B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6484/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Abdirahman Mahamud,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 stellte das BFM fest, Abdirahman Ma-
hamud ([…]) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asyl-
gesuch vom (…) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung blieb
unangefochten.
B.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 ([…]) ersuchte Abdirahman Mahamud
([…]) das Bundesamt, der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um
seine Ehefrau handle, und (…) ([…]), welche beiden Frauen sich in So-
malia befänden, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2011
setzte das BFM Abdirahman Mahamud, unter Androhung des Nichteintre-
tens auf das Asylgesuch, Frist bis zum 26. August 2011 zur Einreichung
einer das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführe-
rin nachweisenden Vollmacht im Original. Mit Schreiben vom 10. August
2011 reichte Abdirahman Mahamud eine von einem Herrn A._______ zur
Vertretung in Sachen Asyl/Aufenthaltsbewilligung in Mogadischu auf ihn
ausgestellte, vom 13. Mai 2011 datierende, mit "A._______" unterzeich-
nete Vollmacht ein, wobei es sich um ein Telefax-Dokument handle. Mit
Schreiben vom 9. Januar 2012 ersuchte Abdirahman Mahamud das BFM
um Beschleunigung des Verfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 1. Feb-
ruar 2012 teilte das BFM Abdirahman Mahamud mit, er habe anlässlich
seines eigenen Asylverfahrens erklärt, mit Ausnahme (…) seien am (…)
sämtliche Familienangehörigen, inklusive seine Ehefrau, ums Leben ge-
kommen, während er im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens aus-
geführt habe, seine übrigen Familienangehörigen seien im Jahr (…) ge-
flohen. Zudem machte das BFM Abdirahman Mahamud unter Hinweis auf
BVGE 2011/39 darauf aufmerksam, dass das Vertretungsverhältnis zwi-
schen ihm und seiner angeblichen Ehefrau nicht nachgewiesen sei und
setzte ihm zu dessen Nachweis, unter Androhung des Nichteintretens,
Frist bis zum 5. März 2012 zur Einreichung einer von der Beschwerdefüh-
rerin persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnah-
me zu einem Fragekatalog des BFM. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012
führte Abdirahman Mahamud unter Beilage einer Kopie des bereits einge-
reichten, am 13. Mai 2011 ausgestellten Dokuments aus, er habe die
Vollmacht seiner Ehefrau bereits vor vier Monaten eingereicht. Mit einem
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Schreiben vom 20. Februar 2012, welchem ein (…) beigelegt war, und ei-
nem weiteren Schreiben vom 2. Mai 2012 ersuchte Abdirahman Maha-
mud das BFM um Beschleunigung des Verfahrens.
C.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 schrieb das BFM das von ihm als Asylge-
such aus dem Ausland entgegengenommene Asylgesuch mangels
Höchstpersönlichkeit als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung
führte das BFM aus, zunächst sei nicht klar, welche Person das Asylge-
such betreffe, zumal Abdirahman Mahamud im Rahmen seines eigenen
Asylverfahrens erklärt habe, seine Ehefrau sei im Jahr (…) bei (…) ums
Leben gekommen. Des Weiteren lägen keine Dokumente vor, welche be-
legen würden, dass es sich bei der Person, für welche um eine Bewilli-
gung zur Einreise in die Schweiz nachgesucht wurde, um die besagte
Ehefrau handle. Sodann wurde unter Bezugnahme auf BVGE 2011/39
ausgeführt, mangels einer klar der Ehefrau von Abdirahman Mahamud
zurechenbaren Willensäusserung, mit welcher jene die Schweiz – wegen
einer asylrelevanten Verfolgung – um Schutz durch Asyl ersuche, liege
kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Die eingereichte Vollmacht könn-
te zwar als solche der angeblichen Ehefrau im Zusammenhang mit einem
Asylgesuch ausgelegt werden, indes ginge daraus nicht hervor, inwiefern
die Person in Somalia gefährdet sei, weshalb es sich nicht um ein Asyl-
gesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) handle.
D.
Mit von ihr persönlich unterzeichnetem Schreiben, datiert vom 23. Mai
2012 ([…]), an das BFM führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnah-
me auf den Abschreibungsbeschluss des BFM vom 8. Mai 2012 aus, sie
sei eine (…) von Abdirahman Mahamud und mit diesem verheiratet. Sie
hätte mit ihm und (…) zusammengelebt. Ihre Mutter habe (…) geführt,
welcher unter anderen von Angehörigen der Al-Shabaab-Bewegung fre-
quentiert worden sei. Als diese erfahren hätten, dass auch (…) Soldaten
dort einkaufen würden, sei B.______ im (…) beziehungsweise (…) von
Al-Shabaab-Angehörigen überfallen und niedergebrannt worden. Dabei
seien mehrere Geschwister ihres Ehemannes ums Leben gekommen,
während dessen C._______ verletzt und sie selbst ebenfalls von
D._______ getroffen worden sei. Daraufhin sei sie mit (…) nach
E._______ geflüchtet, wo sie in einem F._______ leben und andauernd
von Al-Shabaab-Angehörigen überwacht würden. Diese hätten ihr mit der
Zwangsverheiratung gedroht, falls sie zu fliehen versuchen würde. Auch
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wäre sie in grosser Gefahr, wenn es zu Kämpfen zwischen den Al-
Shabaab-Milizen und den immer näher an E._______ heranrückenden
Regierungstruppen kommen würde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 ersuchte das BFM den nun als
solchen erkannten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung kon-
kreter Fragen in Bezug auf deren Aufenthalt in Somalia, Familienangehö-
rige beziehungsweise Verwandte in Drittstaaten, zur Ausreise nötigende
Ereignisse, individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnah-
men, Aufenthaltsmöglichkeiten in Drittstaaten und die Veränderung der
Situation durch die Vertreibung der Al-Shabaab. Dazu wurde ihm eine
Frist bis zum 25. August 2012 angesetzt.
F.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin datiert vom 9. August
2012 ([…]). Darin wiederholte sie sinngemäss ihre Vorbringen. Zudem
führte sie Folgendes aus: Als Angehörige des Clans G._______ habe sie
bis zum Jahr (…) in H._______ gelebt und sei in der Folge nach
E._______ geflohen. Von dort habe sie sich am (…) zusammen mit ande-
ren Flüchtlingen nach I._______ (…) begeben. Die Lebensumstände sei-
en schwierig. Sie habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie
und wisse nicht, ob sich ihre Angehörigen noch in Somalia befänden oder
überhaupt noch lebten. Auch in I._______ werde sie von Al-Shabaab-
Angehörigen drangsaliert. Sie habe von deren Vertreibung nichts ge-
merkt. In Äthiopien wäre sie auf sich allein gestellt und könnte nicht dort
leben.
G.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom
19. November 2012 bedankte er sich für die seiner (…) ([…]) erteilte Ein-
reisebewilligung. Seine (…) halte sich zusammen mit der Beschwerdefüh-
rerin in (…) auf und könne nicht allein reisen. Zudem ersuchte er um Be-
schleunigung des Verfahrens.
H.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 – (…) – verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
such ab.
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I.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 ([…]) an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführe-
rin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, gilt doch das Stellen
eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungs-
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feindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben vom 26. Mai 2011, durch
welches das erstinstanzliche Asylverfahren eingeleitet wurde, trägt ledig-
lich die Unterschrift des Rechtsvertreters beziehungsweise angeblichen
Ehemannes der Beschwerdeführerin, wobei damals das Vertretungsver-
hältnis nicht rechtsgenügend nachgewiesen war. Indes erachtete das
BFM in der Folge den erforderlichen Nachweis in seinem Abschreibungs-
beschluss vom 8. Mai 2012 als erbracht. Sodann ging beim BFM am
29. Mai 2012 ein von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnetes
Asylgesuch ein und reichte diese am 9. August 2012 eine ebenfalls per-
sönlich unterzeichnete Stellungnahme zu dem ihr vom BFM betreffend ih-
re Vorbringen zugestellten Fragekatalog ein. Somit ist von einem persön-
lichen Auftreten vor einer schweizerischen Behörde auszugehen und die
Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist nach
dem Gesagten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
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ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – unter anderem Art. 20 AsylG in der bisheri-
gen Fassung gilt.
4.3
4.3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.3.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen
Vertretung eingereicht. Trotzdem ist es von der Vorinstanz nach Treu und
Glauben zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen
worden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).
4.3.3 Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Asylgesuch
befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
26. Mai 2011 und der diesem folgenden Eingabe vom 23. Mai 2012
schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A und D). Ausserdem wurde
ihr in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Juli 2012 ein
Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu
sie am 9. August 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl.
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Sachverhalt Bst. E und F). Der entscheidwesentliche Sachverhalt er-
scheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser
Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vor-
gängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zu-
sätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.5 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, aus den Akten ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten betref-
fend die gesuchstellende Person. So habe ihr Rechtsvertreter im Rahmen
seines eigenen Asylverfahrens vorgebracht, seine Ehefrau sei im Jahr
(…) bei (…) ums Leben gekommen. Der Rechtsvertreter habe dazu Stel-
lung genommen und es lägen keine Dokumente vor, welche belegen
würden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Ehefrau
handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin noch in ihrem Schreiben
vom 23. Mai 2012 darauf verwiesen, dass sie sich in E._______ aufhalte,
wogegen sie sich gemäss ihrem Schreiben vom 9. August 2012 bereits
seit (…) ohne richtige Unterkunft (…) aufgehalten habe. Indes könne dar-
auf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzu-
gehen. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden kön-
ne eine Einreisebewilligung in die Schweiz nur dann erteilt werden, wenn
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der
gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in ihrem Heimat- oder Auf-
enthaltsstaat ausgegangen werden müsse. Eine solche sei vorliegend
nicht gegeben. Ohne die Situation im Somalia bagatellisieren zu wollen,
sei dem BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhand-
lungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschieden Mili-
zen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche
Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe
jedoch die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Gemäss
konstanter Praxis gälten Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe.
Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass Familien-
angehörigen des Rechtsvertreters zum heutigen Zeitpunkt Verfolgungs-
massnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen
könnten. Abgesehen von einer angeblichen Verletzung im Jahr 2009 so-
wie Drohungen und Geldforderungen sei es während der vergangenen
drei Jahre offensichtlich zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. Das
BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab kein ernsthaftes Ver-
folgungsinteresse bestehe. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab in den
vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten Somalias vertrieben
worden, womit es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich dorthin zu ih-
ren Familienangehörigen zu begeben. Zusammenfassend sei sie nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Schliesslich bleibe bei Nichterteilung
einer Einreisbewilligung gemäss ständiger Praxis des BFM zu prüfen, ob
aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehö-
rigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug (Art. 51
AsylG) erfüllt seien. Dieser richte sich bei vorläufig aufgenommenen Per-
sonen nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), gemäss wel-
cher Bestimmung Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachge-
zogen und in diese eingeschlossen werden könne (vgl. BVGE 2007/19).
Diese Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt
4.6 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren versehentlich
vorgebracht, dass sie im (…) von E._______ nach I._______ geflohen
sei. Vielmehr sei diese Flucht im (…) erfolgt, als es in E._______ zu
Kampfhandlungen zwischen den Regierungstruppen und der Al-
Shabaab gekommen sei. Im Übrigen habe der Rechtsvertreter erst im
Nachhinein erfahren, dass die Beschwerdeführerin beim (…) zwar
D-6484/2012
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verletzt, aber nicht getötet worden sei. Die Al-Shabaab kontrolliere alle
kleinen Dörfer rund um H._______, weshalb es der Beschwerde-
führerin nicht möglich wäre, dorthin zu gelangen beziehungsweise sie
würde dabei festgenommen, vergewaltig oder getötet.
4.7 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. Namentlich erwog sie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Diesbezüglich wird auf E. 4.5
verwiesen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern. Was schliesslich die Beziehungen zu in
der Schweiz lebenden Familienangehörigen anbelangt, ist aufgrund
der Aktenlage alles andere als rechtsgenügend erstellt, dass es sich
beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wie von diesem geltend
gemacht, um deren Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
handelt. Die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz ist mithin
bereits aus diesem Grund zu verneinen, weshalb es sich vorliegend
erübrigt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammen-
hang einzugehen.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent-
scheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerde-
führerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
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fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt auf-
grund des direkten Entscheids für das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, weshalb über diese beiden Gesuch nicht
zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: