B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-648/2012
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Jamaika,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, jamaikanischer Staatsangehöriger mit angeblich
letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 19. Juni 2008
und reiste am 20. Juni 2008 legal in die Schweiz ein, wo er am 26. August
2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 5. September 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt und
am 20. Dezember 2011 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewie-
sen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er in einer Beziehung mit einer Frau und Kin-
dern gelebt habe. Als er bemerkt habe, dass er bisexuell sei, habe seine
Freundin sich von ihm getrennt und ihm den Kontakt zu den Kindern ver-
boten. Seit etwa eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise habe er sodann
eine Beziehung mit einem Mann geführt. An seinem Wohnsitz sei er stän-
dig von Jugendlichen schikaniert worden und einmal in einen Kampf ver-
wickelt gewesen, bei welchem er mit einem Messer am Handgelenk ver-
letzt worden sei. Eines Abends sei er nach Hause gekommen und habe
gesehen, wie sein Partner von Jugendlichen zusammengeschlagen und
das Haus demoliert und in Brand gesetzt worden sei. Er sei nur knapp
entkommen und habe bei einer Bekannten Unterschlupf gefunden; sein
Partner sei später seinen Verletzungen erlegen. Vergeblich habe er mehr-
mals bei den jamaikanischen Behörden um Schutz ersucht, sei jedoch
aufgrund seiner Bisexualität nicht ernst genommen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen ja-
maikanischen Pass im Original sowie sein Flugticket zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorin-
stanzliche Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
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festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit aufzuschieben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuali-
ter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen, respektive bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe sei der Beschwerdeführer darüber in separater Verfügung zu infor-
mieren.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ab. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den jamaikanischen Behörden sowie jede Wei-
tergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen, das
BFM jedoch angewiesen dem Beschwerdeführer eine allfällige Weiterga-
be von Personendaten an die ausländischen Behörden im Rahmen von
Art. 26 ff. VwVG offenzulegen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, bis
zum 23. Februar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 24. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsbürgerin.
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I.
Am (…) erhielt der Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung der Kategorie B des Kantons D._______.
J.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, sich bis am 22. Oktober 2012 darüber zu erklären, ob er an der
Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder die-
se zurückziehen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorin-
stanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erst bei der An-
hörung zu Protokoll gegeben, dass bei dem Vorfall auch ein Brandan-
schlag auf das Haus verübt worden sei, weshalb dieses Vorbringen als
nachgeschoben zu bezeichnen sei. Des Weiteren habe er zu wesentli-
chen Punkten widersprüchliche, realitätsfremde und nicht nachvollziehba-
re Angaben gemacht. So habe er in der Befragung vom 5. September
2008 zu Protokoll gegeben, als er beim Haus eingetroffen sei, habe er so-
fort die Flucht ergriffen. Die Jugendlichen seien ihm gefolgt und er sei nur
knapp entkommen (act. A 1/8 S. 4). Demgegenüber habe er in der Anhö-
rung ausgesagt, die Jugendlichen hätten ihn nicht gesehen und er sei von
diesen auch nicht verfolgt worden (act. A 12/16 S. 9). Einerseits habe er
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gesagt, seine Frau habe ihn verlassen, als sie von seiner Bisexualität er-
fahren habe (act. A 1/8 S. 5), andererseits gab er zu Protokoll, seine Frau
habe nichts von seiner Bisexualität gewusst und er habe dies lediglich ei-
nem Freund erzählt (act. A 12/16 S. 6). Auch sei es lebensfremd, dass
sich der Beschwerdeführer – obwohl er erst drei bis vier Wochen nach
dem Zwischenfall ausgereist sei – nicht nach dem Gesundheitszustand
seines Partners informiert habe und erst in der Schweiz vom Tod seines
Partners erfahren habe, da er doch selber zu Protokoll gegeben habe,
solche Neuigkeiten würden sich in Jamaika äusserst schnell verbreiten
(vgl. act A 12/16 S. 11). Ausserdem sei auch zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht über die aktuelle Gefähr-
dungssituation an seinem Wohnort informieren würde. Obwohl Homose-
xualität in Jamaika illegal sei und mit einer Gefängnisstrafe bestraft wer-
de, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine persönliche und
gezielte Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend zu
machen.
4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
fest, aufgrund der in Jamaika vorherrschenden sexuellen Diskriminierung
müsse er um sein Leben fürchten. Auch habe er beim Brandanschlag auf
sein Haus sein Hab und Gut verloren und verfüge in Jamaika über kein
ausreichendes soziales Beziehungsnetz mehr. Zudem lebe er in der
Schweiz mit einer Frau zusammen, die er demnächst heiraten wolle.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren kommt das Gericht nach Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vor-
bringen nicht geeignet sind, etwas an den zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu ändern.
Wie den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde die Glaub-
haftigkeit einiger Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht in Zweifel
gezogen. So ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer sich nicht nach dem Zustand seines Partners – mit
dem er gemäss eigenen Angaben seit eineinhalb Jahren eine Beziehung
geführt haben will – erkundigt hat, obwohl er noch drei bis vier Wochen in
der unmittelbaren Nähe seines Wohnortes gelebt habe. Auch ist der Vor-
instanz beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bei einigen we-
sentlichen Vorbringen widersprüchlich geäussert hat, als dass er bei-
spielsweise aussagte, er sei – nachdem er bei seinem brennenden Haus
eingetroffen sei – von Jugendlichen verfolgt worden, um später zu Proto-
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koll zu geben, die Jugendlichen hätten ihn nicht gesehen. Schliesslich
blieb der Brand des Hauses in der Befragung vom 5. September 2012
gänzlich unerwähnt. Unbesehen davon erübrigen sich bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen – im Lichte der nachfolgenden Erwägun-
gen – weitere Erörterungen.
5.2 Währenddem gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Männern
gemäss Art. 76 des "Offences Against the Person Act" illegal sind und
diese mit einer Haftstrafe von maximal 10 Jahren bestraft werden (vgl.
zum Ganzen State Sponsored Homophobia. A World Survey of Laws pro-
hibiting same sex Activity between Consenting Adults, ILGA, Mai 2009,
S. 23; Amnesty International World Report 2012, Jamaica) und verschie-
dene Quellen von einer ganzen Reihe weiterer schwerer Menschen-
rechtsverletzungen gegenüber LGBT (lesbian, gay, bisexual and trans-
gender) berichten (vgl. UK Border Agency, Operational Guidance Note
Jamaica vom 10. Februar 2012, S. 9 f.; Immigration and Refugee Board
of Canada, Jamaica: How police treat complaints made by lesbian, gay,
bisexual, and transgender [LGBT] people [2007-2010] vom 10. Dezember
2010), hat sich die Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs massgeblich verändert. Wie
den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am
(…) eine Frau geheiratet. Aufgrund der Ehe mit einer Frau entspricht der
Beschwerdeführer heute, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeit-
punkt, klar den Vorstellungen und Normen der jamaikanischen Gesell-
schaft, weshalb er aktuell keine begründete Furcht vor Verfolgung auf-
grund seiner sexuellen Identität mehr glaubhaft zu machen vermag.
Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch
bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen nicht, weshalb sein Asylgesuch
zu Recht abgewiesen wurde.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Gemäss vorliegender Aktenlage hat das Migrationsamt des
D._______ dem Beschwerdeführer am (…) eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung der Kategorie B ausgestellt. Mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung fallen die Anordnungen betreffend Wegweisung
und Vollzug der Wegweisung in den Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen
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Verfügung ohne weiteres dahin, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel keinen Bestand haben (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21
E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Demzufolge ist der Anfechtungs-
gegenstand der Beschwerde, soweit die Wegweisung und deren Vollzug
betreffend (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung), weg-
gefallen und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich, soweit die Anordnung der Wegweisung und des
Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung)
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vor-
behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
gewährt. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb entspre-
chend auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: