Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6483/2010
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
ohne Nationalität, Herkunft Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. August 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien
am 25. Juni 2009 in Begleitung ihres Vaters, ihrer Stiefmutter und ihrer
zwei jüngeren Halbgeschwister (D-6485/2010) und gelangte am
20. August 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ihr
Asylgesuch. Am 3. September 2009 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 7. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz volljährig wurde, wurde
ihr Gesuch getrennt von dem ihrer Eltern behandelt.
B.
B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei eine Palästinenserin der dritten
Generation und lebe im Flüchtlingslager C._______ in D._______, wo sie
das Gymnasium besucht habe. Ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1998
verstorben. Ihr Vater habe sich mittlerweile wieder verheiratet. Aufgrund
der politischen Aktivitäten ihrer älteren Brüder sei sie im Februar 2009
erstmals mit Vertretern der Hamas in Schwierigkeiten geraten, welche
versucht hätten, sie mit dem Auto anzufahren. Im April 2009 seien ihre
Brüder verschwunden. Danach seien ihre Probleme intensiver geworden.
Am 15. Juni 2009 hätten Vertreter der Hamas das letzte Mal versucht, sie
anzufahren.
B.b. Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der Bericht der
Botschaft vom 10. Februar 2010 traf am 15. März 2010 beim BFM ein.
Gemäss Botschaftsbericht sei die Beschwerdeführerin Palästinenserin,
würde einen von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweis für
palästinensische Flüchtlinge besitzen, sei am 26. Juni 2009 mit ihrem
Vater E._______ und ihrer Mutter F._______ aus Syrien in die Türkei
gereist und würde in Syrien nicht gesucht.
B.c. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt.
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B.d. Am 20. Juli 2010 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht
vernehmen und bestätigte, sie sei Palästinenserin, besitze einen von den
syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweis und sei legal in die
Türkei ausgereist. Sie widersprach jedoch, in Begleitung ihrer leiblichen
Mutter F._______ ausgereist zu sein und nicht von den syrischen
Behörden gesucht zu werden.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
C.b. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhten im Wesentlichen
auf den Vorbringen, welche ihr Vater im Verlauf seines Asylverfahrens
geltend gemacht habe. Dieser habe angegeben, seine beiden Söhne aus
erster Ehe hätten nach seiner Verhaftung durch den syrischen
Geheimdienst im Jahre 2003 begonnen, an Demonstrationen gegen die
Syrer und gegen die Hamas teilzunehmen. Deshalb habe die Familie mit
dem syrischen Geheimdienst und der Hamas nach seiner Freilassung
Probleme bekommen, zu denen auch die angeblichen Angriffe auf seine
beiden Töchter zählten. Mit Verfügung vom 9. August 2010 habe das
BFM diese Vorbringen als unglaubhaft bewertet und die Asylgesuche der
Familienmitglieder der Beschwerdeführerin abgelehnt. Somit seien die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vornherein in Zweifel zu ziehen.
Ausserdem würden auch die unsubstanziierten Schilderungen der
Beschwerdeführerin dafür sprechen, dass sie die geltend gemachte
Verfolgung durch die Hamas nicht selbst erlebt habe. Die kurzen,
knappen Sätze, in welchen sie über ihre angebliche Verfolgung
gesprochen habe, hätten jegliche Details oder persönliche
Wahrnehmungen vermissen lassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin
zu jenem Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei, könne man von ihr
erwarten, das sie über solche lebensbedrohliche Ereignisse mit mehr
persönlicher Anteilnahme sprechen würde.
Die Umstände der Ausreise zögen schliesslich die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt in Zweifel.
Die Botschaftsanfrage habe nämlich nicht nur ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit einem neuen
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Reiseausweis legal in die Türkei ausgereist sei, was die geltend gemachten Befürchtungen bezüglich der
illegalen Ausreise entkräfte. Es habe sich auch herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Vater und ihrer leiblichen Mutter F._______ gemeinsam aus Syrien ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin
habe im Verlauf des Asylverfahrens indes stets angegeben, ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1998
gestorben (vgl. A1/ S. 3). Zudem spreche auch der Zeitpunkt der Ausreise gegen eine akute Gefährdung
der Beschwerdeführerin: Obwohl sie nämlich seit Februar 2009 von der Hamas bedroht worden sein wolle,
habe sie ihre letzte Maturaprüfung vom 23. Juni 2009 abgewartet (A1/ S. 2), bevor sie zwei Tage später mit
ihrer Familie C._______ verlassen habe.
Auch gehe aus den Akten hervor, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz, freiwillig nach Syrien habe
zurückkehren wollen. Am 18. Dezember 2009 habe sie im EVZ B._______ gemeldet, sie wolle ihr
Asylgesuch zurückziehen (vgl. Akte 12). Auch wenn die Beschwerdeführerin kurz danach ihre Meinung
geändert habe, spreche der Umstand, dass sie sich freiwillig nach Syrien habe begeben wollen, eindeutig
gegen eine dortige Gefährdung ihrer Person.
D.
D.a. Am 11. August 2010 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin die Zustellung sämtlicher Akten, inklusive der von ihr
eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen.
D.b. Das BFM gewährte am 13. August 2010 die Akteneinsicht, wobei
unter Hinweis auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf BGE 115
V 303 in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/1, A10/6, A11/2, A12/3, A13/5
und A17/1 keine Einsicht gewährt wurde.
D.c. Am 25. August 2010 sowie mit gleichlautender Eingabe vom
2. September 2010 ersuchte der neue Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Verfahrens- und
Vollzugsakten.
D.d. Das BFM gewährte am 2. September 2010 die Akteneinsicht in die
Verfahrensakten, soweit die Einsicht gestützt auf Art. 27 VwVG sowie
BGE 115 V 303 nicht zu verweigern sei. Gleichzeitig teilte das
Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, es seien keine Vollzugsakten
vorhanden und verwies auf Art. 107 Abs. 1 AsylG (anfechtbare
Zwischenverfügungen).
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September
2010 liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:
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"1.Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche Einsicht in die Akten
A12/3 und A13/5 zu gewähren.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in
welche keine Einsicht gewährt werden kann, zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der
entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur
Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Asyl der Eltern einzubeziehen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festzustellen.
8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festzustellen.
9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen."
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das
Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Mit Verfügung vom
12. Juli 2010 habe das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör betreffend die Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig habe das
BFM die Einsicht in den Botschaftsbericht (A13/5) verweigert. Mit den
Verfügungen vom 13. August 2010 beziehungsweise vom 2. September
2010 habe das BFM die Einsicht in den entsprechenden
Botschaftsbericht erneut verweigert. Es stehe jedoch fest, dass
diesbezüglich keine Gründe bestünden, diese Akteneinsicht zu
verweigern. Es entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und werde in der Regel auch vom BFM so gehandhabt, die Einsicht in die
Botschaftsantwort zu gewähren. Die Wichtigkeit der Botschaftsabklärung
ergebe sich auch daraus, dass das BFM davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen habe. Die Einsicht in die
Botschaftsberichte werde zeigen, ob darin ausdrücklich die angeblich
„legale“ Ausreise erwähnt sei. Betreffend der Rüge der rechtswidrigen
Verweigerung der Einsicht in die Akte A 12/3 sei Folgendes festzuhalten:
Es sei nicht ersichtlich, worum es sich bei diesem Ereignisprotokoll
handle; es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine
entscheidwesentliche Akte handle, weshalb auch diesbezüglich Einsicht
zu gewähren sei. Falls wider Erwarten aus Geheimhaltungsgründen nicht
Einsicht in die erwähnten Akten gewährt werden könne, wäre zwingend
das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren.
4.2. Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der
Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung
festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009
E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 26, EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere
wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei
die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann
abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu
nennen. Im vorliegenden Fall wurden die Antworten vom 10. Februar
2010 auf die Anfrage des BFM vom 1. Dezember 2009 (wovon die
Beschwerdeführerin eine Kopie erhalten hat) vollständig und korrekt
wiedergegeben. Weggelassen wurden lediglich die Hinweise zu den mit
der Abklärung betrauten Personen, welches Vorgehen durch die in
Art. 27 VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt ist. Es liegt
demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor, und das auf
Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise
Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen.
4.3. Die Beschwerdeführerin liess ferner rügen, dass ihr in die Akte A12/3
(interne Akte) keine Einsicht gewährt wurde.
Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme
gewährt oder verweigert werden kann. Dies bedingt allerdings, dass die Beteiligten über den Beizug neuer
entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können
(BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; BGE 124 II 132 E.2b S. 137; BGE 114 Ia 97 E. 2c S. 100). Das
Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage
des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des
Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Es muss dem Betroffenen
selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis).
Hingegen besteht nach der Praxis des Bundesgerichts weder nach der Akteneinsichtsordnung des VwVG
noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in
verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.58712003, E. 7.3; BGE 125
II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten
dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen
Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung
der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus
vollständig an die Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter Praxis an diese
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Rechtsprechung angelehnt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen
Anlass im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Beim Aktenstück A12/3 handelt es sich um
eine kurze Aktennotiz, wonach die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009 in der EVZ B._______
vorgesprochen und erklärt habe, sie wolle ihr Asylgesuch zurückziehen. Einen Tag später habe sie es sich
wieder anders überlegt. In der angefochtenen Verfügung wurde dieser Umstand unter Angabe des
Aktenstücks unter Erwägung 2 erwähnt. Indem das BFM den im Aktenstück A12/3 aufgeführten
Sachverhalt in der Verfügung erwähnt hat, das Aktenstück A12/3 jedoch trotz Verwendung in der
angefochtenen Verfügung als interne Akte qualifiziert und der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht
verweigert hat, hat das BFM – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird – den Anspruch auf rechtliches
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Es hat jedoch, wie oben dargelegt, den dem Aktenstück zugrunde
liegenden Sachverhalt in der Verfügung dargelegt, so dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der
diesbezüglichen Beurteilung des BFM darüber befinden konnte, ob sie gegen die Verfügung vom 9. August
2010 Beschwerde erheben wollte oder nicht. Somit war die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen
der Beschwerde spezifisch auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM einzugehen, und sie hat denn auch
in ihrer Eingabe unter Art. 12 explizit zu ihrem Plan, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, Stellung
genommen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für die Beschwerdeführerin insofern letztlich nicht
mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein Anlass, die
angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.4. Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die
Begründungspflicht verletzt hat, ist folgendes festzuhalten:
Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung
nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über
die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die
Ausführungen in Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der
Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und
den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei. Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54
E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344).
Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die
Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen.
4.5. Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen,
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weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet
wird.
5.
5.1. Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
9. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das
Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln,
noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zu
beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über
Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E.
5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext,
in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine
Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend
ausgeschlossen werden kann.
Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus
generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese pauschale Kritik zurückzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der
Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen
bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs,
dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat sich
bei der Auskunft der Botschaft über die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei
möglicherweise eine falsche Namensangabe in Bezug auf ihre Begleitperson ("F._______") ergeben (was
allerdings auch nicht sicher feststeht, da nicht belegt ist, dass ihre leibliche Mutter tatsächlich verstorben ist
und daher nicht mit ausgereist sein kann). Doch selbst unter der Annahme, dass bei der Bezeichnung der
Begleitperson eine Namensverwechslung vorgelegen hat, käme diesem Element angesichts der
bestätigten Hauptaussage – der Ausreise der Familie in die Türkei – bloss eine nebensächliche Bedeutung
zu.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. A9/13 S. 4 F.13) sowie
gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Damaskus legal aus Syrien in die Türkei ausgereist ist,
was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin spricht. Eine begründete
Furcht vor aktueller Verfolgung vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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7.5. In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin
konnte in Syrien unbehelligt das Gymnasium besuchen und mit der Matur
abschliessen. Eigenen Angaben zufolge verfügt sie in Syrien über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, dass sie bei Bedarf zurückgreifen
kann. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung Syriens die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Aufgrund des Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin
die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das
Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, nicht
unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist
lediglich deshalb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von
Bundesrecht für die Beschwerdeführerin letztlich mit keinen erheblichen
Nachteilen verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu
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beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9
E. 7.2 S. 109.).
11.
Unter diesem Umständen ist der Beschwerdeführerin zudem für die ihr im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand
für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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