Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6486/2011
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Sri Lanka im
Rentenalter – reichte am 25. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein,
worauf sie am 2. August 2011 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt wurde.
Dabei führte sie zur Hauptsache an, für sie sei das Leben in Sri Lanka
sehr schwierig geworden, da sie schon lange verwitwet sei, alle ihre
Kinder im Ausland seien und der Besitz ihrer Familie im Krieg verloren
gegangen sei. Ihre Kinder hätten daher entschieden, sie nach Europa zu
holen. In dieser Hinsicht brachte sie vor, sie habe ihre Heimat bereits am
16. Januar 2011 verlassen und sei mit einem für sechs Monate gültigen
Visa in die Niederlande gereist. Dort habe sie sich ab dem 17. Januar
2011 bei ihrem ältesten Sohn aufgehalten, welcher über die
niederländischer Staatsangehörigkeit verfüge. Am 17. Juli 2011 sei sie in
die Schweiz gebracht worden, da hier ihre drei anderen Kinder – zwei
weitere Söhne und eine Tochter – lebten. Die beiden Söhne seien
Schweizerbürger und die Tochter verfüge über eine
Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung), und sie habe
ihre hier lebenden Kinder 2003 und 2005 mit einem Touristenvisum
besuchen können. Aufgrund der Angaben zum Reiseweg wurde ihr das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande
gewährt. Dabei brachte sie vor, sie habe eigentlich dort einen Asylantrag
stellen wollen, ihrem ältesten Sohn sei jedoch von zwei verschiedenen
Anwälten geraten worden, sie solle dort einen Asylantrag stellen, wo sie
mehr Kinder habe. Von den Niederlanden könnte sie nach Sri Lanka
zugeschickt werden, wo sie viele Probleme bekommen würde. Wenn
aber die Niederlande sie aufnehmen würde und sie dort bei ihrem Sohn
leben könne, so würde sie gerne in die Niederlande zurückkehren (vgl.
dazu die BFMAkten: act. A5 Ziff. 16).
Nach der Kurzbefragung wurde sie dem Wohnkanton ihres zweitältesten
Sohnes zugewiesen, worum dieser beim BFM ersucht hatte.
B.
Aufgrund der Ausführungen über den Erhalt eines niederländischen Visa
sandte das BFM am 15. September 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführerin an die Niederlande (gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin
IIVO). Diesem Ersuchen wurde von den Niederlande mit Erklärung vom
15. November 2011 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz in die Niederlande an. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist auf
den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der zuständige
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und abschliessend
festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit dem Entscheid wurden die
gemäss dem Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt. In
seinem Entscheid führte das Bundesamt aus, gemäss der DublinIIVO
seien die Niederlande für die Durchführung der Asyl und
Wegweisungsverfahren zuständig, da sich die Beschwerdeführerin vor
ihrer Reise in die Schweiz dort mit einem gültigen Visa aufgehalten habe
und die Niederlande dem Übernahmeersuchen nach Art. 9 Abs. 4 Dublin
IIVO entsprochen habe. Von der Beschwerdeführerin seien keine
Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande erhoben worden, und
der Vollzug der Wegweisung dorthin erweise sich als zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.
November 2011 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde.
In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung an das BFM, auf ihr Asylgesuch
einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Zustellung der vorinstanzlichen
Akten zwecks Einsichtnahme und das Ansetzen einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung brachte sie
namentlich vor, das Bundesamt habe sich in seinem Entscheid nicht mit
dem Grundsatz der Einheit der Familie auseinandersetzt, obwohl drei
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ihrer vier Kinder in der Schweiz leben würden und nach der humanitären
Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 DublinIIVO gerade im Falle von
Personen, welche wie sie aufgrund ihres hohen Alters auf die
Unterstützung von Familienmitgliedern angewiesen seien, die familiäre
Verbindung nicht zu trennen sei, sofern die Beziehung bereits im
Herkunftsland bestanden habe. Dabei machte sie unter Verweis auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts geltend, auch im DublinVerfahren sei
die familiäre Situation gebührend zu berücksichtigen, zumal sich der
Wegweisungsvollzug bei Vorliegen familiärer Bindungen auch ausserhalb
der Kernfamilie als unzumutbar erweisen könne, sofern eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. In ihrem Falle sei eine solche
Konstellation gegeben, da drei ihrer vier Kinder und ihre Enkel hier
lebten. Zudem gehöre sie zur Kernfamilie, habe sie doch zu ihren
teilweise seit 22 Jahren in der Schweiz lebenden Kindern, von welchen
sie unterstützt worden sei und welche sie 2003 und 2005 in der Schweiz
besucht habe, seit deren Geburt eine enge Beziehung. Ihre Kernfamilie
sei nicht zu trennen, sondern vielmehr in der Schweiz
zusammenzuführen. Zudem benötige sie als alte Frau auch Betreuung
und Pflege, welche ihr von den hier lebenden Kinder gerne anerboten
würde. Diese familiären Umstände seien dem Bundesamt ebenso
bekannt gewesen wie ihr Antrag auf familiäre Zusammenführung nach
Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO, zumal sie ihr Asylgesuch alleine wegen
familiärer Gründe eingereicht habe. Dies sei jedoch vom Bundesamt
weder gewürdigt noch überhaupt hinreichend abgeklärt worden, womit ihr
Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.
Dezember 2011 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Art. 107a
AsylG) und das Bundesamt angewiesen, der Beschwerdeführerin
Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, die
Beschwerdeführerin verfüge bereits über die entscheidrelevanten Akten,
und das Gesuch um das Ansetzen einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung von daher abgewiesen, verbunden mit einem
Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde
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entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet
(vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG)
hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zum
Schriftenwechsel eingeladen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt vorab aus, die
Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Bestimmung von Art. 15
DublinIIVO berufen, da diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen
könne, wenn sich die betroffene Person bereits in dem für sie
zuständigen DublinMitgliedstaat befinde, humanitäre Überlegungen
jedoch für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren durch
einen anderen Mitgliedstaat sprächen. Auch ein Selbsteintritt auf das
Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO sei abzulehnen, zumal ein
solcher nur zu prüfen wäre, wenn im zuständigen Mitgliedstaat – anders
als in der Schweiz – kein familiäres Beziehungsnetz vorhanden wäre.
Eine solche Konstellation liege indes nicht vor, da die
Beschwerdeführerin zwecks Besuchs ihres dort lebenden Sohnes in die
Niederlande gereist sei. Erst nach mehrmonatigem Aufenthalt sei sie kurz
vor Ablauf ihres niederländischen Visa in die Schweiz weitergereist. Die
Niederlande seien auch aufgrund des dortigen Aufenthalts der
Beschwerdeführerin und dem dort lebenden Sohn um eine Aufnahme der
Beschwerdeführerin ersucht worden, zumal von ihr anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2011 keine Einwände
gegen die Zuständigkeit der Niederlande vorgebracht worden seien.
Vielmehr habe sie einen Verbleib bei diesem Sohn begrüsst, sofern die
niederländischen Behörden keine Einwände dagegen hätten. In den
Niederlanden habe sie nur deswegen kein Gesuch eingereicht, weil ihr
von Dritten davon abgeraten worden sei. Schliesslich lägen keine Hinweis
vor, wonach die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin in den
Niederlanden nicht gewährleistet wäre, und eine Verletzung der EMRK
sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne in den Niederlanden
auf ihren dort lebenden Sohn zurückgreifen, wie auch auf Leistungen des
niederländischen Staates.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde am 30. Dezember 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin am 5. Januar
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2012 durch ihren Rechtsvertreter um Gewährung einer Frist zur
Stellungnahme bis zum 31. Januar 2012 ersuchen liess. Von einer
Fristansetzung wurde indes abgesehen respektive das diesbezügliche
Ersuchen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Januar 2012 abgewiesen, unter Hinweis auf die Bestimmung von Art.
32 Abs. 2 VwVG. Innert angemessener Frist respektive bis zum heutigen
Datum wurde keine Stellungnahme nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
3.
Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als erstellt zu erkennen und die
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Vorbringen betreffend eine angebliche Gehörsrechtsverletzung erweisen
sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als nicht begründet. Die eventualiter
beantragte Rückweisung der Sache an das BFM zwecks erneuter
Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid fällt daher ausser
Betracht.
4.
4.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf
welche sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von den
Niederlanden ein für sechs Monate gültiges Visa ausgestellt worden ist
und sie nach dessen Ablauf von den Niederlanden kommend in die
Schweiz eingereist ist, ist nach den Bestimmungen zum DublinVerfahren
– neben der DublinIIVO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin) und das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) –
grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig.
Dem Ersuchen des Bundesamtes um eine Übernahme der
Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO) wurde denn
auch von den Niederlanden am 15. November 2011 entsprochen, womit
die Niederlande ihre Zuständigkeit anerkannt haben. Damit sind die
Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres erfüllt.
4.3. Von der Beschwerdeführerin wird die Zuständigkeit der Niederlande
nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, ihr Asylgesuch sei mit Rücksicht
auf ihre familiären Verhältnisse in Anwendung der humanitären Klausel
gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 DublinIIVO von der Schweiz zu behandeln.
In diesem Zusammenhang ist der Ordnung halber festzuhalten, dass eine
Berufung auf diese Bestimmung im Falle der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation – die Beschwerdeführerin will wegen familiärer
Beziehungen in der Schweiz bleiben – nicht möglich ist. Die
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Bestimmungen in Art. 15 DublinIIVO zielen darauf ab, dass ein nach
den allgemeinen Bestimmungen der DublinIIVO zuständiger Staat einen
anderen Mitgliedstaat um die Übernahme einer asylsuchenden Person
ersuchen kann, wenn sich aufgrund der familiären Umstände die
Behandlung des Asyl und Wegweisungsverfahrens durch diesen
anderen Staat aufdrängen sollte. Diese Regelung wurde geschaffen,
damit nicht durch eine rein buchstabengetreue Anwendung der Dubliner
Zuständigkeitskriterien voneinander abhängige Familienangehörige
getrennt respektive von den Mitgliedstaaten nicht wieder
zusammengeführt werden. Stellt beispielsweise die Schweiz im Rahmen
der Befragung einer asylsuchenden Person fest, dass sich deren
gesamte Familie in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und erweist sich
diese Person gleichzeitig als besonders verletzlich (im Sinne der in Art.
15 Abs. 2 3 DublinIIVO genannten Kriterien), so ist die Schweiz
berechtigt aber auch gehalten, den an sich nicht zuständigen
Mitgliedstaat um eine Übernahme zu ersuchen. Stimmt dieser Staat der
Übernahme zu (wozu er gehalten ist, sollten die Voraussetzungen nach
Art. 15 Abs. 2 3 DublinIIVO erfüllt sein), geht die Zuständigkeit von der
Schweiz an diesen Staat über und die Person kann dorthin überstellt
werden, wenn sie dem zustimmt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO
[letzter Satz]). Für das weitere Verfahren zur Anwendung der
humanitären Klausel im zwischenstaatlichen Verkehr ist an dieser Stelle
auf die Lehre zu verweisen (vgl. insbesondere CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, Art. 15, S. 118 ff.)
4.4. Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO stellt demnach für die
Beschwerdeführerin keine Grundlage dar, um sich unter Verweis auf ihre
familiären Verbindungen einen Aufenthalt in der Schweiz zu erstreiten.
Wenn sich Familienangehörige einer asylsuchenden Person in der
Schweiz aufhalten, so ist diesem Umstand in DublinVerfahren vielmehr
durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
Rechnung zu tragen, sollten die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt
sein (vgl. dazu nachfolgend). So hat es die Schweiz als Aufenthaltsstaat
selbst in der Hand, eine Trennung von Familienmitglieder durch die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu verhindern, wobei der
Beurteilungsgegenstand natürlich inhaltliche parallelen zur Bestimmung
von Art. 15 Abs. 2 3 DublinIIVO aufweist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K11
[am Ende] und K4 zu Art. 15).
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4.5. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den
einschlägigen Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig wäre
(Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich
dabei um eine "KannBestimmung", die den Behörden einen gewissen
Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.;
FILZWIESER/SPRUNG, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall,
dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der DublinIIVO
völkerrechtlich geschützte Ansprüche verletzt würden (vorliegend wird
eine Verletzung von Art. 8 EMRK behauptet), so muss vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch gemacht
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1).
4.6. Im Rahmen des angefochtenen Entscheides hat sich das BFM vorab
mit der Frage der Bestimmung der Zuständigkeit nach der DublinIIVO
auseinandergesetzt und sich zur Frage eines Selbsteintritts nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO nicht geäussert. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu
bemängeln, namentlich ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ersichtlich, auch wenn die
Beschwerdeführerin eine solche geltend macht, weil sie doch gegenüber
dem BFM sehr ausführlich über ihre hiesigen familiären Verbindungen
berichtet habe. Sie hat sich indes nicht nur zu diesen Verbindungen
geäussert, sondern in gleicher Weise auch über ihre familiären
Verbindungen in den Niederlanden. Das Bundesamt ist offenkundig vor
diesem Hintergrund nicht näher auf die beiderseitigen Beziehungen
eingegangen, sondern es hat sich in seinem Entscheid auf die gemäss
Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO relevante Beziehung zu den Niederlanden
konzentriert, welche durch die VisaErteilung mit sechsmonatigem
Aufenthalt im Lande begründet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin
in beiden Ländern in gleicher Weise über familiäre Anknüpfungspunkte
verfügt (vgl. nachfolgend), war das Bundesamt nicht verpflichtet, sich
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dazu gesondert zu äussern. Von der Beschwerdeführerin mag das
Fehlen einer diesbezüglichen Auseinandersetzung als Mangel
empfunden werden, alleine von daher ist jedoch nicht auf eine
Gehörsrechtsverletzung zu schliessen. Nachdem sie vom Bundesamt zu
ihren persönlichen Verbindungen sowohl in den Niederlanden als auch
der Schweiz befragt wurde, ist auch keine Gehörsrechtsverletzung
zufolge ungenügender Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.
4.7. Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in der Schweiz (mit zwei
Söhnen und einer Tochter) als auch in den Niederlanden (mit einem
Sohn) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte. Anzumerken
bleibt dabei, dass sie offenkundig während der letzten Jahre ein von ihren
Kindern unabhängiges Leben geführt hat, wie dies unter erwachsenen
Familienangehörigen allgemein üblich ist. Vor ihrer Einreise in die
Schweiz hat sie während sechs Monaten bei ihrem ältesten Sohn in den
Niederlanden gelebt. Nun lebt sie soweit ersichtlich seit wiederum sechs
Monaten (…) bei ihrem zweitältesten Sohn. Ein Unterschied in der
Qualität der Beziehungen zu ihren Kindern, welchem geradezu
völkerrechtliche Relevanz zukommen müsste, ist nicht ersichtlich, zumal
die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 2. August 2011 eine Rückkehr zu ihrem ältesten Sohn
durchaus begrüsst hätte. Vor diesem Hintergrund kann kein Anlass zur
Annahme bestehen, durch die Wegweisung in die Niederlande würde sie
in ihren nach Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt. Das
Beschwerdevorbringen, gerade bei den in der Schweiz ansässigen
Kindern handle es sich um ihre Kernfamilie, respektive zu diesen bestehe
immerhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche
nicht getrennt werden dürfe, kann aufgrund der Akten respektive der
bisherigen Aufenthaltsdauer bei ihren Kindern von jeweils sechs Monaten
nicht überzeugen. So besteht kein Anlass zur Annahme, die Beziehung
zum Sohn in den Niederlanden sei bloss minderen Charakters, wogegen
die Beziehung zu ihren Kindern in der Schweiz bereits den Charakter
eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses erreicht habe (vgl. dazu
BVGE 2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art.
8 EMRK keine Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art.
3 Abs. 2 DublinIIVO.
4.8. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt – wie oben erwähnt (E. 4.5) – die
Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen.
Damit wird dem BFM die Möglichkeit eingeräumt, um auch ausserhalb
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von Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, aus anderen, weniger
zwingenden humanitären Gründen das Ermessen zu Gunsten des Wohls
des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine
grundsätzlich restriktive Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird in
der Praxis sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der DublinIIVO
nicht unterhöhlt wird (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8.1 [m.w.H.]). Vorliegend
ist keine Konstellation gegeben, die die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts in Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen
könnte. Die Beschwerdeführerin mag durchaus aufgrund ihres Alters
zukünftig vermehrt auf familiäre Unterstützung angewiesen sein, was
ihren Angaben gemäss wohl der Grund für ihre Ausreise nach Europa
gewesen sein dürfte. Diese Unterstützung kann ihr jedoch nicht einzig
von ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern, sondern auch von ihrem
Sohn in den Niederlanden zuteilwerden. Besuchsreisen ihrer Kinder von
der Schweiz in die Niederlande dürften dabei problemlos möglich sein, da
ihre Söhne als Schweizerbürger und ihre Tochter als in der Schweiz
Niedergelassene in ihrer Reisetätigkeit nicht eingeschränkt sind. Alleine
dem Umstand, dass in der Schweiz insgesamt zwei Söhne und eine
Tochter, in den Niederlande dagegen nur der älteste Sohn wohnhaft ist,
ist keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Im Resultat sind –
entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen –
keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche eine
Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in der Schweiz
geradezu aufdrängen würden.
4.9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen.
5.
5.1. Nachdem der Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist, entspricht
die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des
DublinVerfahrens; die Anordnung der Wegweisung steht im Einklang mit
der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG und ist zu bestätigen.
5.2. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – einem
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im
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Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen). In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären der
Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG). Nach der Gutheissung des Gesuchs um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von
einer Kostenauflage abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: