B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6483/2013
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______,
vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf des Visums und Einreiseverbot in Bezug auf
B._______ / (…).
D-6483/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der damals ausserordentlich dramatischen Lage in Syrien er-
liess das BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbe-
hörden am 4. September 2013 eine Weisung, welche bestimmte Erleich-
terungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit
Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Das federführende Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) orientierte gleichentags die
Öffentlichkeit in einer Medienmitteilung über die beschlossenen Visaer-
leichterungen.
B.
Der Beschwerdeführer gelangte mit einem als "Einladung" betitelten
Schreiben vom 27. September 2013 an die schweizerische Botschaft in
Amman (nachfolgend: die Botschaft), in welchem er auf die Weisung Sy-
rien Bezug nahm und ausführte, er wolle seinen Sohn B._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) und dessen Ehefrau in die Schweiz einladen. Die
Botschaft liess die entsprechenden Visa-Anträge dem BFM am 30. Sep-
tember 2013 zukommen. Am 7. Oktober 2013 teilte das BFM der Bot-
schaft mit, es könne davon ausgegangen werden, die Weisung betreffend
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige komme für
die erwähnten Personen zur Anwendung. Das in der Folge ausgestellte
Visum datiert vom 13. Oktober 2013, mit Gültigkeit ab 13. November
2013.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 verhängte das BFM gegen den Ge-
suchsteller ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer und annullierte
gleichzeitig das erteilte Besuchervisum. Zur Begründung führte das Bun-
desamt im Wesentlichen aus, es sei nachträglich festgestellt worden,
dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht
erfülle, da seine Anwesenheit in der Schweiz die öffentliche Sicherheit
ernsthaft gefährden und den Interessen der Schweiz entgegenlaufen
würde. Zudem falle er nicht unter die Visumserleichterungen für syrische
Staatsangehörige, da er sich in einem sicheren Drittstaat befinde.
D.
Am 24. Oktober 2013 verfügte das Bundesamt – in Abänderung der Ver-
fügung vom 21. Oktober 2013 – ein neues Einreiseverbot, wobei es zur
Begründung ausführte, der Gesuchsteller habe im Visumsverfahren fal-
D-6483/2013
Seite 3
sche Angaben gemacht und so die Behörden getäuscht, da er im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung von Saudi-Arabien sei. Somit falle er nicht
unter die Visaerleichterungen für Syrien und das bereits erteilte Visum sei
annulliert.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben, mit welcher er beantragte, der Entscheid des BFM vom 23. Okto-
ber 2013 (recte: 21. Oktober 2013) sei aufzuheben und dem Gesuchstel-
ler sei ein Visum mit beschränkter Gültigkeit (VrG-Visum) zur Einreise in
die Schweiz zu erteilen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Ge-
suchsteller sei weder strafrechtlich verzeichnet, noch sei er in politischer
Hinsicht einer Gruppierung zuzuordnen, welche ein Risiko für die öffentli-
che Sicherheit darstellen würde. Die Einschätzung des BFM könne nur
auf einer Verwechslung beruhen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung eines zweiten Schriften-
wechsels sowie der vollumfänglichen Akteneinsicht.
Am 21. November 2013 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des
BFM vom 19. November 2013 nach, mit welchem dem Beschwerdeführer
nachträglich das rechtliche Gehör zum verfügten Einreiseverbot (bezogen
auf die Verfügung vom 21. Oktober 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013)
gewährt wurde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2013 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hielt das BFM mit Schrei-
ben vom 10. Dezember 2013 an den Rechtsvertreter an seiner Ansicht
fest, dass die Voraussetzungen für ein erleichtertes Besucher-Visum nicht
erfüllt seien, da der Gesuchsteller und seine Ehefrau nach Auskunft der
Vertretung in Amman in Jordanien bzw. offenbar auch in Saudi-Arabien
aufenthaltsberechtigt seien. Allerdings lasse sich der Vorwurf der Täu-
schung der Behörden und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei er-
neuter Prüfung nicht aufrecht erhalten, weshalb das Einreiseverbot vom
21. Oktober 2013 (geändert am 24. Oktober 2013) mit sofortiger Wirkung
aufgehoben werde.
D-6483/2013
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem Beschwer-
deführer Frist zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweis-
mittel eingeräumt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 20. Januar
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
I.
Der Beschwerdeführer hielt mit seiner Replik vom 20. Januar 2014 an
den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ertei-
lung eines Visums zur Einreise in die Schweiz fest. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Sohn des Beschwerdefüh-
rers verfüge nicht über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, sondern
lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung in Saudi-Arabien, was das BFM
verkannt habe.
Mit separater Eingabe vom gleichen Datum ersuchte der Beschwerdefüh-
rer – unter Beilage einer Bestätigung der Sozialhilfe-Abhängigkeit und ei-
nes Monatsbudgets Januar 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters.
Die (damals) zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 (ex nunc et pro futu-
ro) gut, hob die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 auf und gab
dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jörg Roth als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Einrei-
chung einer Duplik bis zum 21. Februar 2014 angesetzt.
J.
Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 13. Februar 2014 mit, sie
halte am Widerruf des Visums fest. Es habe sich herausgestellt, dass die
Gesuchsteller ein im Sinne der Weisung vom 29. September 2013 gesi-
chertes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat hätten beziehungsweise die-
ses wahrnehmen könnten, wenn sie dies wollten. Ein Wahlrecht stehe ih-
nen nicht zu. Der Stellungnahme lag eine interne Begleitnotiz sowie Aus-
künfte der Botschaft in Amman bei.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2014 wurde die vorinstanzli-
che Eingabe vom 13. Februar 2014 (samt Beilagen) dem Beschwerdefüh-
D-6483/2013
Seite 5
rer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum
18. März 2014 dazu zu äussern. Von diesem Äusserungsrecht machte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Gebrauch.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach
dem Verfahrensstand. Am 8. Juli 2014 informierte das Gericht den Be-
schwerdeführer über die neue Zuständigkeit der Abteilung IV und die ent-
sprechend geänderte Verfahrensnummer. Mit Schreiben vom 14. Juli
2014 beantwortete der (neu) zuständige Instruktionsrichter die Anfrage
vom 27. Juni 2014 nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des BFM, mit denen ein erteiltes Visum widerrufen wird (vgl. PHI-
LIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 6
Rz. 37). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG. Die in
Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschrän-
kung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Mit Beschwerde
kann demzufolge im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens),
D-6483/2013
Seite 6
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Wie vorstehend (Bst. G) bereits erwähnt, hob das BFM das gegen den
Gesuchsteller verhängte Einreiseverbot wieder auf. Soweit sich die Be-
schwerde gegen das Einreiseverbot richtete, ist sie durch die Aufhebung
des Einreiseverbotes gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG
[SR 142.20]).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus
ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammen-
hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli-
gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
D-6483/2013
Seite 7
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,
Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzko-
dex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visa-
kodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
4.3 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, be-
rechtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visa-
kodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätz-
lich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Mitgliedstaat kann ei-
nem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus huma-
nitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen gestatten.
4.4 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärti-
ge Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkei-
ten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der
Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch ein-
zureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die
Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in
diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Ände-
rung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären
Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft of-
fensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den
Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die
bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu er-
suchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne
angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der ad-
ministrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch
erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden
D-6483/2013
Seite 8
(BBl 2010 4490; vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie
D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).
4.5 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat je-
doch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die
betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es
rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum
zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder
bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O,
S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen
im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 Erw. 4). Diese Ausfüh-
rungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisun-
gen des BFM vom 28. September 2012.
4.6 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM
bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Sy-
rien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck,
das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die
umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von die-
ser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in
Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte,
erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die
erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermögli-
chen.
Zweck dieser Weisung vom 4. September 2013 betreffs die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, im Weiteren: Wei-
sung Syrien) war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Perso-
nen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne.
D-6483/2013
Seite 9
Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichte-
rung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen
Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und
Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten,
namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevor-
aussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet
zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei sehr weit
gefasst, so dass er Erleichterungen im Visaverfahren für Familienangehö-
rige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung legte das BFM fest, dass
es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigen-
der Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung lebten oder bereits eingebürgert worden seien, handeln
müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland
müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich
in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser
Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen
Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Ge-
suchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die
fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen,
unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die fi-
nanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht
zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).
4.7 Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung fest, dass die Aus-
landsvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur
Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht
gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandsvertretung abzuwei-
sen. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Per-
sonen wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum (vgl. Ziff.
135.2, Weisung Visa) erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien).
5.
5.1 Umstritten und damit zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das
Bundesamt zutreffend davon ausgeht, der Gesuchsteller gehöre nicht
D-6483/2013
Seite 10
zum Kreis der Begünstigten für die Erteilung eines Besucher-Visums für
syrische Familienangehörige.
5.1.1 Die Vorinstanz ging zunächst davon aus (vgl. Beschwerdeakten
act. 4), dass die Voraussetzung für ein erleichtertes Besucher-Visum nicht
erfüllt seien, da der Gesuchsteller und seine Ehefrau nach Auskunft der
Vertretung in Amman in Jordanien beziehungsweise offenbar auch in
Saudi-Arabien aufenthaltsberechtigt seien.
5.1.2 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer entgegnen, das BFM
verkenne, dass lediglich ordentliche Aufenthaltsregelungen den Widerruf
des erleichterten Besucher-Visums zu legitimieren vermöchten. Vorlie-
gend würden der Sohn und die Schwiegertochter des Beschwerdeführers
jedoch bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung bezüglich Saudi-Arabien
besitzen, was ihre hilfsbedürftige und verzweifelte Lage mittel- und län-
gerfristig nicht zu verändern vermöge. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass
der Gesuchsteller im Rahmen des erweiterten Familienasyls (Art. 51
Abs. 2 und 4 AsylG) nachzugsberechtigt sei, zumal der Beschwerdeführer
vor der Flucht in entscheidendem Umfang zum Unterhalt seines Sohnes
und der Schwiegertochter beigetragen habe und es für die Beseitigung
der Notlage keine zumutbare Alternative zur Aufnahme in der Schweiz
gebe.
5.1.3 Das BFM stützt sein Festhalten am Widerruf des Visums in seiner
Stellungnahme zur Replik im Wesentlichen auf die Einträge im Pass des
Gesuchstellers. In der Begleitnotiz des Bundesamtes vom 10. Februar
2014 wird dazu ausgeführt, er besitze seit 12. März 2009 ein – vorerst für
3 Monate – gültiges Visum für Saudi-Arabien. Die Ersteinreise sei am
23. März 2009 erfolgt. Danach habe er sich regelmässig in Saudi-Arabien
aufgehalten, was aus den Stempeln im Pass ersichtlich sei. Aus den Ak-
ten des Beschwerdeführers gehe ebenfalls hervor, dass sich der Ge-
suchsteller seit mehreren Jahren in Saudi-Arabien aufhalte. Er befinde
sich auch jetzt in Saudi-Arabien, wie die Ehefrau der schweizerischen
Vertretung in Amman mitgeteilt habe. So sei er am 5. Februar 2014 per-
sönlich auf der Vertretung in Jeddah erschienen. Da er seit mehr als fünf
Jahren in Saudi-Arabien lebe, könne geschlossen werden, dass er dort
über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge.
5.1.4 Der Beschwerdeführer lässt dem in seinen Schlussbemerkungen
entgegenhalten, dass er mit Schreiben vom 27. September 2013 an die
Botschaft in Amman gelangt und eine Einladung für seinen Sohn einge-
D-6483/2013
Seite 11
reicht habe. Sein Sohn habe am 29. September 2013 ebenfalls auf der
Botschaft in Amman ein Visum beantragt. Massgeblich für die Beurteilung
des Visumsgesuches seien damit nach wie vor die Kriterien zur Erteilung
eines erleichterten Besuchervisums, weshalb nicht ersichtlich sei, wes-
halb sich das Bundesamt auf die Weisung vom 29. November 2013 be-
ziehe. Bestritten werde sodann die Behauptung der Vorinstanz, der Ge-
suchsteller befinde sich seit mehreren Jahren in Saudi-Arabien. Aus den
eingereichten – mehrheitlich unleserlichen – Unterlagen sei dies jeden-
falls nicht ersichtlich. Bereits früher sei ausgeführt worden, dem Ge-
suchsteller sei bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung in Saudi-Arabien
bewilligt worden. Dieses Aufenthaltsrecht stelle keine ordentliche Aufent-
haltsregelung im Sinne der Weisung Syrien dar. Zudem wies der Be-
schwerdeführer erneut darauf hin, dass sein Sohn im Rahmen des erwei-
terten Familienasyls (Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG) nachzugsberechtigt sei.
5.2 Vorliegend ist unstrittig, dass der Visumsantrag des Gesuchstellers in
die Zeitspanne fällt, in der die Weisung Syrien in Kraft war, nämlich vom
4. September 2013 bis 29. November 2013, ebenso in die Zeitspanne vor
Erlass der Präzisierung der Weisung Syrien am 4. November 2013.
5.3 Nebst einem Verwandtschaftsverhältnis zu syrischen Staatsangehöri-
gen mit einer schweizerischen B- oder C-Bewilligung bildete der Aufent-
haltsort von begünstigten Personen einen weiteren Anknüpfungspunkt als
Voraussetzung der Visumserleichterung. Unter Ziffer I.b) der Weisung Sy-
rien wird dazu ausgeführt, die begünstigten Personen müssten bei der
Einreichung des Gesuches in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem
Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem
Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist
sein. Sie dürften überdies nicht im Besitze einer ordentlichen Aufenthalts-
regelung dieser Länder sein.
Aus den Akten ergibt sich unzweifelhaft – und es blieb unbestritten – dass
die saudi-arabischen Behörden dem Gesuchsteller im März 2009 ein für
drei Monate gültiges Visum ausstellten und er am 23. März 2009 nach
Saudi-Arabien einreiste. Sodann hält der Beschwerdeführer der vor-
instanzlichen Aussage, nach der Ersteinreise habe sich der Gesuchsteller
regelmässig in Saudi-Arabien aufgehalten, was aus den Stempeln im
Pass ersichtlich sei, nichts Stichhaltiges entgegen. Allein die Behauptung,
solches lasse sich angesichts der schlechten Qualität der Passkopien
nicht sagen, vermag die vorinstanzliche Darstellung nicht zu entkräften.
Auch wenn die Qualität der Kopien nicht erstklassig ist, lässt sich die
D-6483/2013
Seite 12
Schrift doch erkennen. Zudem befindet sich der Pass im Besitz des Ge-
suchstellers, weshalb der Beschwerdeführer die tatsächlichen Einträge
ohne Weiteres erhältlich machen konnte und es deshalb ihm oblegen hät-
te, konkret darzulegen, dass und inwiefern sich aus den Einträgen im
Pass des Gesuchstellers etwas anderes ergeben würde. Zudem behaup-
tet das BFM nicht, der Gesuchsteller habe sich ununterbrochen in Saudi-
Arabien aufgehalten. Ebenso wäre es Sache des Beschwerdeführers zu
belegen, dass und weshalb sich der Gesuchsteller tatsächlich nur (noch)
kurze Zeit in Saudi-Arabien aufhalten könne, ohne die Möglichkeit, eine
weitere, allenfalls auch zeitlich beschränkte Aufenthaltsbewilligung erlan-
gen zu können. Hinzu kommt – wie vom BFM zutreffend dargelegt –,
dass der Beschwerdeführer selber anlässlich seiner Befragung vom
13. September 2012 angab, sein Sohn B._______ halte sich in Saudi-
Arabien auf. Sodann blieb unbestritten, dass sich der Gesuchsteller nach
Beantragung des Visums wieder nach Saudi-Arabien begab. Aus all die-
sen Umständen lässt sich zunächst kein anderer Schluss ziehen, als
dass der Gesuchsteller seinen Heimatstaat bereits vor Beginn der Krise
im März 2011 verlassen hat. Insofern erscheint bereits die Vorausset-
zung, erst nach Ausbruch der Krise aus Syrien ausgereist zu sein, für die
Erteilung eines Visums gestützt auf die Weisung Syrien nicht erfüllt. Dass
der Gesuchsteller möglicherweise jeweils im Sinne von Besuchen zu sei-
ner Familie nach Syrien zurückgekehrt sein mag, ändert daran nichts.
Ebenfalls nahm das BFM zutreffend an, der Gesuchsteller habe sich seit
2009 überwiegend in Saudi-Arabien – also weder einem Nachbarstaat
Syriens noch Ägypten – aufgehalten. Auch diese Voraussetzung der Wei-
sung Syrien ist deshalb nicht erfüllt. Dass der Gesuchsteller sich bei Be-
antragung des Visums in Jordanien aufhielt, ändert nichts an der aufge-
zeigten Einschätzung. Aus den dargelegten Gründen erweist sich als un-
erheblich, ob es sich bei der Aufenthaltsbewilligung Saudi-Arabiens um
eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung handelt oder nicht.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das auf den Sohn des Beschwerdeführers
lautende Visum zu Recht widerrufen hat. Es erübrigt sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist die Frage des Famili-
enasyls im Sinne von Art. 51 AsylG, weil nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens, im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
D-6483/2013
Seite 13
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde der mit Eingabe vom 20. Januar 2014 gestellte Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 gutgeheissen. Somit hat der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2
7.2.1 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der vom
BFM wiedererwägungsweise aufgehobenen Einreisesperre (vgl. Bst. G
vorstehend) – mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die
ihm diesbezüglich erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Seitens des Rechtsvertreters ist – entgegen der Ankündi-
gung in der Eingabe vom 21. Februar 2014 – keine Kostennote einge-
reicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der zu entschädigende Aufwand
im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann. Diese
Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, ist entsprechend
auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
7.2.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 gewähr-
ten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Umfang seines Unterliegens ein amtliches Honorar auszurichten. Der zu
entschädigende Aufwand wird mangels Einreichung einer Kostennote ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6483/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.– zu entrichten.
4.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG ein amtliches Honorar von
Fr. 500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: