Abtei lung IV
D-6485/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
Afghanistan,
beide vertreten durch Lucien Boder,
Association ELISA Jura Bernois-Bienne, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Febru-
ar 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6485/2006
Sachverhalt:
A.
Nach eigenen Aussagen verliessen die Beschwerdeführer mit ihren
drei Söhnen ihr Heimatland am 2. April 2001 und reisten von
F._______ her unter Umgehung der Grenzkontrolle am 20. April 2001
in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag ihre Asylgesuche stellten.
Am 24. und am 27. April 2001 erfolgten Kurzbefragungen in der
G._______. Die H._______ hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai
2001 zu seinen Asylgründen an; die Beschwerdeführerin wurde am
22. Mai 2001 angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er afghanischer
Staatsangehöriger sei. Er habe mit seiner Familie in P._______
gewohnt, sei I._______ und gehöre der Ethnie der J._______ an. Von
Beruf sei er K._______ gewesen und habe seit 1989 als L._______
gearbeitet. Als die Taliban das Schulverbot für die Mädchen erlassen
hätten, habe er an das Erziehungsministerium geschrieben und den
Vorschlag gemacht, dass die Mädchen zumindest teilweise die Schule
besuchen könnten. In der Folge habe er vom Erziehungsministerium
eine Vorladung erhalten. Er habe schriftlich bestätigen müssen, dass
er dem Erlass der Taliban folge. Am 23. März 1999 sei er von den
Taliban auf den Posten mitgenommen worden. Dort sei er geschlagen
worden und es sei ihm vorgeworfen worden, die Taliban zu sabotieren.
Nach einer Woche sei ihm mit Hilfe eines ehemaligen Schülers,
welcher Offizier bei den Taliban gewesen sei, die Flucht gelungen.
Zusammen mit seiner Familie habe er sich in seinen Heimatort
M._______ begeben. Zwanzig Tage nach der Ankunft in M._______
sei der Ort zwischen die Front der Taliban und der Truppen von
Massoud geraten. Dabei sei seine Tochter von einer Gewehrkugel
schwer verletzt worden und anschliessend im Spital von P._______
verstorben, wohin er und seine Familie sie gebracht hätten. Drei Tage
später sei er mit seiner Familie wieder nach M._______ zurückgekehrt.
Am 27. Februar 2001 sei ein Sohn, welcher in P._______ geblieben
sei, von den Taliban festgenommen worden. Die Taliban hätten beim
Sohn Flugblätter gefunden, welche im Zusammenhang mit der
Zerstörung der Buddhastatuen von Bamian gestanden hätten. Sein
Sohn sei beschuldigt worden, Propaganda gegen die Taliban zu
betreiben. Das Wohnhaus in P._______ sei von den Taliban durchsucht
und mehrere Gegenstände seien beschlagnahmt worden. Nachdem
ihn ein Freund seines Sohnes gewarnt gehabt habe, sei er (der
Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie zu einem Onkel nach
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Q._______ geflüchtet. Einen Tag später habe sich sein Onkel nach
M._______ begeben und festgestellt, dass das Haus von den Taliban
durchsucht worden sei; die Taliban hätten nach dem Beschwerdeführer
und seiner Familie gefragt. Am 6. März 2001 sei er mit seiner Familie
nach P._______ zu den Brüdern seiner Frau gegangen, um in der
Folge sein Heimatland zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte
darüber hinaus keine eigenen Asylgründe geltend. Für die übrigen
Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführer und ihre Söhne erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb
setze die Asylgewährung voraus, dass ein Asylsuchender im Zeit-
punkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei
und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe Übergriffe sei-
tens der Taliban geltend gemacht. Durch die militärische Intervention
der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren.
Am 22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung
eingesetzt worden und die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen
Übergangspräsidenten gewählt. Die Regierung sei bemüht, die Situa-
tion zu normalisieren, und räume der Sicherheit absolute Priorität
ein. Daher sei die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch
die Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführer seien somit nicht asylrelevant und er-
füllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal
der Beschwerdeführer über eine jahrelange Berufserfahrung als
K._______ und L._______ verfüge.
C.
Mit Beschwerde vom 4. März 2003 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Be-
schwerdeführer und ihre Söhne durch ihren Vertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen; even-
tuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weite-
ren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
Auf die Begründung und auf die weiteren Eingaben, insbesondere jene
vom 1. Mai 2003, 11. Dezember 2003, 24. Januar 2004, 29. August
2006, 2. Juli 2007 und 16. Dezember 2009, sowie auf die als Beweis-
mittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2003 ordnete der Instruktions-
richter der ARK unter anderem an, dass das Beschwerdeverfahren auf
Deutsch geführt werde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
fragte das Bundesamt am 30. Juni 2006 das N._______ an, ob aus
kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer gemäss aArt. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Das
N._______ beantragte mit Schreiben vom 4. August 2006 den Vollzug
der Wegweisung.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 verneinte die
Vorinstanz bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 AsylG.
G.b Die Söhne der Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen des
BFM vom 11. August 2006 in Anerkennung einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 AsylG vorläufig auf-
genommen. Mit Eingabe vom 28. September 2006 zogen sie ihre Be-
schwerden zurück, worauf mit Beschlüssen der ARK vom 19. Oktober
2006 die Verfahren als durch Rückzug erledigt beziehungsweise als
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gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden und angeordnet
wurde, über die Ausrichtung einer allfälligen Parteientschädigung
werde im Verfahren der Eltern entschieden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu-
lasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2
E. 8b S. 20 f., und 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massge-
bend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärti-
gen Zeitpunkt.
Die individuellen Nachteile, welche die Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machten, sind ausschliess-
lich auf die Taliban zurückzuführen. Dazu ist festzustellen, dass eine
von den Beschwerdeführern aufgrund ihres Verhaltens allenfalls durch
die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als
begründet erscheint. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in
Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 E. 6 - 8 S. 61 ff. publi-
zierte Urteil zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Taliban
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ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen
Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder be-
fürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine Asyl-
relevanz mehr zukommt. Die von den Beschwerdeführern geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban - auch wenn diese in
der letzten Zeit ihren Einfluss vermehrt ausbauen konnten - erscheint
daher unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt diesbe-
züglich zu verneinen ist, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich
auch nicht einer der in EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.2. S. 164 f. erwähn-
ten „Risikogruppe“ angehören.
4.2 Zwar wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, die mit dem früheren
kommunistischen Regime kollaboriert habe; überdies habe er sich als
L._______ exponiert, weil er sich für die Ausbildung der Mädchen
eingesetzt habe. Durch westliche Kleidung und die sportlichen Aktivitä-
ten der Söhne habe die Familie zudem den Anschein von Ungläubigen
erweckt und als J._______ müssten sie in eine mehrheitlich von
Paschtunen bewohnte Umgebung zurückkehren. Die behauptete kom-
munistische Vergangenheit und die angeblich "westliche" Lebensweise
der Familie hat sich indes offensichtlich nicht problematisch ausge-
wirkt, zumal der Beschwerdeführer bis 1999 als L._______ in
P._______ tätig war, mit seiner Familie Afghanistan erst im April 2001
verliess und nie politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund entbehren
die Befürchtungen der Beschwerdeführer, heute wegen der beruflichen
Vergangenheit des Beschwerdeführers oder des Lebensstils der
Familie asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden,
einer konkreten Grundlage. Was insbesondere die im Zusammenhang
mit seinem Engagement für die Ausbildung der Mädchen geäusserten
Befürchtungen anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss der afghani-
schen Verfassung alle Bürger dieses Staates ein Recht auf Bildung ha-
ben. Zudem besucht eine wachsende Zahl von Mädchen die Schule,
auch wenn ihr Schulbesuch abhängig ist von verschiedenen Faktoren
(u.a. Sicherheitslage, traditionelle Vorstellungen der Rolle der Frau,
insbesonder in ländlichen Gebieten). Unter diesen Umständen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer ausgerechnet wegen
seines Engagements für die Frauenbildung eine individuell konkrete
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Im Weiteren sind
ethnisch motivierte Verfolgungen von J._______ im Raum P._______
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seit dem Sturz der Talibanregierung nicht bekannt. Was die Todesum-
stände der Tochter betrifft, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass
ihre Tochter von Kugeln getroffen worden sei, als in M._______ zwar
kein Krieg geherrscht habe, aber trotzdem immer wieder Schüsse
gefallen seien (vgl. A21/21, S. 5); die Tochter sei später nach einer
Operation in einem Spital in P._______ gestorben. Dabei handelt es
sich um eine tragische Folge der damals herrschenden kriegerischen
Auseinandersetzungen zwischen den Kämpfern der Talibanregierung
und den Anhängern des Kommandanten Massoud, dem Führer der so
genannten Nordallianz, nicht aber um eine asylrechtlich relevante
Verfolgung der Tochter der Beschwerdeführer. Sodann haben die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 die Kopie
eines Dokumentes eingereicht und machen in diesem Zusammenhang
im Wesentlichen geltend, sie seien von der Regierung aufgefordert
worden, ihre Waffen abzugeben. Diese Waffen seien ihnen aber von
den Taliban gestohlen worden, was sie jedoch nicht beweisen könnten,
weshalb sie nun der Opposition verdächtigt würden. Ungeachtet der
Frage, ob der Kopie tatsächlich eine echte Urkunde zugrunde liegt,
lässt sich aus dem Inhalt dieses Schreibens jedoch keine asylrechtlich
relevante Verfolgung der Beschwerdeführer ableiten, zumal einerseits
darin angeführt ist, dass die Söhne des Beschwerdeführers gegen das
Talibanregime gekämpft hätten. Anderseits stünde es den
Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu, sich
wegen der angeblichen Nichtabgabe von Waffen zu rechtfertigen. Dies
dürfte ihnen umso leichter fallen, als bereits in dem fraglichen
Dokument angeführt wird, dass die Familie vor den Taliban ins Ausland
geflohen sei. Somit erscheint das geltend gemachte Bild einer Familie,
die angeblich der Opposition verdächtigt werde, als äusserst
spekulativ. Bei dieser Sachlage kann mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätten.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bei dieser Sachlage
weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und den als Be-
weismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt erübrigen, weil sie
nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. Somit hat die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewie-
sen.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betrof-
fenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003
Nr. 10 eingehend zur Lage in P._______ geäussert und die
Unterschiede zwischen der Stadt P._______ und anderen Regionen
Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren
Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach P._______ unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
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mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu P._______ erachtete sie den
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul,
Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen
Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie
vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3
und 7.8).
6.5 Ob diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10
und 2006 Nr. 9 insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage heute
noch als gültig angesehen werden kann, kann aus den nachfolgenden
Gründen offen gelassen werden.
Aus dem mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 eingereichten Doku-
ment kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer über ein
Haus in P._______ und dort auch über ein Beziehungsnetz verfügen,
andernfalls ihnen das erwähnte Dokument gar nicht zugestellt worden
wäre. Die Beschwerdeführer bringen in der Eingabe vom 29. August
2006 allerdings vor, der Beschwerdeführer habe zur Finanzierung der
Ausreise das Haus an einen Neffen verkauft und kürzlich vernommen,
dass der Neffe das Haus weiterverkauft und nach R._______ oder an
einen anderen Ort geflohen sei. Bei der kantonalen Anhörung machte
der Beschwerdeführer dagegen geltend, das Haus in P._______ habe
nach ihrem Wegzug nach M._______ nach wie vor ihnen gehört; ein
Neffe sei mit seiner Familie eingezogen, um sich um das Haus zu
kümmern (vgl. A22/33, S. 3). Von einem Verkauf des Hauses war -
auch bei den Aussagen zu den Reisevorbereitungen (vgl. A22/33, S.
23) - bisher keine Rede, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen
als ungereimt zu erachten sind. Abklärungen, ob das Haus noch von
Familienangehörigen des Beschwerdeführers bewohnt wird und ob die
Beschwerdeführer zurzeit in P._______ noch über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügen, können aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen unterbleiben.
Die Beschwerdeführer verwiesen in mehreren Eingaben auf ihren
schlechten Gesundheitszustand. Im eingereichten Arztzeugnis vom
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29. April 2003 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an {….}.
Der Beschwerdeführerin wird zum damaligen Zeitpunkt ein guter Allge-
meinzustand attestiert. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte
{….} wird im eingereichten Arztzeugnis nicht diagnostiziert. Es ist
lediglich von {….} die Rede. Die genannten {….} widersprechen aller-
dings den Aussagen der Beschwerdeführerin klar, wonach sie keine
Probleme mit den Behörden oder den Taliban hatte (vgl. A21/21, S.
15). In der Eingabe vom 29. August 2006 wurde auf {….} des
Beschwerdeführers, {….} der Beschwerdeführerin und die schwierige
ärztliche Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen, indessen nicht
vorgebracht, inwiefern die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland konkret gefährdet wären, weil sie die allenfalls notwendige
ärztliche Behandlung nicht bekommen könnten. Mit Eingabe vom 16.
Dezember 2009 wurde den Beschwerdeführer betreffend vorgebracht,
dieser leide unter {….}. Dem beigelegten undatierten Arztzeugnis ist
zu entnehmen, dass er am 5. Januar 2010 wegen {….}. In Anbetracht
der ungewissen weiteren gesundheitlichen Entwicklung in Bezug auf
den Beschwerdeführer, des schwierigen Zugangs zu adäquater
medizinischer Behandlung in Afghanistan, des vorgerückten Alters der
Beschwerdeführer und einer voraussehbaren fehlenden beruflichen
Reintegration ist - auch wenn die Beschwerdeführer allenfalls von
ihren in der Schweiz lebenden Söhnen zur Erhaltung einer gesicherten
Existenzgrundlage unterstützt werden könnten - davon auszugehen,
dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Wegwei-
sungsvollzug nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.6 Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden ge-
setzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann auf die Prüfung
weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 5. Februar 2003 sind aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumut-
Seite 11
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barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - wären den Beschwerdeführern die hälf-
tigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es ist indessen von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführer auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren
nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
somit gutzuheissen und es sind dementsprechend keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
8.2 Da die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchge-
drungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM
zu entrichten ist - auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. In diesen Betrag einge-
schlossen ist auch die Parteientschädigung in den Beschwerdeverfah-
ren der Söhne (vgl. oben Bst. G.b), zumal diese in der Beschwerdeein-
gabe vom 4. März 2003 miterfasst wurden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes
vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das N._______ ad O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
Seite 13