Abtei lung IV
D-6488/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Kamerun,
vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des
BFM vom 24. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6488/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 hiess das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2004 gut. In der Folge erteilte die
zuständige kantonale Behörde der Beschwerdeführerin eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
B.
Mit Eingabe an das BFM vom Juli 2007 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Familienzusammenführung zugunsten ihrer vier Kinder
B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______,
geboren (...), und E._______, geboren (...) sowie ihrer zwei
Enkelkinder F._______, geboren (...), und G._______, geboren (...) -
Kinder der Tochter B._______ -, alle wohnhaft in Kamerun.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2007 hiess das BFM das Einreisege-
such sowie das Gesuch um Familienzusammenführung für die Kinder
D._______ und E._______ gut, verweigerte darüber hinaus jedoch
gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AslyG, SR 142.31) den übrigen Familienmitgliedern die Einreise in die
Schweiz sowie den Einbezug ins Familienasyl.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung des BFM
vom 24. August 2007 sei, soweit sie ihre Kinder B._______ und
C._______ sowie die Enkelkinder F._______ und G._______ betreffe,
aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung
hinsichtlich der genanten Personen sei gutzuheissen. Eventualiter sei
vorgängig eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihr die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 wies der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
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zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses innert Frist
auf.
F.
Mit Zahlung vom 18. Oktober 2007 ging der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorlie-
gende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offensicht-
lich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustel-
len, dass in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Personen, denen
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das Bundesamt den Einbezug von Familienangehörigen in das Famili-
enasyl verweigert hat, praxisgemäss selbständig zur Beschwerde be-
fugt sind. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 In ihrem Gesuch vom Juli 2007 führt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, es lägen besondere Gründe für eine Familienverei-
nigung vor. Gerade die beiden ältesten Töchter litten an schweren ge-
sundheitlichen Problemen, weshalb von einer existenzbedrohenden
Lage und einer besonderen Abhängigkeit auszugehen sei.
3.2 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst die
rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und
den Einbezug ins Familienasyl dar und stellte im Anschluss daran im
Wesentlichen fest, die beiden Töchter der Beschwerdeführerin
B._______ und C._______ seien bereits volljährig, erfüllten somit die
Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht. Insofern die
Beschwerdeführerin auf besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs.
2 AsylG in Bezug auf ihre beiden älteren Töchter sowie die beiden
Enkelkinder hinweise, sei diesbezüglich aus den Akten nichts
ersichtlich. Zwar bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
Juli 2007 vor, ihre ältesten Töchter litten an schweren ge-
sundheitlichen Problemen, wozu sie auch medizinische Unterlagen
einreiche, doch seien die Beschwerden der Töchter nicht ausseror-
dentlich schwer und deren Behandlung in Kamerun sowohl möglich als
auch zumutbar. Insoweit die Unterlagen darüber hinaus den Eindruck
vermitteln würden, die psychischen und somatischen Probleme der
Töchter seien aufgrund der Trennung von der Beschwerdeführerin
nach der Ausreise aus Kamerun entstanden, sei zu bemerken, dass
die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre Kinder jeweils
im Alter von sechs Monaten zu ihrer Mutter nach Z._______ geschickt
und dieser die Erziehung der Kinder überlassen habe. Eine bloss fi-
nanzielle Abhängigkeit genüge indessen nicht, um als besonderer
Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gelten. Gemäss Art. 38
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sowie gestützt auf die Rechtsprechung läge ein
besonderer Grund nur dann vor, wenn dieser über eine rein finanzielle
Unterstützung hinausginge und nicht von Behörden oder Dritten,
sondern nur vom Flüchtlings selbst erbracht werden könne. Die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien damit nicht erfüllt,
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weshalb das Gesuch um Familiennachzug für die genannten vier
Personen abzuweisen sei.
3.3 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, zu Recht sei festgestellt
worden, die beiden volljährigen Töchter sowie die Enkelkinder erfüllten
die Anforderungen von Art. 51 Abs.1 AsylG nicht. Hingegen irre die
Vorinstanz, wenn sie das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG verneine. Übereinstimmend mit dem BFM handle
es sich bei den genannten vier Personen um nahe Angehörige der Be-
schwerdeführerin. Allerdings gehe die Vorinstanz offensichtlich von
einem unrichtigen Sachverhalt aus, wenn sie (an sich richtig) ausführe,
eine blosse finanzielle Abhängigkeit genüge nicht, um als besonderer
Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gelten. Immerhin habe die
Beschwerdeführerin nicht bloss finanzielle Abhängigkeit, sondern ins-
besondere auch schwere gesundheitliche Probleme ihrer Angehörigen
geltend gemacht. Die gesundheitlichen Beschwerden der beiden Töch-
ter seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ernsthaft und schwer
und in Kamerun nicht ohne weiteres behandelbar. Selbst die kameruni-
schen Ärzte würden eine Familienzusammenführung wegen der engen
Verbundenheit mit der Beschwerdeführerin für eine Genesung als nö-
tig erachten. Des Weiteren sei die Mutter der Beschwerdeführerin nicht
nur zu alt, sondern zwischenzeitlich auch selber erkrankt, um sich
weiter um Kinder und Enkelkinder der Beschwerdeführerin zu
kümmern. Von einer existenzbedrohenden Lage und einer besonderen
Abhängigkeit sei daher auszugehen und die Voraussetzung der
besonderen Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sei erfüllt.
4.
4.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder wer-
den als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Die vorgenannten Kriteri-
en sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die nahen Ange-
hörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer
Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen seien (Art. 38 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden
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sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksich-
tigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie
vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
4.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Un-
terstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer
finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz
lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der
Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 27 E.
5.f; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypi-
schen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz le-
benden, asylberechtigten Familienangehörigen selber einer solchen
persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.
5.1 Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
erfülle. Demzufolge wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Der Einbe-
zug von nahen Angehörigen in den Status der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 51 AsylG ist damit grundsätzlich möglich.
5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen würden,
den beiden volljährigen Töchtern der Beschwerdeführerin sowie ihren
beiden Enkelkindern Familienasyl zu gewähren.
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5.2.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben ihre Kinder jeweils im Alter von sechs Monaten ihrer Mutter
in Z._______ zur Obhut übergeben, welche die Erziehung der Kinder
übernommen hat. Als Begründung nennt die Beschwerdeführerin ihre
Geschäftstätigkeit und die Lebensumstände in Y._______, die keine
adäquaten Bedingungen für das Aufwachsen der Kinder geboten
hätten (vgl. Akte A12/21, S. 17). Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin über den Wohnort der Kinder bei der Grossmutter
in Z._______ werden durch die Abklärungen des schweizerischen
Generalkonsulats in Y._______ bestätigt und darüber hinaus im
Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2006
(rechtliches Gehör; vgl. Akte A39/1), worin sie festhält, im Haus in
Y._______ alleine gewohnt zu haben, untermauert. Es ist folglich
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im
Moment der Flucht der Beschwerdeführerin anfangs Februar 2004
nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Im Weiteren ist
zu bemerken, dass die Tochter B._______ am (...) ihren ersten Sohn
F._______ sowie am (...) ihren zweiten G._______ geboren hat. Beide
Geburtstermine liegen in zeitlicher Hinsicht nach der Ausreise der
Beschwerdeführerin aus Kamerun, wodurch die allgemeine Voraus-
setzung des gemeinsamen Haushalts auch hinsichtlich der Enkelkin-
der offensichtlich nicht erfüllt ist.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann unter anderem vor, ihre
mittlerweile (...)-jährige Mutter sei sowohl aufgrund ihres Alters als
auch wegen ihrer kürzlichen Erkrankung nicht weiter in der Lage, sich
um die Kinder zu kümmern. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb
diese Umstände eine Übersiedlung der beiden Töchter der
Beschwerdeführerin sowie der zwei Enkelkinder in die Schweiz
zwingend machen sollten. So ist B._______ im heutigen Zeitpunkt
bereits (...) Jahre alt und selber Mutter eines (...)- beziehungsweise
fast (...)-jährigen Sohnes. Der Vater beider Kinder ist in Y._______
wohnhaft. Die Tochter C._______ ihrerseits hat im Januar 2008 das
(...) Altersjahr erreicht. Die jungen Frauen sind somit beide volljährig
und eine selbständige Lebensführung ist beiden zuzumuten. Des
Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin
zwei Brüder und eine Schwester hat und sich ihr Elternhaus in
Z._______ lediglich zirka 300m entfernt von demjenigen ihrer Cousine
M._______ befindet, mit welcher sie aus Kamerun ausgereist ist. Ein
familiäres Beziehungsnetz ist folglich vorhanden. Nach dem Gesagen
ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin
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somit weder erkennbar noch kann geglaubt werden, die Unterstützung
der beiden jungen Frauen samt Enkelkindern könne einzig durch die
Beschwerdeführerin erbracht werden.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre beiden Töch-
ter B._______ und C._______ litten an schweren und ernsthaften
gesundheitlichen Beschwerden, welche durch ihre Ausreise im
Februar 2004 ausgelöst worden seien und sich aufgrund der Nachricht
von August 2007 des möglichen Familiennachzugs der beiden jünge-
ren Geschwister D._______ und E._______ zur Beschwerdeführerin in
die Schweiz verschlimmert hätten. In diesem Zusammenhang verweist
die Beschwerdeführerin einerseits auf bereits mit dem Gesuch von Juli
2007 eingereichte ärztliche Berichte vom 19. beziehungsweise 20. Juni
2007 hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ihrer Töchter und
reicht andererseits mit ihrer Beschwerdeschrift weitere Kopien von
zwei am 4. September 2007 ausgestellten ärztlichen Schreiben zu den
Akten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich
festzustellen, dass aus den beigebrachten Dokumenten nichts
hervorgeht, was eine Zusammenführung der beiden Töchter mit der
Beschwerdeführerin unerlässlich erscheinen lässt. Insbesondere sind
den Berichten vom 19. respektiver 20. Juni 2007 keine Hinweise zu
entnehmen, wonach die Ausreise der Beschwerdeführerin anfangs
Februar 2004 kausal für die gesundheitlichen Beschwerden ihrer
Töchter gewesen wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer-
deführerin werden durch die genannten ärztlichen Schreiben nicht be-
stätigt. Im Weiteren soll gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. Juni
2007 von Dr. H._______ durch die Verabreichung von offensichtlich
auch in Kamerun erhältlichen Medikamenten sowie einer
entsprechenden Therapie eine Besserung der Krankheitssymptome
von B._______ erreicht worden sein und auch hinsichtlich der
Trennungsängste von ihren Geschwistern sei eine entsprechende
Behandlung mit Antidepressiva und angsthemmenden Medikamenten
bereits aufgenommen worden (vgl. ärztlicher Bericht vom
4. September 2007 von Dr. I._______). Die Krankheitssymptome der
Tochter C._______ seien ferner gemäss ärztlichem Bericht vom
19. Juni 2007 von Dr. I._______ ebenfalls medizinisch behandelt
worden, was entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf
in Kamerun vorhandene und den beiden jungen Frauen offenbar
zugängliche ärztliche und medizinische Behandlungsangebote
schliessen lässt. Die Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes von C._______ konnte gemäss neuestem ärztlichen Bericht
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vom 4. September 2007 von Dr. I._______ sodann medikamentös
aufgefangen werden und die Patientin wird medizinisch weiterbe-
handelt. Soweit sich die Ärztin Dr. I._______ in ihren Schreiben für die
Familienzusammenführung von B._______ mit ihrer Mutter bezie-
hungsweise von C._______ mit ihrer Familie („regroupement familial“)
ausspricht, ist zu bemerken, dass die Familienzusammenführung
lediglich als den gesundheitlichen Genesungsprozess fördernd ange-
sehen wird. Die notwendige medizinische Behandlung ist in Kamerun
indessen unabhängig davon gewährleistet. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Aussagen und gestützt auf die Akten mit ihren Kindern nie in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt und die persönliche Fürsorge von
B._______ und C._______ während deren gesamter Kindheit ihrer
Mutter überlassen hat. Die beiden jungen Frauen sind folglich bereits
in der Vergangenheit getrennt von ihrer Mutter aufgewachsen und es
ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch in Zukunft - im Er-
wachsenenalter - möglich sein sollte. Im Weiteren ist davon auszuge-
hen, dass sich die beiden Frauen bei Bedarf auf das im Heimatland
vorhandene familiäre- und soziale Beziehungsnetz werden stützen
können, wie sie es bis anhin getan haben. Für eine eventualiter vorzu-
nehmende weitere Sachverhaltsabklärung besteht vor diesem Hinter-
grund keine Notwendigkeit, weshalb das diesbezügliche Gesuch abge-
wiesen wird.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die volljährigen Töchter
der Beschwerdeführerin B._______ und C._______ sowie die beiden
Enkelkinder F._______ und G._______ an ihrem derzeitigen
Aufenthaltsort sich nicht in einer existenzbedrohenden Lage befinden,
welche nur durch eine Übersiedlung zur Beschwerdeführerin in die
Schweiz abgewendet werden kann. Die alleinige Notwendigkeit der
Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden, von der Sozialhilfe abhängigen
Mutter beziehungsweise Grossmutter findet in den Akten keinerlei
Stütze und Hinweise auf ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen den genannten Personen sind nicht ersichtlich. Somit bestehen
keine besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sin-
ne von Art. 51 Abs. 2 AsylG.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive
für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG)
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vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch
um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Oktober 2007 eingezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 18. Oktober 2007 einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: BFM-Verfügung vom 24. August 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. _______ (in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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