Abtei lung IV
D-6486/2007
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6486/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein afghanischer
Staatsangehöriger und ethnischer B._______ aus der Ortschaft
C.__________, Distrikt D._________, Provinz E._______ mit
langjährigem letzten Wohnsitz im Iran – suchte am 14. Juli 2007 in der
Schweiz um Asyl nach. Das BFM erhob am 24. Juli 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.________ die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes. Am
15. August 2007 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine
Eltern hätten ihn bereits im Alter von etwa einem Jahr in den Iran
mitgenommen, wo sich sein Vater bereits vor der islamischen
Revolution (1979) als Gastarbeiter aufgehalten habe. Die ganze
Familie habe dort mit dem Flüchtlingsstatus gelebt, wobei es ihm nicht
erlaubt gewesen sei, legal zu arbeiten. Im Winter des Jahres
2006/2007 habe er seine persönliche iranische Aufenthaltsbewilligung
beziehungsweise die Flüchtlingskarte verloren, woraufhin er bei der
Ausländerbehörde im Lager "G.__________" bei H.__________ ein
Ausweisduplikat verlangt habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass
für derartige Ausweise keine Duplikate ausgestellt würden und er sich
gedulden müsse, bis ihm ein neuer Ausweis ausgefertigt würde. Später
habe man ihm dort mitgeteilt, dass keine Aufenthaltsbewilligungen
mehr ausgestellt würden. Einige Tage später sei er mit seinem Motor -
rad unterwegs gewesen. Dabei sei er von Ordnungskräften angehalten
und kontrolliert worden. Da er keine Aufenthaltsbewilligung bei sich ge-
habt habe, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Über-
dies habe die Polizei abklären wollen, ob er der rechtmässige Besitzer
des Motorrades sei. Über Nacht sei er auf dem Polizeiposten inhaftiert
worden. Am folgenden Tag sei er ins Lager "G.__________" verbracht
worden. Dort hätten sich viele Afghanen befunden, die Iran in ihre
Heimat habe abschieben wollen. In der Folge habe sein Vater einen
Wachmann des Lagers bestochen, so dass er zwei Tage später aus
dem Lager entlassen worden sei. Da ihm nach wie vor eine De-
portation nach Afghanistan gedroht habe, sei er etwa zwei Wochen
später – Ende April 2007 – ohne jegliche Reisepapiere illegal aus dem
Iran ausgereist. Von dort aus sei er via die Türkei und Griechenland
nach Italien gelangt, von wo aus ihm am 13. Juli 2007 der illegale
Grenzübertritt in die Schweiz geglückt sei.
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Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ein mit einem persönlichen Foto versehenes Schreiben der
afghanischen Botschaft in Teheran ein, worin seine afghanische
Staatsangehörigkeit bestätigt wird.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch vom 14. Juli 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz bis 30. Oktober 2007 zu verlassen, und beauftragte den
Kanton I.________ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung
führte die Vorinstanz namentlich aus, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung auf dem
Polizeiposten und dem zweitägigen Aufenthalt im Lager
"G.__________" im April 2007 seien vage und oberflächlich, weshalb
an seiner Behauptung, seine iranische Aufenthaltsbewilligung verloren
zu haben und deswegen unmittelbar von einer Ausschaffung nach
Afghanistan bedroht gewesen zu sein, Zweifel bestünden. Im Weiteren
habe er auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das Lager
"G.__________" gemacht, indem er beispielsweise einerseits erklärt
habe, dort hätten sich nur Afghanen befunden, welche keine
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise keinen Flüchtlingsausweis
besessen hätten, um andererseits zu behaupten, es hätten sich in
jenem Lager auch Afghanen aufgehalten, welche über eine iranische
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise einen Flüchtlingsausweis
verfügt hätten. Darüber hinaus mute es angesichts der zentralen
Bedeutung derartiger Dokumente für exilierte Afghanen im Iran wenig
glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlustmeldung
tatsächlich – wie von ihm behauptet – zwei bis drei Wochen
zugewartet hätte. Abgesehen hiervon sei anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer – wäre tatsächlich kein Duplikat erhältlich gewesen
– von der Ausländerbehörde in H.__________ wenigstens eine Aus-
weisverlustbescheinigung erhalten hätte, um bei einer allfälligen Kon-
trolle sogleich Klarheit über seinen Aufenthaltsstatus im Iran schaffen
zu können. Dass ihm allein aufgrund des physischen Ausweisverlustes
die Ausschaffung nach Afghanistan gedroht hätte, mute realitätsfremd
an.
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C.
Mit Eingabe vom 26. September 2007 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
der Entscheid des BFM vom 4. September 2007 sei hinsichtlich der
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, die Unzumutbarkeit be-
ziehungsweise Unmöglichkeit (vgl. Beschwerde S. 6 oben) des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Darüber hinaus beantragte der Rechtsvertreter in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte er das BFM auf, bis
zum 31. Oktober 2007 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 23. Oktober 2007
zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum
14. November 2007 hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 8. November 2007 reichte der Rechtsvertreter eine
Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 ist, soweit sie die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung
betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und
deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage,
ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte das Bundesamt in seiner Verfügung vom 4. September 2007 im
Wesentlichen aus, weder die im Gastland des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen. Zwar müsse
die iranische Staatsordnung als totalitär bezeichnet werden. Trotzdem
werde nach der diesbezüglichen konstanten Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung in dieses Land vorbe-
hältlich zusätzlicher individueller Unzumutbarkeitsindizien als zumut-
bar erachtet. Der Beschwerdeführer sei zwar gemäss eigenen An-
gaben und der eingereichten afghanischen Staatsangehörigkeitsbe-
scheinigung nicht iranischer Staatsangehöriger, habe aber praktisch
sein ganzes Leben als Flüchtling in diesem Land verbracht. Aus die-
sem Grunde bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser
Praxis abzuweichen. Darüber hinaus handle es sich beim Be-
schwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit Schulbildung,
der im Iran in den letzten paar Jahren in verschiedenen Branchen
berufstätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er das für die
Reise nach Europa nötige Geld anzusparen vermocht. Im Weiteren
verfüge er im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da seine
Eltern und seine zwei Geschwister dort leben würden. Im Übrigen be-
stünde für ihn auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen
Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Gemäss seinen Aussagen
lebten seine Grosseltern mütterlicherseits sowie ein Onkel mütter-
licherseits mit Familie in Kabul. Diese familiären Verbindungen sollten
es ihm entscheidend erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und
sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Sollten seine
übrigen Familienangehörigen weiterhin im Iran verbleiben, könnten ihn
diese allenfalls von dort aus zusätzlich finanziell unterstützen.
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3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Afghanistan, Update vom 11. Dezember 2006) verschlechtere sich die
Sicherheitslage in Afghanistan stetig. Gleichzeitig wachse der militä-
rische Widerstand der Taliban und die Korruption grassiere bei Be-
hörden und Kommandeuren illegaler bewaffneter Gruppen. Aus dem
Bericht des UNHCR vom April 2005 zur Anwendung des Art. 1 C (5)
der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel) auf
afghanische Flüchtlinge gehe hervor, dass noch nicht von einer
Wiederherstellung stabiler Verhältnisse gesprochen werden könne.
Weiter gelange das UNHCR zum Schluss, dass lokale Regierungen
und die Verwaltungsbehörden nicht zuverlässig arbeiten würden. Die
Beachtung der Menschenrechte sei nach wie vor nicht gewährleistet.
Insbesondere sei die Wiederherstellung funktionsfähiger Regierungs-
und Verwaltungsstrukturen einschliesslich eines effektiven Justiz-
systems bis anhin nicht zufriedenstellend erfolgt. Gemäss demselben
Bericht sei auch die humanitäre Situation in Afghanistan besorgnis-
erregend. Es fehle an Beschäftigungsmöglichkeiten und Wohnraum. Es
bestünden Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen und die Er-
nährungslage sei schlecht. Ein Wegweisungsvollzug afghanischer
Staatsangehöriger nach Kabul sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Fortführung der Praxis der Schweize-
rischen Asylrekurskommission nur unter bestimmten strengen Voraus-
setzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsitua-
tion zumutbar. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gelebt, wo
einzig ein Grossvater und ein Onkel lebten. Bereits als Einjähriger
habe er zusammen mit seinen Eltern seinen Geburtsort C.__________
in der Provinz Ghazni und fortan ausschliesslich im Iran gelebt. Die
Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul seien nach der
gerichtlichen Rechtsprechung somit vorliegend nicht erfüllt. Zudem
falle auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran nicht in
Betracht. So habe das iranische Regime innerhalb der vergangenen
zehn Wochen 100'000 afghanische Flüchtlinge in ihre Heimat zurück-
geschickt. Die Mehrheit der afghanischen Arbeiter und ihrer Familien
im Iran hätten keinen Zugang zu öffentlichen Diensten oder ordentlich
bezahlter Arbeit. Die Kinder seien harten Einschränkungen beim Zu-
gang zu öffentlichen Schulen ausgesetzt. Heute wolle der Iran die
afghanischen Flüchtlinge loswerden. So habe beispielsweise der
iranische Innenminister Mostafa Pour Mohammadi erklärt, Teheran
wolle bis März 2008 eine Million Afghanen in ihre Heimat zurück-
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schicken. Von derartigen Massnahmen seien im Übrigen auch
afghanische Flüchtlinge mit legalem Status bedroht. Überdies sei
davon auszugehen, dass ein allfälliges Aufenthaltsrecht seines
Mandanten im Iran mit dessen illegaler Ausreise aus dem Iran er-
loschen sein dürfte.
3.4 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007
fest, blosse soziale Schwierigkeiten, von denen die afghanischen
Flüchtlinge im Iran im Allgemeinen betroffen seien, würden keine kon-
krete Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. Im Übrigen weist
das BFM abermals auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hin,
aufgrund seiner engen familiären Beziehungen in Kabul dorthin
zurückzukehren.
3.5 In seiner Replik vom 8. November 2007 moniert der Rechtsver-
treter, die Vorinstanz habe, anstatt auf seine Argumentation einzu-
gehen, eingangs ihrer Vernehmlassung einfach pauschal festgehalten,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel. Im Übrigen verweist der Rechtsvertreter nochmals auf
seine Ausführungen in der Rechtsmittelschrift.
3.6
3.6.1 Gemäss Praxis ist die Situation in Afghanistan differenziert zu
beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchen-
der lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie
die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus
diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenz-
minimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10
E. S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr
in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinder -
lose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen
und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor
als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und
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7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007
vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine
Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
3.6.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus
dem Ort C.__________ in der Provinz Ghazni. Die entsprechende
Herkunftsangabe hat das BFM nicht bezweifelt, und diesbezügliche
Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Besagte Provinz ge-
hörte bereits gemäss Rechtsprechung von 2006 nicht zu den ge-
nannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar er-
schien. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen
Herkunftsort ist deshalb als unzumutbar zu qualifizieren.
3.6.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine ge-
sicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Be-
urteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte
Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der
Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeits-
fähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und
arbeitete im Iran in verschiedenen Bereichen. Andererseits ist der
langjährige Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen
Aussage, von seiner frühesten Kindheit abgesehen nie in Afghanistan
gelebt zu haben, unbestritten. So geht auch das BFM im ange-
fochtenen Entscheid davon aus, dass die Kernfamilie des Beschwerde-
führers – dessen Eltern sowie seine beiden Geschwister – im Iran lebt
und damit kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland zu bilden ver-
mag. Demgegenüber vermag der Umstand, dass in Kabul noch ein
Grossvater und ein Onkel zu leben scheinen, den strengen Voraus-
setzungen an das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) in der Hauptstadt
nicht zu genügen. Denn zum einen ist aufgrund des mutmasslich fort -
geschrittenen Alters des Grossvaters nicht gewiss, ob beziehungs-
weise wie lange dieser noch in der Lage wäre, sich des Beschwerde-
führers anzunehmen. Zum anderen ist völlig unklar, ob seit dem Weg-
gang der Familie des Beschwerdeführers in den Iran die sozialen Be-
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ziehungen zu den in Kabul lebenden Verwandten überhaupt noch
gelebt worden sind. Die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung, wonach der Beschwerdeführer in Kabul über eine "enge
familiäre Beziehung" verfügen würde, vermag daher nicht zu über-
zeugen. Es kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden,
dass dem Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt, die ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage
Hilfe bieten könnten.
4.
4.1.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.1.2 Das BFM geht – ohne dies näher zu begründen – davon aus,
der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Iran sei technisch mög-
lich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer
legalen Wiedereinreise besteht, wofür die Behörde die Beweislast trägt
(vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192 f., EMARK 1995 Nr. 22
E. 10 S. 214 f.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerde-
führer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise
Ende April 2007 ungefähr 19 Jahre lang legal als Flüchtling im Iran
aufgehalten. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er respektive
seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staats-
bürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer
als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch im
Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin ver-
wirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich
daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht.
5.
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und
der Vollzug der Wegweisung in den Iran als nicht möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. September 2007 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei dieser Sachlage wird das – mit Verfügung
vom 9. Oktober 2007 bewilligte – Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos.
8.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hat bisher keine Honorarnote eingereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der
Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach
von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. September
2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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