Abtei lung IV
D-6484/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2003 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6484/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 7. März 2001 und gelangte am 3. April 2001 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 17. April 2001
fand in ... die Empfangsstellenbefragung statt, und am 29. Mai 2001
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das H._______. Am
17. Januar 2003 führte das BFF mit dem Beschwerdeführer eine
ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ab 1992 als B._______ bei
den C._______ tätig gewesen. Im Verlauf der Jahre sei er Zeuge von
Folterungen geworden, die sein Chef und die Parteiangehörigen an
ihren Gegnern durchgeführt hätten. Einige Jahre nach Stellenantritt sei
er von seinem Vorgesetzten T. aufgefordert worden, mit ihm
zusammen Menschen zu foltern und umzubringen. Er habe sich
geweigert und habe mehrmals versucht, die Stelle zu verlassen. T.
habe ihm angedroht, ihn umzubringen falls er dies nicht tue. Er (der
Beschwerdeführer) sei zweimal durch die C._______ inhaftiert worden.
Sowohl nach der ersten Haft im Sommer 1999 von längerer Dauer in
D._______, als auch nach einer zweiten, kürzeren im Sommer 2000 in
E._______, habe er weiterhin für die C._______ gearbeitet. Da er
erneut aufgefordert worden sei, zu foltern und zu töten, sei er
geflohen. Er habe die Türkei im März 2001 erreicht. Zwischen Mitte
und Ende März 2001 habe ihn ein LKW von Istanbul in die Schweiz
gebracht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel einen Haftbefehl der F._______, datiert auf den
1. Februar 2000, ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den
Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschloss.
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C.
Mit Beschwerde vom 28. März 2003 liess der Beschwerdeführer
beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu
gewähren. Die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben.
Eventualiter sei ihm auch nach der zurzeit verfügten kollektiven eine
individuelle vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Das
Protokoll der Befragung bei der Empfangsstelle Kreuzlingen sei zu
berichtigen. Eventualiter sei der bei der Befragung in der
Empfangsstelle Kreuzlingen anwesende Dolmetscher als Zeuge
einzuvernehmen. Das BFF sei anzuweisen, den eingereichten
Haftbefehl dem Beschwerdeführer zuzustellen. Es sei ihm eine
angemessene Frist zur Stellungnahme zu dem zur Herausgabe
beantragten Haftbefehl einzuräumen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2003 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte Frist zur Stellungnahme zu dem in
Kopie mitgereichten Haftbefehl.
E.
Mit Eingabe vom 22. April 2003 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme einreichen und beantragte, die sich bei den Akten
befindende Übersetzung des Haftbefehls offen zu legen sowie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einer nochmaligen
Überprüfung zu unterziehen.
F.
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts G._______ vom 1.
September 2004 wurde der Beschwerdeführer als schuldig der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 BetmG in
Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. d BetmG erklärt und zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2004 wurde das Gesuch
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um ergänzende Akteneinsicht in die amtliche Übersetzung des
Haftbefehls als gegenstandslos abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des
Haftbefehls nachzureichen. Das Wiedererwägungsgesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer unter Beilegung von Kopien des Strafurteils des
Bezirksgerichts G._______ vom 1. September 2004 sowie der
Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft G._______ vom 15. Juni 2004
im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung Gelegenheit geboten zu
einer Stellungnahme zur Absicht der allfälligen Anwendung von Art.
14a Abs. 6 ANAG.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 wurde die geforderte Übersetzung
des Haftbefehls eingereicht. Der Beschwerdeführer verzichtete indes
trotz auf entsprechendes Ersuchen gewährter Fristerstreckung durch
die ARK, zum ergangenen Strafurteil und der allfälligen Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 des (per 1. Januar 2007 aufgehobenen und durch
das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG; SR 142.20] ersetzten) Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) Stellung zu nehmen.
I.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8.
November 2005 die Abweisung der Beschwerde, nachdem das
H._______ am 29. Juli 2005 den Vollzug der Wegweisung beantragte.
Zudem hob das BFM die Ziffer 4 des Dispositivs seiner Verfügung vom
24. Februar 2003 auf.
J.
Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer am 29. November 2005
Frist zur Stellungnahme sowie am 21. Dezember 2005 auf Ersuchen
des Beschwerdeführers Erstreckung der Frist, welche jedoch
unbenutzt verstrich.
K.
Am 30. Oktober 2006 orientierte die ARK den Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf ein an das BFM gerichtetes Schreiben vom 18.
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Oktober 2006 (Eingang BFM) dahingehend, dass die Erteilung einer
Bewilligung F vorliegend nicht zur Debatte stehe.
L.
Mit Eingabe vom 27. September 2007 liess der Beschwerdeführer
durch seinen zwischenzeitlich bevollmächtigten neuen Rechtsvertreter
einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, eine
Kursbescheinigung sowie einen irakischen Staatsangehörigenausweis
samt deutscher Übersetzung zu den Akten reichen.
M.
Mit Eingaben vom 7. Januar 2008 und vom 4. März 2008 ersuchte der
Beschwerdeführer um eine positive Beurteilung des Falls und um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermöchten. So habe sich der Beschwerdeführer
unterschiedlich zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Aktivitäten vor
seiner Abreise geäussert und sich auch zur Dauer seines
Gefängnisaufenthaltes krass widersprochen. Es sei sodann unlogisch,
dass er die anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF
abgegebene Kopie des Haftbefehls vom 1. Februar 2000 erst in der
Schweiz erhalten habe. Darüber hinaus werde ein Haftbefehl gemäss
Kenntnissen des BFF den betroffenen Personen gezeigt, nicht aber
ausgehändigt und erst recht nicht der Familie oder sogar den
Nachbarn abgegeben. Im Übrigen seien mehrere
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Fälschungsmerkmale ersichtlich, weshalb der Haftbefehl nicht
beweistauglich sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, der Sachverhalt sei
unrichtig festgestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG darstelle. So sei auf
den Beschwerdeführer gezielt und bewusst geschossen worden. Die
Folgen dieses Vorfalles seien noch heute am linken Arm sehr deutlich
sichtbar. Obwohl der Beschwerdeführer dies in der kantonalen
Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sei er nicht einmal dazu befragt
worden, und es sei darauf weder in der kantonalen noch in der
Ergänzungsbefragung des BFF näher eingegangen worden.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz
Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf
Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S.
222).
Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der insgesamt drei
Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit,
sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem geht aus dem
kantonalen Anhörungsprotokoll, worauf in der Beschwerde verwiesen
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wird, lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer geltend machte,
Unbekannte hätten das Feuer auf ihn und andere eröffnet, wobei er
verletzt worden sei (vgl. A10, S. 9). Über allfällige bleibende Spuren
dieses angeblichen Vorfalles wurde indessen nichts weiter
protokolliert. Darüber hinaus ist grundsätzlich festzuhalten, dass
irgendwelche Narben letztlich verschiedene Ursachen haben können,
die auch gar nichts mit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte
zu tun haben müssen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz zum
Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund
klarer Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in der Folge –
zu Recht – nicht veranlasst, weitergehende Abklärungen zu treffen
oder zusätzliche Fragen zu stellen, weshalb sich die entsprechenden
Rügen als unzutreffend erweisen.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter die Verletzung von
Bundesrecht gerügt, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei.
Dazu wird unter anderem geltend gemacht, der von der Vorinstanz
angeführte Widerspruch im Zusammenhang mit der Haftdauer könne
dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Er sei, wie bei der
kantonalen Anhörung angeführt, sechs Monate inhaftiert gewesen. Bei
der Empfangsstellenbefragung habe der Beschwerdeführer bei der
mündlichen Übersetzung des Protokolls durch den Dolmetscher darauf
hingewiesen, dass es nicht ein Monat Gefängnis gewesen sei,
sondern sechs Monate. Da er Analphabet sei, habe er sich darauf
verlassen, dass die entsprechende Korrektur vorgenommen worden
sei, habe es aber nicht überprüfen können. Es liege somit eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, und der Widerspruch in den
Protokollen basiere auf einem massiven Verfahrensfehler. Eine
Prüfung des Empfangsstellenprotokolls ergibt indes keine
entsprechenden Ungereimtheiten. Insbesondere ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer das Protokoll am Ende der Befragung als
seinen Aussagen, der Wahrheit entsprechend und in kurdisch
rückübersetzt mit seiner Unterschrift bestätigte. Zudem geht auch nicht
aus der entsprechenden Protokollstelle des kantonalen Protokolls
hervor, dass Probleme mit dem Dolmetscher bestanden hätten. So
machte der Beschwerdeführer, konfrontiert mit dem protokollierten
Widerspruch, lediglich geltend, er habe auch anlässlich der Befragung
in der Empfangsstelle gesagt, sechs Monate im Gefängnis gewesen zu
sein. Auch auf Nachhaken des Befragers gab der Beschwerdeführer
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keine weitergehenden Erklärungen zu Protokoll (vgl. A10, S. 13 f.). Es
wäre aber zu erwarten gewesen, dass er spätestens zu diesem
Zeitpunkt genauer – im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde -
erläutert hätte, wie es zum Widerspruch gekommen sei, wenn dem
tatsächlich so gewesen wäre. Es ist daher der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer für den Widerspruch keine
überzeugende Erklärung abgegeben hat. Es erübrigt sich bei dieser
Sachlage eine Befragung des Dolmetschers als Zeugen, weshalb der
entsprechende Antrag abgewiesen wird.
Des Weiteren bleiben auch die von der Vorinstanz festgestellten
unterschiedlichen Aussagen bezüglich seines Aufenthaltsortes und
seiner letzten Aktivitäten vor der Ausreise bestehen. So gab der
Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle zu Protokoll, sein letzter
Wohnsitz vor der Ausreise sei Dohuk gewesen, und er habe bis zu
seiner Ausreise als B._______ bei den C._______ gearbeitet (vgl. A5,
S. 1 f.). Bei der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer
ebenfalls aus, von 1992 bis 2001 als B._______ für die C._______ in
Dohuk gearbeitet zu haben. Am 7. März 2001 sei er von Dohuk
weggegangen. Zehn Tage zuvor sei sein letzter Arbeitstag gewesen
(vgl. A10, S. 7). Auch im späteren Verlauf der kantonalen Anhörung
führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Vorfall (im Jahre
1998) weiterhin als B._______ gearbeitet. Bis zur Ausreise sei er dort
geblieben, dann habe er das Land verlassen (vgl. A10, S. 12). Daraus
kann nur – wie dies die Vorinstanz getan hat – der Schluss gezogen
werden, dass der Beschwerdeführer bis zehn Tage vor seiner Ausreise
in Dohuk als B._______ gearbeitet haben will. Der entsprechende
Vorhalt in der Beschwerde, es sei nirgends ersichtlich, woher die
Vorinstanz die Aussage nehme, dass der Beschwerdeführer 10 Tage
vor seiner Ausreise als B._______ gearbeitet habe, findet nach dem
Gesagten in den Akten keine Stütze. Die Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das
BFF, er habe sich zwischen dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise in
die Schweiz im Jahre 2001 in I._______ bei einem Mann namens
J._______ versteckt und in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. A14, S.
3) stellt eine andere, neue Version dar, welche sich nicht mit den
vorgängigen Aussagen deckt. Die Entgegnungen in der Beschwerde,
der Beschwerdeführer habe zuletzt als Landwirt gearbeitet und die
Vorinstanz habe einen angeblichen Widerspruch konstruiert, sind nach
den obigen Erwägungen als unvereinbar mit den vorliegenden Akten
zu qualifizieren.
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Im erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Haftbefehls vom 1. Februar 2000 zu den Akten. Die Vorinstanz
stellte hierzu im Ergebnis fest, die Angaben über die Zustellung des
Dokuments widersprächen den Erkenntnissens des BFF und festigten
die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem
sprach die Vorinstanz dem Dokument die Beweiskraft ab. In der
Eingabe vom 2. Dezember 2004 wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz Pflichtverletzung vor, da jene es unterlassen habe, eine
Übersetzung des Dokuments vorzunehmen. Dazu ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz nicht gesetzlich verpflichtet ist, von Gesuchstellern
im Verfahren eingereichte Dokumente von Amtes wegen übersetzen zu
lassen. Hingegen kann vom Asylsuchenden im Rahmen der
Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung
fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (vgl.
Art. 8 Abs. 2 AsylG), was im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dann
auch geschehen ist. Insoweit liegt somit keine Pflichtverletzung der
Vorinstanz vor. Ebenso wenig kann von einer willkürlichen
Einschätzung des eingereichten Dokuments gesprochen werden.
Entgegen der Ansicht in der Eingabe vom 2. Dezember 2004
bezeichnete das BFF das genannte Dokument im Ergebnis nicht
explizit als Fälschung, sondern wies unter anderem - zu
Recht - lediglich auf ein Fälschungsmerkmal hin, indem es festhielt,
das Formular sei in arabischer Sprache ausgefüllt, was kurdische
Behörden nicht tun würden. Hingegen geht auch das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass die Kopie
eines Haftbefehls grundsätzlich nicht fälschungssicher ist, ihm mithin
kein Beweiswert zugesprochen werden kann. Bereits deshalb und
aufgrund der vom BFF dargelegten weiteren Gründe im
Zusammenhang mit der Zustellung beziehungsweise Aushändigung,
worauf hier verwiesen wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die eingereichte Kopie des Haftbefehls die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft macht oder gar belegt.
Nach dem Gesagten erweist sich somit auch die Rüge der Verletzung
von Art. 7 AsylG als zu Unrecht erfolgt.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Seite 10
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter 4.2.2
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und
Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige
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Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg-
oder ausgewiesene Person gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
5.9 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil und Beschluss des
Bezirksgerichts G._______ vom 1. September 2004 wegen Verstosses
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer 14-monatigen, bedingten
Gefängnisstrafe verurteilt. Im Urteil wurde ausgeführt, der Angeklagte
habe unbefugt Betäubungsmittel besessen und aufbewahrt, wobei ein
schwerer Fall vorliege, weil er gewusst habe oder habe annehmen
müssen, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von
Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen könne. Er habe am , im Verlaufe des Tages, im Auftrag
einer ihm nicht näher bekannten männlichen Drittperson namens
K._______ in seiner Wohnung beziehungsweise in seinem Zimmer von
einer ihm nicht näher bekannten männlichen Drittperson namens
L._______ ein Behältnis, enthaltend - wie der Beschwerdeführer
gewusst habe, zumindest aber in Kauf genommen habe - eine Menge
von ca. 1'819.3 Gramm Heroin sowie ca. 38.3 Gramm Kokain
(Reinheitsgehalt zwischen 5 % und 11 % [für das Heroin]
beziehungsweise 55 % [für das Kokain]), übernommen, was total ca.
195.5 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorid beziehungsweise total ca. 21
Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid entspreche, und in der Folge in
seiner Wohnung beziehungsweise seinem Zimmer versteckt. Die
genannten Betäubungsmittel habe er L._______ wieder zurückgegeben,
welcher diese in die Wohnung von M._______ gebracht habe, wo sie
sichergestellt worden seien. Am habe er L._______ die
Betäubungsmittel wieder zurückgegeben. Für diese Tätigkeit sei ihm
von K._______ die Uebernahme jedenfalls eines Teils der Mietkosten
für seine Wohnung bzw. sein Zimmer in Aussicht gestellt worden.
Aufgrund dieser Sachlage wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung der ARK vom 24. November 2004 Frist gesetzt zur
Stellungnahme, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren allenfalls
die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu prüfen sein werde.
Der Beschwerdeführer unterliess es in der Folge, sich dazu zu
äussern.
Hiezu ist festzustellen, dass gemäss konstanter Schweizerischer
Asylrechtspraxis die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden
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Freiheitsstrafe in der Regel nicht auf ein überwiegendes öffentliches
Interesse am Vollzug der Wegweisung schliessen lässt. Allerdings
kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene
Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der
angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch bei wiederholter Deliktsbegehung
kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe ein überwiegendes
öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehen, stellt
eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage.
Ferner kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der
Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr.
39 E.5.3. S. 271 sowie ausführlich zur Praxis EMARK 2006 Nr. 23
E.8.3.2. S. 248). Für die Ausländerbehörden steht das Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Es wird ihnen bei
der Beurteilung des Verhaltens des Ausländers ein im Vergleich zu
den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer
Beurteilungsmassstab eingeräumt (vgl. BGE 114 Ib 4, 120 Ib 132, 125
II 112), was zu einer selbständigen Beurteilung des Verhaltens eines
Ausländers führt. Dass die Bekämpfung des Drogenhandels ein
gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Angesichts des Phänomens des globalen Drogenhandels
und der unerwünschten migrationspolitischen Sogwirkung der
Gewährung von Aufenthalt, auch in der Form der vorläufigen
Aufnahme, an Ausländer, die im Drogenhandel tätig wurden, ist das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als gross zu
gewichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine besonderen
Gründe anzuführen vermag, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz zu rechtfertigen vermöchten. Diese Beurteilung würde auch
in Anbetracht der erst sechsjährigen, mithin vergleichsweise kurzen
Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als
verhältnismässig zu betrachten sein (siehe in diesem Zusammenhang
auch EMARK 2004 Nr. 6, S. 43, wo die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung eines HIV-Infizierten, der mehrere Male in der
Drogenszene aufgegriffen und wegen Kokainhandel verzeigt worden
war, bejaht wurde). Andererseits hat sich der Beschwerdeführer
"lediglich" einmal etwas zuschulden kommen lassen und zudem in den
letzten drei Jahren seit Ergehen des Strafurteils offenbar wohl
verhalten, zumal sich den Akten nichts Gegenteiliges entnehmen lässt,
was den Schluss nahe legt, dass der Beschwerdeführer gewillt
scheint, sich in Zukunft an die schweizerische Rechtsordnung zu
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halten. Letztlich aber kann die Frage, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
erfüllt, offen bleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt – der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall
als zumutbar erachtet werden muss.
5.10
5.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an
der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten
um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann
namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder
ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht
stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte
Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären
Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und
betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten.
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Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die
Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
5.10.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Nordirak/Provinz
Dohuk, wo gemäss Angaben anlässlich der Befragungen Ehefrau,
Kinder, Eltern, Brüder und Schwestern leben. Somit ist davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht auf sich
allein gestellt wäre, dort mithin auch heute ein familiäres
Beziehungsnetz vorfindet, welches ihn bei der Wiedereingliederung
unterstützen könnte, zumal den Akten keine gegenteiligen Angaben
entnommen werden können. Zudem sind den Akten auch keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
Anzufügen bleibt, dass mit der Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG die asylrechtliche Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage mit Wirkung seit 1. Januar 2007 weggefallen ist, weshalb die
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unerheblich und auf die entsprechenden
Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht mehr einzugehen ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das H._______ ad (in Kopie; Beilagen: Führerausweis, irakischer
Staatsangehörigkeitsausweis, weiterer Ausweis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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