Abtei lung IV
D-6488/2006
teb/scm/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa
Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
S._______ H._______, mutmasslich Jemen,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, Beethovenstrasse 41, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. September 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6488/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist in Jemen geboren und aufgewachsen und
lebte zuletzt in Sana'a. Er verliess Jemen nach eigenen Angaben am
17. April 2001, worauf er am 20. April 2001 illegal in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags bei der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylge-
such stellte. Am 4. Mai 2001 wurde er bei der Empfangsstelle Chiasso
summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem
Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befrag-
te den Beschwerdeführer am 28. Juni 2001.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei zwar in Jemen geboren und
habe dort bis zu seiner Ausreise in die Schweiz auch ständig gelebt.
Indessen sei er nicht im Besitz der jemenitischen Staatsbürgerschaft,
sondern sei staatenloser Palästinenser, nachdem seine Eltern im Jahr
1981 aus Gaza geflohen seien und sich schliesslich in Jemen nieder-
gelassen hätten. Als Palästinenser sei er in Jemen unerwünscht und
ständigen Schwierigkeiten und Schikanen ausgesetzt gewesen. So sei
er auf der Strasse belästigt und geschlagen worden. Zwischen dem
Jahr 1999 und seiner Ausreise habe ihn die Polizei dreimal aufgrund
falscher Anschuldigungen verhaftet und während einiger Zeit festge-
halten. Beim ersten Mal sei er durch den Quartiervorsitzenden be-
schuldigt worden, Scherereien zu machen, worauf er während fast ei-
nes Monats in einem Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Beim zweiten
Mal sei er während rund zweier Wochen unter der Beschuldigung in-
haftiert worden, eine Autoscheibe zerstört zu haben. Ein drittes Mal sei
er schliesslich für zwei bis drei Tage festgehalten worden, nachdem
der Sohn des erwähnten Quartiervorsitzenden behauptet habe, der
Beschwerdeführer habe Gasflaschen gestohlen. Während der drei
Festnahmen sei er geschlagen und bedroht worden, indessen sei es in
keinem Fall zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen. Weder er
selbst noch Familienangehörige seien politisch aktiv gewesen, und er
sei niemals gerichtlich belangt worden. Allerdings habe er sich einmal
mit dem erwähnten Sohn des Quartiervorsitzenden geprügelt, und er
fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Jemen deshalb von jenem Quar-
tiervorsitzenden getötet zu werden. Im Übrigen führte der Beschwer-
deführer aus, er sei zusammen mit seinem Bruder R._______
H._______ in die Schweiz gelangt, der ebenfalls als staatenloser
Seite 2
D-6488/2006
Palästinenser in Jemen aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer
machte ausserdem geltend, über keinerlei Identitätsdokumente zu
verfügen. Als Beweismittel gab er anlässlich der durchgeführten
Anhörungen die Kopie einer Bestätigung seiner ehemaligen Schule
sowie einen Ausweis eines Bodybuilding-Vereins ab.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2003 lehnte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM])
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund diverser Widersprüche
in den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. angesichts mangelnder
Ausführlichkeit seien dessen Asylvorbringen nicht als glaubhaft zu er-
achten. Auf die konkreten Argumente wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig mit der Ab-
lehnung des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2003 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
die Aufhebung der Verfügung des BFF und die Gewährung des Asyls.
Weiter ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darum, eventuali-
ter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Gewährung einer
Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 wies der Instruktionsrich-
ter der ARK die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Gewährung einer Nachfrist ab; das
Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten wurde gutgeheissen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde angesichts des Beste-
hens eines Sicherheitskontos (ehemaliger Art. 86 des Asylgesetzes
Seite 3
D-6488/2006
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] in der Version vor dem
1. Januar 2008) verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2003 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer
die Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Schreibens ein. Aus
der ebenfalls übermittelten deutschen Übersetzung geht hervor, es
handle sich dabei um eine Bestätigung durch den Bürgermeister der
Gemeinde A._______ in Sana'a, wonach eine gewisse Frau
A._______ S._______ die Ehefrau von A._______ H._______ sei.
Deren gemeinsame Kinder seien R._______, I._______, W._______
und S._______. Ausserdem seien die genannten Personen allesamt
Einwohner der erwähnten Gemeinde und Bürger von Palästina.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, eine Sichtung der Asylverfahrensakten dessen Bruders
R._______ H._______ habe ergeben, dass dieser im Rahmen eines
Ehevorbereitungsverfahrens der zuständigen Zivilstandsbehörde am
18. Januar 2005 verschiedene behördliche jemenitische Dokumente
überreicht habe, die ihn als jemenitischen Staatsbürger ausgewiesen
hätten (unter anderem eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde
sowie einen Auszug aus dem jemenitischen Zivilstandsregister). Aus
den Dokumenten ergebe sich, dass der Bruder des
Beschwerdeführers sein Asylgesuch unter einer falschen Identität
eingereicht habe und sein Name in Wirklichkeit R._______ M._______
laute. Ferner habe dieser gegenüber der Zivilstandsbehörde die
Aussage gemacht, er habe dem BFF bewusst eine falsche Identität
angegeben, um nicht umgehend wieder ausgeschafft zu werden. Sein
Heimatland habe er im Übrigen aufgrund familiärer Probleme
verlassen. R._______ M._______ sei schliesslich - nachdem sein
Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei - am 21. Juli 2005
nach Jemen zurückgereist. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Erklärung seines Bruders R._______ M._______ alias
R._______ H._______ vom 18. Januar 2005 an die zuständige
Seite 4
D-6488/2006
Zivilstandsbehörde betreffend die im Ehevorbereitungsverfahren
abgegebenen Dokumente zugesandt. Zudem wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 19. Februar 2008 zu den
erwähnten Punkten zu äussern und namentlich zu erklären, ob er wie
sein Bruder das Asylgesuch unter einer falschen Identität eingereicht
habe. Ferner erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, dem
Bundesverwaltungsgericht innert der genannten Frist sämtliche
vorhandenen Dokumente, die seine Identität zu belegen vermögen, zu
übermitteln.
I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Verlängerung der gesetzten Frist, da sein Rechtsvertreter abwesend
sei.
J.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Übernahme seines Mandats mit und ersuchte um
Akteneinsicht sowie Verlängerung der Frist zur Stellungnahme.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 wurde dem Rechtsver-
treter die verlangte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 13. März 2008 gesetzt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2008 führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe gegenüber den schweizerischen Asylbe-
hörden seine korrekte Identität angegeben, und bei R._______
M._______ handle es sich nicht um seinen Bruder. Mit der Eingabe
reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben sowie ein in ara-
bischer Sprache verfasstes Dokument mitsamt deutscher Übersetzung
ein. Aus dem letztgenannten Schriftstück geht hervor, das Innenminis-
terium der Republik Jemen, Departement für Migration, Pässe und
Staatsangehörigkeit, bestätige mit Datum vom 5. März 2008, dass der
Beschwerdeführer palästinensischer Staatsangehöriger sei.
Seite 5
D-6488/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
Seite 6
D-6488/2006
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Asylgründe des Be-
schwerdeführers, der im Wesentlichen geltend macht, er sei in Jemen
als Palästinenser ständigen Belästigungen, Schikanen und - in drei
Fällen - ungerechtfertigten kurzzeitigen Inhaftierungen ausgesetzt und
zudem in einen Konflikt mit dem Sohn des Vorsitzenden seines Wohn-
quartiers verwickelt gewesen, überhaupt asylrechtlich relevant im Sin-
ne des Art. 3 AsylG sind. Allerdings erweist sich, dass diese Frage
aufgrund der folgenden Erwägungen offen bleiben kann.
4.2
4.2.1 Nachdem bereits die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs
in erster Linie auf die Einschätzung gestützt hatte, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, haben sich im Laufe des
Beschwerdeverfahrens deutliche Hinweise ergeben, welche diese Be-
urteilung untermauern. Diese Einschätzung betrifft den Umstand, dass
R._______ M._______, welcher durch den Beschwerdeführer - in
Übereinstimmung mit jenem - bis zum 13. März 2008 gegenüber den
schweizerischen Behörden als Bruder bezeichnet wurde, sein
Asylgesuch unter einer falschen Identität stellte. Dabei erwies sich
zugleich, dass R._______ M._______ die jemenitische
Staatsbürgerschaft besitzt; ferner räumte dieser in einer schriftlichen
Erklärung ein, er habe Jemen aufgrund familiärer Probleme verlassen.
4.2.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten
Asylvorbringen damit begründet, die angeblich erlittenen Belästigun-
gen und Inhaftierungen seien unmittelbare Folge seiner palästinensi-
schen Volkszugehörigkeit und der fehlenden jemenitischen Staatsbür-
gerschaft. Dabei machte er anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen die gleichen Asylgründe geltend wie R._______
M._______. Diese Asylgründe wiederum wurden durch R._______
M._______ am 18. Januar 2005 in einer schriftlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Zivilstandsbehörde implizit als
unzutreffend bezeichnet, habe er doch Jemen aus familiären Gründen
Seite 7
D-6488/2006
verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer und R._______
M._______ ihre jeweiligen Asylgesuche mit im Wesentlichen identi-
schen Begründungen stellten, ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die vorgebrachten Asylgründe des Be-
schwerdeführers ebenfalls keinen Realitätsbezug aufweisen. Ob es
sich bei R._______ M._______ tatsächlich um den Bruder des
Beschwerdeführers handelt, ist dabei im Ergebnis nicht von Belang.
4.2.3 Ferner ist nach dem Gesagten auch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keines-
wegs als staatenloser Palästinenser in Jemen lebte, sondern ebenfalls
im Besitz der jemenitischen Staatsbürgerschaft ist. Die vom Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweismittel ver-
mögen diese Vermutung nicht zu entkräften.
Zum einen ist festzustellen, dass der anlässlich der durchgeführten
Anhörungen abgegebenen Kopie einer Schulbestätigung sowie der mit
Eingabe vom 18. Dezember 2003 eingereichten Kopie einer Bestäti-
gung durch den Bürgermeister der Gemeinde A._______ in Sana'a,
welche den Beschwerdeführer als „palästinensischer Nationalität“ bzw.
„Bürger von Palästina“ bezeichnen, keinerlei Beweiswert zukommt.
Nicht nur enthalten die beiden Kopien keine Echtheitsmerkmale, son-
dern es ist ferner festzustellen, dass R._______ M._______ - dessen
Asylgründe sich als frei erfunden erwiesen haben - den
schweizerischen Asylbehörden eine identische Schulbestätigung ab-
gab. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters von A._______ geht
ausserdem unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer und die
als R._______ H._______ bezeichnete Person (alias R._______
M._______) Brüder seien. Gestützt auf die mit Eingabe vom 13. März
2008 gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, R._______
M._______ sei gar nicht sein Bruder, würde sich das Dokument somit
als gefälscht erweisen.
Zum anderen ist auch die mit Eingabe vom 13. März 2008 eingereichte
Bestätigung durch das Innenministerium der Republik Jemen offen-
sichtlich ohne jeglichen Beweiswert. Ungeachtet der Frage, ob es sich
dabei um ein echtes Dokument handelt, ist festzuhalten, dass einer je-
menitischen Behörde keinerlei Kompetenz zusteht, einer bestimmten
Person die Staatsangehörigkeit eines (im vorliegenden Fall übrigens
völkerrechtlich nicht existenten) Drittstaats zu attestieren.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
Seite 8
D-6488/2006
haftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz
ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer
habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle so-
mit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
Seite 9
D-6488/2006
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Jemen
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Jemen bietet zum heutigen Zeit-
punkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Jemen einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe-
sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem gesunden Be-
schwerdeführer, der nach eigenen Angaben Erfahrung im Betrieb ei-
nes Geschäfts für Türen und Fenster hat, möglich sein wird, sich in Je-
men wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
Seite 10
D-6488/2006
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-6488/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, zur Kenntnisnahme (Ref.-
Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 12