Abtei lung IV
D-6487/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shardar,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Juli 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) vom
14. August 2007 unter anderem angab, der Ethnie der Hazara anzuge-
hören (...),
dass 1997 seine (...) Eltern und zwei seiner Schwestern von den
Taliban verschleppt worden und seither verschwunden seien und ein
Bruder und eine Schwester bei einem Raketenangriff umgekommen
seien,
dass er sich bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr - abgesehen von
kurzen Aufenthalten in den Provinzen Parvan und Bamian - in Kabul
und danach mehr als zwei Jahre in Quetta, Pakistan, aufgehalten
habe, bevor er über die Türkei nach Deutschland gelangt sei, wo er
zwischen 2001 und 2005 ein Asylverfahren durchlaufen habe,
dass er Ende 2005 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei und
mit finanzieller Rückkehrunterstützung der deutschen Behörden in Ka-
bul eine Werkstatt (...) habe,
dass er wenige Wochen nach der im März 2006 stattgefundenen Eröff-
nung dieser Werkstatt von Vermummten überfallen worden sei, die ihn
mit heissem Wasser misshandelt und gezwungen hätten, ihnen die
Werkstatt zu überlassen,
dass er in der Folge in den Iran gelangt sei, wo er sich zehn Monate
aufgehalten habe, bevor er über die Türkei, Griechenland und ihm un-
bekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass die deutschen Behörden mitteilten, der Beschwerdeführer habe
am 21. Dezember 2001 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, wel-
ches am 12. März 2005 abgelehnt worden sei, worauf der Beschwer-
deführer am 7. November 2005 eine Duldung erhalten habe, indessen
am 14. Dezember 2005 aus Deutschland ausgereist sei,
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dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom
28. August 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli
2007 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
30. Juli 2008 seine Vollmacht und am 25. August 2008 eine ergänzen-
de Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 2009 einen ärztli-
chen Bericht vom 10. Juni 2002, worin beim Beschwerdeführer wäh-
rend dessen Aufenthalt in Deutschland eine depressive Reaktion bei
kultureller Entwurzelung diagnostiziert wurde, und einen ärztlichen Be-
richt einer iranischen Universitätsklinik vom 10. Mai 2006 in Kopie
ohne Übersetzung einreichte, wonach beim Beschwerdeführer bei ei-
ner Untersuchung Verbrennungen zweiten Grades festgestellt worden
seien,
dass er im Weiteren mit auf den 9. März 2009 datierter, zuhanden der
Schweizerischen Post am 20. Mai 2009 aufgegebener Eingabe ver-
schiedene Dokumente in Kopie einreichte,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt fest-
stellte, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, indessen bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere An-
gaben darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe erklärt, seinen letz-
ten Wohnsitz in Hazarajat gehabt zu haben,
dass den Akten eine solche Erklärung nicht zu entnehmen ist, sondern
der Beschwerdeführer vielmehr anlässlich der Anhörungen stets an-
gab, (...) und nach dem Aufenthalt in Deutschland dorthin
zurückgekehrt zu sein,
dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung keinerlei
Zweifel am angegebenen Herkunftsort Kabul geäussert hat, sondern
lediglich ausführte, weshalb die weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers, in Kabul Behelligungen durch Unbekannte ausgesetzt gewe-
sen zu sein, als unglaubhaft zu erachten seien,
dass die Vorinstanz schliesslich - ohne weitere Erwähnung des vom
Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsorts Kabul - ausschliesslich
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den Wegweisungsvollzug nach Hazarajat prüfte, wobei sie diesen als
zumutbar erachtete,
dass sich somit in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörungen (...) die Feststellung in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer erklärt habe,
seinen letzten Wohnsitz in Hazarajat gehabt zu haben, als
tatsachenwidrig erweist,
(...),
dass es sich hierbei zweifellos um ein entscheidwesentliches Sachver-
haltselement handelt, weshalb eine unrichtige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts vorliegt,
dass schliesslich aufgrund der Tatsache, dass das BFM, ohne Zweifel
am angegebenen Herkunftsort Kabul geäussert zu haben, es unter-
liess, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu prü-
fen, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt,
dass die Behörden verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes we-
gen richtig und vollständig festzustellen,
dass aufgrund der sowohl unrichtigen als auch unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Verfahren zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und
anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde und die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zusätzlich
eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese von der
Vorinstanz im Rahmen der neu vorzunehmenden gesamthaften Fest-
stellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zu prüfen sein werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die
entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Las-
ten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche auf-
grund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 500.-- bestimmt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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