B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6487/2012/wif
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (…).
D-6487/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, A._______ (in der Folge: die Beschwer-
deführerin), eine Tigrinerin mit letztem Wohnsitz in D._______, gelangte
am 8. Juni 2010 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 18. Juni 2010 gab die Beschwerdeführerin vorerst an, Eritrea
im Februar 2008 verlassen zu haben und nach längeren Aufenthalten im
Sudan und in Libyen im Juni 2010 in Italien angelangt zu sein. Darauf an-
gesprochen, dass ihr gemäss einem Eintrag in der Eurodac-Datenbank
am 2. August 2008 in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
räumte sie ein, sich im August 2008 in Italien aufgehalten zu haben. Dort
sei sie vergewaltigt worden, worauf sie nach Norwegen gegangen sei, wo
sie ihre Tochter entbunden habe. Norwegen habe sie nach Italien zurück-
geschafft. Die italienischen Behörden hätten sie zwar in Empfang genom-
men, aber nichts für sie getan. Sie habe Eritrea verlassen, weil sie ihren
Glauben nicht habe frei ausüben können. Sie gehöre seit dem Jahr 2000
der Pfingstgemeinde an und sei in den Jahren 2006/2007 in Haft gewe-
sen. Auch ihre Schwester sei aus demselben Grund inhaftiert worden; ei-
ne Woche nach der Haftentlassung sei sie verstorben. Sie habe Eritrea
verlassen, ohne ihren Lebenspartner (E._______) – sie seien in Anwe-
senheit eines Bürgen und ihrer Familien religiös getraut worden –, von
dem sie schwanger gewesen sei, zu informieren. Als sie im Sudan ange-
kommen sei, habe sie dieses Kind verloren.
A.c Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 5. Juli 2010 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin II-VO), um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter.
A.d Die italienischen Behörden teilten dem BFM am 1. September 2010
mit, der Beschwerdeführerin sei in Italien unter der Identität F._______,
geboren (…), der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Eine Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf die Dublin
II-VO komme deshalb nicht in Betracht.
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A.e Die Beschwerdeführerin brachte am 9. Mai 2011 ihre Tochter
C._______ zur Welt.
A.f Am 18. Juni 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Januar
2005 in ihrer Heimat ihren Landsmann E._______ nach Brauch geheira-
tet. Sie habe ihn (in der Schweiz) ausfindig gemacht und ihm erzählt, was
geschehen sei. Er habe es nicht akzeptiert. Zu ihren in Eritrea lebenden
Angehörigen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie sei gegen die eritreische
Regierung und deren Gesetze. Ihre Schwester sei wegen ihres Glaubens
inhaftiert worden und später gestorben. Ihr Vater sei kurz darauf gestor-
ben. Man habe sie gegen ihren Willen in den Militärdienst eingezogen.
Sie sei im Jahr 2001 eingerückt und habe bis zu ihrer Ausreise Dienst ge-
leistet. Im März 2006 sei sie von der Polizei festgenommen und im Jahr
2007 freigelassen worden. Man habe ihr gesagt, falls sie ihren Glauben
weiterhin praktizieren werde, müsse sie mit einer erneuten Inhaftierung
rechnen. Danach sei sie von ihrer Einheit aufgefordert worden, weiterhin
Dienst zu leisten. Als sie eine Fluchtgelegenheit gehabt habe, habe sie
sich spontan zur Ausreise entschlossen. Sie habe ihren Lebenspartner
nicht angerufen, da das Telefon abgehört werde.
A.g Die Rechtsvertretung teilte dem BFM am 13. Juli 2012 die Mandats-
übernahme mit. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Lebenspartner sich in der Schweiz wiedergefunden und versöhnt hät-
ten. Da sie künftig als Familie zusammenleben wollten, werde darum ge-
beten, eine Entscheidung zu fällen, die das Interesse der Beschwerdefüh-
renden am Verbleib in der Schweiz berücksichtige.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 – eröffnet am 16. November
2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt;
die Asylgesuche wurden abgelehnt. Sie wurden aus der Schweiz wegge-
wiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen wurde zufolge derzeitiger
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2012 die Aufhebung
der Ziffern 3 bis 9 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantra-
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gen. Es sei der Beschwerdeführerin Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung im Asyl-
punkt an das BFM zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen.
D.
Am 17. Dezember 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestäti-
gung der Gemeinde G._______ vom 14. Dezember 2012, wonach sie
von der Sozialhilfe abhängig sei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenver-
fügung vom 19. Dezember 2012 gut und verzichtete demzufolge auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlas-
sung an das BFM übermittelt.
F.
Der Rechtsvertreter reichte am 3. Januar 2013 eine Honorarrechnung,
datierend vom selben Tag, ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar
2013, der eine aktualisierte Honorarrechnung, datierend vom selben Tag,
beilag, an ihren Anträgen festhalten.
I.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe beim BFM gleichentags ein Gesuch um Kantonswechsel einge-
reicht. Sie stellte den Antrag, sie und ihre Kinder seien dem Kanton
H._______ zuzuteilen, in dem ihr als Flüchtling anerkannter Lebenspart-
ner (Heirat nach Brauch) lebe.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegensprechen. Andere nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlos-
sen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung spre-
chen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbe-
sondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus ei-
nem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt,
angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsbe-
rechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen
teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhielten. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin Eritrea im Februar 2008 illegal und im dienstpflichtigen Alter ver-
lassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen
durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe die Be-
schwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen, die erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG geworden seien, werde indessen ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin sei des-
halb von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Demnach sei das Asylgesuch abzuleh-
nen und sie und ihre Kinder seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
D-6487/2012
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin ha-
be bis zu ihrer Flucht aus Eritrea im Februar 2008 zusammen mit ihrem
Lebenspartner im Haus ihrer Mutter gelebt. Das Paar sei somit im Sinne
von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch ihre Flucht getrennt worden. Nach ihrer
Ankunft in die Schweiz habe sie ihn ausfindig machen können; er lebe als
anerkannter Flüchtling im Kanton H._______. Sie habe ihm gesagt, dass
sie inzwischen zwei Kinder geboren habe, was er zunächst nicht habe
akzeptieren können. Dem BFM sei am 13. Juli 2012 mitgeteilt worden,
dass sich die beiden inzwischen versöhnt und den Wunsch hätten, als
Familie zusammenzuleben. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid
weder die Heirat der Beschwerdeführerin noch den Namen ihres Lebens-
partners erwähnt, obwohl die Beziehung in der Befragung thematisiert
worden sei. Es habe ihre Angaben zur Beziehung zum Lebenspartner nie
bestritten. In der Eingabe sei deutlich gemacht worden, dass die beiden
ihr Eheleben fortführen möchten. Sie besuchten sich so oft wie möglich.
Die unterschiedliche Kantonszuweisung habe ein gemeinsames Wohnen
bis jetzt verhindert. Das BFM habe es demnach zu Unrecht unterlassen,
die Beschwerdeführerin in das Asyl ihres Lebenspartners einzubeziehen.
Der Leitgedanke des Familienasyls bestehe darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln. Dies sei vorliegend nicht umgesetzt worden. Eine allfäl-
lige Ablehnung der Gewährung von Familienasyl hätte das Bundesamt
begründen müssen. Es seien jedoch keine besonderen Umstände er-
sichtlich, die zu einer Nichtgewährung des Anspruchs führen könnten.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
und ihr Lebenspartner seien seit 2005 nach Brauch verheiratet und hätten
sich im Februar 2008 aus den Augen verloren. In der Anhörung vom
18. Juni 2012 sei die Beziehung der beiden ausführlich behandelt wor-
den. Gemäss den damaligen Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr
Lebenspartner angesichts der Tatsache, dass sie zwei Kinder von ande-
ren Männern habe, nicht mehr an der Weiterführung der Beziehung inte-
ressiert gewesen, und er habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die
Rechtsvertretung habe zwar in der Mandatsanzeige vom 13. Juli 2012 er-
wähnt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner versöhnt
hätten und künftig als Familie zusammenleben wollten, den Akten seien
aber keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft
zu entnehmen. Es läge weder ein Gesuch um Kantonswechsel noch ein
solches um Einbezug in das Asyl des Partners vor. Das Vorbringen in der
Eingabe vom 13. Juli 2012, die beiden hätten sich versöhnt, reiche nicht
aus, um einen Einbezug in das Asyl zu rechtfertigen. Ein allfällig einge-
D-6487/2012
Seite 8
reichtes Gesuch um Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsste ein-
gehend geprüft werden. Das BFM räume ein, dass es die Frage der fami-
liären Beziehungen in der Verfügung hätte würdigen sollen. Eine Würdi-
gung der Sachlage führe jedoch im Sinne dieser Erwägungen zu keiner
Änderung des Standpunkts.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass es keine
Hinweise auf eine gelebte Familiengemeinschaft gebe. In der Beschwer-
de sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Le-
benspartner sich so oft es gehe besuchten. Er reise am Freitagnachmit-
tag immer zu ihr nach G._______ und verbringe dort die Wochenenden.
Am Montagmorgen kehre er in den Kanton H._______ zurück. Damit leb-
ten sie an den Wochenenden eine intakte Familienbeziehung. In der Ein-
gabe vom 13. Juli 2012 sei das Begehren, die Familiengemeinschaft in
der Schweiz fortzuführen, ausdrücklich enthalten gewesen. Das BFM hät-
te den geschilderten neuen Tatsachen durch Gewährung von Familien-
asyl Rechnung tragen müssen, womit sich ein Gesuch um Kantonswech-
sel erübrigt hätte. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend ihres Asylverfahrens explizit ein Gesuch um Einbezug in das Asyl
hätte stellen müssen. Das BFM sei im Rahmen der Untersuchungsmaxi-
me verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechts-
normen anzuwenden. Es habe seine Begründungspflicht verletzt, indem
es nicht ausgeführt habe, weshalb es die Voraussetzungen für einen Ein-
bezug in das Asyl für nicht gegeben gehalten habe. In der Vernehmlas-
sung werde festgehalten, es hätte ein Gesuch um Einbezug in das Fami-
lienasyl gestellt werden müssen, damit dieses hätte geprüft werden kön-
nen, gleichzeitig werde aber eingeräumt, die Frage der familiären Bezie-
hungen der Beschwerdeführerin hätte gewürdigt werden sollen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits bei der Erstbefragung vom
18. Juni 2010, dass sie in Eritrea religiös getraut worden sei. Sie habe ih-
ren Lebenspartner im Heimatland zurückgelassen, aber sie seien noch
zusammen. Als sie Eritrea verlassen habe, sei sie von ihm schwanger ge-
wesen. Die Frage, ob sie im Sinn habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen,
bejahte sie. Sie würde ihm gern erzählen, was ihr widerfahren sei (vgl.
Akten BFM act. A1/13 S. 3 f.). Bei der Anhörung vom 18. Juni 2012 sagte
sie, sie habe sich bei vielen Landsleuten nach ihrem Lebenspartner er-
kundigt. Sie habe ihn vor etwa fünf Monaten ausfindig gemacht und ihm
erzählt, was geschehen sei; er habe es nicht akzeptieren können. Er ha-
be sie zwei- oder dreimal besucht, danach nicht mehr (vgl. act. A41/12
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Seite 9
S. 3 f.). Am 13. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, die Be-
schwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien am 27. Juni 2012 aufgelöst
in der Sprechstunde erschienen. Da eine Verständigung nur schwer mög-
lich gewesen sei, habe man am 13. Juli 2012 in Anwesenheit eines Dol-
metschers ein zweites Gespräch geführt. Die beiden hätten gesagt, sie
hätten sich versöhnt, und es sei ihr grosser Wunsch, zusammen in der
Schweiz leben zu können. Ihr Lebenspartner habe vor der Versöhnung
grosse Schwierigkeiten mit der Tatsache gehabt, dass seine Frau nach ih-
rer Flucht aus Eritrea Kinder von anderen Männern bekommen habe. Da
ihm nun die Umstände der Zeugung bekannt seien, habe er seiner Frau
verziehen und lehne sie nicht mehr ab. Die Beschwerdeführerin und ihr
Lebenspartner hätten vor der Flucht aus Eritrea im Haus dessen Mutter
zusammengelebt. Das Paar sei durch Flucht getrennt worden und der Le-
benspartner habe sie bei seinen Asylbefragungen als Partnerin angege-
ben (vgl. act. A42/4 S. 1). Angesichts der Tatsache, dass sie in der
Schweiz als Familie zusammenleben wollten, bäten sie um eine Entschei-
dung, die die Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am
Verbleib in der Schweiz berücksichtige.
5.2
5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beur-
teilt sich im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
5.2.2 Das BFM hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli
2012 in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsfest-
stellung nicht erwähnt und deren Inhalt in den Erwägungen auch nicht an-
satzweise gewürdigt. In der Vernehmlassung wird zwar eingeräumt, dass
die Frage der familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Ver-
fügung hätte gewürdigt werden sollen, eine Würdigung jedoch zu keiner
Änderung des Standpunktes führe. Das BFM räumt damit implizit ein,
dass der Sachverhalt vor Erlass der angefochten Verfügung nicht rechts-
genüglich festgestellt und der Inhalt der Eingabe nicht gewürdigt worden
war.
D-6487/2012
Seite 10
5.2.3 Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, es
liege kein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in das Asyl ihres
Lebenspartners vor. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. In
der Eingabe vom 13. Juli 2012 wurde zwar kein ausdrücklicher Antrag,
sie sei in das Asyl ihres Lebenspartners einzubeziehen, gestellt, indessen
wurde ausgeführt, das Paar sei durch Flucht getrennt worden und wolle in
der Schweiz künftig (wieder) als Familie zusammenleben. Aufgrund die-
ser Formulierung erscheint hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin
sich in ihren Ausführungen auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) bezog und um
Einbezug in das Asyl ihres Lebenspartners ersuchte. Da im erstinstanzli-
chen Verfahren die strengen Anforderungen des Art. 52 VwVG an Inhalt
und Form für (Beschwerde-)Begehren nicht zur Anwendung gelangen, ist
vom Vorliegen eines rechtsgenüglichen Gesuchs um Gewährung von Fa-
milienasyl auszugehen.
6.
6.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet und gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG soll eine Kassation und Rückweisung an die Vorin-
stanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist.
6.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten liegt eine unvollständige Sachver-
haltsfeststellung vor. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von
Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen und diesen zu würdi-
gen. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, ein Gesuch
um Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsste eingehend geprüft
werden. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist die Be-
schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das Verfahren zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts, eingehenden Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
D-6487/2012
Seite 11
mässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Honorarrechnung vom 18. Januar 2013 werden
ein Aufwand von 6,75 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 30.–, ins-
gesamt somit Fr.1380.– geltend gemacht, was angemessen erscheint.
Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6487/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 3 bis 9 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. No-
vember 2012 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, über
das Gesuch um Familienasyl zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1380.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: