Abtei lung IV
D-6485/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 10. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6485/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 31. August 2008 gelangte nach einem rund zwanzigtägigen
Aufenthalt in (Land 1) via (...) und (...) am 21. September 2008 auf
dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am
folgenden Tag (Telefax Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit
Zwischenverfügung vom 22. September 2008 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 25. September 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flugha-
fenpolizei Zürich und am 6. Oktober 2008 die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamili-
scher Ethnie und stamme aus (Ort 1), Jaffna District. Von 2000 bis
2004 habe er eine Manager-Diplomarbeit in (Ort 2) gemacht. Während
seiner Studienzeit sei er auch Mitglied der Studentenvereinigung
gewesen, welche die LTTE unterstützt habe. Ohne die Diplomarbeit
abzuschliessen, sei er nach (Ort 1) zurückgekehrt und habe dort bei
einem Cousin als Schreiner gearbeitet. Im November 2006 sei er in
der Nähe seines Elternhauses von Unbekannten in einem Van entführt
worden. Auf der Fahrt sei er von den Entführern befragt und
geschlagen worden, ehe er nach drei bis vier Stunden freigelassen
worden sei. Ende Juni 2007 sei er zu Hause erneut von Unbekannten
festgenommen, in einem Van verschleppt und an einem ihm
unbekannten Ort gebracht worden. Man habe ihn befragt und
geschlagen. Nach einem Tag sei er von den Entführern in die Nähe
seines Wohnorts zurückgebracht worden. Im Juli 2007 habe er sich
nach Colombo begeben und sei von dort weiter auf dem Luftweg nach
(Land 1) gereist, wo er sich ungefähr neun bis zehn Monate
aufgehalten habe. Am 25. Juni 2008 sei er nach Sri Lanka
zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Am 10. August
2008 sei er zu Hause wiederum entführt worden. Er sei von den
Entführern an einen ihm unbekannten Ort gebracht, befragt
geschlagen und nach drei Tagen in der Nähe seines Elternhauses
freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich
entschlossen, sein Heimatland verlassen. Über den Flughafen von
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(nationaler Flughafen 1) sei er am 21. August 2008 nach (nationaler
Flughafen 2) gelangt und von dort mit dem Bus weiter bis nach (Ort 3),
einem Vorort von Colombo, gereist. In (Ort 3) habe er sich bis zur
Ausreise rund 10 bis 12 Tage bei Verwandten aufgehalten. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine
Original-Identitätsausweise zu den Akten. Am 1. Oktober 2008 leitete
die Flughafenpolizei ihr übergebene Faxkopien eines Auszugs aus
dem Geburtsregister und einer Geburtsurkunde ans BFM weiter.
C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 - eröffnet am gleichen Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner
Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Er habe die geltend
gemachten Ereignisse nicht überzeugend darstellen können. Seine
Aussagen seien unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen (pauschale
Angaben zur angeblichen Unterstützung der LTTE während der
Studienzeit; geringer Informationsgehalt hinsichtlich der
Entführungen). Nicht nachvollziehbar seien seine Angaben hinsichtlich
des Zeitpunkts der ersten Entführung im Zusammenhang mit seinem
bescheidenen Engagement zugunsten der LTTE. Nicht plausibel seien
seine Ausführungen hinsichtlich der Häufigkeit der Verschleppungen
und Befragungen durch Unbekannte und nicht durch reguläre
Sicherheitsorgane in Verbindung mit deren Versuch, ihn als Agenten
einstellen zu wollen. Schliesslich sprächen die ihm gewährte
Bewegungsfreiheit beziehungsweise die nationalen und
internationalen Flugreisen gegen eine drohende Verfolgung. Der
Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar. Namentlich
habe der Beschwerdeführer während mehreren Wochen im Haus einer
Verwandten in einem Vorort von Colombo gelebt. Aufgrund
mangelnder Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen müssten seine
Aussagen bezüglich des Familiennetzes im Grossraum Colombo,
insbesondere im Zusammenhang mit seiner Unkenntnis hinsichtlich
des Verwandtschaftsgrads zu diesen Leuten, stark bezweifelt werden.
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Ferner sei der Beschwerdeführer ein gut ausgebildeter, junger und
gesunder Mann. Mithin verfüge er über ein tragbares familiäres
Beziehungsnetz und reelle Berufschancen in Colombo. Zudem könne
er seine sich in (Land 2) niedergelassene Schwester um
Unterstützung bitten. Sodann verfüge er über die nötigen
Ausweispapiere, um sich gegenüber den srilankischen Behörden
auszuweisen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2008 (vorab per Telefax)
beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufigen Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ-
lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbe-
züglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. C).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der vom
BFM festgestellte Sachverhalt wird als im Wesentlichen korrekt wieder-
gegeben bezeichnet. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
unterbleibt grundsätzlich. Unter anderem wird ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer die genauen Absichten der Entführer nicht gekannt
und die ihm vom BFM gestellten Fragen nicht habe beantworten kön-
nen. Es sei klar, dass das Handeln der Entführer und ihre Methoden
nicht nachvollzogen werden könne. Der stereotype Charakter der
Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich der ersten und zweiten
Entführung sei zwar nicht von der Hand zu weisen, indes seien diese
Schilderungen aber sehr glaubwürdig, was aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Sri Lanka (BVGE 2008/2)
hervorgehe, wobei explizit die Erwägung 7.2.4 des besagten Urteils
zitiert wird. Allein mit dem blossen Verweis auf diese Erwägung des
Urteils wird aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers zu den von ihm in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Vorkommnissen (Entführungen in einem weissen Van)
nicht belegt. Alsdann ist festzuhalten, dass in der Rechtsmitteleingabe
kein Wort darüber verloren wird, dass der Beschwerdeführer ohne
Schwierigkeiten seine Reisen über nationale Flughäfen oder
wiederholt über den internationalen Flughafen von Colombo abwickeln
konnte. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar respektive spricht
gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft, dass der
Beschwerdeführer, welcher wegen seiner tamilischen Herkunft und
des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE wiederholt bedroht, entführt
und gefoltert worden sein soll, ausgerechnet an Orte begibt, wo sich
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das Risiko einer Festnahme aufgrund der dort herrschenden rigorosen
Sicherheitsvorkehrungen als klar erhöht darstellt. Nicht unerwähnt blei-
ben darf in diesem Zusammenhang letztlich der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr am 25. Juni 2008 von (Land
1) ins Heimatland am 11. Juli 2008 in Colombo durch Vorweisen ent-
sprechender Dokumente (Polizeibericht; Laisser Passer, mit dem er
von (Land 1) zurückgekehrt ist; Geburtsschein; Fotokopie der Identi-
tätskarte) einen 10 Jahre gültigen Reisepass hat ausstellen lassen
(Befragungsprotokoll Flughafen S. 5 und 6). Nach dem Gesagten
braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmiteleingabe nicht
eingegangen zu werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-botenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
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2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm kürzlich im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abge-
wiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Ge-
mäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und
damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum
Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi-
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu-
rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tat-
sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O. E.7.6.1).
7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von wenigen Ausnahmen abgese-
hen bis zum August 2008 in (Ort 1), Jaffna District und ist deshalb im
Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der
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Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf
ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen
kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der
Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in
Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn
zumutbar.
Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka (Ende August 2008) wiederholt und insgesamt
mehrere Wochen in (Ort 3), einem Vorort von Colombo, bei "Ver-
wandten/Bekannten" auf. Er war gemäss Akten im Besitz einer natio-
nalen Identitätskarte und eines authentischen Reisepasses (vgl. auch
E. 5.2). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wird in der Be-
schwerde nicht in Frage gestellt, indes wird argumentiert, dass er in
dieser kurzen Zeit kein Beziehungsnetz habe aufbauen können. Entge-
gen der vertretenen Ansicht in der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aus-
sagen anlässlich der Befragungen sehr wohl auf ein Beziehungsnetz
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Um-
stände wie das Zurücklassen der Identitätskarte bei den "Verwandten/
Bekannten" und die erste Kontaktaufnahme mit dem Heimatland über
diese Leute von der Schweiz aus sowie Angaben zu deren persönli-
chen respektive gesellschaftlichen Hintergrund vermitteln nicht den
Eindruck von fehlender Verbundenheit und Vertrautheit zu diesen Leu-
ten, mithin nicht einen solchen einer bloss flüchtigen Bekanntschaft.
Ausserdem gab der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flugha-
fen zu Protokoll, dass er nach seiner Ankunft in (Ort 3) noch zu einem
Verwandten gegangen sei (Befragungsprotokoll Flughafen S. 2 und 6;
Protokoll BFM Fragen 57 ff., 88 und 100, S. 5, 6, 8 und 9). Mithin sind
die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem
Zusammenhang geäusserten Zweifel (fehlendes Familiennetz des
Beschwerdeführers im Grossraum Colombo) nicht von der Hand zu
weisen. Es ist dem jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine
ausgezeichnete Schulbildung verfügenden Beschwerdeführer, der
darüber hinaus auch Erfahrungen im Erwerbsleben besitzt (Schreiner,
Kellner), daher zuzumuten, in den Grossraum Colombo (Ort 3)
zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales
Beziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im
Ausland (Schwager, Schwester, Cousine), die ihm unter anderem
seine Ausreise ermöglichten, dürfte ihm eine Reintegration im
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Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich
erleichtert werden.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar und eine Auseinandersetzung mit den diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der
prozessuale Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses) gegenstandslos.
11.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde aufgrund vor-
stehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten N (...) (per
Kurier; in Kopie; vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen /
Asyl (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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