Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6488/2011/sps
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren am (…)
alias B._______ geboren am (…)
alias C.________ geboren am (…)
Marokko,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2011 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländern (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 unter der Identität
A._______, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz
ein Asylgesuch stellte,
dass im D._______ am 19. Mai 2011 die Erstbefragung und am 26.
Oktober 2011 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Angabe,
am 25. Dezember 1993 geboren zu sein, unter Berücksichtigung von
Art. 17 Abs. 2 AsylG eine Vertrauensperson beiordnete,
dass Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter
den Identitäten B._______ und C.________ erkennungsdienstlich erfasst
worden war,
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dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs angab, die in der Schweiz
angegebene Identität sei seine wahre Identität (vgl. BFMProtokoll A26 S.
3),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches angab,
er habe Marokko verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe und man in
Armut leben müsse,
dass das BFM mit – am 23. November 2011 eröffnetem – Entscheid vom
22. November 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2011 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem – unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Voraussetzungen für ein während noch laufender
Beschwerdefrist ergehendes Urteil vorliegen, da die Beschwerdeschrift
als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig
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festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie um
Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch lediglich mit den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat begründete,
weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 1 VwVG grundsätzlich gegeben gewesen
wären,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eintrat und dieses zutreffend mit
Hinweis auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen abwies,
dass an dieser Einschätzung die erstmals in der Beschwerde geltend
gemachten familiären Schwierigkeiten nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesamt somit zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
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von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des – ausgehend von dessen
Altersangaben – nach Ablauf der Ausreisefrist volljährigen und im
Weiteren gesunden Beschwerdeführers mit Beziehungsnetz im
Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83
AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG),
zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen
als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen
wird,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils im Weiteren das Gesuch um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: