B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6486/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 14. Juli 2015 in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
seine Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – zugestellt am 9. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 gegen die
Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, diese sei aufzuheben
und sein Asylgesuch zur materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen oder eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das
Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen,
dass er gleichzeitig begehrte, der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und Vollzugsbehörden
seien bis zum Entscheid über das vorliegende "Rechtsmittel" anzuweisen,
von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 eine Für-
sorgebestätigung vom 12. Oktober 2015 einreichte,
dass seine in der Schweiz wohnhafte Schwester dem SEM ein Schreiben
vom 14. Oktober 2015 nachreichte, welches an das Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass nach Art. 9 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat zuständig wird, wenn ein
Antragsteller Familienangehörige hat, die in ihrer Eigenschaft als Begüns-
tigte internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt
sind, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei
vom 27. Juni bis 5. Juli 2015 hospitalisiert gewesen und es sei ihm auch
noch am Tag der BzP gesundheitlich sehr schlecht gegangen, was er wäh-
rend der BzP mehrfach erwähnt habe, diese aber trotzdem "wiederrechtli-
cherweise" durchgeführt worden sei,
dass er zudem vorträgt, er habe während der BzP wiederholt gesagt, auf-
grund der langen Reisedauer wohl eher nicht in Italien, sondern vielmehr
in der Türkei oder in Griechenland mit dem Boot angekommen zu sein, was
nicht protokolliert worden sei,
dass er damit einhergehend argumentiert, dass weder aus seinen Angaben
während der BzP noch aus anderen "Materialien" hervorgehe, dass er in
Italien gewesen sei, und die entsprechende Behauptung der Vorinstanz
jeglicher Grundlage entbehre, womit die Vorinstanz seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt
habe, wozu er sich auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG
sowie auf EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission) 2006 Nr. 24 E. 5.1 und das Urteil des BVGer
E-5283/2006 vom 10. Juli 2007 beruft,
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dass er gleichsam einbringt, dass das Übernahmegesuch an Italien an je-
des beliebige europäische Land hätte gestellt werden können, Italien will-
kürlich ausgesucht worden sei, und es notorisch sei, dass die italienischen
Behörden solche Übernahmegesuche nicht beantworten würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, er sei am 1. Juni
2015 von Libyen mit einem Boot losgefahren, er wisse nicht, wo er ange-
kommen sei, und er sei am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangt,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer während der BzP das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens gewährte,
dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, er sei damals sehr krank gewesen
und habe nicht gewusst, wo er angekommen sei, und er habe nicht gesagt,
dass er nicht in Italien gewesen sei (vgl. Akten SEM A6 S. 7),
dass aus dem Protokoll der BzP nicht ersichtlich wird, dass und weshalb
die Befragung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht hätte durch-
geführt werden sollen,
dass auch dem Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom 6. Juli
2015 (vgl. A8 S. 1) keine Anhaltspunkte für eine nach der Entlassung an-
dauernde, relevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers entnommen
werden können,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung explizit auf seine Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen wurde (vgl. A6 S. 2) und es ihm
selbst bei angeschlagenem Gesundheitszustand zuzumuten gewesen
wäre, die Reiseroute beschreiben zu können,
dass es den Anschein macht, der Beschwerdeführer habe versucht, seinen
Reiseweg zu verheimlichen,
dass seine Aussage, er habe den Ankunftsort nach der Überquerung des
Mittelmeers aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht rea-
lisieren können, als Schutzbehauptung erscheint, zumal er bei Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine medizinischen Probleme geltend
machte (vgl. A1) und solche erst ab dem 24. Juni 2015 dokumentiert sind
(vgl. A 3 und 4),
dass er das ihm rückübersetzte Protokoll der BzP unterschriftlich geneh-
migte und sich deshalb dabei behaften lassen muss,
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dass die vorinstanzliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung un-
ter Ziffer I, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, bei
Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, zwar ver-
kürzt erscheint,
dass das SEM aber in Würdigung seiner Angaben während der BzP und
der als notorisch bekannten Reiserouten davon ausgehen durfte, er sei tat-
sächlich über Italien in die Schweiz gereist,
dass damit kein rechtserheblicher Mangel bezüglich der Sachverhaltsfest-
stellung vorliegt,
dass demnach das SEM die italienischen Behörden am 28. Juli 2015 zu
Recht um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ferner geltend macht,
seine Schwester und sein Bruder lebten als anerkannte Flüchtlinge in der
Schweiz,
dass seine Schwester mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2015 unter
anderem geltend gemacht, mit dem Beschwerdeführer zusammen seien
sie drei Geschwister, die in der Schweiz leben würden und sich gegenseitig
Beistand leisten könnten (so sei sie, welche Kinder im Alter von drei, vier
und neun Jahren habe, von ihm unterstützt worden, und ihm würde die
Nähe zur Familie helfen, da er von der Flucht noch gesundheitlich ange-
schlagen sei), was es ihnen allen leichter mache, sich gut zu integrieren,
dass – wie vom SEM zutreffend festgehalten – die sich in der Schweiz be-
findenden Verwandten des Beschwerdeführers keine "Familienangehöri-
gen" im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind (s. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
so dass die genannte Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es entgegen der Beschwerdevorbringen keine wesentlichen Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Mängel im italieni-
schen Betreuungs- und Unterbringungssystem und seine gesundheitlichen
Probleme die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe, wobei er keinen aktuellen medizini-
schen Bericht eingereicht hat,
dass im Rahmen der Hospitalisierung des Beschwerdeführers ein (…) und
eine (…) diagnostiziert wurde (vgl. A8 S. 1),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]), und dies im vorliegenden Fall auf die Situation des
Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
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den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass insbesondere mit der Eingabe der Schwester des Beschwerdeführers
vom 14. Oktober 2015 kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
den Geschwistern dargetan wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und – weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf
Aussetzen des Vollzugs sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: