Abtei lung IV
D-6484/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. Au-
gust 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6484/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake mit letztem
Wohnsitz in B._______, stellte am 7. Februar 2006 ein Asylgesuch in
der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, er sei als (...) und (...) dafür zuständig gewesen, Einsätze
seiner muslimischen Einheit zu fotografieren und auf Video aufzu-
nehmen. Dabei habe er auch von seiner Einheit an serbischen Sol -
daten und Zivilisten begangene Massaker festgehalten. Die Videokas-
setten seien nach dem Krieg in Armeebesitz geblieben. Nach der Aus-
strahlung eines Videos über ein Massaker in einer politischen Fern-
sehsendung von (...) oder (...) sei es zu mehreren Übergriffen gegen
ihn gekommen. Verschiedene Personen hätten ihn belästigt und die
Herausgabe von Videokassetten verlangt.
Mit Verfügung vom 2. März 2006 lehnte das BFM das Gesuch gestützt
auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) wies die am 31. März 2006 dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab.
A.b Am 31. August 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ei-
ne als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein, die in der Fol -
ge an die ARK überwiesen und von dieser als Revisionsgesuch entge-
gengenommen und geprüft wurde. Mit Urteil vom 3. Oktober 2006 wur-
de das Revisionsgesuch abgewiesen.
A.c Am 19. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug
ein, das er am 1. Februar 2007 wieder zurückzog. Mit Beschluss des
BFM vom 15. Februar 2007 wurde dieses Wiedererwägungsgesuch als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.d Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (Poststempel) suchte er beim
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom
19. Juni 2006 nach. Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Revisionsgesuch ab und überwies die Akten so-
wie das im Revisionsverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom
Y._______, laut welchem der Beschwerdeführer sich seit dem (...) in
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(...) Therapie in der Klinik C._______, befinde, an das BFM zur
allfälligen Anhandnahme als Wiedererwägungsgesuch be-
ziehungsweise zur Ansetzung einer grosszügigen Ausreisefrist.
A.e Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es bestehe keine Veranlassung, aufgrund des Arztberichtes
vom Y._______ ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten oder eine
neue Ausreisefrist anzusetzen. Es stehe ihm frei, bei einer wesent li-
chen Veränderung der Sachlage formell ein Wiedererwägungsgesuch
mit konkretem Antrag und entsprechender Begründung einzureichen.
A.f Am 23. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM erneut
um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März 2006 bezüglich des
Wegweisungsvollzugs und beantragte unter anderem die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
A.g Das BFM setzte mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 den
Wegweisungsvollzug nicht aus und verlangte die Bezahlung eines Ge-
bührenvorschusses, der rechtzeitig einbezahlt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 2. März 2006
rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme, und auferlegte dem Be-
schwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr, welche mit dem geleiste-
ten Gebührenvorschuss verrechnet wurde.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Sistierung aller
Vollzugsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2007
wurden die Anträge auf Aussetzung des Vollzuges sowie auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert zehn Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland- bezie-
hungsweise seine Zustelladresse mitzuteilen, andernfalls werde bei
unbenutztem Fristablauf das Verfahren wegen Dahinfallens des
Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. Weiter wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 2. November 2007 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu zahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Am 2. November 2007 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
E.
Am 22. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine als "Be-
schwerdeergänzung" betitelte Eingabe – unter Beilage (Auflistung
Beweismittel) – zu den Akten und teilte diesbezüglich mit, dass er sich
derzeit wieder stationär in der C._______ aufhalte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 wurde Ziffer 1 des
Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Oktober 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben, der Voll-
zug der Wegweisung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer gestattet,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
G.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 legte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
H.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 ergänzte der Beschwerde-
führer seine Rechtsmitteleingabe mit zwei weiteren Beweismitteln
(Auflistung Beweismittel).
I.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
vom (...) betreffend seine Kriegsgefangenschaft inklusive Übersetzung
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zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM ge-
stützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in
der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung er-
fahren hat.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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2.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.
3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen angeführt, sowohl das BFM als auch die ARK hätten im or -
dentlichen Asylverfahren und auch in den ausserordentlichen Verfah-
ren die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Bosnien und Herzegowina als zumutbar erachtet. Dem Arztbericht vom
(...) sei nun zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer chronisch
krank sei, bei einer Wohnungs- und Arbeitssuche überfordert wäre und
eine (...) Behandlung nicht bezahlen könnte, das Rückfallrisiko und die
Suizidgefahr gross seien. Damit würden jedoch keine neuen, grund-
legend verschiedenen Aspekte des Gesundheitszustandes geltend
gemacht, die eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs zulassen würden. Insbesondere sei bisher unter
dem Aspekt der individuellen Wegweisungshindernisse jeweils darauf
hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer seine (...) Probleme
auch im Heimatstaat behandeln lassen könne. Zum einen habe er es
nach den traumatischen Kriegserlebnissen geschafft, ein Studium zu
absolvieren und danach in verschiedenen Bereichen zu arbeiten. Zum
anderen habe er sich bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz in
Bosnien und Herzegowina im Jahre 2003 (...) behandeln lassen, die
Therapie aber abgebrochen, weil sie nicht kostenlos gewesen sei.
Ausserdem verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sodann
sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, im Hinblick auf eine ärzt-
liche Behandlung eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2006 beseitigen könnten.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seinem Wieder-
erwägungsgesuch und in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vor, er habe in der Schweiz mehrere Male wegen seiner (...) Si tuation
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(Nennung Diagnose) hospitalisiert werden müssen. Gemäss dem
beigelegten ärztlichen Bericht der (...) vom (...) leide er unter
(Nennung Diagnose) und sei seit (...) zwei Mal für je (...) stationär in
einer (...) Klinik gewesen. Dank verschiedener Therapien sei es gelun-
gen, seinen Zustand etwas zu stabilisieren. Er sei jedoch nach wie vor
nicht arbeitsfähig. Entscheidend sei nun, dass er die begonnene The-
rapie in der Schweiz fortsetzen könne. Bei einer Rückkehr in seine
Heimat wäre diese Entwicklung gefährdet und es sei auch ein markan-
ter Rückfall bis hin zur Suizidalität zu befürchten. Entgegen der Auf fas-
sung des BFM könne die Therapie in der Schweiz nicht durch eine
Therapie in seiner Heimat ersetzt werden, seien doch die Therapiebe-
dingungen nicht vergleichbar. Es sei ungleich schwieriger, die
(Nennung Diagnose) in demjenigen Umfeld zu behandeln, in welchem
die (...) Probleme entstanden seien. Ausserdem könne er eine solche
Therapie auf Dauer nicht finanzieren. Auch die auf sechs Monate
beschränkte medizinische Rückkehrhilfe sei keine längerfristige
Lösung, da eine (Nennung Diagnose) nicht innerhalb von sechs
Monaten therapiert werden könne. Er brauche eine längere Phase der
Stabilität, um seine (...) Probleme zu lösen. Er sei aufgrund seines (...)
Zustandes nicht arbeitsfähig und wäre nicht in der Lage, die für eine
Weiterbehandlung nötigen Mittel zu beschaffen. Auch das von der
Vorinstanz erwähnte Beziehungsnetz könne ihm eine Fortführung der
Therapie in finanzieller Hinsicht nicht ermöglichen. Es sei für ihn
deshalb unter diesen Umständen nicht zumutbar, nach Bosnien
zurückzukehren.
3.3 Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
3.4 Als Wiedererwägungsgrund werden im Wesentlichen sowohl der
schlechte und labile (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
als auch die ungleich schlechteren Therapiebedingungen in dessen
Heimat und die Unmöglichkeit der Finanzierung einer längerfristigen
(...) Behandlung geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob
infolge der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als un-
zulässig respektive als unzumutbar zu betrachten ist.
3.5 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte
Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abwei-
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chende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsge-
richt zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztli -
chen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die
rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung des BFM vom 2. März 2006 die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl.
Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bos-
nien und Herzegowina erweist sich demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG als rechtmässig.
4.1.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen in den abge-
schlossenen Asyl- und Revisionsverfahren noch aus den Akten des
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vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Hei-
matstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu
erachten. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
steht einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässig-
keit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR
der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit
gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um-
stände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit ei-
ner Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend
sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Le-
benserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden er-
schwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3
EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Kon-
frontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder
Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr
dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden
könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen im Zusammen-
hang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid
Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
in Bosnien und Herzegowina schliesslich lässt sich kein reales Risiko
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
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S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in
jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in
sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten
Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen
belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des Be-
Seite 10
D-6484/2007
schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Be-
handlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhält lich (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Not-
lage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen an den bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten
Sachverhaltselementen (Vorliegen einer [Nennung Diagnose]; seit [...]
für [...] stationär in einer [...] Klinik hospitalisiert; erneute Suizidgefahr
im Falle eines Wegweisungsvollzugs; Überforderung durch Wohnungs-
und Arbeitssuche; Arbeitsunfähigkeit; keine finanziellen Ressourcen
für eine Behandlung in Bosnien und Herzegowina) fest, ohne näher
auf die vorinstanzliche Argumentation, so insbesondere hinsichtlich
der bereits wiederholt beurteilten Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs nach Bosnien und Herzegowina, der Möglichkeit, die (...)
Probleme auch in der Heimat weiterbehandeln zu lassen, sowie des
Vorhandenseins eines tragfähiges Beziehungsnetzes in der Heimat,
einzugehen. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid in
überzeugender Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur
Behandlung seines Leidens in Bosnien und Herzegowina dar und zog
dementsprechende Schlüsse auf seine persönliche Situation. Diesen
Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesver-
waltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Ausführungen
nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Ihm wurde denn auch
in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober
2007 dargelegt, dass seine Beschwerdebegehren als aussichtslos er-
scheinen würden. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass
seine (...) Erkrankung in der ursprünglichen Verfügung des BFM vom
Seite 11
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2. März 2006 wie auch im ARK-Urteil vom 19. Juni 2006 gewürdigt
worden sei und das Vorbringen, entscheidend für eine weitere
Verbesserung sei die Möglichkeit der Fortführung der in der Schweiz
begonnenen Therapie, nicht als massgeblich zu erachten sei, da
allfällige schlechtere Therapiebedingungen im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24).
Ferner sei ein Therapieerfolg auch in der Schweiz nicht garantiert, wie
der Beschwerdeführer unter Verweis darauf, dass er bisher keine
grosse Stabilisierung gefunden habe, obwohl er hier seit mehr als
sechs Monaten in Behandlung sei (gemäss Eingabe vom 17. Mai 2006
im Revisionsverfahren sei er seit [...] in [...] Behandlung), selbst ein-
geräumt habe. Sodann werde der Einwand, das in seinem Heimatland
bestehende Beziehungsnetz könnte eine Fortführung der Therapie in
finanzieller Hinsicht nicht ermöglichen, nicht weiter substanziiert,
weshalb keine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gegenüber dem ursprünglichen Entscheid vorliege.
An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt weiterhin festzu-
halten. Der Beschwerdeführer reichte zwar auf Beschwerdeebene ärzt-
liche Zeugnisse (Auflistung Zeugnisse) zu den Akten, die seine
weiteren beziehungsweise erneuten stationären Behandlungen in den
erwähnten (...) ausweisen, die jedoch an der obigen Einschätzung,
wonach er sein Leiden auch in seiner Heimat weiterbehandeln lassen
kann, nichts zu ändern vermögen. Daher können weitere Abklärungen
zum (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in casu unter-
bleiben. Überdies bleibt sein Einwand, dass das in Bosnien und Her-
zegowina bestehende familiäre Beziehungsnetz eine Fortführung sei-
ner Therapie in finanzieller Hinsicht nicht ermöglichen könne, weiterhin
unsubstanziiert. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die in der
Schweiz durchgeführte (...) Behandlung des Beschwerdeführers
offenbar keinen Therapieerfolg zu garantieren vermag, zumal er in
seiner Eingabe vom 3. Dezember 2008 festhält, er sei während des
Krieges zweieinhalb Monate im Lager gewesen (gemäss der zu den
Akten gereichten Bestätigung des IKRK vom [...] bis [...]), seine
schlechte (...) Verfassung sei zu einem grossen Teil auf diesen
Lageraufenthalt zurückzuführen und er habe bis jetzt – mithin 16 Jahre
später – nicht mit seiner (...) darüber sprechen können. Die
nachgereichte Vorladung auf den Z._______ als Zeuge in einem in
B._______ durchgeführten Verfahren gegen einen mutmasslichen
Kriegsverbrecher, in der bei Nichterscheinen eine Strafverfolgung und
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eine zwangsweise Vorführung angedroht werden, ist für das vorliegen-
de Wiedererwägungsverfahren nicht relevant, da der Beschwerdefüh-
rer, der sich zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt, ohnehin
nicht zwangsweise hätte vorgeführt werden können, und er nicht
geltend macht, in der Zwischenzeit sei gegen ihn ein Strafverfahren
wegen Nichterscheinens als Zeuge eingeleitet worden. Der mit
Eingabe vom 28. Februar 2008 eingereichte D._______, wonach der
Bruder des Beschwerdeführers am (...) von zwei bewaffneten,
unbekannten Männern verprügelt worden sei, die nach dem
Beschwerdeführer und nach Videokassetten gefragt hätten, ist in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht massgeblich. Der
Beschwerdeführer gab bereits im ordentlichen Verfahren an, er sei von
verschiedenen Personen zur Herausgabe von Videokassetten
aufgefordert worden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern im Jahre
(...) noch ein bedeutendes Interesse an diesen Kassetten bestehen
soll, da deren Inhalt spätestens durch die Fernsehsendung von (...)
beziehungsweise (...) bekannt sein sollte. Überdies bedeutet die
Aufnahme eines entsprechenden Rapportes durch die Polizei nicht,
dass dessen Inhalt den Tatsachen entspricht, weshalb das
diesbezügliche Dokument zum Beweis einer Gefährdung nicht tauglich
ist.
4.3.3 Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu
befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich be-
vorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten aus-
ländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belas-
tung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl-
und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu,
weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen
muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83
Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv
auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernst-
haft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen
Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend
könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat
einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizini-
schen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechte-
rung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamen-
tös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die
damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen,
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kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheit-
lichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in
Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann er-
neut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das ihn bei der
Reintegration unterstützen dürfte. Hinsichtlich der Finanzierung einer
allfälligen (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers ist darauf hin-
zuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände – so auch auf-
grund seiner jahrelangen diversen Erwerbstätigkeiten nach Kriegsende
in Bosnien und Herzegowina – davon ausgegangen werden kann, er
könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der schwierigen
wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit aufneh-
men und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer an fängli-
chen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für sei -
ne Behandlung übernehmen.
4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abge-
wiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 27. August 2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge
zu bestätigen und die Beschwerde vom 26. September 2007 abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 2. November 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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