Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6485/2010
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz)
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren …,
B._______, geboren …,
C._______, geboren …,
D._______, geboren …,
ohne Nationalität, Herkunft Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. August 2010 / N _______.
D-6485/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
am 25. Juni 2009 in Begleitung ihrer mittlerweile volljährigen Tochter
beziehungsweise Stieftochter E._______ (D-6483/2010) und gelangten
am 20. August 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben
Tag ihre Asylgesuche. Am 3. September 2009 fanden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragungen zur Person (BzP)
statt. Am 23. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt
zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien in Syrien
wohnhafte Palästinenser, deren Eltern im Jahre 1948 nach Syrien
geflüchtet seien. Sie seien beide im Flüchtlingslager G._______ in
H._______ aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium
besucht und danach eine zweijährige Ausbildung als Autospengler
absolviert. In den Jahren 1983 bis 1986 habe er für die Palästinensische
Befreiungsorganisation (PLO) in I._______, Libyen gearbeitet. Nach
seiner Rückkehr habe er seine erste Frau J._______ geheiratet, mit der
er zwei Söhne und eine Tochter habe, und eine Lehre als Buchhändler
begonnen. Im Jahre 1998 sei seine erste Ehefrau J._______ verstorben.
Noch im selben Jahr habe er seine heutige Ehefrau B._______
geheiratet. Aus der zweiten Ehe seien die beiden in das vorliegende
Asylgesuch eingeschlossenen Kinder hervorgegangen.
Im Jahre 2003 habe der Beschwerdeführer erstmals Probleme mit den syrischen Behörden bekommen, als
ein alter Bekannter aus seiner Schulzeit vom Irak nach Syrien zurückgekehrt und dort verhaftet worden sei.
Kurz darauf sei der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst mehrmals vorgeladen und beim dritten
Mal ebenfalls verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Bekannten in
oppositionellen Organisationen zusammengearbeitet. Daraufhin sei er zu drei Jahren Haft verurteilt
worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 2006 habe er ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Fortan habe er
immer wieder Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas gehabt. Seine beiden
Söhne aus erster Ehe hätten nach seiner Festnahme begonnen, gegen die syrische Regierung und gegen
die Hamas zu demonstrieren. Dadurch sei die ganze Familie unter Druck geraten. Der Beschwerdeführer
sei in seinem Lebensmittelgeschäft immer wieder von Leuten des Geheimdienstes und der Hamas
aufgesucht und nach seinen Söhnen befragt worden. Ausserdem habe der Geheimdienst versucht, ihn als
Informanten zu gewinnen. Als er das entsprechende Angebot einer ebenfalls für den Geheimdienst tätigen
D-6485/2010
Seite 3
Nachbarin abgelehnt habe, sei sein Lebensmittelgeschäft zerstört worden. Seinen Aussagen bei der BzP
zufolge habe sich dies Ende 2006 zugetragen (vgl. A1/ S. 7 f.). Bei der direkten Anhörung hingegen Ende
2008 (vgl. A10 F. 57, F. 117, F.123, F. 124). Auch seine Kinder hätten den Druck zu spüren bekommen.
Seine Töchter aus beiden Ehen seien mehrmals beinahe von Autos angefahren worden und seine beiden
Söhne aus erster Ehe seien seit April 2009 spurlos verschwunden. Die Hamas habe sich erstmals im Jahr
2007 (vgl. A1/ S. 7 f.) beziehungsweise im Juni oder Juli 2008 (vgl. A10 F. 133) nach seinen Söhnen
erkundigt. Aus Angst um seine Familie habe er sich schliesslich zur Flucht entschlossen.
B.b Die Beschwerdeführerin (Mutter) machte keine eigenen Asylgründe
geltend. Das Asylgesuch der mittlerweile volljährigen Tochter E._______
wurde getrennt behandelt (D-6483/2010).
C.
C.a . Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der Botschaftsbericht
vom 10. Februar 2010 traf am 15. März 2010 beim BFM ein. Gemäss
Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführer (Vater) ein Palästinenser,
besitze einen von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweises
für palästinensische Flüchtlinge, sei am 26. Juni 2009 legal aus Syrien in
die Türkei gereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) sei ebenfalls Palästinenserin, im Besitz
eines von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweises für
palästinensische Flüchtlinge und am 16. Juni 209 legal von Syrien in die
Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin werde ebenfalls nicht von den
syrischen Behörden gesucht.
C.b Am 12. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt.
C.c Am 20. Juli 2010 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht
vernehmen und bestätigten, dass sie Palästinenser seien, von den
syrischen Behörden ausgestellte Reiseausweise besässen und legal in
die Türkei ausgereist seien. Sie widersprachen jedoch dem
Abklärungsergebnis, nicht von den syrischen Behörden gesucht zu
werden. Auch seien die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2009
gemeinsam und in Begleitung von E._______ aus Syrien ausgereist.
D.
D.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der
D-6485/2010
Seite 4
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
D.b
D.b.a Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahre 2003 vom
syrischen Geheimdienst festgenommen und drei Jahre lang in den
Gefängnissen K._______ und L._______ inhaftiert worden zu sein. Zu
den Gründen für diese dreijährige Haftstrafe habe er sich jedoch vage
und undifferenziert geäussert. Er habe angegeben, unter dem Verdacht
gestanden zu haben, gemeinsam mit seinem Bekannten gegen die
Regierung zu arbeiten. Dieser Freund sei der Zusammenarbeit mit
oppositionellen Gruppen im Irak verdächtigt worden, weshalb er bei
seiner Rückkehr im Jahr 2003 verhaftet worden sei.
Weder in der Erstbefragung noch in der Bundesanhörung habe sich der Beschwerdeführer ausführlicher zu
diesen Vorwürfen äussern können, die schliesslich auch zu seiner angeblichen Verurteilung geführt hätten
(Akten 1 und 10). Er habe den Namen der besagten Oppositionspartei nicht gekannt (A10 F. 103) und
nirgends präzisiert, welche Tätigkeiten innerhalb dieser Partei man ihm und seinem Freund vorgeworfen
habe. Man könne jedoch erwarten, dass ein Gesuchsteller genauer angeben könne, aufgrund welcher
Vorwürfe er während drei Jahren inhaftiert gewesen sei. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der
Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben entsprechend in einem ordentlichen Gerichtsverfahren
verurteilt worden sein wolle (A10 F. 94). Daher sei es abwegig, dass er weder die genaue Anklage noch
das gefällte Urteil habe wiedergeben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente
eingereicht, die seine Haftstrafe oder das Gerichtsverfahren belegen könnten. Auf Nachfrage habe er
angegeben, solche Dokumente könne er nur gegen Bestechung erhalten, offiziell sei dies nicht möglich
(A10 F.106 -109); eine Aussage, die nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche.
Zudem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb gerade er ins Visier
der syrischen Behörden geraten sein solle. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er vor dem Jahr 2003
nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A10 F. 58). Weder er noch sein Schulfreund seien
politisch aktiv gewesen (vgl. A10 F. 76). Sein Schulfreund habe im Irak lediglich eine Garage geführt (vgl.
A10 F. 77). Sie hätten sich zwar nach dessen Rückkehr nach Syrien mehrmals getroffen (vgl. A10 F. 78),
davor habe er jedoch jahrelang keinen Kontakt mit ihm gehabt (vgl. A1/ S. 6). Der Beschwerdeführer habe
keinerlei konkrete Anhaltspunkte gegeben, welche die Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Behörden
hätten verständlich machen können.
Auch die Schilderungen der angeblich verbüssten Haftstrafen in K._______ und L._______ seien
unsubstanziiert und erweckten somit den Eindruck, der Beschwerdeführer habe diese nicht selbst erlebt.
D-6485/2010
Seite 5
Trotz mehrerer Nachfragen habe er nicht detaillierter über den Ort sprechen können, an dem er
mindestens ein Jahr lang in Haft gewesen sein wolle. Ausserdem gehe aus seinen Aussagen nicht klar
hervor, ob es sich bei K._______ um eine Abteilung des Geheimdienstes (A10 F.64 – F. 68), um ein
Gefängnis (A1/ S. 6; A10 F. 68) oder um ein Militärgericht handle (A10 F. 96). In diesem Zusammenhang
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf das Militärgefängnis M._______ in H._______
bezogen habe, welches gemäss gesicherten Erkenntnissen im Rahmen der Amtsübernahme des syrischen
Präsidenten Bashar al-Assad im Jahr 2000 geschlossen worden sei. Somit sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2004 in
K._______ inhaftiert gewesen sei.
Diesen Ausführungen zufolge könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Syrien eine
dreijährige Haftstrafe wegen oppositioneller Tätigkeiten verbüsst habe, weshalb die weiteren
Ausführungen, die sich alle zumindest indirekt auf diese Haftstrafe beziehen würden, zum Vornherein
anzuzweifeln seien.
D.b.b Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, er und
seine Familie hätten nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
verschiedene Probleme mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas
gehabt. Bei der zeitlichen Verortung dieser Probleme habe sich der
Beschwerdeführer jedoch in zentralen Punkten widersprochen. Die
Schilderung der Probleme mit dem syrischen Geheimdienst und der
Hamas seien nicht nur widersprüchlich gewesen, sondern hätten auch
realitätsfremd gewirkt. So habe der Beschwerdeführer nirgends
nachvollziehbar darlegen können, welche Rolle seine Söhne in der
Protestbewegung übernommen hätten. Ausserdem falle auf, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die Hamas
und den syrischen Geheimdienst nicht klar differenziert, sondern als
diffuse Verfolgung von allen Seiten dargestellt habe. Die
Beschwerdeführerin (Mutter) sowie die Tochter E._______ hätten nicht
einmal zwischen beiden unterscheiden können und diese im Verlauf ihrer
Schilderungen immer wieder verwechselt. Es könne jedoch erwartet
werden, dass die Beschwerdeführenden wüssten, ob sie vom
Geheimdienst des säkularen syrischen Staats oder der radikal-
islamischen Hamas verfolgt worden seien.
Ausserdem spreche auch die sorgfältige Planung der Ausreise gegen eine direkte Bedrohung der Familie
in Syrien. Der Beschwerdeführer habe sein Haus, sein neues Lebensmittelgeschäft sowie sein Auto
verkauft, um die Reise zu finanzieren (vgl. A10 F. 25), und neue Reiseausweise für die Familie (vgl. Akte
16) sowie Visen für die Türkei (vgl. A9/ F. 9) beschafft. Obwohl er sich angeblich nach dem Verschwinden
seiner beiden Söhne aus erster Ehe im April 2009 zur Flucht entschieden haben wolle, verliessen die
Beschwerdeführenden Syrien erst am 25. Juni 2009. Wie die Botschaftsanfrage ergeben habe, hätten sie
D-6485/2010
Seite 6
die Grenze in die Türkei legal überquert, was weiter darauf schliessen lasse, dass die
Beschwerdeführenden keine Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden zu befürchten hätten. In
diesem Zusammenhang werde auch die Befürchtung der erwachsenen Beschwerdeführer gänzlich
entkräftet, sie bekämen bei einer Rückkehr nach Syrien in erster Linie Probleme wegen ihrer illegalen
Ausreise (vgl. A10 F. 163, A9 F. 64).
Auch überrasche es wenig, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem Ergebnis der Botschaftsanfrage
von den syrischen Behörden nicht gesucht werden würden. Die in ihrer Stellungnahme vor allem
hervorgehobene Bedrohung durch die Hamas könne in diesem Zusammenhang nicht überzeugen und
kreiere nur zusätzliche Widersprüche mit den oben zitierten Angaben aus den Anhörungen.
Aufgrund dieser zahlreichen, im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche und
Ungereimtheiten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E.
E.a Am 11. August 2010 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden die Zustellung sämtlicher Akten, inklusive der von
ihr eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen.
E.b Das BFM gewährte am 13. August 2010 die Akteneinsicht, wobei
unter Hinweis auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf BGE 115
V 303 in die Aktenstücke A3/10, A8/2, A11/1, A12/2, A14/2, A16/6, A17/1
und A21/1 keine Einsicht gewährt wurde.
E.c Am 25. August 2010 sowie mit gleichlautender Eingabe vom
2. September 2010 ersuchte der neue Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in die Verfahrens-
und Vollzugsakten.
F.
Das BFM gewährte am 2. September 2010 die Akteneinsicht in die
Verfahrensakten, soweit die Einsicht gestützt auf Art. 27 VwVG sowie
BGE 115 V 303 nicht zu verweigern sei. Gleichzeitig teilte das
Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, es seien keine Vollzugsakten
vorhanden und verwies auf Art. 107 Abs. 1 AsylG (anfechtbare
Zwischenverfügungen).
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September
D-6485/2010
Seite 7
2010 liessen die Beschwerdeführenden folgende Rechtsbegehren stellen:
"1.Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche Einsicht in die Akten
A15/3, A16/6, A17/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in
welche keine Einsicht gewährt werden kann, zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der
entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur
Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und den
Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen."
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-6485/2010
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
D-6485/2010
Seite 9
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das
Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Mit Verfügung vom
12. Juli 2010 habe das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör betreffend die Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig habe das
BFM die Einsicht in den Botschaftsbericht (A16/6) verweigert. Mit den
Verfügungen vom 13. August 2010 beziehungsweise vom 2. September
2010 habe das BFM die Einsicht in den entsprechenden
Botschaftsbericht erneut verweigert. Es stehe jedoch fest, dass
diesbezüglich keine Gründe bestünden, diese Akteneinsicht zu
verweigern. Es entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und werde in der Regel auch vom BFM so gehandhabt, die Einsicht in die
Botschaftsantwort zu gewähren. Die Wichtigkeit der Botschaftsabklärung
ergebe sich auch daraus, dass das BFM davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen habe. Die Einsicht in die
Botschaftsberichte werde zeigen, ob darin ausdrücklich die angeblich
„legale“ Ausreise erwähnt sei. Bei der Akte 17/1 handle es sich um eine
"Fedpol-Antwort". Es sei nicht ersichtlich, ob es sich dabei um das gleiche
oder lediglich um etwas Ähnliches wie die Stellungnahme des DAP
handle. Die Stellungnahme des DAP unterliege wiederum dem Recht auf
Akteneinsicht, wobei die Rechtsvertretung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.4.3 und
5.11 sowie sowie D-4149/2009 vom 12. November 2009 S. 2 und
EMARK 1998 Nr. 12 E.6b S. 81 f. verweist. Es sei offensichtlich, dass das
BFM die Einsicht in die Akte A11/1 (recte A17/1) zu Unrecht verweigert
D-6485/2010
Seite 10
habe, zumal allenfalls geheim zu haltende Stellen anonymisiert werden
könnten.
4.2. Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der
Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung
festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009
E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 26, EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere
wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei
die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann
abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu
nennen. Im vorliegenden Fall wurden die Antworten auf die Anfrage des
BFM vom 1. Dezember 2009 (wovon die Beschwerdeführer eine Kopie
erhalten haben) vollständig und korrekt wiedergegeben. Weggelassen
wurden – nebst den im selben Schreiben enthaltenen Antworten zu
einem anderen Verfahren – lediglich die Hinweise zu den mit der
Abklärung betrauten Personen, welches Vorgehen durch die in Art. 27
VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt ist. Es liegt
demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor, und das auf
Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise
Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen.
4.3. Was die Rüge betrifft, in das Aktenstück A15/3 sei nur teilweise
Einsicht gewährt worden, ist folgendes festzuhalten: Das BFM hat an sich
zu Recht dieses Aktenstück mit der Kategorie E als "der
gesuchstellenden Person bekannt" bezeichnet, denn die
Beschwerdeführenden selber haben ja – via Sozialdienst Köniz – diese
Dokumente dem BFM zukommen lassen. Vermutlich handelt es sich um
die vier Bescheinigungen der syrischen Verwaltung für Palästinenser-
Flüchtlinge (Ausstelldatum 2. September 2009), welche sich im
vorinstanzlichen Dossier bei den Ausweisen befinden. Richtigerweise
hätte das BFM auf das ausdrückliche Ersuchen des Rechtsvertreters in
seinem Schreiben vom 25. August 2010 auch Einsicht in diese von den
Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben geben müssen (vgl. Art.
27 Abs. 3 VwVG). Indessen hatte diese Unterlassung für die
Beschwerdeführenden keine nachteiligen Folgen, ist doch weder ihre
Identität noch ihre Registrierung als palästinensische Flüchtlinge
bestritten. Immerhin sind im Sinne einer vollständigen Information dem
Urteil Kopien der erwähnten Bescheinigungen (mitsamt Übersetzung)
beizulegen.
D-6485/2010
Seite 11
4.4. In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren gerügt, die Vorinstanz
hätte den Beschwerdeführenden das Akteneinsichtsrecht bezüglich der
unter der Nummer A17/1 aufgeführten "Fedpolantwort" gewähren
müssen.
Diesbezüglich ist an dieser Stellte festzuhalten, dass das Bundesamt
auch hier bei der Gewährung der Akteneinsicht ungenau war. Bei dem
Aktenstück A17/1 handelt es sich nämlich um eine Anfrage an das
FedPol, und nicht um deren Antwort. Die Anfrage an dieses Amt wurde
als Sammelanfrage, zusammen mit zwei anderen Dossiers abgefasst.
Demnach hat das BFM das fragliche Aktenstück zu Recht nicht ediert,
allerdings mit der falschen Begründung. Gemäss der vorliegenden
Aktenlage gibt es keine Antwort auf die Anfrage, woraus wohl zu
schliessen ist, dass keine sicherheitsrelevante Einwände seitens der
FedPol vorliegen.
4.5. Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die
Begründungspflicht verletzt hat, ist folgendes festzuhalten:
Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung
nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über
die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die
Ausführungen in Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der
Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und
den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei. Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335
E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung,
durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die
auf S. 8 f. der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass das BFM
allein aus der offensichtlichen Nervosität der Beschwerdeführerin und
dem Hinweis des Hilfswerkvertreters am Ende des Befragungsprotokolls
("...versteht [die] Fragen nur schlecht, kann sich kaum erinnern und wirkt
verwirrt. Sie leidet an Angstzuständen. Trotz dem verständnisvollen und
behutsamen Vorgehen der Sachbearbeiterin ängstigt die
Befragungssituation die [Gesuchstellerin] und sie hat grosse Mühe, die
Fragen adäquat zu beantworten.") noch keinen Anlass hatte, auf
D-6485/2010
Seite 12
ernsthafte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu
schliessen, welche von Amtes wegen abzuklären gewesen wären. Das
BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie
auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.
4.6. Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen,
weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet
wird.
5.
5.1. Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
9. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das
Bundesverwaltungsgericht Veranlassung an der Richtigkeit der
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln,
noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu
beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über
Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E.
5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den
Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb
eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden,
weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus
generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese pauschale Kritik zurückzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der
Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen
bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs,
dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat sich
bei der Auskunft der Botschaft über die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführenden und der Tochter
in die Türkei möglicherweise eine falsche Namensangabe in Bezug auf die Begleitperson der (Stief-
)Tochter E._______ ergeben (was allerdings auch nicht sicher feststeht, da nicht belegt ist, dass die
leibliche Mutter von E._______ tatsächlich verstorben ist und daher nicht mit ausgereist sein kann). Doch
selbst unter der Annahme, dass bei der Bezeichnung einer Begleitperson eine Namensverwechslung
vorgelegen hat, käme diesem Element angesichts der bestätigten Hauptaussage – der Ausreise der
Familie in die Türkei – bloss nebensächliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die
Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge (vgl. A9/13 S. 4) sowie gemäss Auskunft der
D-6485/2010
Seite 13
Schweizerischen Botschaft in Damaskus legal aus Syrien in die Türkei ausgereist sind, was gegen eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller
Verfolgung können sie, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, nicht
glaubhaft darlegen. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2. Auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen, das BFM habe
die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem
die Vorinstanz auf zwei Vorbringen des Beschwerdeführers
(Misshandlung während der Haft und Verlust der "zivilen Rechte") nicht
eingegangen sei), vermögen am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern. Das BFM hat zutreffend und überzeugend
begründet, weshalb es die geltend gemachte Verfolgung durch den
Geheimdienst beziehungsweise die Hamas und insbesondere auch die
behauptete Haft als unglaubhaft erachtet hat. Es ist somit logisch, dass
die Vorinstanz auch die während der angeblichen Haft erlittenen
Misshandlungen als unglaubhaft erachtet hat. Die Begründungspflicht
wurde jedenfalls dadurch nicht verletzt, dass dies nicht auch noch
ausdrücklich erwähnt wurde. Gleiches gilt für den angeblich im Anschluss
an die Haft erlittenen Verlust der "zivilen Rechte". Zum einen geht aus
den Akten mangels hinreichender Substanziierung durch den
Beschwerdeführer nicht eindeutig hervor, was genau er genau damit
gemeint hat (vgl. A10/ S. 12, F. 110). Andererseits hat der
Beschwerdeführer behauptet, er habe sich keine Reisedokumente
ausstellen lassen können, was jedoch das BFM in der angefochtenen
Verfügung (E.2, S. 5 oben) unter Verweis auf die Botschaftsabklärung
widerlegt hat und somit insofern der Begründungspflicht durchaus
nachgekommen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
D-6485/2010
Seite 14
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
D-6485/2010
Seite 15
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3. In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der
Beschwerdeführer hat mehrere Ausbildungen absolviert und sich in
unterschiedlichen Berufen behaupten können. Somit ist davon
auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr seine Familie wird
ernähren können. Eigenen Angaben zufolge verfügen die erwachsenen
Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Insgesamt
bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die
D-6485/2010
Seite 16
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist. Zwar wird auf Beschwerdeebene behauptet,
dass die Beschwerdeführerin einer medizinischen Behandlung bedürfe,
die in Syrien nicht erhältlich sei, doch wird dies mit keinem Arztzeugnis
belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung Syriens die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6485/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: