Abtei lung IV
D-6483/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Mazedonien,
wohnhaft (...),
vertreten durch Herrn Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech
und Notar, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Feb-
ruar 2003 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6483/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein mazedonischer Staatsangehöriger albani-
scher Ethnie aus B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge am 8. März 2001 und gelangte am 1. April 2001 via Italien
illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte.
Am 9. April 2001 erhob das damalige BFF in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) C._______ seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch
- zu seinen Asylgründen. Noch selbentags wies ihn das BFF für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Die zuständige
kantonale Behörde befragte ihn am 24. April 2001 zu seinen
Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 21.
April 1999 in den Kosovo gegangen, habe sich dort der UCK ("Natio-
nale Befreiungsarmee") angeschlossen und bis zur Demobilisierung
(2. Juli 1999) an den Kampfhandlungen teilgenommen. Am 12. Juli
1999 sei er nach Mazedonien zurückgekehrt, wo ihn die mazedoni-
sche Polizei wegen seines militärischen Einsatzes im Kosovo zunächst
wiederholt vergeblich zu Hause gesucht habe. Am 11. Februar 2000
sei er schliesslich polizeilich festgenommen und in der Folge ohne ir-
gendwelche Beweise und zu Unrecht wegen Waffenschmuggels zwi-
schen Albanien und dem Kosovo zu sechs Monaten Haft verurteilt, je-
doch am 27. April 2000 aufgrund von Geldzahlungen seines Schwa-
gers vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Am 18. August 2000 sei
er anlässlich einer Hausdurchsuchung abermals von der mazedoni-
schen Polizei festgenommen und dabei mit der Verdächtigung konfron-
tiert worden, Verbindungen zu den UCK-Milizen in Mazedonien zu un-
terhalten. Schliesslich sei er gegen Bezahlung einer Kaution in Höhe
von DM 3000 nach einem Tag erneut freigelassen worden. Nach der
Verschärfung der Lage in Mazedonien im Frühjahr 2001 habe er sich
dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Militärdienstbüchlein
vom 5. November 1993, einen Artikel aus der Zeitung "Bota Sot" von
Ende August 2001 sowie zwei Videokassetten mit einer Reportage des
ZDF vom Mai 1999 über die UCK im Kosovo, wo er in mehreren Bild-
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sequenzen zu sehen sei, zu den Akten. Ferner reichte der Beschwer-
deführer einen Eheschein vom 3. April 2001 ein.
B.
Am 13. Mai 2001 folgte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers
diesem zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz nach und
stellte hier ebenfalls ein Asylgesuch.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 -
lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dasje-
nige seiner damaligen Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbrin-
gen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
So habe das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestie-
gesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung aus-
nehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. Sep-
tember 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Maze-
donien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnestie-
gesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen. Die
Lage habe sich für die albanischstämmige Bevölkerung im Allgemei-
nen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Besonderen dadurch ver-
bessert, dass die Demokratische Union für Integration (DUI), die Partei
des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Ministerposten an
der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung beteiligt sei. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an
die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weiterge-
leiteter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten der Beschwerdefüh-
rer sowie seine damalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter, die Ver-
fügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche
seien gutzuheissen. Dabei stellte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers und seiner früheren Ehefrau in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht den Antrag, es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine
angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwer-
de anzusetzen. Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des
Amtsgerichts E._______ vom 25. Februar 2001, worin gegen den Be-
schwerdeführer wegen "unbefugten Waffentragens und Besitzes von
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Sprengstoff" ein Haftbefehl erlassen worden sei, sowie ein
Zeitungsartikel der NZZ vom 14. März 2003 mit dem Titel "Prekäre
Sicherheitslage in Mazedonien".
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu
entnehmen, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch des
Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen
habe, weshalb anzunehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den
Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK
gerichtete Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos geworden be-
trachtet werde. Weiter hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK
fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbe-
sondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber
seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeer-
gänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorliegende Beschwer-
de zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang aufweise, und der
Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen
im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF sei und da-
mit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeeingabe vom 19. März
2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf hingewiesen, dass
verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG be-
rücksichtigt werden könnten.
Schliesslich ersuchte die damalige Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer sowie dessen vormalige Ehefrau um Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen.
G.
Am 19. September 2005 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit
Frau Hasije ELMAZI-REXHEPI vom Amtsgericht F._______ ge-
schieden. Das Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig
geworden.
Seite 4
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H.
Am 10. November 2005 führte die Vorinstanz mit der zuständigen kan-
tonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage durch. Das Ausländeramt des
Kantons Solothurn beantragte in seinem kantonalen Bericht vom 10.
Januar 2006 die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfü-
gung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des
Beschwerdeführers und ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwä-
gung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf
und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre
vorläufige Aufnahme an.
Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April
2006 hinsichtlich des Beschwerdeführers - und entgegen dem Antrag
des Kantons - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und beantragte bezüglich seiner Person den Voll-
zug der Wegweisung aus der Schweiz.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des
Richteramtes F._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen
Scheidung der Eheleute G._______ das bei der ARK hängige Asylbe-
schwerdeverfahren der Familie G._______ - Beschwerdeverfahren i.S.
A._______ respektive Beschwerdeverfahren H._______ mit Kindern -
getrennt, jedoch unter gleich bleibender Verfahrensnummer wei-
tergeführt werde. Gleichzeitig räumte sie dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Gelegenheit ein, bis zum 12. Mai 2006 eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2006 hinsicht-
lich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ab-
zugeben.
K.
Am 13. Juni 2006 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in-
nert zweimalig erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme ab.
Der Stellungnahme beigefügt ist ein Arztzeugnis von Dr. R. H./
I._______ vom 8. Mai 2006. Darin wird namentlich ausgeführt, dass
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der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Januar 2006 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befinde. Gemäss dem ärztlichen Bericht
von Dr. R. H. leide der Beschwerdeführer an einer seelischen
Erkrankung, die typischerweise zu emotionalen Instabilitäten führe und
ihn zusätzlich für die das seelische Befinden tangierenden äusseren
Einflüsse besonders empfindlich mache. Ausserdem bestehe eine
ausgeprägte emotionale Affinität zu seinen Kindern. Aus diesem
Grunde sei nach dem gegenwärtigen Wissensstand davon
auszugehen, dass eine endgültige Trennung von seinen Kindern
emotional durch den Patienten nicht zu kompensieren wäre und zu
einem ausgeprägten emotionalen Ausnahmezustand führen würde, da
seine Kinder gegenwärtig affektiv seinen Lebensmittelpunkt darstellen
würden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2006 forderte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf, innert 30 Tagen einen ausführlichen Arztbericht
sowie eine Stellungnahme hierzu einzureichen.
M.
Mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist einen ausführ-
lichen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. H. vom 10. Oktober 2006 zu
den Akten. Im ärztlichen Bericht wird beim Beschwerdeführer eine
schwere depressive Episode, agitierte Form, mit psychotischen Symp-
tomen (akustische Halluzinationen) (F 32.3) diagnostiziert. Laut Aus-
sagen des Patienten bestünden seine Beschwerden seit etwa 2 ½ bis
3 Jahren, nachdem er von seiner Frau geschieden worden sei und von
dieser sowie seinen beiden Töchtern getrennt lebe. Der Patient stehe
eigenen Angaben zufolge ununterbrochen unter grosser Anspannung
und denke ständig an die Zukunft seiner Kinder sowie an die Unmög-
lichkeit, diese positiv zu beeinflussen. Er höre praktisch ununterbro-
chen die Stimmen seiner Kinder und sehe oft deren Bilder vor seinen
Augen. Die gegenwärtige Behandlung sei auf eine tragfähige Imple-
mentierung einer wirkungsvollen psychopharmakologischen Interventi-
on (Antidepressivum und für die Zeit der psychotischen Symptomatik
Neuroleptikum) gerichtet, psychotherapeutisch auf eine Depressions-
Therapie und eine Verminderung der Stressoren fokussiert. Der
Rechtsvertreter erachtet einen Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers aufgrund der ärztlichen Beurteilung als unzumutbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung
vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen
Teilen angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch des
Beschwerdeführers infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft zu Recht
abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht
verfügt hat.
2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhan-
ges werden das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers und
dasjenige seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder
(D-4964/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Nichtanerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, die gel-
tend gemachte behördliche Suche nach seiner Person wegen früherer
Mitgliedschaft in der UCK und mutmasslicher Tätigkeiten für die UCK
in Mazedonien sei nicht mehr aktuell, da das mazedonische Parlament
am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz erlassen habe, das alle Perso-
nen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter
Verdacht bestanden habe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im
Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben.
Die Behörden hätten auch damit begonnen, das Amnestiegesetz um-
zusetzen. Ausserdem sei das strafrechtliche Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer wegen Waffenschmuggels abgeschlossen und der Be-
schwerdeführer nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe aus der Haft
entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer
keine Veranlassung mehr, Verfolgungshandlungen aus den geltend ge-
machten Gründen zu befürchten.
4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Beschwerde
fest, die politischen Verhältnisse in Mazedonien seien nach wie vor an-
gespannt. Nach wie vor befänden sich ehemalige UCK-Kämpfer in Po-
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lizeihaft. Der Beschwerdeführer sei für die UCK im Kosovo tätig gewe-
sen. Ausserdem habe die Polizei in Mazedonien bei ihm zwei Kalasch-
nikov-Gewehre sichergestellt. Im Übrigen sei er wegen eines Spreng-
stoffanschlags verurteilt worden (vgl. Beschwerde S. 2). In diesem Zu-
sammenhang reichte der Beschwerdeführer zusammen mit der Be-
schwerde einen sogenannten "Haftbefehl" vom 25. Februar 2001 ein.
4.3 Nach Prüfung der Akten sind die Erwägungen, mit denen die Vor-
instanz die Flüchtlingsrelevanz der Darlegungen des Beschwerdefüh-
rers verneint hat, als nachvollziehbar, praxiskonform und insgesamt
überzeugend zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es dabei
in seiner Rechtsmitteleingabe nicht, die Stichhaltigkeit der vorinstanzli-
chen Argumente ernsthaft in Frage zu stellen.
4.3.1 Wie das BFF in seiner Verfügung vom 18. Februar 2003 zutref-
fend darlegt, hat das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine
Amnestie beschlossen, welche bis am 26. September 2001 begange-
ne Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Ma-
zedonien weitgehend für straffrei erklärt. Das Amnestiegesetz gilt für
sämtliche Staatsbürger Mazedoniens ungeachtet ihrer ethnischen Zu-
gehörigkeit. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie
wurden zudem auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausge-
gangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos
auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für
die UCK im Kosovo zwischen dem 21. April und dem 2. Juli 1999 fällt.
Von der Amnestie erfasst sind etwa - nebst Refraktion und Desertion
aus der mazedonischen Armee - auch Straftatbestände wie Hochver-
rat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung gegen den
Staat. Von der Nachhaltigkeit der behördlichen Bemühungen, die eth-
nischen Spannungen zwischen den Mazedoniern und den Albanern zu
mildern und die Ethnien miteinander zu versöhnen, spricht im Übrigen
auch der Umstand, dass die Amnestie mehrfach verlängert worden ist.
Von der Amnestiegewährung ausgenommen bleiben Kriegsverbrechen
sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechend befinden
sich ehemalige Kämpfer der UCK, welche Kriegsverbrechen bezie-
hungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben,
nach Massgabe der gegen sie verhängten Strafen weiterhin in Haft.
Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden
Quellen wurde die Amnestie in der Praxis befolgt, zahlreiche militär-
strafrechtliche Verfahren wurden eingestellt und die bereits im Straf-
vollzug stehenden Verurteilten freigelassen. Der Beschwerdeführer
muss somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimat weder eine Verur-
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teilung wegen Refraktion noch eine solche wegen seiner früheren Mit-
gliedschaft in der UCK beziehungsweise seines entsprechenden En-
gagements im Kosovo im Jahre 1999 befürchten, zumal seinen dies-
bezüglichen Ausführungen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass er sich während seines Kampfeinsatzes im Kosovo, den er eige-
nen Angaben zufolge bei der Fliegerabwehr absolviert hat (vgl. act. A8
S. 8), gravierender, von der Amnestie ausgenommener Straftaten
schuldig gemacht hätte. Bei dieser Sachlage vermag er auch aus den
beiden von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einge-
reichten Videokassetten, die ihn anlässlich einer vom ZDF im Mai
1999 gefilmten Reportage über die UCK im Kosovo als Angehörigen
der UCK erkennbar sein lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.2 Bezüglich der angeblichen Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Waffenschmuggels bleibt festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge die hierfür verhängte Strafe von sechs
Monaten im Jahre 2000 teilweise verbüsst hat und am 27. April 2000
gegen Bezahlung einer entsprechenden Geldsumme durch seinen
Schwager vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist (vgl. act. A8 S.
11 f.), weshalb er auch diesbezüglich keine weiteren behördlichen Be-
helligungen mehr zu befürchten hat.
4.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
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gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 5 Abs. 1
AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
Seite 11
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nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies ist ihm je-
doch nicht gelungen, zumal er keine Ereignisse geltend machte, wel-
che für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder im Sinne eines
"real risk" gemäss der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK relevant wä-
ren. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten wäre eine erzwungene
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem
Aspekt der genannten Normen rechtmässig.
6.2.3 Wie nachfolgend dargelegt, kann der Beschwerdeführer auch
aus dem in Art. 8 EMRK statuierten Recht auf Achtung des Familienle-
bens kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten. Das Bundesgericht aner-
kennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestä-
tigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Vorausset-
zungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von
Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesen-
heitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung auf die Be-
stimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehö-
rigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilli-
gung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (BGE 130
II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335
E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., BGE 125 II 633 E. 2e
S. 639, BGE 124 II 361 E. 1b S. 364). Im vorliegenden Fall sind die seit
dem 19. September 2005 vom Beschwerdeführer geschiedene frühere
Ehefrau sowie deren beide Kinder vom BFM mit Verfügung vom 4. Ap-
ril 2006 vorläufig aufgenommen worden. Die vorläufige Aufnahme ent-
spricht jedoch gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsge-
richtes (EMARK 2002 Nr. 7 E. S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. S.
174; 1998 Nr. 31 E. und cc S. 257 f.; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229 f.)
keinem gefestigten Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer
für sich keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Eine von der
Familie getrennte Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach
auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zulässig.
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6.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten
kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält dabei unter anderem fest, dass beim
Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit
der Familie" zu berücksichtigen sei. In personeller Hinsicht umfasst der
Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kin-
der, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7
S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine
Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsan-
sprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem
die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel
auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt
(vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S.
229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG ent-
spricht, beziehen).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerde-
führers seit dem 19. September 2005 geschieden ist und die früheren
Ehepartner getrennt voneinander leben. Laut der von beiden Parteien
ausgearbeiteten und am 19. September 2005 vom Gerichtspräsidium
F._______ genehmigten Scheidungsvereinbarung wurde die elterliche
Sorge über die beiden Kinder J._______ und K._______ deren Mutter
übertragen (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung) und unter anderem das Be-
suchsrecht des Beschwerdeführers und dessen Modalitäten geregelt
(vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung). Nach dem Gesagten kann nicht mehr
davon gesprochen werden, dass die geschiedenen Eheleute und de-
ren gemeinsame Kinder eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne
von Art. 44 Abs. 1 AsylG bilden. Der Beschwerdeführer kann alsdann
als nicht sorgeberechtigter Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen
Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich
durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen. Hier-
zu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die
Kinder lebt (BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25). Dieses kann auch im Rahmen
von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden, wobei des-
sen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG würde -
analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK (vgl.
BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2D_30/2007 vom 17.
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Juli 2007, E. 4.2) - immerhin dann in Betracht fallen, wenn zwischen
dem Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem
wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der
Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse und
das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben hat.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom
19. September 2005 verpflichtet, für die Kinder Unterhaltsbeiträge von
monatlich Fr. 150.-- pro Kind zu bezahlen. Mit Zahlungen in dieser
bescheidenen Höhe ist indes der Unterhalt der Kinder von vornherein
längst nicht gedeckt. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen
Angaben seiner Ex-Ehefrau (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar
2006, S. 4) muss zudem davon ausgegangen werden, dass er seinen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern schon in der
Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Ferner kann aufgrund der
Tatsache, dass er in der Schweiz bis heute nie einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte in den Akten auch nicht angenommen werden, dass er
zwischenzeitlich seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen
Kindern erfüllt. In der Scheidungsvereinbarung wurde ein begleitetes
Besuchsrecht jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 14.00 bis 17.00
Uhr festgelegt. Den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Ex-
Ehefrau zufolge (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 3)
hat der Beschwerdeführer nach der Trennung bzw. nach der
Ehescheidung keine regelmässigen Kontakte mit seinen Kindern
gehabt. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau soll er seine Kinder -
nachdem er diese einmal rund vier Monate zuvor bei ihr Zuhause
besucht habe und ungefähr einen Monat zuvor an einem Besuch der
Kinder im Büro der Familienberatung Olten wegen einer angeblichen
Verletzung verhindert gewesen sei - an Silvester 2005 bei ihr Zuhause
besucht haben. Daraus wird deutlich, dass die Ausübung des
Besuchsrechts in der Vergangenheit nicht regelmässig erfolgte und
auch nicht frei von Problemen war. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung in
der Stellungnahme vom 13. Juni 2006 inzwischen sein Besuchsrecht
tatsächlich ausüben und zu diesem Zweck jedes Wochenende bei
seiner Ex-Ehefrau verbringen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern
derart intensive Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern bestehen sollen, dass objektiv betrachtet von einer
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besonders engen Beziehungen ausgegangen werden müsste.
Schliesslich ist eine Ausübung des Besuchsrechts - wenngleich mit
gewissen Einschränkungen - auch von Mazedonien aus möglich. Dem
Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Beziehung zu
seinen Kindern mittels Telefonaten, Briefen usw. aufrecht zu erhalten
und den persönlichen Kontakt mit ihnen im Rahmen von
Kurzaufenthalten in der Schweiz zu pflegen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit auch unter dem Aspekt von Art. 44
Abs. 1 AsylG als zulässig.
6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendi-
gen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl
1990 II 668).
6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von
einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevöl-
kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.).
6.3.2 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in seine Heimat ist festzuhalten, dass in Mazedoni-
en sowohl seine Mutter als auch eine Schwester leben (vgl. act. A2
Ziff. 12 S. 2), so dass er in seiner Heimat über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Ausserdem befinden sich drei seiner Geschwister
in der Schweiz, die ihn von der Schweiz aus finanziell zumindest so-
lange mitunterstützen können, bis er sich in Mazedonien wieder eine
eigene Existenz aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch
zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen ei-
genen Angaben über vergleichsweise viel eigenes Land zur landwirt-
schaftlichen Nutzung verfügt und er selber dort auch in der Landwirt-
schaft gearbeitet hat (vgl. act. A8 S. 5). Hinsichtlich der psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass diese
laut Angaben im ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2006 letztlich im
Umstand zu gründen scheint, dass der Beschwerdeführer die
Scheidung von seiner Frau schlecht verarbeiten kann und
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Trennungsängste hinsichtlich seiner beiden Töchter hegt. Wiewohl eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien vor diesem
Hintergrund nicht frei von Belastungen sein wird, vermag der Umstand
des ihm betreffend seiner Kinder zustehenden Besuchsrechts - wie
bereits ausgeführt - kein auch nur in Form einer vorläufigen Aufnahme
bestehendes Bleiberecht in der Schweiz zu begründen. Im Übrigen
kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, zwecks einer
allfälligen weiteren Behandlung der festgestellten Erkrankungen auf
die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland zurückzugreifen.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeich-
nen ist ( Art. 14a Abs. 2 ANAG).
6.5 Die Vorinstanz führte am 10. November 2005 gestützt auf Art. 44
Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2263) mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schrif-
tenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage durch (vgl. Prozessgeschichte Bst. H).
Diese Bestimmungen wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 aufgehoben (Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom16.
Dezember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745
4765]).
Gleichzeitig mit dieser Aufhebung ist seit 1. Januar 2007 eine neue
Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ha-
ben dabei neu die Kantone, sofern das Asylgesuch vor mehr als fünf
Jahren gestellt worden ist, die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei die
Tatsache der Hängigkeit des ordentlichen Asylverfahrens keine Rolle
spielt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem
Zusammenhang weitere Ausführungen.
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6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt in Bezug auf
den Beschwerdeführer den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 -
4 ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerde-
führer und seine ehemalige Ehefrau haben ursprünglich für die für sich
und die Kinder gemeinsam erhobene Beschwerde am 15. April 2003
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt (vgl. Prozessgeschichte
Bstn. D bis F). Im heute getrennt vom vorliegenden Verfahren ergange-
nen Urteil betreffend die vormalige Ehefrau und die Kinder wurde be-
stimmt, dass der nach Verrechnung mit den dort gesprochenen Verfah-
renskosten verbleibende Restbetrages des Kostenvorschusses (Fr.
300.--) im Verfahren des Beschwerdeführers zu verwenden ist (Urteil
D-4964/2006 vom 1. November 2007, E. 8.1). Die Verfahrenskosten
von Fr. 600.-- sind somit durch den verbleibenden Restbetrag des ein-
bezahlten Kostenvorschusses teilweise gedeckt und mit diesem zu
verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.--, welche dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung zu
stellen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss teilweise
gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zur
Zahlung in Rechnung gestellt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entspre-
chenden Antrag hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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