B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6485/2012
law/auj
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
D-6485/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus B._______ reiste im November oder Dezember 1997 mit einem
Touristenvisum in die Schweiz ein, wo sie in der Folge bis im Dezember
1998 mit ihrem Verlobten C._______ zusammenlebte. Am 1. Juni 1999
reichte die Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Verlobten eine
Strafanzeige ein.
B.
Am 16. August 1999 wies die zuständige kantonale Behörde ein Gesuch
von A._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte
ihre Wegweisung aus dem Kanton. Mit Urteil vom 17. Januar 2000 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid ab und bestätigte die Wegweisung. Das vormalige Bun-
desamt für Ausländerfragen verfügte am 3. März 2000 die Ausweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und belegte sie wegen illegalen Auf-
enthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wegen Sozialhilfeab-
hängigkeit mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Aufgrund des laufenden
Ermittlungsverfahrens gegen ihren ehemaligen Verlobten wurde die Aus-
reisefrist vom 15. April 2000 mehrmals erstreckt, letztmals bis 31. Januar
2002.
C.
C._______ wurde am (…) wegen (…) und (…) der Beschwerdeführerin zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 24. Juni 2006 wurde er
aus der Haft entlassen.
D.
Am 5. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin im Kanton D._______
ein Gesuch um Erteilung eine Härtefallbewilligung ein mit der Begründung,
sie sei physisch und psychisch krank, benötige eine regelmässige medizi-
nische Behandlung und habe bei der Invalidenversicherungs-Stelle des
Kantons E._______ ein Leistungsgesuch eingereicht. Am 26. Januar 2009
lehnte die zuständige kantonale Behörde das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung in der Schweiz
ab. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2009 verurteilte der zuständige Untersu-
chungsrichter die Beschwerdeführerin wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewil-
ligung in der Zeit vom 5. Januar 2009 bis 31. März 2009 zu gemeinnütziger
Arbeit und einer Busse. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 bestätigte das
Kantonsgericht D._______ die Abweisung eines weiteren Gesuches um
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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz. Die zuständige
Behörde setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis 1. April 2010
an.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 reichten die Beschwerdeführerin und ihr
heutiger Lebenspartner F._______ mittels ihres neu mandatierten Rechts-
vertreters beim BFM schriftlich ein Asylgesuch ein.
Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus einer sehr
konservativen, einflussreichen und wohlhabenden Familie und sei im Alter
von 14 Jahren ohne ihre Einwilligung von ihrem Grossvater G._______ mit
C._______ verlobt worden. Erst 18 Jahre später, im Jahr 1997, habe ihr
Vater, welcher nach dem Tod ihres Grossvaters die Rolle des Familienober-
hauptes übernommen habe, entschieden, dass die arrangierte Verbindung
nun vollzogen werden solle. Die Beschwerdeführerin sei in die Schweiz
eingereist, um ihren Verlobten zu heiraten, habe jedoch feststellen müs-
sen, dass dieser bereits eine Scheinehe mit einer anderen Frau geführt
und im Kanton D._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.
Die Beschwerdeführerin habe mit C._______ zusammengelebt, welcher
sie aufs Schwerste vergewaltigt und misshandelt habe. Die traumatisierte
Beschwerdeführerin habe sich schliesslich Ende 1998 von ihm getrennt,
sei jahrelang durch die Opferhilfe betreut worden und habe eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten, um sich ärztlich behandeln zu lassen.
C._______ sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2000 ihren jetzigen Partner
F._______ kennengelernt. Die beiden lebten seit 2002 in E._______ zu-
sammen und hätten sich religiös trauen lassen; eine zivile Eheschliessung
sei nicht möglich gewesen, weil sie nicht über einen offiziellen Wohnsitz in
der Schweiz verfügten. In der Familie der Beschwerdeführerin existiere
eine alte und gelebte Tradition der Ehrenmorde an vermeintlich untreuen
Ehefrauen oder an Töchtern, die eine Zwangsverheiratung ablehnten. So
habe der Grossvater G._______, ein Grossgrundbesitzer, drei seiner Ehe-
frauen massiv misshandelt und vor rund 18 Jahren die vierte Ehefrau we-
gen angeblicher Untreue getötet. Der Grossvater mütterlicherseits der Be-
schwerdeführerin, H._______, habe 1930 seine Ehefrau umgebracht. Erst
vor kurzem sei es in der Familie eines Halbbruders des Vaters der Be-
schwerdeführerin zu einem Ehrenmord an der Tochter und deren uner-
wünschtem Ehemann gekommen. In keinem dieser Fälle habe es behörd-
liche Ermittlungen gegeben. Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Ehe-
mann C._______ verlassen habe, weil dieser sie misshandelt habe, stelle
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die Trennung aus Sicht ihres Vaters und des in der Türkei lebenden Bru-
ders und der übrigen dort wohnenden Verwandten eine schwere Kränkung
der Familienehre dar, insbesondere da der übermächtige Patriarch
G._______ die Ehe mit dem Patriarchen der Familie I._______ vereinbart
habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach der
Trennung von C._______ eine Beziehung zu F._______ eingegangen sei
und mit diesem unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft zusammen-
lebe. Aus Sicht ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin die Familien-
ehre verletzt und F._______ sei dafür verantwortlich, dass sie ihren Ehe-
mann verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe der Be-
schwerdeführerin und ihrem Lebenspartner F._______ daher jederzeit mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Tötung. Zwar würden in
der Türkei mittlerweile einige Ehrenmorde verfolgt, doch bestehe im kurdi-
schen Milieu nach wie vor eine sehr grosse Dunkelziffer, und die Mehrheit
solcher Tötungsdelikte bleibe ungeahndet oder werde nach aussen als Un-
fall getarnt. Der türkische Staat sei dagegen regelmässig schutzunfähig.
J._______, der als einziger der Brüder der Beschwerdeführerin noch in der
Türkei lebe, habe ohne Einwilligung seines Vaters geheiratet und sei des-
halb besonders verpflichtet, bei der Verwirklichung eines Ehrenmordes ge-
genüber seiner Schwester und deren Lebenspartner aktiv zu sein, um sein
eigenes Fehlverhalten wiedergutzumachen. So habe nach ihrer Trennung
von C._______ nicht nur ihr Vater, sondern auch der Bruder J._______
klare Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen, in welche auch ihr Le-
benspartner F._______ einbezogen worden sei. Dass gerade schwach po-
sitionierte männliche Familienmitglieder besonders gefordert seien, sich
durch solche Taten zu rehabilitieren, könne nötigenfalls durch ein ethnolo-
gisches Gutachten belegt werden. Dem unterzeichnenden Anwalt seien
aus Strafverfahren mehrere Fälle bekannt, in welchen teilweise als sehr
integriert geltende und seit langem in Europa lebende männliche Familien-
angehörige Ehrenmorde begangen hätten. Sowohl die Beschwerdeführe-
rin als auch ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weil beiden
durch die Herkunftsfamilie ersterer in der Türkei jederzeit ein Ehrenmord
drohe, dies zum einen aufgrund der gelebten Praxis bzw. Tradition der Eh-
renmorde in ihrer Familie und zum anderen aufgrund der Schutzunfähigkeit
des türkischen Staates, von welcher angesichts der grossen Zahl unge-
ahndeter Delikte im kurdischen Milieu auszugehen sei.
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Seite 5
F.
F.a Nach der Befragung zur Person (BzP) am 11. Mai 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel hörte das BFM die Beschwerdeführe-
rin und ihren Lebenspartner am 22. Juni 2010 getrennt zu den Asylgründen
an. Bei sämtlichen Befragungen war eine Mitarbeiterin des Rechtsvertre-
ters anwesend.
F.b Anlässlich der BzP und der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei
C._______ im Alter von 14 Jahren versprochen worden und im November
1997 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist, um ihn zu heiraten.
Als sie eine standesamtliche Eheschliessung verlangt habe, habe es Streit
gegeben, weil er bereits verheiratet gewesen sei. Er habe sie geschlagen
und vergewaltigt. Das Strafverfahren gegen ihn habe sechs Jahre gedau-
ert. In dieser Zeit sei das Sozialamt für sie aufgekommen. Ihr ehemaliger
Verlobter sei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und zur Zahlung einer
Genugtuung von Fr. 37'000.- verurteilt worden. Aus Sicht ihrer Familie sei
jedoch sie für die Trennung verantwortlich. C._______ habe viele Briefe
geschrieben, damit man sie in die Türkei zurückschaffe und sie dort um-
bringe; er wolle sich für die abgesessene Gefängnisstrafe rächen. Wenn
sie ihm oder seinen Schwestern in K._______ auf der Strasse begegne,
würde sie geschlagen und verbal angegriffen.
Nach der Trennung von C._______ habe sie ihren jetzigen Lebenspartner
F._______ kennengelernt. Im März 2001 hätten sie in E._______ ein Hoch-
zeitsfest mit 400 bis 500 geladenen Gästen gefeiert. Sie seien nur religiös
getraut, weil eine zivilrechtliche Eheschliessung in der Schweiz mangels
Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen sei. Sie habe ein Asylge-
such eingereicht, weil sie einen Wegweisungsentscheid erhalten habe und
weil man sie bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl wegen ihres ehema-
ligen Verlobten als auch ihres jetzigen Lebenspartners töten würde. Bis zu
ihrer Wegweisung habe ihre Familie nicht gewusst, dass sie ohne Trau-
schein mit F._______ zusammenlebe. Dieser habe nach seinem Wegwei-
sungsentscheid im März 2010 überall hin geschrieben, auch ans türkische
Konsulat, dass er sich umbringen werde. Schweizer und türkische Medien
(einschliesslich zweier Fernsehkanäle) hätten über ihr Leben in der
Schweiz und den bevorstehenden Vollzug der Wegweisung berichtet. Seit-
her würde sie von ihren Familienangehörigen, ungebildeten Bergleuten,
bedroht. Ihr Grossvater habe seine Ehefrau umgebracht, ihr Onkel väterli-
cherseits habe eine Frau entführt, woraufhin deren Sippe eine Person aus
ihrer Familie getötet habe. Ihr Onkel habe dann wiederum aus Rache eine
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Person der Sippe der entführten Frau umgebracht, und vor zwei Jahren sei
sein Sohn getötet worden. Dieser Onkel sowie die Geschwister des Stief-
vaters und ihr älterer, in der Türkei wohnhafter Bruder würden sie bedro-
hen. Sie und ihr Lebenspartner könnten nicht in die Türkei fahren, um dort
zu heiraten, weil sie dann mangels Aufenthaltsbewilligung nicht in die
Schweiz zurückkehren könnten. Überdies habe auch F._______ Probleme
mit seiner Familie, weil er mit ihr ohne zivilrechtliche Eheschliessung zu-
sammenlebe.
G.
G.a Das BFM trat mit Verfügung vom 27. November 2012 – eröffnet am
5. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes in
der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
(aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
G.b Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG trat das BFM mit Verfügung
vom 27. November 2012 auf das zweite Asylgesuch von F._______, dem
Lebenspartner der Beschwerdeführerin, nicht ein, verfügte dessen Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 27. November 2012 erheben und beantragen, diese sei
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. die
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asyl-
gesuch vom 31. März 2010 einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die
Ziffern 4 und 5 (recte: Ziff. 3 und 4) aufzuheben und die Unzulässigkeit,
evtl. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Lebenspart-
ners F._______ (D-6482/2012) zu vereinigen oder zumindest zu koordinie-
ren, und es seien ihr Fristen zu einer Beschwerdeergänzung sowie zur Ein-
reichung von Arztberichten und Beweismitteln anzusetzen. Schliesslich er-
suchte der unterzeichnende Anwalt um Mitteilung des Spruchkörpers so-
wie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung.
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Seite 7
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Dezember 2012 den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Er wies den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens mit dem Verfahren D-6482/2012 ihres Lebenspartners ab
und ordnete stattdessen eine koordinierte Behandlung der beiden Verfah-
ren an. Des Weiteren forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdefüh-
rerin auf, bis am 4. Februar 2013 einen aktuellen Arztbericht über ihren ge-
genwärtigen Gesundheitszustand und die laufenden medizinischen und/o-
der psychotherapeutischen Behandlungen mit einer Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den einzureichen. Sodann gab er ihr die Gelegenheit, bis am 4. Februar
2013 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Antrag, es
sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzu-
setzen, wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
von Asylsuchenden gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) sowie
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Ferner forderte er die Beschwerdeführerin auf,
bis zum 4. Februar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten und gab ihr die
voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Schliess-
lich hielt der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die dem Rechtsvertreter
bekannte Zwischenverfügung vom 25. August 2011 im Verfahren E-
4511/2011 fest, der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Kosten-
note anzusetzen, sei nicht zu behandeln.
K.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 beantragte der Rechtsvertreter namens
der Beschwerdeführerin, diese sei von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und subeventuell sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses anzusetzen. Mit der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht
des (…) in L._______ vom 26. Januar 2013, ein vom 2. Februar 2013 da-
tierendes Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin, eine Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 31. Januar 2013 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-6485/2012
Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden E. 6 – einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Das BFM ist in seinem gestützt auf Art. 33 aAsylG ergangenen Entscheid
vom 27. November 2012 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
31. März 2010 nicht eingetreten. Der Nichteintretenstatbestand von Art. 33
aAsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-
Revision vom 14. Dezember 2012 ersatzlos aufgehoben. Gemäss Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
Die Anwendung des neuen Rechts auf das hängige Beschwerdeverfahren
müsste allerdings zur Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Ver-
fügung und damit zu deren Aufhebung führen, da der Nichteintretensent-
scheid in Anwendung einer Gesetzesbestimmung erging, welche im Ur-
teilszeitpunkt nicht mehr existiert und nicht durch eine neue Bestimmung
ersetzt wurde. Eine Kassation der Verfügung mit Rückweisung an die Vo-
rinstanz würde jedoch zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und
damit dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, welcher mit der Strei-
chung der Nichteintretenstatbestände (Art. 32-35a aAsylG) eine Beschleu-
nigung und Vereinfachung der Asylverfahren beabsichtigte. Hinsichtlich
des Nichteintretenstatbestandes von Art. 33 aAsylG liegt demnach eine
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Seite 9
planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ("inconséquence manifeste")
vor, welche von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden darf
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 52 f. Rz. 243 ff.). Demzu-
folge ist das bisherige Recht anwendbar auf Beschwerdeverfahren, welche
vor dem 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ge-
macht wurden. Die am 12. Dezember 2012 eingereichte Beschwerde ist
demnach gemäss dem früheren Recht (Art. 33 aAsylG) in der Fassung
vom 1. Januar 2008 zu prüfen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts
E-662/2014 vom 17. März 2014, E. 2.4 m.w.H., zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a
aAsylG).
3.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländerge-
setz zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 5.4 f. [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 193 ff. Rz. 548 ff., m.w.H.). Die Be-
schwerdeführerin liess zum einen beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nichtig zu erklären bzw.
zumindest aufzuheben. Zum anderen wurde beantragt, die Verfügung sei
wegen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ins-
besondere des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen sowie der Begrün-
dungspflicht, sowie wegen gleichzeitiger mangelhafter Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Sachverhaltsfeststel-
lung sowie Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.2
D-6485/2012
Seite 10
5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des BFM
vom 27. November 2012 erfülle mangels Rechtsmittelbelehrung die for-
mellen Kriterien an eine Verfügung nicht. Deshalb sei sie nichtig bzw. zu-
mindest aufzuheben, und die Sache sei zum Erlass einer formell korrekten
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.2 Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind den Parteien grundsätz-
lich schriftlich zu eröffnen und als solche zu bezeichnen, zu begründen und
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2012 ent-
hält keine Rechtmittelbelehrung und wurde daher mangelhaft eröffnet. Die-
ser Formfehler ist jedoch nicht derart gravierend, dass die Verfügung als
nichtig zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1 S. 608 ff.). Die Be-
schwerdeführerin wird im Asylverfahren durch einen patentierten Rechts-
anwalt vertreten, dem die Verfügung eröffnet wurde und der rechtzeitig eine
Beschwerde eingereicht hat. Somit ist der Beschwerdeführerin durch die
mangelhafte Eröffnung des Nichteintretensentscheides kein Rechtsnach-
teil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., S. 223
Rz. 646; UHLMANN/SCHWANK, in: Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 17 f. S. 832 f.). Der Antrag die an-
gefochtene Verfügung sei wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nichtig
zu erklären bzw. zumindest aufzuheben, ist demzufolge abzuweisen.
5.3
5.3.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen können (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414;
2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn
die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird,
so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht
wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2012/21 E. 5
S. 414 f.).
D-6485/2012
Seite 11
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Ver-
fahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung
relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24
E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies
zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemes-
senen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt
insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne
vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.3.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu
werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstel-
lung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich u.a. auch, dass die
verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen
in deren rechtlich geschützte Interessen – und um solche geht es bei der
Prüfung eines Asylgesuches – eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
5.4
D-6485/2012
Seite 12
5.4.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene des Weiteren gerügt,
das BFM habe den prekären psychischen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin (und ihres Partners) und die Notwendigkeit einer ärztli-
chen Behandlung weder in der Zusammenfassung des Sachverhaltes
noch in den rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung er-
wähnt, obwohl man im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals darauf hin-
gewiesen habe und ihr schlechter Gesundheitszustand daher dokumentiert
sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz seit Jahren in psychothe-
rapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Der Rechtsvertreter habe
entsprechende Arztzeugnisse eingereicht, und die Beschwerdeführerin
habe an der Anhörung ebenfalls auf ihren schlechten Gesundheitszustand
hingewiesen. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe auch zum aktuellen
(d.h. im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden) Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen getätigt.
5.4.2 Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung der Beschwerdeführerin
und ihres Partners hielt der Rechtsvertreter in einem Schreiben vom Juni
2010 an das BFM fest, es sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden
"nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung befinden, dies ne-
ben einer Behandlung wegen somatischer Krankheit" (vgl. BFM-
act. B22/2). An der BzP vom 11. Mai 2010 äusserte sich die Beschwerde-
führerin nicht zu ihrem Gesundheitszustand. Anlässlich der Anhörung vom
22. Juni 2010 gab sie – nach der Schilderung der häuslichen Gewalt, wel-
cher sie durch ihren ehemaligen Verlobten während ihres Zusammenle-
bens im Jahr 1998 ausgesetzt gewesen war – zu Protokoll, sie sei wegen
dieses Problems in eine Depression geraten. Weiter sagte sie, sie sei we-
gen der Depressionen bei einem türkischen Arzt in Behandlung gewesen
(vgl. act. B24/14 S. 2 f. F7). Die Beschwerdeführerin sprach sowohl über
die Depression(en) als auch über die ärztliche Behandlung in der Vergan-
genheitsform, da sie sich offensichtlich auf einen Zeitraum (ab 1998) be-
zog, welcher im Zeitpunkt der Anhörung im Juni 2010 mehr als zehn Jahre
zurücklag. Aktuelle psychische Probleme und psychiatrische bzw. psycho-
therapeutische Behandlungen erwähnte sie mit keinem Wort. Während der
Anhörung zu den vorgebrachten Drohungen durch ihren Onkel sagte sie
plötzlich, sie habe jetzt sehr starke Kopfschmerzen (a.a.O., S. 4 F16), und
gegen Ende der Anhörung gab sie an, sie sei heute ein wenig krank. Auf
die Nachfrage der BFM-Mitarbeiterin präzisierte sie, sie habe Angina und
Schluckbeschwerden (a.a.O., S. 11 F107 f.).
D-6485/2012
Seite 13
Die Beschwerdeführerin hat somit während der Befragungen im Jahr 2010
keine aktuellen schwerwiegenden psychischen oder physischen gesund-
heitlichen Probleme geltend gemacht. Aus dem Anhörungsprotokoll erge-
ben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund einer
schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre,
ihre Asylgründe und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse umfas-
send darzulegen. Die Hilfswerksvertretung regte denn auch weder im Hin-
blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch auf die
vorgebrachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen an, und die
an der Anhörung anwesende Mitarbeiterin des Rechtsvertreters brachte
ebenfalls keine Einwände an. Die Beschwerdeführerin ist seit der Einrei-
chung ihres Asylgesuchs durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt
vertreten. Trotz der im schriftlichen Asylgesuch und weiteren Eingaben im
erstinstanzlichen Verfahren (und auch auf Beschwerdeebene) mehrfach
wiederholten Aussage, sie befinde sich wegen ihres prekären Gesund-
heitszustandes seit Jahren in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer
Behandlung, hat sie im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden
ärztlichen Berichte zum Beleg dieser Behauptung eingereicht. Demzufolge
befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine die Beschwerdeführerin
betreffenden ärztlichen Berichte, welche eine (im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs im März 2010 oder vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung im November 2012) aktuelle psychische Erkrankung dokumen-
tieren würden.
5.4.3 Aufgrund dieser Sachlage ist zusammenzufassend festzustellen,
dass das BFM nicht verpflichtet war, medizinische Abklärungen zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs und/oder vor Erlass der Verfügung zu veranlassen oder
die Beschwerdeführerin aufzufordern, solche Abklärungen aus eigener Ini-
tiative zu tätigen und ärztliche Berichte einzureichen. Das Bundesamt war
ebenfalls nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung einen – in den
vorinstanzlichen Asylakten nicht dokumentierten – aktuell schlechten psy-
chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Notwendig-
keit einer ärztlichen Behandlung zu erwähnen und zu würdigen. Die dies-
bezüglichen Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Prüfung
der Parteivorbringen und Begründungspflicht) erweisen sich demzufolge
als unbegründet.
5.5
D-6485/2012
Seite 14
5.5.1 In formeller Hinsicht wird ferner gerügt, das BFM sei weder in der
Zusammenfassung des Sachverhaltes noch in den rechtlichen Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung auf zahlreiche weitere, rechtserhebliche
und von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner im Asylverfahren ex-
plizit vorgebrachte Sachverhaltselemente eingegangen und habe damit
den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und das Recht auf Würdigung der
Parteivorbringen sowie die Begründungspflicht verletzt. So habe es den
familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin nur unvollständig abgeklärt
und nicht berücksichtigt, dass diese aus einer konservativen und patriar-
chalischen Familie stamme, in der Ehrenmorde insbesondere bei vermu-
teter Untreue und/oder Trennung mehrfach vorgekommen seien. Das Bun-
desamt habe den Umstand nicht erwähnt und gewürdigt, dass die Be-
schwerdeführerin nach ihrer Trennung von männlichen Verwandten mit
dem Tod bedroht worden sei, und dass diese auch Drohungen gegen ihren
neuen Partner ausgesprochen hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass
sie mit diesem ohne zivilrechtliche Trauung zusammenlebe. Die erlittene
häusliche Gewalt durch den früheren Ehemann habe die Vorinstanz in ihrer
Verfügung ebenfalls nicht erwähnt. Schliesslich wird geltend gemacht, das
BFM hätte zwingend genauere Informationen zur Familie der Beschwerde-
führerin und ihrer aktueller Situation einholen müssen, da nur bei Kenntnis
der aktuellen Lage abschliessend über ihr Asylgesuch entschieden werden
könne. Dass ihr Partner auch wegen seiner hohen Verschuldung in krimi-
nellen Kreisen bei einer Rückkehr in die Türkei private Verfolgung zu be-
fürchten habe, habe das BFM ebenfalls nicht erwähnt.
5.5.2 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend nur diejenigen Einwände be-
handelt werden, welche die Beschwerdeführerin betreffen; auf die Vorbrin-
gen, welche sich ausschliesslich auf ihren Partner beziehen, wird im Be-
schwerdeverfahren D-6482/2012 eingegangen, welches mit Urteil vom
heutigen Datums abgeschlossen wird.
5.5.3 Ergänzend zu den Ausführungen in E. 5.3 ist festzuhalten, dass die
Verwaltungsbehörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, son-
dern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler,
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8 ff. S.511). Das BFM hat sich in der an-
gefochtenen Verfügung genügend mit dem konkret zu beurteilenden Sach-
verhalt befasst und diesen hinreichend rechtlich gewürdigt. Es hat begrün-
det, weshalb es den Befragungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise
D-6485/2012
Seite 15
auf Verfolgung entnehmen konnte (vgl. die nachstehende E. 8.1). Es hat
dargelegt, aus welchen Gründen es eine Furcht vor Verfolgung, welche erst
12 Jahre nach dem behaupteten auslösenden Anlass geltend gemacht
wurde, als verspätet und demzufolge als nachgeschoben und unglaubhaft
erachtet. Ferner hat es das zweite zentrale Vorbringen, wonach die Be-
schwerdeführerin eine Verfolgung durch Familienangehörige befürchte,
weil sie in der Schweiz nur religiös verheiratet sei, geprüft und dargelegt,
aus welchen Gründen es dieses Vorbringen als tatsachenwidrig und damit
ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Dass es dabei anstelle der spezifischen
Begriffe "Ehrenmord" oder "Todesdrohungen" den allgemeineren Begriff
"Verfolgungsmassnahmen" verwendet hat, ist vorliegend nicht zu bean-
standen. Den Begriff des Ehrenmordes verwendete die Beschwerdeführe-
rin selbst an der Anhörung nur ein einziges Mal, und überdies ohne Bezug-
nahme auf ihre persönliche Situation: "Bei uns gibt es Ehrenmorde" (vgl.
act. B24/14 S. 11 F107). Die angeblichen Morddrohungen durch männliche
Verwandte vermochte sie nicht glaubhaft zu schildern (vgl. E. 8.4.2). Dass
die Vorinstanz die im Jahr 1998 erlebte häusliche Gewalt bei der Prüfung
des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 12 bzw. 14 Jahre später nicht als
rechtserhebliches Sachverhaltselement gewertet hat, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Da die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als offensichtlich unglaub-
haft beurteilte, konnte sie sodann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, m.w.H.) auch darauf verzichten, eine
nachträgliche ergänzende Anhörung oder zusätzliche Abklärungen, u.a.
etwa über die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin und deren angeb-
lich bis heute weitergeführte "gelebte Familientradition" von Ehrenmorden,
vorzunehmen. Auch diese Rügen der mangelhaften Feststellung des Sach-
verhaltes und der Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht erwei-
sen sich demnach als unbegründet.
5.6 Schliesslich wird im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung
gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt auch bezüglich
der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Partners, insbe-
sondere zu ihrer hiesigen Integration, nur unvollständig abgeklärt. Aus der
angefochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin
seit 1997 in der Schweiz lebe. Hingegen fehlten sämtliche Informationen
zur aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration, weil
die Anhörung, auf die sich die Verfügung stütze, vor über zwei Jahren statt-
gefunden habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beantwortung
der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Ge-
D-6485/2012
Seite 16
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persön-
lichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die
Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für
die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im
Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in
der Schweiz einzig, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche
die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von
einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Die am (…) ge-
borene Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in der Türkei
verbracht, bevor sie im Jahre 1997 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz
eingereist ist. Der Umstand, dass sie nunmehr seit 17 Jahren in der
Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung aufgrund des Gesagten nicht rechtserheblich. Die Rüge, dass BFM
habe der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Partners,
insbesondere zu ihrer hiesigen Integration, nur unvollständig abgeklärt, er-
weist sich somit als unbegründet. Es bleibt hingegen dem zuständigen
Kanton überlassen, ob er der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der
Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 31 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [VZAE, SR 142.201]).
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung und diverser Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, insbesondere der Prüfungs- und Begründungspflicht,
unbegründet sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden Kas-
sationsanträge sind folglich abzuweisen. Da der Sachverhalt vollständig
erstellt ist, sind sämtliche in Ziff. 6.4 der Beschwerde formulierten Anträge,
u.a. auch derjenige auf Durchführung einer erneuten Anhörung, abzuwei-
sen.
6.
Das BFM ist in seinem gestützt auf Art. 33 Abs. 1 aAsylG ergangenen Ent-
scheid auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Ziff.
1 des Verfügungsdispositivs). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Be-
D-6485/2012
Seite 17
schwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ab-
lehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, einzig, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Es hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), falls sich der Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erweist. Demzufolge ist auf den in der Beschwerde gestell-
ten Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
7.
In Anwendung von Art. 33 Abs. 1 aAsylG wird auf das Asylgesuch einer
sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten, wenn die
Asylgesuchstellung offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer
Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist gemäss
Art. 33 Abs. 2 aAsylG zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvoll-
zug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Laut
Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b aAsylG ist die Bestimmung in Art. 33 Abs. 1
aAsylG nicht anwendbar, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs
nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfol-
gung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick
erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.; 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.).
8.
8.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheides stellte das BFM im
Wesentlichen fest, nach Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung durch den Kanton D._______ sei der Beschwerdefüh-
rerin eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 1. April 2010 einge-
räumt worden. Statt der Wegweisungsverfügung Folge zu leisten, habe sie
jedoch am 3. Mai 2010 (recte: 31. März 2010) ein Asylgesuch eingereicht
Sie habe somit das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit
der bevorstehenden Ausweisung gestellt, obwohl ihr eine frühere Einrei-
chung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Ihren Angaben
anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2010 liessen sich ausserdem keine
Hinweise auf Verfolgung entnehmen. Im Einzelnen führte die Vorinstanz
aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits
nach der Trennung vom ersten Ehemann im Jahr 1998 an die Asylbehör-
den gewandt hätte, wenn sie tatsächlich wegen dieser Trennung konkrete
D-6485/2012
Seite 18
Befürchtungen einer Verfolgung durch Familienangehörige gehabt hätte.
Die Geltendmachung einer solchen Verfolgungsfurcht erst 12 Jahre nach
der Trennung müsse als massiv verspätet angesehen werden. Im Übrigen
hätte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz von Familienangehöri-
gen belangt werden können. Dies habe sie jedoch nicht geltend gemacht,
und während einiger Zeit habe sie hier sogar mit einem Bruder zusammen-
gelebt.
Als tatsachenwidrig wies das Bundesamt das Vorbringen zurück, die Be-
schwerdeführerin befürchte in der Türkei eine Verfolgung seitens Familien-
angehöriger, weil sie in der Schweiz seit 2001 mit F._______ zusammen-
lebe, mit dem sie zwar nach Brauch, jedoch nicht offiziell verheiratet sei.
Die von ihr und ihrem Partner gelebte sogenannte Imam-Ehe ohne zivil-
rechtlich gültige Eheschliessung sei in der Türkei durchaus üblich und
werde von der Bevölkerung als für beide Parteien streng verbindlich ange-
sehen. Die Regelung des türkischen Zivilgesetzbuchs (TZGB), wonach die
zivilrechtliche Eheschliessung der religiösen Trauungszeremonie voranzu-
gehen habe, werde weitgehend ignoriert, und die Gesetzesbestimmung
werde in der Praxis nicht angewandt, so dass es zu keinen Verurteilungen
komme. Der Gang zum Standesamt bzw. in ländlichen Gegenden zum
Dorfvorsteher werde oft erst viel später angetreten, unter anderem, um die
aus einer Zivilehe resultierenden rechtlichen Vorteile zu nutzen. Wie häufig
solche Imam-Ehen vorkämen, zeige der Umstand, dass der Gesetzgeber
wiederholt Gesetze mit Amnestiecharakter zur Eintragung von eheähnli-
chen Lebensgemeinschaften als zivilrechtliche Ehe und von nicht ehelich
geborenen Kindern als legitim geborene Kinder erlassen habe. Da die
Imam-Ehe in der Gesellschaft und von den Behörden akzeptiert sei, könne
nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
die Türkei Probleme mit ihren Familiengehörigen haben könnte, weil sie in
einer solchen Ehe lebe. Das grosse Hochzeitsfest, welches sie und ihr
Partner mit 400 bis 500 Gästen in der Schweiz gefeiert hätten, belege zu-
sätzlich die breite Akzeptanz dieser Eheform. Selbstverständlich bleibe es
der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei unbenommen,
offiziell die Ehe zu schliessen.
8.2 Der offensichtlich sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen der
Einreichung des schriftlichen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin am
31. März 2010 und dem Ablauf der Ausreisefrist am 1. April 2010 wird auf
Beschwerdeebene nicht bestritten. Hingegen wird argumentiert, die Be-
schwerdeführerin sei wegen traumatischer Erlebnisse und massiver häus-
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Seite 19
licher Gewalt in ihrer ersten Ehe jahrelang von der Opferhilfe betreut wor-
den und habe bis heute psychische Probleme, derentwegen sie immer
noch in Behandlung sei; zudem sei sie mit der aufenthaltsrechtlichen Situ-
ation in der Schweiz überfordert gewesen. Dass sie ihr Asylgesuch erst
nach Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens bzw. nach der Abwei-
sung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den
Kanton D._______ im Frühjahr 2010 eingeleitet habe, sei auch deshalb
nachvollziehbar weil sie "aufgrund des fremdenpolizeilichen Status bis ins
Jahr 2010 vor einer Ausweisung sicher" gewesen sei (vgl. Beschwerde
S. 12 f.).
8.3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die in Art. 33 aAsylG enthal-
tene gesetzliche Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung eines
Asylgesuchs zu widerlegen. Die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 3 Bst. a
aAsylG setzt voraus, dass eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht
möglich oder nicht zumutbar war; die blosse Verständlichkeit oder Nach-
vollziehbarkeit einer späteren Gesuchseinreichung genügt hierzu nicht. Die
Trennung von C._______ erfolgte Ende 1998, und die Beziehung zu
F._______ begann 2000; aus beiden Ereignissen leitet die Beschwerde-
führerin eine begründete Furcht vor Verfolgung ab, und in beiden Fällen tut
sie dies ohne überzeugende Begründung erst viele Jahre nach dem aus-
lösenden Ereignis. So war es ihr offenbar trotz erlebter häuslicher Gewalt
und allfälligen psychischen Problemen oder Krisen ohne weiteres möglich,
während ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz Gesuche um Er-
streckung der Ausreisefrist und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu stellen und gegen deren Abweisung Rechtsmittel zu ergreifen. Aus wel-
chen Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, ein
Asylgesuch einzureichen, sobald sie konkrete Befürchtungen einer Verfol-
gung durch Familienangehörige gehabt hätte, legt sie nicht überzeugend
dar. Mit der Argumentation, sie habe sich bis 2010 vor einer Ausweisung
sicher gefühlt, räumt sie letztlich selbst ein, dass der Zweck des Asylgesu-
ches gerade darin bestand, die im Frühling 2010 verfügte Ausweisung zu
verhindern, und nicht darin, Schutz vor Verfolgung zu suchen. Es sind da-
her keine Gründe ersichtlich, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs in
einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht oder als unzumutbar hätten er-
scheinen lassen.
8.4
8.4.1 Hinsichtlich der Frage, ob sich aus den Akten Hinweise auf Verfol-
gung i.S.v. Art. 33 Abs. 3 Bst. b aAsylG ergeben, werden in der Rechtsmit-
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Seite 20
teleingabe grösstenteils die bereits im schriftlichen Asylgesuch vorge-
brachten Asylgründe wiederholt. Der Einwand, das BFM habe in der ange-
fochtenen Verfügung als angeblichen Verfolger den in der Schweiz wohn-
haften Bruder M._______ mit dem in der Türkei lebenden Bruder
J._______ verwechselt, ist unzutreffend (vgl. vorstehende E. 8.1). Mit den
differenzierten Ausführungen der Vorinstanz zur Akzeptanz der religiösen
Eheschliessung in der Türkei setzt sich die Beschwerdeschrift nicht ausei-
nander; sie bezeichnet die entsprechenden Erwägungen als "nicht rele-
vant" (vgl. S. 13). In der Beschwerde wird argumentiert, die aktuelle asyl-
relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihre Flüchtlingseigen-
schaft ergäben sich aus ihrer familiären Vorgeschichte (schwere Kränkung
der Ehre der männlichen Verwandten aus einer Familie mit einer langen
Tradition der Ehrenmorde, weil die Beschwerdeführerin den ersten Ehe-
mann gegen den Willen der Familie verlassen habe und weil sie mit einem
neuen Partner zusammenlebe). Der Beschwerdeführerin und ihrem Part-
ner drohe bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere seitens des dort
lebenden Bruders, des Vaters und der übrigen männlichen Familienange-
hörigen eine Tötung.
8.4.2 Aus den Protokollen ergibt sich, dass die Aussagen der Beschwerde-
führerin sowohl zu den Urhebern als auch zum Inhalt der Drohungen un-
substanziiert und widersprüchlich sind. So gab sie an der BzP vom 11. Mai
2010 zu Protokoll, bei einer Rückkehr in die Türkei würde "man" sie sowohl
wegen ihres "Ex-Mannes" als auch wegen ihres jetzigen Lebenspartners
"zur Rede stellen", bzw. "man" würde sie aus den erwähnten Gründen
"nicht am Leben lassen" (vgl. act. B11/11 S. 6). Auf die Frage nach den
Gründen für ihre Angst vor einer Tötung durch Familienangehörige und
nach konkreten Hinweisen für eine solche Gefahr antwortete sie: "Viele,
sie haben viele umgebracht. Mein Grossvater hat umgebracht, mein Onkel
vs hat umgebracht" (vgl. act. B24/14 S. 5 F33). Während sie an der BzP
insbesondere ihren älteren Bruder J._______ als Urheber der Morddrohun-
gen bezeichnete (vgl. act. B11/11 S. 6), sagte sie an der Anhörung vom
22. Juni 2010, ein Onkel väterlicherseits, die Geschwister des Stiefvaters
und ihr älterer Bruder hätten sie konkret mit dem Tod bedroht (vgl.
act. B24/14 S. 3 F12). Sie war nicht in der Lage, die angeblichen Morddro-
hungen ihres Onkels substanziiert zu schildern; aus ihren Aussagen ergibt
sich lediglich, dass er sie beschimpft habe (vgl. act. B24/14 S. 3 f. F13 ff.).
Das Tötungsdelikt, das der Onkel gemäss ihren Angaben begangen habe,
weist keinen konkreten Bezug zu ihr auf, sondern steht im Zusammenhang
mit einer Fehde, die er offenbar durch die Entführung einer Frau ausgelöst
hat (vgl. a.a.O., S. 6 F35; Sachverhalt Bst. F S. 6). Zu den angeblichen
D-6485/2012
Seite 21
Morddrohungen durch ihren älteren Bruder J._______ gab sie an, dieser
habe sie kurz nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann am Telefon
mit den Worten bedroht: "Dir gebührt jetzt eine Kugel". Dieselbe Drohung
habe er erst kürzlich wieder ausgestossen, als sie ihn nach einer Operation
angerufen habe (vgl. act. B11/11 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass sie ih-
ren Bruder kaum angerufen hätte, um sich nach seinem Wohlbefinden zu
erkundigen, wenn sie tatsächlich befürchten würde, dass er ihr nach dem
Leben trachte.
8.4.3 Ihre Aussagen zu den Reaktionen in ihrer Familie nach der von ihrem
Partner offenbar provozierten Medienberichterstattung in der Schweiz und
in der Türkei über ihre Situation in der Schweiz und die angeordnete Weg-
weisung im März 2010 (vgl. act. B24/14 S. 4 f.) sind offensichtlich unglaub-
haft. So ist zum einen sehr unwahrscheinlich, dass die Familie erst aus den
Medienberichten im Frühjahr 2010 erfahren habe, dass die Beschwerde-
führerin seit zehn Jahren in einer Beziehung ohne zivilrechtliche Ehe-
schliessung lebt. Sowohl Verwandte der Beschwerdeführerin als auch ih-
res Partners leben in der Schweiz, und das Paar verfügt offenbar über ei-
nen grossen Bekanntenkreis, hat es doch an sein Hochzeitsfest 400 bis
500 Gäste eingeladen, darunter auch zahlreiche in der Schweiz lebende
Verwandte und Bekannte des Partners der Beschwerdeführerin sowie ei-
nen ihrer Brüder (vgl. act. B24/14 S. 8 F63). Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass mindestens die engsten Familienangehörigen und der engste
Freundeskreis schon länger über die Situation des Paares informiert sind.
Dass ihre Familie bis zur Anordnung ihrer Wegweisung und die Medienbe-
richterstattung darüber nicht gewusst habe, dass sie ohne Trauschein mit
F._______ zusammenlebt, ist als Schutzbehauptung zu werten, mit der
versucht wird, die verspätete Einreichung des Asylgesuchs zu rechtferti-
gen. Zum anderen ist nicht glaubhaft, dass sie deswegen ernsthafte To-
desdrohungen erhalten habe, zumal übereinstimmend mit dem BFM fest-
zuhalten ist, dass die sogenannte Imam-Ehe in der Türkei gesellschaftlich
akzeptiert ist und ein grosses Hochzeitsfest gerade die Akzeptanz dieser
Lebensform in der kurdisch-türkischen Gemeinschaft illustriert. Würde die
Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft befürchten, das nächste Opfer in
einer Reihe von Ehrenmorden in ihrer Familie zu sein, hätten sie und ihr
zweiter religiös angetrauter Ehemann ihre Verbindung mit hoher Wahr-
scheinlichkeit diskreter gefeiert als an einer Feier mit Hunderten von Gäs-
ten – dies umso mehr, als das Fest nur gut zwei Jahre nach der Trennung
von C._______ stattfand und im schriftlichen Asylgesuch behauptet wurde,
diese Trennung stelle eine schwere Kränkung der Ehre der Familie der Be-
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schwerdeführerin dar und habe Anlass zu Morddrohungen gegen diese ge-
geben. An diesem Vorbringen hielt die Beschwerdeführerin an der Anhö-
rung nicht fest. Dort gab sie nämlich zu Protokoll, ihre Familie wisse heute,
dass ihr ehemaliger Verlobter C._______ in der Schweiz bereits verheiratet
war, als sie 1997 zwecks Eheschliessung zu ihm in die Schweiz übersie-
delte (vgl. act. B24/14 S. 11 F101 f.). Dass die Familie dies erst durch die
Medienberichterstattung über die bevorstehende Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres zweiten Partners im März 2010 erfahren haben
soll, ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich.
8.4.4 Schliesslich lassen sich fehlende Hinweise auf einen drohenden Eh-
renmord auch nicht aus einer angeblich langen und bis heute gelebten Tra-
dition der Ehrenmorde in der Familie der Beschwerdeführerin oder aus der
behaupteten Schutzunfähigkeit des türkischen Staates konstruieren oder
gar mit einem ethnologischen Gutachten nachweisen. Es besteht daher
keine Veranlassung, ein solches Gutachten einzuholen. Die Behauptung,
ihr Bruder J._______ habe klare Todesdrohungen gegen seine Schwester
ausgesprochen und warte nur darauf, diese und ihren Partner nach deren
Rückkehr in die Türkei zu ermorden, um sich als "schwach positioniertes
männliches Familienmitglied", das ohne Einwilligung seines Vaters gehei-
ratet hat, durch eine solche Tat gegenüber dem Vater zu "rehabilitieren"
(vgl. schriftliches Asylgesuch vom 31. März 2010, S. 5 f.), findet in den per-
sönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und in ihrem Verhalten ihrem
Bruder gegenüber keine Grundlage (vgl. E. 8.4.2).
8.4.5 Mehrere ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung deuten vielmehr da-
rauf hin, dass sie aus anderen Gründen mit allen Mitteln eine Rückkehr in
die Türkei zu verhindern sucht. So nannte die Beschwerdeführerin auf eine
entsprechende Frage der BFM-Mitarbeiterin, weshalb sie und ihr Partner
nicht in der Türkei standesamtlich heiraten würden, nicht die Angst um ihr
Leben oder dasjenige ihres Partners als Grund. Vielmehr sagte sie: "Wir
können nicht, wir haben keine Aufenthaltsbewilligung, dann können wir
nicht zurückkommen". Sie räumte ein, dass ihr Problem in der Türkei be-
endet wäre, wenn die Familie ihren Trauschein sehen würde (vgl.
act. B24/14 S. 8 F66-70). Aufgrund der folgenden Aussagen liegt die Ver-
mutung nahe, dass sich die Beschwerdeführerin davor fürchtet, nach einer
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ohne Kinder und ohne Ersparnisse
in die Türkei zurückkehren und einen gesellschaftlichen Abstieg in Kauf
nehmen zu müssen:"(…) Wenn wir zurückkehren würden, dann würde es
wieder Probleme geben, Lebensstandardprobleme" (vgl. act. B24/14 S. 4
F20). "Ich bin 44 Jahre alt und habe kein Kind. Ich habe meine Identität als
D-6485/2012
Seite 23
Lehrerin verloren (…)" (a.a.O, S. 12 F112). "Es ist finanziell, wir können
aus finanziellen Gründen nicht zurückkehren, weil wir nichts besitzen"
(a.a.O., S. 12 F113). Solche Ängste sind, so verständlich sie auch sein mö-
gen, asylrechtlich nicht relevant.
8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich den Ak-
ten keine Hinweise auf Verfolgung i.S.v. Art. 33 Abs. 3 Bst. b aAsylG ent-
nehmen lassen. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen,
die gesetzliche Vermutung des missbräuchlichen Nachreichens eines Asyl-
gesuches gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b aAsylG umzustossen. Das BFM ist
folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 aAsylG nicht auf ihr Asylgesuch ein-
getreten.
9.
9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001
Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6485/2012
Seite 24
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – dort
keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich sodann aus ihren
Aussagen und aus den Akten – dies unter Berücksichtigung ihrer Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung in die Tür-
kei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2;
2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr-
det sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014
E. 7.10).
11.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich
über das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
Die Lage für die kurdische Minderheit ist zwar angespannt, doch ist daraus
nicht auf eine generelle konkrete Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe
zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für abgewiesene kur-
dische Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen würde.
D-6485/2012
Seite 25
Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher
nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszuge-
hen.
11.3 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung für
zumutbar erklärt, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit 1997 in der
Schweiz aufhalte, könne sie sich in ihrem Heimatland wieder integrieren.
Sie befinde sich mit (…) Jahren noch nicht in einem fortgeschrittenen Alter
und spreche nach wie vor gut Türkisch. Vor ihrer Ausreise habe sie eine
Schneiderei geführt; nach ihrer Rückkehr könne sie wieder eine solche er-
öffnen oder eine ähnliche Tätigkeit aufnehmen. Überdies könne sie von der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen. Zudem habe sie den Kontakt zu den tür-
kischen Behörden nicht abgebrochen; diese hätten ihr im Jahr 2002 einen
Pass ausgestellt, welchen sie nach Ablauf der Gültigkeit habe verlängern
lassen. Da sie mit ihrem Partner zurückkehren könne, werde sie nicht auf
sich alleine gestellt sein.
11.4 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich aus der langen Anwesenheit
und der tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz
sowie aus ihrem prekären Gesundheitszustand, sei sie doch seit Jahren in
psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Nach den not-
wendigen Sachverhaltsabklärungen könne zu dieser Thematik mehr aus-
geführt werden. Im Schreiben vom 4. Februar 2013, welches nach der Auf-
forderung des Instruktionsrichters, Belege für aktuelle gesundheitliche
Probleme einzureichen, einging (vgl. Sachverhalt Bst. J und K), wird u.a.
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei psychisch massiv beein-
trächtigt, und ihre vordergründig durch die Therapie gewonnene Stabilität
werde selbst durch kleinste Ereignisse in Frage gestellt.
11.5
11.5.1 Praxisgemäss führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine all-
gemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar
sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367,
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumut-
barkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht
entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
D-6485/2012
Seite 26
11.5.2 Im Schreiben vom 2. Februar 2013, das lediglich vier Sätze umfasst,
hält Herr Dr. med. N._______, Hausarzt der Beschwerdeführerin und All-
gemeinmediziner fest, seine Patientin leide derzeit an einer "épisode dé-
pressif sévère avec des manifestations somatiques". Sie sei in der Vergan-
genheit wegen derartiger Beschwerden regelmässig von einem Psychiater
behandelt worden und gegenwärtig bei Frau Dr. med. O._______ in Be-
handlung. Dem Bericht des (…) vom 26. Januar 2013 ist zu entnehmen,
dass die Psychiaterin Frau Dr. O._______ die Beschwerdeführerin am
15. Januar 2013 erstmals sah und am 24. Januar 2013 die erste Therapie-
sitzung mit der Fachpsychologin für Psychotherapie, Frau lic. phil.
P._______, stattfand. Eine Diagnose gemäss der medizinischen Klassifi-
kation zur Systematisierung von Diagnosen (International Classification of
Diseases, ICD) wird nicht gestellt. Der Arztbericht benennt auch keine
Symptome, welche üblicherweise als Grundlage für die Diagnostizierung
von Krankheiten unentbehrlich sind. Unter dem Titel "Physische und psy-
chische Verfassung von Frau A._______" heisst es lediglich, diese leide
unter – nicht näher erläuterten – psychosomatischen Beschwerden und an
einer schweren Depression, und ihr Zustand müsse als suizidal bezeichnet
werden Zu dieser "Diagnose" gelangte die Psychotherapeutin offenbar
nicht aufgrund von fachlichen Kriterien, sondern aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin, ihres Partners und einer Freundin, welche zur ersten
Therapiesitzung gemeinsam erschienen. Sie brachten die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 sowie ein Schreiben ih-
res Rechtsvertreters mit und liessen sich diese von der Psychologin über-
setzen. Unter dem Titel "Medizinische Überlegungen" finden sich im Arzt-
bericht zunächst Informationen, welche die Integration der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Partners in der Schweiz belegen sollen und ferner die Aus-
sage, aufgrund der Entwurzelung in ihrem Heimatland sei eine psychiatri-
sche und psychotherapeutische Betreuung der Patientin innert vernünftiger
Frist in der Türkei nicht gewährleistet; im Fall einer Rückführung würden
sich "die Traumatisierung und die Depression noch weiter verstärken und
gleichzeitig das Suizidrisiko stark erhöhen". Zur Feststellung, die Be-
schwerdeführerin sei suizidgefährdet, gelangte die Psychologin (mangels
anderweitiger Anhaltspunkte im Bericht) offenbar aufgrund der Erzählung
von F._______, wonach seine Partnerin versucht habe, sich mit Schlaftab-
letten das Leben zu nehmen, als er zur Beerdigung seiner Mutter nach
E._______ gefahren sei. In der "Anamnese" finden sich – teilweise akten-
widrige – Aussagen zur Situation der Beschwerdeführerin (und ihres Part-
ners), wie etwa diejenigen, sie lebe seit 25 Jahren in der Schweiz und habe
in der Türkei keine Verwandten mehr. Hinsichtlich der medizinischen Be-
handlung wird im Arztbericht zum einen auf den Allgemeinmediziner Herrn
D-6485/2012
Seite 27
Dr. med. N._______ verwiesen, welcher der Patientin ein Medikament (Lu-
dionil) verschrieben und dieses vor kurzem durch ein anderes Mittel (Paro-
xetin) ersetzt habe, weil es nicht die erhoffte Wirkung gezeigt habe. Zum
anderen hält die Psychotherapeutin fest, sofern die Beschwerdeführerin
nicht akut in eine Klinik eingewiesen werden müsse, sei eine "sofort begin-
nende, regelmässig wöchentlich stattfindende Psychotherapie zur Behand-
lung der schweren Depression" vorgesehen. Laut dem Arztbericht haben
die Informationen in den übersetzten Schreiben (des Bundesverwaltungs-
gerichts und des Rechtsvertreters) bei der Beschwerdeführerin Stress und
einen Schock ausgelöst und sie in einen völlig apathischen Zustand fallen
lassen. Nachdem der Partner und die Freundin versichert haben, sich über
das Wochenende um die Beschwerdeführerin zu kümmern, wurde die Sit-
zung beendet.
11.5.3 Wie in E. 5.4 erläutert, hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzli-
chen Verfahren keine ärztlichen Berichte über ihren Gesundheitszustand
und über in diesem Zeitraum erfolgte Behandlungen eingereicht. Sie selbst
hat an ihren Befragungen keine schweren gesundheitlichen Probleme gel-
tend gemacht und nicht vorgebracht, sie sei in psychiatrischer bzw. psy-
chotherapeutischer Behandlung. Solche Behauptungen wurden hingegen
im schriftlichen Asylgesuch und in der Rechtsmitteleingabe erhoben. Auf
Beschwerdeebene liegen lediglich das kurze Schreiben des Allgemeinme-
diziners Dr. med. N._______ vom 2. Februar 2013 und der Arztbericht des
(…) vom 26. Januar 2013 vor, welche beide, wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt, die Anforderungen an einen aussagekräftigen und
aufgrund medizinischer Kriterien erstellten fachärztlichen Bericht nicht er-
füllen. Der Gang zur Psychiaterin bzw. zur Psychotherapeutin erfolgte Mitte
Januar 2013 und somit kurz nach der Eröffnung des Nichteintretensent-
scheids im Dezember 2012. Dieser Zusammenhang geht aus dem Arztbe-
richt vom 26. Januar 2013 deutlich hervor, waren doch offenbar nicht in
erster Linie gesundheitliche Fragen oder Probleme der Beschwerdeführe-
rin Gegenstand der ersten Therapiesitzung, sondern ihre Situation sowie
diejenige ihres Partners als "Sans Papiers" in der Schweiz sowie das ein-
geleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass
sich nach einem negativen Entscheid über ein Asylgesuch der Zustand von
Asylsuchenden (meist vorübergehend) verschlechtert, ist notorisch. Für
Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in
medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungs-
pflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen
sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute gingen beim Gericht jedoch
D-6485/2012
Seite 28
keine weiteren ärztlichen Berichte mit konzisen Angaben zu Diagnose,
Therapie und Prognose ein. In Ausübung der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin an aktuellen, schwer-
wiegenden gesundheitlichen, insbesondere psychischen Problemen leiden
würde, derentwegen sie sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung
befinden würde und die nur hier behandelbar wären und allenfalls ein Voll-
zugshindernis darstellen könnten.
11.5.4 Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Be-
schwerde durch das Bundesverwaltungsgericht auftretenden, vorüberge-
henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie allfälligen Su-
iziddrohungen und/oder -handlungen der Beschwerdeführerin wäre seitens
der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medika-
mentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen.
Sollte sie in der Türkei einer psychotherapeutischen Betreuung bedürfen,
etwa um Unterstützung im Prozess der allmählichen Akzeptanz der Rück-
kehr zu erhalten, wäre eine solche aufgrund der medizinischen Infrastruk-
tur in ihrem Heimatland ohne Weiteres erhältlich und von der medizini-
schen Rückkehrhilfe erfasst.
11.6 Die Beschwerdeführerin ist als Kleinkind mit ihrer Familie nach
B._______ gezogen und dort aufgewachsen; sie hat bis zu ihrer Ausreise
insgesamt zirka 30 Jahre in dieser Stadt verbracht (vgl. act. B11/11 S. 1).
Sie hat eine 15-jährige Schulbildung einschliesslich einer Ausbildung als
Handarbeitslehrerin absolviert, war in der Türkei in diesem Beruf tätig und
hat bis zur Ausreise nebenbei eine Schneiderei geführt (vgl. act. B11/11
S. 3, B24/11 S. 3 F7). In der Schweiz hat sie im Austausch gegen Franzö-
sischunterricht Nähkurse erteilt. Dass es ihr, wie sie geltend macht (vgl.
act. B24/14 S. 3 F112 f.), allenfalls nicht mehr möglich sein wird, in der Tür-
kei nach dem langen Unterbruch erneut eine Stelle als Handarbeitslehrerin
zu finden, ist zwar nicht auszuschliessen. Doch wird sie sicherlich wieder
als Schneiderin tätig sein können und bei einem allfälligen Aufbau eines
eigenen Geschäftes auf die finanzielle Unterstützung eines oder mehrerer
ihrer drei ausserhalb der Türkei lebenden Brüder (vgl. act.B11/11 S.4), mit
denen sie in intensivem Kontakt steht (vgl. schriftliches Asylgesuch vom
31. März 2010, S. 6), zählen dürfen. Überdies leben die Eltern sowie zwei
Schwestern der Beschwerdeführerin in B._______; die Mutter bezieht eine
Rente und wird von ihren Söhnen unterstützt (vgl. B24/14 S. 6 F37-39). Die
Beschwerdeführerin hat trotz der langen Abwesenheit den Kontakt zu ihrer
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Seite 29
Mutter und den Schwestern aufrechterhalten (vgl. act. B11/11 S. 4, 6;
B24/14 S. 6 F43). Sie verfügt daher in der Türkei nach wie vor über ein
familiäres Beziehungsnetz. Sie wird sodann nicht alleine zurückkehren
müssen, sondern mit ihrem langjährigen Partner F._______, da dessen Be-
schwerde mit Urteil D-6482/2012 vom heutigen Datum ebenfalls vollum-
fänglich abgewiesen wird. Die Rückkehr in die Türkei nach 17 Jahren Lan-
desabwesenheit stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine gewisse Härte
dar. Allerdings ist festzuhalten, dass sie die lange Abwesenheit von ihrem
Heimatland grösstenteils selbst zu verantworten hat, zumal sie in der
Schweiz nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, ihr eine solche
nie zugesichert wurde und diverse Gesuche um Erteilung einer Aufent-
halts- bzw. Härtefallbewilligung abgewiesen wurden. Da die zuständige
kantonale Behörde offenbar nicht bereit ist, den langen, teilweise gedulde-
ten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Partners in der Schweiz
zu regularisieren, besteht demnach auch in Zukunft keine Aussicht auf ei-
nen legalen Aufenthaltsstatus des Paares in der Schweiz. Wie aus den vor-
stehenden Erwägungen hervorgeht, ist weder aufgrund ihres (mittleren) Al-
ters, noch ihres Gesundheitszustandes oder Geschlechts eine besondere
Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich, die allenfalls eine kon-
krete Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG begründen könnte. Aufgrund der
genannten begünstigenden individuellen Umstände wird es ihr im Gegen-
teil möglich sein, sich in der Türkei, wo sie über 30 Jahre ihres Lebens
verbracht hat, erneut eine Existenz aufzubauen.
11.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4
[zur Publikation vorgesehen]) davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Situation
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
12.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6485/2012
Seite 30
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese hat in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2013 um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht. Da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf-
grund der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6485/2012
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: