B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-648/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Bot-
schaft in B._______ (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe
vom 14. Februar 2011 (Eingang Botschaft: 20. Februar 2011) um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz.
In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zur C._______ – eine Religionsgemeinschaft, die in Eritrea verboten sei –
im Mai 2009 verhaftet worden. Im Gefängnis sei sie misshandelt und ge-
foltert worden. Am 5. Februar 2010 sei sie aufgrund ihres schlechten Ge-
sundheitszustandes ins Spital überführt worden. Als sie sich etwas erholt
habe, sei es ihr anfangs April 2010 gelungen zu fliehen. Sie sei mit einem
Schlepper Ende April 2010 nach D._______ gelangt, wo sie sich beim
UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Im September 2010 sei
sie nach B._______ gereist, wo sie seither lebe. Die Situation im Sudan
sei sehr schwierig, wobei insbesondere nach der Abspaltung des Südsu-
dans eine starke Islamisierungstendenz zu verspüren sei.
A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli
2011 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisa-
torischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin unter
Fristansetzung hinsichtlich der Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Aufenthalt in
Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Er-
eignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten und zum Aufenthalt
im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom
23. März 2010 ausgehändigt. Ferner habe sie allfällige weitere ihren Fall
betreffende Beweismittel oder Kopien von Identitätspapieren einzurei-
chen. Schliesslich wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen ne-
gativen Entscheid des BFM gewährt.
A.c Mit Eingabe vom 21. August 2011 (Eingang Botschaft: 25. August
2011) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen gegenüber der
Botschaft und führte unter anderem aus, nachdem ihr die Flucht aus Erit-
rea gelungen sei, habe sie zunächst im Flüchtlingslager E._______ ge-
lebt; seit dem 3. September 2010 teile sie sich mit (…) anderen eritrei-
schen Flüchtlingen ein Zimmer in B._______ und verdiene etwas Geld,
indem sie als Haushaltshilfe bei einer sudanesischen Familie arbeite. Der
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Mann dieser Familie habe sie einmal sexuell belästigt. Sie könne nicht
mehr im Sudan bleiben, da sie in ständiger Angst und unter grossem
Druck leben müsse, sexuell misshandelt oder wegen ihrer Religion ver-
folgt zu werden. In der Schweiz habe sie keine Verwandten oder Bekann-
ten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie – jeweils in Kopie – ihre eritrei-
sche Identitätskarte und ihren Flüchtlingsausweis zu den Akten.
A.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2012 (Eingang Botschaft: 22. Mai 2012) er-
kundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und
führte aus, dass ihre Situation im Sudan aufgrund der Angst vor sexueller
Belästigung und religiöser Diskriminierung äusserst schwierig sei.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2012 – eröffnet am 14. Januar
2013 – wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts er-
fordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht.
Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszuge-
hen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Ein-
reise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund
der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Februar 2011 und der Stellung-
nahme vom 21. August 2011 sei darauf zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem
Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer
Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden
könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche erit-
reische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich
sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung
erhielten. Es sei ihr deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu er-
suchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. B._______ sei für
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eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach – angesichts des mittlerweile
zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin sei allerdings davon
auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz
nicht unüberwindbar seien. Auch wenn sie sich vor Übergriffen wegen ih-
res Geschlechts oder ihrer Religion fürchte, lebe im Sudan eine grosse
eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls
Unterstützung bieten könnten. Hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ar-
beitgeber könne sie auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen und habe
grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Ihre Religi-
onszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass sie im Sudan
Opfer von Diskriminierungen werde. Die im Juli 2005 unterzeichnete
Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit
und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den
Mitgliedern der Regierung befänden sich zahlreiche Christen unterschied-
licher Konfessionen. Demnach herrsche im Sudan keine allgemeine
staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Schliesslich ver-
füge die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz, da sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz habe.
C.
Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 20. Januar 2013
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Februar 2013) erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September
2012 sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Asylge-
währung zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung sei sie von ihrem Arbeit-
geber entlassen worden. Erst fünf Monate später habe sie eine neue Be-
schäftigung gefunden; sie verkaufe illegal auf der Strasse Tee. Sie sei
mehrmals von der Polizei festgenommen worden, letztmals habe ein Po-
lizist sie geschlagen und ihr gedroht, sie in ihren Heimatstaat zu deportie-
ren. Sie sei vom 20. Oktober 2012 bis zum 27. Oktober 2012 in Haft ge-
wesen und erst gegen Bestechung wieder frei gekommen. Sie habe
Angst ins Flüchtlingslager zurückzukehren, da es dort immer wieder zu
Entführungen komme. Auch wenn es im Sudan die Religionsfreiheit gebe,
so reiche dies nicht aus um ein menschenwürdiges Leben führen zu kön-
nen. Sie könne ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht befriedigen. Zur-
zeit wohne sie bei Eritreern, die schon lange im Sudan seien, und wasche
deren Kleider. Meistens reiche das Geld aber nicht einmal aus, um den
täglichen Nahrungsbedarf zu decken.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befra-
gung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Per-
son ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumin-
dest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in B._______ zu ihrem Asylgesuch vom 14. Februar 2011 nicht befragt.
Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben
vom 25. Juli 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefor-
dert (vgl. Bst. A.b hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig ent-
haltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Be-
schwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. A.b und A.c hiervor) konnte das BFM
letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylge-
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suches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, na-
mentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detail-
lierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsu-
che oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist
festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben
grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen an-
brachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurtei-
lung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspek-
te vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des
Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren
dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in
genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
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Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausrei-
se aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen.
6.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 3. September
2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritrei-
scher Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch beste-
hen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge seit April 2010 lebt, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als zwei Jah-
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ren im Sudan, wo sie beim UNHCR registriert ist. Zwar werden durch die
sudanesischen Behörden – wie in der Beschwerde hinsichtlich des Zwi-
schenfalls mit dem Polizisten geltend gemacht – tatsächlich teilweise erit-
reische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese
Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Im vorliegenden
Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation
der Beschwerdeführerin. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zuge-
wiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in
B._______ in einer Wohngemeinschaft mit anderen, ihr nicht verwandten
eritreischen Staatsangehörigen aufzuhalten. Sollte sie eine Deportation
ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene
Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ausserdem lebt sie nun schon seit bald
drei Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu
entfalten. Sie ist in einer Wohngemeinschaft ausserhalb des Flüchtlings-
camps und arbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse
eritreische Gemeinschaft in B._______ zu verweisen, die eine weitere
Eingliederung ebenfalls erleichtert.
An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu än-
dern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird
keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Ge-
samtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaf-
ten sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich
nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und
sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskri-
minierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von
Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen
kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zuge-
teilte Flüchtlingslager E._______ jedoch weitgehend entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende
Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Grup-
pen akut zu befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
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6.3 Der Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in B._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: