bis heute
schuldig geblieben. Obwohl er anlässlich seiner Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ vom 19. Februar 2014 angab, er werde
die Identitätskarte, über die er verfüge und die er bei den Eltern zurückge-
lassen habe, nachreichen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 5), und diese
Absicht im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 3. März 2014 be-
kräftigte (vgl. A9 S. 2 F4), sind dieser Ankündigung keine Taten gefolgt.
Dieses Versäumnis ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer
wiederholt mit seinen Angehörigen im Heimatland in Kontakt gestanden
D-6480/2015
Seite 10
habe und diese ihm verschiedentlich anderweitige Dokumente hätten zu-
kommen lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitte-
leingabe vom 12. Oktober 2015, wonach er keine Identitätskarte einreichen
könne, da er keine solche besitze und auch nie eine benötigt habe, vermag
nicht zu überzeugen. Er setzt sich damit vielmehr in Widerspruch zu seinen
früheren Angaben, sehr wohl über eine Identitätskarte zu verfügen (vgl. A4
S. 5 und A9 S. 2 F4), womit er seine Glaubwürdigkeit selbst unterminiert.
Der mit der Rechtsmitteleingabe vorgelegte Studentenausweis ist –
ebenso wie die nachgereichten Quittungen für Studiengebühren und die
Foto sowie die zuvor im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Doku-
mente [Geburtsurkunde und Bachelor-Zertifikat] – nicht zum Nachweis sei-
ner Identität geeignet, zumal es sich dabei, ungeachtet der Frage der Echt-
heit des Dokuments, nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier han-
delt. Nur Dokumente, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck
des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, d. h. die Identität zwei-
felsfrei belegen, stellen rechtsgenügliche Identitätspapiere dar; diese An-
forderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten,
nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führeraus-
weise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6 [S. 58 ff.]). Der fehlende Nachweis der Identität des Be-
schwerdeführers verunmöglicht die Überprüfung der eingereichten Be-
weismittel; es ist nicht feststellbar, ob sich diese überhaupt auf ihn bezie-
hen, weshalb sie keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Der Zeitungs-
artikel vom 5. Januar 2014 bezieht sich im Übrigen nicht auf die Unruhen
in Bangladesch im Januar 2015, sondern die dortigen Ereignisse im Januar
2014, die Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Der Beschwerde-
führer vermochte die im Rahmen des ersten Asylverfahrens (und des Wie-
dererwägungsverfahrens) vorgebrachten Verfolgungsvorbringen nicht
glaubhaft darzulegen. Mit den neuen Verfolgungsvorbringen im Asylgesuch
vom 10. Juni 2015, wegen angeblicher Teilnahme an Unruhen in Bangla-
desch im Januar 2015 erneut behördlich gesucht zu werden, vermag er
ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen, zumal diese kausal auf den Fluchtgründen
(angebliche Probleme vor der Ausreise aus Bangladesch im Januar 2014)
aufbauen, die bereits Gegenstand der abschlägigen Würdigung im ersten
Asylverfahren waren. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe vom 12. Oktober 2015 für die behördliche Suche wegen an-
geblicher Unruhestiftung in Bangladesch im Januar 2015 trotz seiner da-
maligen Landesabwesenheit, wonach diese Ausdruck des Umgangs der
Regierung mit Oppositionellen sei, vermag nicht zu überzeugen. Im Übri-
D-6480/2015
Seite 11
gen hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb die Familie den Beschwerdeführer erst Mitte 2015 über
die behördliche Suche informiert hat, wenn der entsprechende FIR doch
bereits vom (…) 2015 datiert.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch vom 10. Juni
2015 zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-6480/2015
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist die allge-
meine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte
Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2). Es sind aber keine gewich-
tigen Indizien dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer, der keine
asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen würde.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6480/2015
Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Bangladesch herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die zur
Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug
ist daher generell zumutbar (vgl. hierzu die aktuelle Lageanalyse in dem
als Referenzurteil publizierten Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015
E. 8.4.1-8.4.6).
7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Bang-
ladesch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch
junge, ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vorbrachte und gemäss eigenen Angaben bis zur Aus-
reise Ende Januar 2014 immer mit seiner Familie in B._______ gelebt hat,
verfügt über eine gute Bildung (…), erste Berufserfahrung in (…) und als
(…) sowie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei der Rück-
kehr zurückgreifen kann (vgl. A4 S. 3 ff., A9 S. 2 f.). Damit darf insgesamt
davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Hei-
matland wieder zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof-
fen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6480/2015
Seite 14
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6480/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: