B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6482/2012
law/auj
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
D-6482/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus der Provinz B._______ mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am
20. März 1989 um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines ersten
Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe von 1981 bis zur
Ausreise im Jahr 1989 die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-
Leninisten (TKP/ML) unterstützt. Mit Verfügung vom 8. August 1991 stellte
das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen erstes Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies der damals zuständige Beschwerdedienst des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) mit Entscheid
vom 25. Oktober 1991 ab. Da die den Schweizer Behörden eingereichte
Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht mehr auffindbar war, wurde
seine Ausreisefrist bis am 31. Januar 1992 verlängert, um ihm Gelegenheit
zu geben, bei der türkischen Botschaft Identitätspapiere zu beschaffen.
B.
Am 14. Juli 1999 griff die Kantonspolizei C._______ den Beschwerdefüh-
rer bei einer Kontrolle auf. Am 22. Juli 1999 wurde seine Ausweisung aus
der Schweiz verfügt und eine dreijährige Einreisesperre gegen ihn ver-
hängt. Der zuständige Untersuchungsrichter verurteilte den Beschwerde-
führer am 3. September 1999 wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstä-
tigkeit ohne Bewilligung in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 14. Juli 1999 zu
einer Busse.
C.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 10. Mai 2002 an das BFF beantragte der Beschwer-
deführer die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte
er aus, die kantonalen Behörden hätten seinen Aufenthalt seit mehr als
zehn Jahren toleriert, er sei erwerbstätig und gut integriert, und der Vollzug
der Wegweisung in die Türkei sei unzumutbar. Das Bundesamt teilte dem
Beschwerdeführer mit, bei seiner Eingabe handle es sich um ein Gesuch
um Erteilung einer Härtefallbewilligung, welches nicht von ihm selbst, son-
dern vom Kanton gestellt werden könne. Die kantonale Behörde lehnte es
am 24. Mai 2002 ab, beim Bund einen Antrag auf Erteilung einer Härtefall-
bewilligung zu stellen.
D-6482/2012
Seite 3
D.
Mit Eingabe des jetzigen Rechtsvertreters vom 31. März 2010 reichten der
Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin D._______ beim BFM
schriftlich ein Asylgesuch ein.
In der Eingabe liess der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, er sei
nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs illegal in der Schweiz ge-
blieben und seither weder in die Türkei noch in einen Drittstaat gereist. Sein
Aufenthaltsort sei den Migrationsbehörden des Kantons C._______ immer
bekannt gewesen, und er habe trotz des "illegalen" Aufenthaltes die Bewil-
ligung erhalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; sein gesamtes AHV-
pflichtiges Einkommen habe vor einem Jahr rund Fr. 400'000.– betragen.
Er habe verschiedene Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen gestellt, welche allerdings vor allem unter Ver-
weis auf seinen nie legalisierten Aufenthalt in der Schweiz abgelehnt wor-
den seien.
Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin drohe bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei seitens der dort lebenden Familienangehörigen
von D._______ ein Ehrenmord, weil er aus der Sicht ihrer Familie dafür
verantwortlich sei, dass sie ihren Ehemann E._______ verlassen habe und
seither mit dem Beschwerdeführer unverheiratet bzw. lediglich religiös ge-
traut in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Die Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers stamme aus einer konservativen, einflussreichen
und wohlhabenden Familie aus einem Dorf in der Nähe von F._______; sie
sei im Alter von 14 Jahren ohne ihre Einwilligung von ihrem Grossvater
G._______ mit E._______ verlobt worden. Erst 18 Jahre später, im Jahr
1997, habe ihr Vater, welcher nach dem Tod ihres Grossvaters die Rolle
des Familienoberhauptes übernommen habe, beschlossen, dass sie zu ih-
rem Verlobten ziehen solle. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
habe nach der Einreise in die Schweiz feststellen müssen, dass ihr Verlob-
ter eine Scheinehe mit einer anderen Frau geführt und über eine Aufent-
haltsbewilligung im Kanton H._______ verfügt habe. Während ihres Zu-
sammenlebens mit E._______ habe dieser sie aufs Schwerste misshan-
delt und vergewaltigt; er sei deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt worden. Nachdem sich die traumatisierte D._______ von
E._______ getrennt habe, habe sie im Jahr 2000 den Beschwerdeführer
kennengelernt. Die beiden lebten seit 2002 in C._______ zusammen und
hätten sich religiös trauen lassen; eine zivile Eheschliessung sei nicht mög-
lich gewesen, weil sie nicht über einen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz
D-6482/2012
Seite 4
verfügten. In der Familie der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
gebe es eine alte und gelebte Tradition der Ehrenmorde an vermeintlich
untreuen Ehefrauen oder an Töchtern, welche eine Zwangsverheiratung
ablehnten. So habe ihr Grossvater G._______, ein Grossgrundbesitzer,
drei seiner Ehefrauen massiv misshandelt und vor rund 18 Jahren die
vierte Ehefrau wegen angeblicher Untreue getötet. Der Grossvater mütter-
licherseits der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, I._______, habe
1930 seine Ehefrau umgebracht. Erst vor kurzem sei es in der Familie ei-
nes Halbbruders des Vaters von D._______ zu einem Ehrenmord an der
Tochter und deren unerwünschtem Ehemann gekommen. In keinem dieser
Fälle habe es behördliche Ermittlungen gegeben. Obwohl die Lebenspart-
nerin des Beschwerdeführers ihren Ehemann E._______ verlassen habe,
weil dieser sie misshandelt habe, stelle die Trennung aus Sicht ihres Va-
ters, des in der Türkei lebenden Bruders und der übrigen dort wohnenden
Verwandten eine schwere Kränkung der Familienehre dar, insbesondere
da der übermächtige Patriarch G._______ die Ehe mit dem Patriarchen der
Familie J._______ vereinbart habe. Aus Sicht der Familie von D._______
sei der Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass diese ihren Ehemann
verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerde-
führer und dessen Lebenspartnerin daher jederzeit mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit die Tötung. Zwar würden in der Türkei mittler-
weile einige Ehrenmorde verfolgt, doch bestehe im kurdischen Milieu nach
wie vor eine sehr grosse Dunkelziffer, und die Mehrheit solcher Tötungs-
delikte bleibe ungeahndet oder werde nach aussen als Unfall getarnt. Der
türkische Staat sei dagegen regelmässig schutzunfähig. K._______, der
einzige noch in der Türkei lebende Bruder der Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers, habe ohne Einwilligung seines Vaters geheiratet und sei
deshalb umso mehr verpflichtet, bei der Verwirklichung eines Ehrenmordes
gegenüber seiner Schwester und deren Lebenspartner besonders aktiv zu
sein, um sein eigenes Fehlverhalten wiedergutzumachen. So hätten nach
D._______s' Trennung von E._______ nicht nur ihr Vater, sondern auch
der Bruder K._______ klare Todesdrohungen gegen ihre Tochter bzw.
Schwester ausgesprochen, in welche auch der Beschwerdeführer einbe-
zogen worden sei. Dass gerade schwach positionierte männliche Famili-
enmitglieder besonders gefordert seien, sich durch solche Taten zu reha-
bilitieren, könne nötigenfalls durch ein ethnologisches Gutachten belegt
werden. Dem unterzeichnenden Anwalt seien aus Strafverfahren mehrere
Fälle bekannt, in welchen teilweise als sehr integriert geltende und seit lan-
gem in Europa lebende männliche Familienangehörige Ehrenmorde be-
gangen hätten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspart-
D-6482/2012
Seite 5
nerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weil beiden durch die Herkunfts-
familie letzterer in der Türkei jederzeit ein Ehrenmord drohe, dies zum ei-
nen aufgrund der gelebten Praxis bzw. Tradition der Ehrenmorde in ihrer
Familie und zum anderen angesichts der Schutzunfähigkeit des türkischen
Staates, von welcher angesichts der grossen Zahl ungeahndeter Delikte
im kurdischen Milieu auszugehen sei.
Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in einer Verzweif-
lungsaktion anfangs März 2010 verschiedene Behörden über seinen be-
vorstehenden Suizid informiert und sei nach suizidalen Handlungen notfall-
mässig in der Psychiatrischen Klinik in L._______ hospitalisiert worden, wo
er aufgrund seines desolaten psychischen Zustandes und zu seinem eige-
nen Schutz bis auf Weiteres hospitalisiert bleibe. Seine Situation werde
dadurch erschwert, dass ihm die eigene Familie die Schuld dafür gebe,
dass sein Bruder M._______ nach der Abweisung seines Asylgesuchs die
Schweiz habe verlassen müssen und nach seiner Rückkehr in die Türkei
die Schikanen der Sicherheitskräfte nicht mehr ertragen und im Jahr 1999
Suizid begangen habe. Wegen dieser Vorwürfe bestünden seit Jahren
keine Kontakte mehr zur eigenen Familie, weshalb er den Todesdrohungen
durch die Familie seiner Lebenspartnerin schutzlos ausgeliefert wäre.
Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer rechne bei einer
Rückkehr in die Türkei mit zusätzlichen Schwierigkeiten, weil er sich im
Zusammenhang mit seiner vor 22 Jahren erfolgten Flucht in dubiosen Krei-
sen des organisierten Verbrechens massiv verschuldet und diese Schul-
den noch nicht zurückbezahlt habe.
E.
E.a Nach der Befragung zur Person am 11. Mai 2010 (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel hörte das BFM den Beschwerdeführer
und seine Lebenspartnerin am 22. Juni 2010 getrennt zu den Asylgründen
an. Bei sämtlichen Befragungen war eine Mitarbeiterin des Rechtsvertre-
ters anwesend.
E.b Anlässlich der BzP und der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur
Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll,
ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als Asyl zu beantragen, weil die
Schweizer Behörden ihn aufgefordert hätten, die Schweiz zu verlassen,
obwohl er seit 22 Jahren hier lebe und einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Die Schweiz sei sein Zuhause und
sein Land, das er seit 22 Jahren kein einziges Mal verlassen habe. Er habe
D-6482/2012
Seite 6
weder am Begräbnis seines Bruders M._______ noch an demjenigen sei-
nes Vaters teilnehmen können. Am 13. März 2010 sei sein Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden.
Seine Lebenspartnerin D._______ hätte bis am 31. März 2010 die Schweiz
ebenfalls verlassen müssen, was auch den Ausschlag dafür gegeben
habe, dass sie zusammen um Asyl ersucht hätten; sie hätten sich vor einer
Ausschaffung gefürchtet. Er habe seine Partnerin im Jahr 2000 kennenge-
lernt und lebe seit 2001 mit ihr zusammen. Da eine Lebensgemeinschaft
ohne Trauschein gegen die Sitten und Bräuche seiner Heimat verstosse
und als eine Art Verrat gelte, würde man ihn und seine Partnerin bei einer
Rückkehr in die Türkei umbringen bzw. schikanieren und ausschliessen.
Sie würden von beiden Familien bedroht. Bei einer Rückkehr hätte er über-
dies grosse Probleme mit "Wucherern (Mafia)", von denen er 30'000 USD
bzw. DM geborgt habe, um in die Schweiz zu kommen.
Er und seine Lebenspartnerin hätten die Asylgesuche gestellt, um nicht
ausgeschafft zu werden, und er habe ihre Situation gegenüber schweizeri-
schen sowie türkischen Medien in Interviews geschildert. Seit diesen Auf-
tritten wüssten Personen aus ihrem Umfeld in der Türkei und der Schweiz,
dass sie hier keine Aufenthaltsbewilligung hätten und nicht offiziell verhei-
ratet seien. Deshalb würden sie schikaniert und bedroht. Im Fall einer
Rückkehr in die Türkei würde man versuchen, sie zu töten. Er sei selten
arbeitslos gewesen; man habe ihn mehrmals festgenommen, jedoch je-
weils wieder laufen und weiter arbeiten lassen. Seit April 2009 sei er ohne
Beschäftigung; seither sei seine psychische Verfassung sehr schlecht ge-
worden.
F.
F.a Das BFM trat mit Verfügung vom 27. November 2012 – eröffnet am
5. Dezember 2012 – auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 31. März 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes in
der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
(aAsylG, AS 2006 4745) nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz, forderte ihn auf, die Schweiz bis am 27. Dezember 2012 zu ver-
lassen und stellte fest, die zuständige kantonale Behörde sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig händigte das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus.
D-6482/2012
Seite 7
F.b In Anwendung von Art. 33 Abs. 1 aAsylG trat das BFM mit Verfügung
vom 27. November 2012 auf das Asylgesuch von D._______, der Lebens-
partnerin des Beschwerdeführers, nicht ein und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug.
G.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 27. November 2012 erheben und beantragen,
diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen
bzw. die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das
neue Asylgesuch vom 31. März 2010 einzutreten. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventuali-
ter seien die Ziffern 4 und 5 (recte: Ziffern 3 und 4) aufzuheben und die
Unzulässigkeit, evtl. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer be-
antragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner
Lebenspartnerin D._______ (ebenfalls N […]) zu vereinigen oder zumin-
dest zu koordinieren, und es seien ihm Fristen zu einer Beschwerdeergän-
zung sowie zur Einreichung von Arztberichten und Beweismitteln anzuset-
zen. Schliesslich ersuchte der unterzeichnende Anwalt um Mitteilung des
Spruchkörpers sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Dezember 2012 den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Er wies den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens mit dem Verfahren D-6485/2012 der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers ab und ordnete stattdessen eine koordinierte Behand-
lung der beiden Verfahren an. Ferner forderte er den Beschwerdeführer
auf, bis am 4. Februar 2013 das Original oder eine Kopie des in den Akten
B4/2 und B5/9 erwähnten ärztlichen Zeugnisses der Klinik L._______ vom
26. April 2010, allfällige weitere Arztberichte sowie einen aktuellen Arztbe-
richt über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand und die laufenden
D-6482/2012
Seite 8
medizinischen und/oder psychotherapeutischen Behandlungen mit einer
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen. Sodann gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis am 4. Februar 2013 eine all-
fällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Antrag, es sei eine ange-
messene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen, wies er
unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) sowie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Der
Instruktionsrichter forderte ferner den Beschwerdeführer auf, bis am
4. Februar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten und gab ihm die voraus-
sichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Die Behandlung
weiterer Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Weiter hielt der
Instruktionsrichter unter Hinweis auf die dem Rechtsvertreter bekannte
Zwischenverfügung vom 25. August 2011 im Verfahren E-4511/2011 fest,
der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote werde
nicht behandelt.
J.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 beantragte der Rechtsvertreter namens
des Beschwerdeführers und unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom
31. Januar 2013, dieser sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und subeventuell sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses anzusetzen. Der Eingabe lagen ein kurzes Bestätigungsschrei-
ben des (…) des (…) des (…) vom 29. Januar 2013, eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie die Kopie eines
ärztlichen Berichtes über die Partnerin des Beschwerdeführers vom 26. Ja-
nuar 2013 bei.
D-6482/2012
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden E. 6 – einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG wurde mit
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom
14. Dezember 2012 aufgehoben und durch ein materielles Verfahren
(Art. 111c AsylG) ersetzt. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 bei Folge-Asylgesuchen ("Mehrfachge-
suche") gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren bis-
heriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Der Beschwerdeführer
hat sein zweites Asylgesuch am 31. März 2010 eingereicht, mithin vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 1. Februar 2014. Demzufolge ist
gestützt auf Abs. 2 der genannten Übergangsbestimmungen im vorliegen-
den Verfahren das frühere Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 an-
wendbar, und das zweite Asylgesuch ist gemäss dem Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zu behandeln.
3.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
D-6482/2012
Seite 10
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländerge-
setz zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 5.4 f. [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 193 ff. Rz. 548 ff., m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen
mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere
des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der Begründungspflicht,
sowie wegen gleichzeitiger mangelhafter Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufzuheben und zur Sachverhaltsfeststellung sowie Neube-
urteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.2
5.2.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen könnten (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414;
2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn
die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird,
so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht
wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2012/21 E. 5
S. 414 f.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
D-6482/2012
Seite 11
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Ver-
fahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung
relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24
E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies
zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemes-
senen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt
insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne
vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.2.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu
werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstel-
lung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich u.a. auch, dass die
verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen
in deren rechtlich geschützte Interessen – und um solche geht es bei der
Prüfung eines Asylgesuches – eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst gerügt, das
BFM habe den prekären psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers (und seiner Partnerin) und die Notwendigkeit einer ärztlichen Be-
handlung weder in der Zusammenfassung des Sachverhaltes noch in den
D-6482/2012
Seite 12
rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, obwohl
man im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals darauf hingewiesen habe
und sein schlechter Gesundheitszustand daher dokumentiert sei. Im März
2010 habe man ihn nach suizidalen Ankündigungen und Handlungen not-
fallmässig in der Psychiatrischen Klinik in L._______ hospitalisiert, und seit
seiner Entlassung müsse er ambulant behandelt werden. Der Rechtsver-
treter habe entsprechende Arztzeugnisse eingereicht, und der Beschwer-
deführer habe an der Anhörung ebenfalls auf seinen schlechten Gesund-
heitszustand hingewiesen. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe auch
zum aktuellen (d.h. im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden)
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinerlei Abklärungen getä-
tigt.
5.3.2 Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung des Beschwerdeführers
und seiner Partnerin hielt der Rechtsvertreter in einem Schreiben vom Juni
2010 an das BFM fest, es sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden
"nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung befinden, dies ne-
ben einer Behandlung wegen somatischer Krankheit" (vgl. BFM-
act. B22/2). Der Beschwerdeführer erwähnte an der BzP vom 11. Mai
2010, es ginge ihm psychisch nicht gut; er habe einen Suizidversuch un-
ternommen und sei deshalb bis am 1. Mai 2010 im Spital gewesen (vgl.
act. B12/2 S. 8). An der Anhörung vom 22. Juni 2010 gab er zu Protokoll,
nach dem Verkauf des Betriebes, in dem er gearbeitet habe, sei er im April
2009 arbeitslos geworden, und am 13. März 2010 sei sein Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden. Seit er nicht mehr
arbeite, sei seine psychische Verfassung sehr schlecht geworden; er habe
drei Suizidversuche unternommen und fünf Wochen im Spital verbracht.
Ohne Medikamente – Beruhigungs- und Schlafmittel – könne er nicht mehr
leben (vgl. act. B23/10 S. 3 F7, S. 7 F44 ff.). Gemäss der Anmerkung der
Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt brach der Beschwerde-
führer am Schluss der Anhörung zusammen, weinte und wirkte verzweifelt
(vgl. act. B23/10 S. 10).
Die Aussagen des Beschwerdeführers und sein Verhalten an der Anhörung
lassen nicht den Schluss zu, dass er psychisch krank sei, sondern deuten
eher darauf hin, dass er unter der Arbeitslosigkeit bzw. der aus seiner Sicht
ungerechtfertigten Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach über
20-jähriger Anwesenheit in der Schweiz leidet; seine Krise steht offensicht-
lich in (zeitlichem und sachlichem) Zusammenhang mit der Abweisung sei-
nes letzten Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus dem
Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht
D-6482/2012
Seite 13
in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe und allfällige Wegweisungs-
vollzugshindernisse umfassend darzulegen. Die Hilfswerksvertretung regte
weder im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
noch auf die vorgebrachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen
an, und die an der Anhörung anwesende Mitarbeiterin des Rechtsvertreters
brachte ebenfalls keine Einwände an.
Der Beschwerdeführer ist seit der Einreichung des zweiten Asylgesuches
durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt vertreten. Die gesetzli-
che Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG) beinhaltet für Asylsuchende, welche sich wegen ge-
sundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden,
dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen
sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Trotz der im schriftlichen Asylgesuch
und weiteren Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach wieder-
holten Aussage, der Beschwerdeführer befinde sich in einem desolaten
psychischen Gesundheitszustand und sei zu seinem Schutz in einer Psy-
chiatrischen Klinik hospitalisiert worden, sowie der Erwähnung eines ärzt-
lichen Zeugnisses der Psychiatrischen Klinik L._______ vom 26. April
2010 wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden ärztli-
chen Berichte zum Beleg dieser Behauptung eingereicht. Demzufolge ist
festzuhalten, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf
eine aktuelle psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs im März 2010 oder vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung im November 2012 ergeben. Die Behauptung,
eine psychische Erkrankung sei im vorinstanzlichen Verfahren dokumen-
tiert, erweist sich demnach als aktenwidrig.
5.3.3 Aufgrund dieser Sachlage ist zusammenzufassend festzustellen,
dass das BFM nicht verpflichtet war, medizinische Abklärungen zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs und/oder vor Erlass der Verfügung zu veranlassen oder
den Beschwerdeführer aufzufordern, solche Abklärungen aus eigener Ini-
tiative zu tätigen und ärztliche Berichte einzureichen. Das Bundesamt war
auch nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung einen in den vo-
rinstanzlichen Asylakten nicht dokumentierten – aktuell schlechten psychi-
schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit
einer ärztlichen Behandlung zu erwähnen und zu würdigen. Die diesbezüg-
lichen Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
D-6482/2012
Seite 14
und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Prüfung der Par-
teivorbringen und Begründungspflicht) erweisen sich demzufolge als unbe-
gründet.
5.4
5.4.1 Des Weiteren wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM sei weder in
der Zusammenfassung des Sachverhaltes noch in den rechtlichen Erwä-
gungen auf zahlreiche weitere, rechtserhebliche und vom Beschwerdefüh-
rer und seiner Partnerin im Asylverfahren explizit vorgebrachte Sachver-
haltselemente eingegangen und habe damit den Sachverhalt mangelhaft
festgestellt und das Recht auf Würdigung der Parteivorbringen sowie die
Begründungspflicht verletzt. So habe es den familiären Hintergrund der
Partnerin des Beschwerdeführers nur unvollständig abgeklärt und nicht be-
rücksichtigt, dass diese aus einer konservativen und patriarchalischen Fa-
milie stamme, in der es in den vergangenen Jahrzehnten mehrere Ehren-
morde gegeben habe. Das Bundesamt habe keine Informationen über die
Ehrenmorde und die aktuellen Familienverhältnisse der Partnerin des Be-
schwerdeführers eingeholt. Auch die damit zusammenhängenden Todes-
drohungen von in der Türkei lebenden männlichen Verwandten der Part-
nerin des Beschwerdeführers nach deren Trennung von ihrem früheren
Ehemann und die dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung we-
gen des Zusammenlebens ohne Trauschein habe die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich habe sie
sich auch nicht zum Vorbringen geäussert, dass der Beschwerdeführer in
der Türkei auch deshalb private Verfolgung zu befürchten habe, weil er sich
für seine Flucht im Jahr 1989 in kriminellen Kreisen hoch verschuldet habe
und die Schulden bisher nicht habe zurückzahlen können.
5.4.2 Zunächst ist – ergänzend zu den Ausführungen in E. 5.2 – festzuhal-
ten, dass die Verwaltungsbehörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzu-
setzen hat, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/ Mül-
ler/Schindler, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8 ff. S.511). Das BFM hat
sich in der angefochtenen Verfügung genügend mit dem konkret zu beur-
teilenden Sachverhalt befasst und diesen hinreichend rechtlich gewürdigt.
Es hat begründet, weshalb es der Ansicht ist, dass sich aus den Akten
keine Hinweise auf seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens einge-
tretene Ereignisse ergeben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
D-6482/2012
Seite 15
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant wären (vgl. die nachstehende E. 7.2). Das Bundesamt hat das
zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei einer Rückkehr in
die Türkei eine Verfolgung seitens Familienangehöriger zu befürchten, weil
er mit seiner Lebenspartnerin nicht offiziell verheiratet sei, geprüft und dar-
gelegt, aus welchen Gründen es dieses Vorbringen als tatsachenwidrig
und damit als unglaubhaft erachtet. Es hat festgehalten, dass es aufgrund
der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung
zum Schluss gelangt ist, dieser habe weder vom Staat noch von Dritten
eine Verfolgung zu befürchten. Dass es dabei anstelle der spezifischen Be-
griffe "Ehrenmord", "Todesdrohungen" und "Reflexverfolgung" den allge-
meineren Begriff "Verfolgung seitens Familienangehöriger" verwendet hat,
ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz die angeblich im
Jahr 1989 erfolgte Verschuldung des Beschwerdeführers in Kreisen des
organisierten Verbrechens in der Türkei über 20 Jahre später nicht als
rechtserhebliches Sachverhaltselement gewertet hat, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden (vgl. E. 7.4.2). Da das BFM die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaub-
haft beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE
2008/24 E. 7.2. S. 357, m.w.H.) auch darauf verzichten, eine nachträgliche
ergänzende Anhörung oder zusätzliche Abklärungen, u.a. etwa über die
Herkunftsfamilie der Partnerin und deren angeblich bis heute "gelebte Fa-
milientradition" der Ehrenmorde, vorzunehmen. Diese Rügen der mangel-
haften Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung der Prüfungs-
und Begründungspflicht erweisen sich demnach ebenfalls als unbegrün-
det.
5.5 Schliesslich wird im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung
gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt auch bezüglich
der aktuellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Partnerin, ins-
besondere zu ihrer hiesigen Integration, nur unvollständig abgeklärt. Aus
der angefochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer seit 1989 in der Schweiz lebe und als Kellner gearbeitet habe. Hingegen
fehlten sämtliche Informationen zur aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und
sprachlichen Integration, weil die Anhörung, auf die sich die Verfügung
stütze, vor über zwei Jahren stattgefunden habe. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen
Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunfts-
staat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle
D-6482/2012
Seite 16
des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG
unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn
Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der
Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug
der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE
2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Der am (…) geborene Beschwerdeführer hat
die Hälfte seines Lebens in der Türkei verbracht, bevor er im Jahre 1989
im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist ist. Der Umstand, dass
er nunmehr seit 25 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Gesagten nicht rechts-
erheblich. Die Rüge, dass BFM habe der aktuellen Situation des Beschwer-
deführers und seiner Partnerin, insbesondere zu ihrer hiesigen Integration,
nur unvollständig abgeklärt, erweist sich somit als unbegründet. Es bleibt
hingegen dem zuständigen Kanton überlassen, ob er dem Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortge-
schrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
i. V. m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung und diverser Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, insbesondere der Prüfungs- und Begründungspflicht,
unbegründet sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden Kas-
sationsanträge sind folglich abzuweisen. Da der Sachverhalt vollständig
erstellt ist, sind sämtliche in Ziff. 6.3 der Beschwerde formulierten Anträge,
u.a. auch derjenige auf Durchführung einer erneuten Anhörung, abzuwei-
sen.
6.
Das BFM ist in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG ergange-
nen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Das Bundesverwaltungsgericht
prüft bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Es hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
D-6482/2012
Seite 17
BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), falls sich der Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erweist. Demzufolge ist auf den in der Beschwerde gestell-
ten Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
7.
7.1 Auf ein vor dem 1. Februar 2014 gestelltes Folge-Asylgesuch wird nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder während des hängigen Ver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
aAsylG). Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb
nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn ei-
nes der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensicht-
lich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2 S. 769; 2008/57 E. 3.3 S. 780;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylge-
such ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (BVGE
2009/35 E. 4.2 S.769; 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S.
17).
7.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides fest,
das im März 1989 eingeleitete Asylverfahren des Beschwerdeführers sei
seit dem 26. August 1992 rechtskräftig abgeschlossen, und es ergäben
sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes
relevant seien. Im Einzelnen führte es aus, das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei seitens Familienange-
höriger Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weil er mit seiner Leben-
spartnerin in der Schweiz nicht offiziell verheiratet sei, sondern nur nach
Brauch, sei tatsachenwidrig sowie nicht hinreichend begründet und daher
unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin gelebte so-
genannte Imam-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung sei in der Türkei
D-6482/2012
Seite 18
durchaus üblich und werde gesellschaftlich und behördlich akzeptiert. Die
Imam-Ehe gelte in der Bevölkerung als für beide Parteien streng verbind-
lich, und die Regelung des türkischen Zivilgesetzbuchs (TZGB), wonach
die zivilrechtliche Eheschliessung der religiösen voranzugehen habe,
werde weitgehend ignoriert und in der Praxis nicht angewandt, so dass es
zu keinen Verurteilungen komme. Der Gang zum Standesamt bzw. in länd-
lichen Gegenden zum Dorfvorsteher werde oft erst viel später angetreten,
um die aus einer Zivilehe resultierenden rechtlichen Vorteile (beispiels-
weise den Familiennachzug) zu nutzen. Die Häufigkeit der Imam-Ehen
zeige sich auch daran, dass der Gesetzgeber wiederholt Gesetze mit Am-
nestiecharakter zur Eintragung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften
als zivilrechtliche Ehe und von nicht ehelich geborenen Kindern als legitim
geborene Kinder erlassen habe. Dass weder vom Staat noch von Dritten
eine Verfolgung zu befürchten sei, gehe auch aus dem Umstand hervor,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 22. Juni 2010 in keiner Weise habe präzisieren können, von wem er
Probleme erwarte, und trotz mehrmaliger Nachfrage lediglich angegeben
habe, von allen Leuten, der gesamten Bevölkerung, Bekannten und Ver-
wandten. Das Bundesamt fügte an, es bleibe dem Beschwerdeführer un-
benommen, nach seiner Rückkehr in die Türkei offiziell die Ehe zu schies-
sen.
7.3 In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass das in Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG statuierte formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist. Als seither eingetretene Ereig-
nisse, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
werden die religiöse Eheschliessung sowie das Zusammenleben mit der
aktuellen Lebenspartnerin D._______ bezeichnet. Zur Begründung werden
grösstenteils die bereits im schriftlichen Asylgesuch vorgebrachten Asyl-
gründe wiederholt. Die aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerde-
führers ergebe sich aus der vom BFM ignorierten familiären Vorgeschichte
seiner Partnerin. Seine Flüchtlingseigenschaft ergebe sich nicht nur aus
dem Zusammenleben im Konkubinat mit seiner Partnerin, sondern insbe-
sondere daraus, dass diese den ihr ursprünglich von der Familie zugedach-
ten Ehemann verlassen habe und nun mit dem Beschwerdeführer zusam-
menlebe. Dieser sei aus Sicht der Familie seiner Partnerin dafür verant-
wortlich, dass sie nicht mehr mit ihrem ursprünglichen Ehemann zusam-
menlebe. In der nach wie vor existierenden Tradition der Ehrenmorde führe
dies dazu, dass nicht nur seine Partnerin, sondern auch der Beschwerde-
führer selbst als ihr neuer Partner bedroht sei.
D-6482/2012
Seite 19
7.4
7.4.1 Die Partnerin des Beschwerdeführers trennte sich eigenen Angaben
zufolge zirka Ende 1998 von ihrem Verlobten E._______. Ihren heutigen
Partner lernte sie im Jahr 2000 kennen, und die beiden feierten ihr Hoch-
zeitsfest im März 2010. Wie die Familie seiner Partnerin den Beschwerde-
führer dafür hätte verantwortlich machen können, dass diese Ende 1998
ihren Verlobten E._______ verliess, obwohl sie ihren neuen Partner erst im
Jahr 2000 kennenlernte, ist nicht nachvollziehbar. Mit den Ausführungen
der Vorinstanz zur Akzeptanz der religiösen Eheschliessung in der Türkei
setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander; sie bezeichnet diese
als "nicht relevant" (vgl. Beschwerde S. 13). Aus den Protokollen ergibt
sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl zu den Urhebern
als auch zum Inhalt der Drohungen bzw. Probleme äusserst vage, unsub-
stanziiert und widersprüchlich sind. So sagte der Beschwerdeführer an der
BzP, bei einer Rückkehr in die Türkei werde man ihn und seine Partnerin
umbringen, weil es gegen die Sitten und Bräuche verstosse, im Konkubinat
zu leben (vgl. act. B12/12 S. 6 f). An der Anhörung hingegen sprach er
kaum mehr von Befürchtungen, er und seine Partnerin würden umgebracht
werden, sondern von "ernsthaften Konsequenzen", von Ausschluss und
Schikanen, wobei er präzisierte, dies werde vor allem für seine Frau
schwierig sein (vgl. act. B23/10 S. 4 F 17 ff.). Zu den Urhebern der Prob-
leme sagte er an der BzP zunächst, seine Geschwister sowie der Vater und
die Geschwister seiner Partnerin würden ihn bedrohen; kurz darauf präzi-
sierte er, von seiner Seite würde sein älterer Bruder N._______ und von
ihrer Seite der Vater und der Bruder K._______ sie beide bedrohen (vgl.
act. B12/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen gab er als
Urheber der Probleme "alle Menschen" an bzw.: "Alle Leute, die uns ken-
nen. In erster Linie Bekannte und Verwandte. Die gesamte Bevölkerung"
(vgl. act. B23/10 S. 5 F23 f.). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, weshalb
sie nicht in die Türkei zurückgekehrt seien, um dort offiziell zu heiraten,
nannte er als Grund jedoch nicht die Angst um sein Leben oder dasjenige
seiner Partnerin. Vielmehr sagte er: "Wenn ich ohne Aufenthaltsbewilligung
in die Türkei gehen würde, könnte ich nicht zurückkehren". Schliesslich
räumte er ein, dass er und seine Partnerin nach einer offiziellen Ehe-
schliessung keine Probleme mehr hätten (vgl. act. B23/10 S. 5 F27 f.). Da
die geltend gemachten Morddrohungen durch Familienangehörige (des
Beschwerdeführers und seiner Partnerin) offensichtlich haltlos sind, ent-
behrt auch das Argument, der Beschwerdeführer sei diesen schutzlos aus-
geliefert, weil er wegen des Suizids seines Bruders M._______ keinen
Kontakt mehr zu seiner Familie habe, jeglicher Grundlage.
D-6482/2012
Seite 20
7.4.2 Sodann ist auch das Vorbringen offensichtlich haltlos, der Beschwer-
deführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen
aus Kreisen des organisierten Verbrechens zu befürchten, weil er sich im
Jahr 1989 zur Finanzierung seiner Flucht aus der Türkei bei diesen mit
30'000 USD oder DM verschuldet und diese Schulden bis heute nicht zu-
rückbezahlt habe. Zum einen dürfte es nicht üblich sein, dass Personen,
die dem organisierten Verbrechen zuzurechnen sind, Asylsuchenden Dar-
lehen geben, um ihnen die Ausreise aus der Türkei zu ermöglichen. Aus-
serdem kostete die Reise in die Schweiz im Jahr 1989 sicherlich nicht die
stolze Summe von 30'000 USD oder DM. Doch selbst wenn sich der Be-
schwerdeführer tatsächlich im Jahr 1989 in dubiosen Kreisen verschuldet
haben sollte, ist davon auszugehen, dass er diese Schulden längst zurück-
bezahlt hätte, zumal diese Kreise ihn sicherlich auch in der Schweiz hätten
belangen können. Die Rückzahlung von Schulden (welchen Ursprungs
auch immer) wäre ihm sodann ohne weiteres möglich gewesen, hat er
doch in der Schweiz offenbar gut verdient und einen für einen "Sans Pa-
pier" relativ hohen Lebensstandard gepflegt. Dass er über finanzielle Mittel
verfügte, geht auch aus dem Umstand hervor, dass er und seine Partnerin
nicht nur ein Hochzeitsfest mit 400 bis 500 geladenen Gästen gefeiert ha-
ben, sondern in O._______ eigenen Aussagen zufolge Fr. 25'000.– ausge-
geben haben, um (…).
7.4.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der An-
hörung geht schliesslich hervor, dass er in erster Linie deshalb ein Asylge-
such gestellt hat, weil er die Schweiz nach langjährigem Aufenthalt als sein
Zuhause betrachtet und eine Ausschaffung in die Türkei verhindern wollte
(vgl. Sachverhalt Bst. E. b).
7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich aus den
Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse er-
geben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, o-
der die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Das
BFM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG nicht
auf sein Asylgesuch eingetreten.
D-6482/2012
Seite 21
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001
Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie dargelegt – dort
keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich sodann aus den
D-6482/2012
Seite 22
Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten – dies unter Berück-
sichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie – keine konkreten
und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer
Rückschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer]
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06,
§§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.
10.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr-
det sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014
E. 7.10 [zur Publikation vorgesehen]).
10.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich
über das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
Die Lage für die kurdische Minderheit ist zwar angespannt, doch ist daraus
nicht auf eine generelle konkrete Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe
zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für abgewiesene kur-
dische Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen würde.
Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher
nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszuge-
hen.
10.3 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
mit der Begründung für zumutbar erklärt, dieser halte sich zwar seit 1989
(die meiste Zeit illegal) in der Schweiz auf, könne sich in seinem Heimat-
land jedoch wieder integrieren. Er befinde sich mit (…) Jahren noch nicht
in einem fortgeschrittenen Alter, spreche nach wie vor gut Türkisch und
könne erneut als Kellner arbeiten. Überdies könne er von der Rückkehrhilfe
D-6482/2012
Seite 23
Gebrauch machen. Zudem habe er den Kontakt zu den heimatlichen Be-
hörden nicht abgebrochen; diese hätten ihm im Jahr 2007 einen Pass aus-
gestellt, welchen er nach Ablauf der Gültigkeit habe verlängern lassen.
10.4 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich aus der langen Anwesenheit
und der tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz
sowie aus dessen gesundheitlichem Zustand. Hierzu könne nach den not-
wendigen Sachverhaltsabklärungen mehr ausgeführt werden. Im Schrei-
ben vom 4. Februar 2013, welches nach der Aufforderung des Instruktions-
richters einging, frühere und aktuelle ärztliche Berichte über den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. I
und J), heisst es, aus der beiliegenden Bestätigung des (…) ergebe sich,
dass er vom 2. Juli 2010 bis 30. Oktober 2011 bei den psychosozialen
Diensten eine Behandlung absolviert habe. Sein Gesundheitszustand
habe sich aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes, "verbunden mit der
aktenmässig dokumentierten Situation" und nach der Zustellung des Nicht-
eintretensentscheides des BFM massiv verschlechtert. Die Behandlung
werde weitergeführt; der nächste Termin finde am 22. Februar 2013 statt.
Da "mit der vorliegenden Konstellation" kein aktueller Arztbericht habe ver-
fasst werden können, der Beschwerdeführer jedoch auf eine medizinische
Behandlung angewiesen sei, sei ihm eine angemessene Frist bis Ende
März 2013 anzusetzen, um einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seiner ge-
sundheitlichen Situation einzureichen.
10.5
10.5.1 Praxisgemäss führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine all-
gemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar
sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367,
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumut-
barkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht
entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
10.5.2 Im aus einem einzigen Satz bestehenden Bestätigungsschreiben
des (…) vom 29. Januar 2013 heisst es, der Beschwerdeführer sei vom
2. Juli 2010 bis 3. Oktober 2011 bei Dr. med. P._______ in psychiatrisch-
D-6482/2012
Seite 24
psychotherapeutischer Betreuung gewesen. Gemäss einer handschriftli-
chen Notiz auf diesem Schreiben war ein nächster Termin für den 22. Feb-
ruar 2012 (recte wohl 2013) bei der Fachpsychologin für Psychotherapie,
Frau lic. phil. Q._______, vorgesehen. Ein fachärztlicher Bericht, welcher
den behaupteten schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
belegen und Angaben zu Diagnose, Therapie und Prognose enthalten
würde, liegt demnach bis heute nicht vor. Dass sich nach einem negativen
Entscheid über ein Asylgesuch oder eine Härtefallbewilligung der Zustand
von Asylsuchenden (meist vorübergehend) verschlechtert, ist notorisch.
Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwer-
deführers, welche ein Vollzugshindernis darstellen könnten, sind den Akten
jedoch nicht zu entnehmen. Der Antrag, es sei eine Frist anzusetzen, um
einen aktuellen ärztlichen Bericht zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers einzureichen, wird unter Hinweis auf die obigen Erwägun-
gen zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der
Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 AsylG Abs. 1 Bst. d AsylG; BVGE
2009/50 E. 10.2.2) abgewiesen. In Ausübung der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden
gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme leiden würde, de-
rentwegen er sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinden
würde und die nur hier behandelbar wären und demnach ein Vollzugshin-
dernis darstellen könnten.
10.5.3 Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Be-
schwerde durch das Bundesverwaltungsgericht auftretenden, vorüberge-
henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie allfälligen Su-
iziddrohungen und/oder -handlungen des Beschwerdeführers wäre seitens
der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medika-
mentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen.
Sollte er in der Türkei einer psychotherapeutischen Betreuung bedürfen,
um Unterstützung im Prozess der allmählichen Akzeptanz der Rückkehr zu
erhalten, wäre eine solche aufgrund der medizinischen Infra-struktur in sei-
nem Heimatland ohne Weiteres erhältlich und von der medizinischen Rück-
kehrhilfe erfasst.
10.6
10.6.1 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz
B._______ und ist im Kindesalter mit seiner Familie nach Istanbul gezogen,
wo er bis zur Ausreise elf Jahre verbracht und als Kellner gearbeitet hat.
D-6482/2012
Seite 25
Mehrere seiner Geschwister leben in Istanbul (vgl. act. B12/12 S. 1, 3). In
der Schweiz hat er offenbar u.a. als Personalchef in einem Restaurant und
einer Bar sowie auf dem Bau gearbeitet (vgl. act. B12/12 S. 3; B24/14 S. 11
F96); er verfügt daher über langjährige Berufserfahrung, die ihm bei der
Reintegration hilfreich sein wird. Er gab an der BzP an, zu seiner Familie
keinen Kontakt zu haben (vgl. act. B12/12 S. 4 f.); aus seinen Aussagen
anlässlich der Anhörung und denjenigen seiner Partnerin ist jedoch zu
schliessen, dass Kontakte zu seiner Mutter bestanden (vgl. act. B23/10
S. 3 F7; B24/14 S. 7 F49). Diese ist mittlerweile offenbar verstorben (vgl.
Arztbericht für D._______ vom 26. Januar 2013). Dass er zu sämtlichen
vier in Istanbul lebenden Geschwistern keinen Kontakt hat, ist unwahr-
scheinlich. Er wird sodann nicht alleine in die Türkei zurückkehren müssen,
sondern mit seiner langjährigen Partnerin, da deren Beschwerde mit Urteil
D-6485/2012 mit heutigem Datum ebenfalls vollumfänglich abgewiesen
wird. Seine Partnerin verfügt in der Türkei (R._______) nach wie vor über
ein familiäres Beziehungsnetz.
10.6.2 Die Rückkehr in die Türkei nach 25 Jahren Landesabwesenheit
stellt für den Beschwerdeführer zwar eine gewisse Härte dar. Allerdings ist
festzuhalten, dass er die lange Abwesenheit von seinem Heimatland gröss-
tenteils selbst zu verantworten hat, zumal er in der Schweiz nie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, ihm nie eine solche zugesichert wurde
und diverse Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilli-
gung abgewiesen wurden. Da die zuständige kantonale Behörde offenbar
nicht bereit ist, den langen, teilweise geduldeten Aufenthalt des Beschwer-
deführers und seiner Partnerin in der Schweiz zu regularisieren, besteht
demnach auch in Zukunft keine Aussicht auf einen legalen Aufenthaltssta-
tus des Paares in der Schweiz. Wie aus den vorstehenden Erwägungen
hervorgeht, ist jedoch weder aufgrund seines (mittleren) Alters, noch sei-
nes Gesundheitszustandes eine besondere Verletzlichkeit des Beschwer-
deführers ersichtlich, die allenfalls eine konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 83
Abs. 4 AuG begründen könnte. Aufgrund der genannten begünstigenden
individuellen Umstände wird es ihm im Gegenteil möglich sein, sich in der
Türkei, wo er immerhin 25 Jahre seines Lebens verbracht hat, erneut eine
Existenz aufzubauen.
10.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen]) davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund der
D-6482/2012
Seite 26
allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat in seiner Eingabe vom 4. Februar 2013 um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf-
grund der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6482/2012
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: